Jura-Klausur: Fehler

Typische Fehler in der Jura Klausur (Gutachten) mit Hinweisen zur Verbesserung für Examenskandidaten und Anfänger auf allen examensrelevanten Rechtsgebieten

Datum
Rechtsgebiet Examen
Ø Lesezeit 21 Minuten
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Dieser Beitrag beschäftigt sich mit typischen und folgenschweren Fehlern, die Studierenden in juristischen Klausuren oftmals unterlaufen und unnötig Punkte kosten. Im Fokus liegt dabei die Klausur zum ersten Examen, also Gutachten.

A. Bewertungskriterien einer Klausur

Zu Beginn sollte man sich fragen, was eine gute Klausur auszeichnet. Hieran hat sich die gesamte Examensvorbereitung, also auch die Fehleranalyse, zu orientieren.

Die naheliegendste Kompetenz eines Juristen ist seine Normkenntnis. Nur wer die Gesetze kennt, weiß diese anzuwenden. Da die Regelwerke und die Sachverhalte oft umfangreich sind, benötigt der Jurist ein strukturiertes Denkvermögen gepaart mit gutem Textverständnis.

Um später als Anwalt zu überzeugen, oder als Richter Urteile zu verfassen, muss man argumentieren können.

Schließlich sind auch nur solche Ausführungen relevant, die sich auf problematische Punkte beziehen. Daher benötigt ein Jurist Problembewusstsein und ein großes Maß an Sorgfalt.

Zusammenfassend lassen sich die Kernkompetenzen für die Klausur also folgendermaßen einteilen:

  1. Normkenntnis
  2. Text- und Sachverständnis
  3. Strukturiertes Denkvermögen
  4. Argumentation
  5. Problembewusstsein
  6. Genauigkeit

B. Allgemeine Fehler

Zunächst sehen wir uns Fehler an, die in allen drei Rechtsgebieten denkbar sind.

I. Fehler Nr. 1: Gutachtenstil

Bis in die Examensklausuren hinein beherrschen viele Bearbeiter den Gutachtenstil nicht. Fehler hier lassen auf Mängel in der Normkenntnis, der Genauigkeit, Struktur und im Problembewusstsein schließen.

1. Diagnose

Vielfach ließt man Sätze wie: „A könnte den Kauvertrag wirksam angefochten haben“; „A könnte aufgerechnet haben“; „Es könnte sein, dass §28 I StGB greift“.

All diese Obersätze sind falsch. Sie stellen einzelne Voraussetzungen, nicht aber die Rechtsfolgen dar.

2. Therapie

Dieser Fehler lässt sich beheben, indem man sich angewöhnt, konsequent gutachterlich, sprich von der Rechtsfolge ausgehend, zu arbeiten.

Abstrakt lässt sich der Gutachtenstil folgendermaßen darstellen:

Zunächst ist anhand  der Rechtsfolge einer Rechtsnorm eine Hypothese aufzustellen, deren Eintritt durch die Tatbestandsmerkmale zu prüfen ist.

Beispiel:

Normen

§1

Die Rechtsfolge A tritt ein, wenn die Tatbestandsmerkmale b, c, d und e vorliegen.

§2

Die Rechtsfolge C tritt ein, wenn b, r, q und e vorliegen.

§3

Die Rechtsfolge Z tritt ein, wenn a gegeben ist.

Sachverhalt

B, D, R, Q und E liegen vor. Ist Z gegeben?

 

  1. Schritt: Suche der passenden Norm. Diese ist hier §3 unseres fiktiven Gesetzes.
  2. Schritt: Prüfung der Norm:

Es könnte sein, dass Z gegeben ist. Dies ist gemäß §3 der Fall, wenn A gegeben ist.

A liegt gemäß §1 vor, wenn b, c, d und e gegeben sind. B, D und E sind ausweislich des Sachverhalts gegeben. C liegt vor, wenn B, R, Q und E vorliegen. B und E liegen vor (s.o.). Ausweislich des Sachverhalts liegen auch R und Q vor, sodass C gegeben ist. Damit liegt A vor.

Somit ist Z gegeben.

Gutachtenstil bedeutet also von der Rechtsfolge ausgehend zu arbeiten.

  1. Obersatz
  2. Definition/Norm/ggf. Hilfsnorm
  3. Subsumtion
  4. Ergebnis

Die obigen Sätze müssten also lauten:

„Der Anspruch könnte gemäß §142 I BGB, sog. Anfechtung, erloschen sein“.

„Der Anspruch könnte gemäß §389 BGB erloschen sein, sog. Aufrechnung„.

„Es könnte sein, dass die Strafe des T nach §28 I StGB zu mildern ist“.

Merke: Ich arbeite immer von der Rechtsfolge ausgehend!

II. Fehler Nr. 2: Konjunktiv

Vielfach wird der Konjunktiv deplatziert eingesetzt. Dies legt einen ungenauen Arbeitsstil an den Tag, ebenso wie Grammatik- und Zeichensetzungsfehler.

1. Diagnose

„Die Klage hätte Erfolg, wenn sie zulässig und begründet wäre“.

Solche Sätze sind inhaltlich und sprachlich falsch, wenn nicht auch die Fallfrage im Konjunktiv formuliert ist („Hätte eine von A erhobene Klage Erfolg?“)

2. Therapie

Der Konjunktiv ist nur zu verwenden, wenn er sprachlich korrekt ist. Etwa bei Zitaten kann er nützlich sein.

Korrekt lautet unser Satz demnach: „Die Klage hat Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist.“

Da Klausuren ein wissenschaftliches Gutachten verlangen, hat eine Klage, welche zulässig und begründet ist Erfog, nicht jedoch bloße Aussicht auf Erfolg.

III. Fehler Nr. 3: Problembewusstsein und Schwerpunktsetzung

Viele Klausuren behandeln unproblematische Stellen ausführlich, problematische Punkte werden nur kurz angesprochen. Solche Mängel, legen eine Schwäche in der Effizienz, Genauigkeit, im Textverständnis und Schwerpunktsetzung nahe.

1. Diagnose

„A könnte sich gemäß §242 I StGB strafbar gemacht haben, indem er den Geldbeutel des B aus dessen Tasche zog. (…)

Zunächst müsste der Geldbeutel eine Sache darstellen. Sachen sind körperliche Gegenstände. Diese Definition stammt primär aus §90 BGB. Da §90a BGB Tiere nicht für Sachen erklärt, kann der Sachbegriff des BGB nicht auf das StGB übertragen werden. Es gilt somit die allgemeine Definition. Der Geldbeutel ist daher eine Sache.“

„Die Behörde handelte im Übrigen auch angemessen, sodass die Maßnahme verhältnismäßig war.“

Beide Beispiele missachten die Regeln der Schwerpunktsetzung.

2. Therapie

Unproblematisches, also Punkte die sich aus dem Sachverhalts direkt, oder bei Zugrundelegung der allgemeinen Lebenserfahrung ergeben, ist kurz zu halten. Nach allgemeiner Lebenserfahrung ist ein Geldbeutel eine Sache. Spricht der Sachverhalt etwa davon, dass ein Verwaltungsakt formell rechtmäßig ist, so ist die formelle Rechtmäßigkeit nicht mehr zu prüfen.

Besser ist also: „Als körperlicher Gegenstand, der tatsächlich fortbewegt werden kann, ist der Geldbeutel eine beweglichen Sache“.

Dagegen sind all diejenigen Stellen problematisch, die sich nicht durch einen Vergleich von Sachverhalt und Gesetz (Subsumtion) ergeben. Etwa kann, außer es steht etwas anderes explizit im Sachverhalt, eine Maßnahme nicht unproblematisch angemessen sein. Hier gilt es den Sachverhalt zu analysieren und alle aufgeworfenen Argumente zu verwerten.

IV. Fehler Nr. 4: Übersehen bestimmter Normen

1. Diagnose

Oftmals fehlt es schlicht an der Normkenntnis. Eine Klausur, die auf §304 BGB ausgelegt ist, kann nur bestanden werden, wenn der Bearbeiter die betreffende Norm findet.

2. Therapie

Die Vermeidung dieses Fehlers ist einfach, erfordert jedoch Fleiß. Im BGB sollten alle Examenskandidaten das gesamte Gesetz einmal durcharbeiten. Dabei sind Anspruchsgrundlagen, Wirksamkeitshindernisse, Einwendungen, Einreden und Erwerbstatbestände je in einer eigenen Farbe zu markieren. Anschließend sollten Listen der jeweiligen Normgruppen angefertigt werden. Diese Checklisten können in jeder Klausur gedanklich geprüft werden.

Im Verwaltungsrecht sollten alle Befugnisnormen im Satorius und den jeweiligen Landesgesetzen markiert werden. Im Strafrecht lohnt es sich eine Liste von Tatbeständen, sortiert nach den geschützten Rechtsgütern, anzufertigen.

Alle anderen Wissenslücken müssen bis zum Examen ebenfalls geschlossen werden. Hierzu gehören etwa Standardprobleme, welche regelmäßig geprüft werden.

V. Fehler Nr. 5: Normen nicht lesen und falsch zitieren

Oftmals werden Normen nicht oder falsch gelesen und falsch zitiert. Dies lässt auf eine ungenauen Arbeitsweise schließen, was unnötig Punkte kostet.

1. Diagnose

„Das Grundrecht aus Art. 12 GG lässt sich nicht abschaffen, da dieses von der Ewigkeitsgarantie des Art. 79 GG geschützt ist „.

Hier sind beide Regeln verletzt. Gemeint war Art. 79 III GG, wobei dieser die in Art 1 UND 20 GG niedergelegten Grundsätze schützt.

2. Therapie

Solche Fehler lassen sich vermeiden, indem man in jeder Klausur jede (!) anzuwendende Norm Wort für Wort mehrmals ganz (!) ließt. Ferner sollte die darüberstehende und die darunterstehende Norm gelesen werden.

Merke: Ich lese jede zu prüfende Norm ganz und genau! Ebenfalls lese ich die Norm darüber und die darunter! Ich zitiere alle Normen genau! 

VI. Fehler Nr. 6: Fehlende Arbeit mit dem Sachverhalt

Viele Arbeiten befassen sich mit dem festgelegten Sachverhalt nur unzureichend.

1. Diagnose

Viele Bearbeiter widmen sich dem Sachverhalt in der Klausurbearbeitung möglichst kurz um Zeit zu sparen. Dabei werden versehentlich Dinge in der Bearbeitung vermischt, vergessen oder Unproblematisches ausführlich behandelt.

2. Therapie

Beim Erfassen des Sachverhalts sollte ausreichend Zeit investiert werden. Zeit, die man hier nicht hergib, führt zu folgenschweren Fehlern. Daher ist der Sachverhalt so lange zu untersuchen, bis man ihn verstanden hat. Insbesondere ist zu prüfen, ob der Sachverhalt klar zeigt, dass bestimmte Punkte unproblematisch sind. Lautet der Text etwa „in fahrlässiger Weise …“, so ist die Fahrlässigkeit schlicht gegeben. Ausführungen hierzu werden demnach nicht erwartet. Umgekehrt müssen sich alle im Sachverhalt aufgeworfenen Argumente in der Ausarbeitung behandelt werden. Dies gelingt nur, wenn man sich die betreffenden Passagen markierte und ggf. sogar herausnotiert.

VII. Fehler Nr. 7: Logikfehler

Vermeiden Sie um jeden Preis Logikfehler. Wer oben etwas sagt, darf unten nicht das Gegenteil behaupten. Solche Fehler führen regelmäßig zum Nichtbestehen.

C. Fehler im Zivilrecht

Speziell im Zivilrecht gibt es einige Fehler, die sich leicht vermeiden lassen.

I. Fehler Nr. 1: Missachtung der Reihenfolge

1. Diagnose

In Klausuren, die nach Ansprüchen fragen, wird von einer großen Zahl der Bearbeiter die Reihenfolge der Anspruchsgrundlagen nicht eingehalten. Einige Bearbeiter beherrschen auch nicht den Prüfungsaufbau der Prüfung eines Anspruchs.

2. Therapie

a) Reihenfolge der zivilrechtlichen Ansprüchen

In der Klausur gilt es die innere Checkliste an Anspruchsgrundlagen durchzugehen und alle Ansprüche anzusprechen, die nach ihrer Rechtsfolge (!) in Betracht kommen. Dabei ist folgendes Schema strikt einzuhalten:

  1. Vertragliche
  2. Vertragsähnliche
  3. Dingliche
  4. Deliktische
  5. Bereicherungsrechtliche

Auch bei vermeintlich bekannten Fällen oder „Standardfällen“ ist dieses Schema gedankliche durchzugehen, um keine Norm zu übersehen.

b) Prüfung eines Anspruchs

Auch bei der Prüfung von vertraglichen Primäransprüchen gibt es ein festgelegtes Schema:

  1. Anspruch entstanden

a) Vertragliche Einigung

b) Keine Wirksamkeitshindernisse

zB. §138 I BGB

  1. Anspruch erloschen
  2. Anspruch durchsetzbar

II. Fehler Nr. 2: Falsche Obersätze

1. Diagnose

„A könnte gegeben B einen Anspruch auf Kaufpreiszahlung haben, weil sie sich gemäß Sachverhalt geeinigt haben“

Dieser Obersatz enthält zum einen Unnötiges und darüber hinaus Lücken.

2. Therapie

Zivilrechtliche Obersätze zur Prüfung eines Anspruchs müssen eine Frage stets beantworten:

„Wer will was von wem woraus?“

Somit sind die streitenden Personen, also Anspruchssteller und Aspruchsgegner, zu benennen. Es ist zu beantworten, welches Anspruchsziel (etwa Zahlung) verfolgt wird. Schließlich ist die Anspruchsgrundlage zu benennen.

Darüber hinaus darf der Obersatz keine weiteren Zusätze, wie Begründungen enthalten.

Unser Obersatz müsste also lauten:

“ A könnte gegen B einen Anspruch auf Kaufpreiszahlung in Höhe von (Summe benennen) gemäß §433 II BGB, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung der (Kaufsache nennen), §§320 I, 433 I BGB, haben.“

III. Fehler Nr.3: Prüfung von Rechten

Viele zivilrechtliche Prüfungen beginnen mit der Frage nach Rechten. Sie könnte etwa lauten: „Welche Rechte hat A?“

1. Diagnose

Viele Bearbeiter prüfen, konfrontiert mit einer derartigen Fragestellung, ihre Anspruchsgrundlagen durch und kommen zu einem Ergebnis. Dies ist nicht falsch. Nach der Legaldefinition des §194 I BGB ist ein Anspruch das Recht von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen. Ein Anspruch ist also ein Recht.

Jedoch wurde die Frage nur unzureichend Beantwortet, da auch alle Gestaltungsrechte oder Leistungsverweigerungsrechte hier zu prüfen waren. Gleiches gilt, wenn nach der Rechtslage gefragt ist.

Drängen sich mehrere, sich ausschließende Rechte auf, so sind alle separat zu prüfen. Es istndarzusgellen, dass die betreffenden Rechte nur alternativ geltend gemacht werden können.

2. Therapie

Bei der Frage nach „Rechten“, denke ich immer an Ansprüche, Gestaltungsrechte, Leistungsverweigerungsrechte.

IV. Fehler Nr. 3: Genehmigung nichtiger Verträge

Viele Bearbeiter werfen die Frage auf, ob sich nichtige Verträge genehmigen lassen.

1. Diagnose

„Es könnte ein, dass der Vertrag, den die fünfjährige F geschlossen hat, von ihren gesetzlichen Vertretern genehmigt wurde.“

Eine Formulierung, wie diese, lässt darauf schließen, dass der Bearbeiter nicht zwischen Unwirksamkeit und schwebender Unwirksamkeit unterscheidet. Die Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen (§105 I BGB) ist stets nichtig. Nur die Erklärung eines beschränkt Geschäftsfähigen ist nur schwebende unwirksam (§108 I BGB).

2. Therapie

a) Ich trenne bei Minderjährigen (§2 BGB) Geschäftsunfähige und beschränkt Geschäftsfähige.

Geschäftsunfähig ist gemäß §104 BGB:

  1. wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat (Lebensalter 7),
  2. wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist.

Ein Minderjähriger, der das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist nach §106 BGB in der Geschäftsfähigkeit beschränkt.

 

b) Ich trenne eine absolute Unwirksamkeit von einer schwebenden Unwirksamkeit.

V. Fehler Nr. 5: Terminologien bei der Zustimmung

Oft werden die Terminologien Zustimmung, Einwilligung und Genehmigung vermischt.

1. Diagnose

Beispiel 1: „A könnte den Vertrag nachträglich genehmigt haben.“

Beispiel 2: „A könnte die erforderliche Einwilligung nachträglich erteilt haben.“

Beispiel 3: „Es könnte jedoch ein, dass der Vertrag mit Genehmigung des A geschlossen wurde.“

All diese Sätze sind falsch. Der erste Satz suggeriert, dass es auch nicht nachträgliche Zustimmungen gibt, die eine Genehmigung darstellen. Der zweite Satz missachtet die Legaldefinition von Einwilligung und der letzte Satz die Legaldefinition von Genehmigung.

2. Therapie

Der Oberbegriff ist die Zustimmung. Eine Einwilligung ist gemäß §183 S. 1 BGB die vorherigen Zustimmung. Eine Genehmigung bezeichnet gemäß §184 I BGB die nachträgliche Zustimmung.

VI. Fehler Nr.6: Trennungsprinzip und Abstraktionsprinzip

1. Diagnose

„Es könnte sein, dass die Pflicht zur Übereignung aus §929,1 BGB gemäß §275 I BGB erloschen ist.“

„Der Vertrag könnte gemäß §142 I BGB nichtig sein, da R die Vollmacht angefochten hat.“

Beide Sätze missachten sowohl das Trennungs- als auch das Abstraktionsprinzip. Der erste Satz behauptet, die Pflicht zur Übereignung folge aus §929 BGB. Das ist falsch. Die Pflicht zur Übereignung folgt aus dem jeweiligen schuldrechtlichen Kausalgeschäft. §929 BGB regelt die Übereignung selbst.

Auch dass Stellvertretungsrecht trennt zwischen Vollmacht, Grundverhältnis (z.B. Arbeitsvertrag) und dem Vertretergeschäft.

2. Therapie

Sämtliche Rechtsgeschäfte sind getrennt zu behandeln. Alle Rechtsgeschäfte können unterschiedliche Schicksale haben, sodass diese einzeln zu untersuchen sind.

VII. Fehler Nr. 7: Die Annahme bei §151 S. 1 BGB

1. Diagnose

„Die Annahme könnte gemäß §151 S. 1 BGB entbehrlich sein.“

2. Therapie

§151 S. 1 BGB verzichtet nur auf den Zugang der Annahme. Aus dem Wortlaut („gegenüber erklärt“), der systematischen Stellung neben §152 BGB und Rechtssicherheitsgesichtspunkten ergibt sich, dass diese Norm nicht auf die Annahme selbst verzichtet. Nur der Zugang der Annahme ist nicht nötig.

VIII. Fehler Nr. 8: Rechtsfolgen des Rücktritts

1. Diagnose

Teilweise wird von Bearbeitern angenommen, ein Rücktritt führe zum Fehlen eines Rechtsgrundes i.S.d. §812 BGB.

2. Therapie

Ein Rücktritt ist zwar ein nicht geregelter Erlöschensgrund von Primärpflichten, seine Rechtsfolgen ergeben sich jedoch maßgeblich aus §§346 ff. BGB. Daraus ergibt sich, dass der Rücktritt zu einem Rückgewährschuldverhältnis i.S.d. 241 I BGB führt, welches einen Rechtsgrund i.S.d. §812BGB darstellt. Somit können die beiden Ansprüche nur alternativ zueinander stehen.

IX. Fehler Nr. 9: §275 BGB und Geld

1. Diagnose

„Der Anspruch gemäß §433 II BGB könnte gemäß §275 BGB erloschen sein.“

Immer wieder wenden Bearbeiter Unmöglichkeitsrecht auf Geldschulden an.

2. Therapie

Abgesehen von einzelnen Ausnahmen (etwa im Auftragsrecht) ist §275 I BGB nicht auf Geld anwendbar. Es gilt der Satz: „Geld hat man zu haben“.

 X. Fehler Nr. 10: Unterscheidung Besitzdiener und Besitzer

1. Diagnose

Viele Arbeiten kommen mit der Unterscheidung von Besitzdienern und Besitzern nicht zurecht. „Die Arbeitnehmerin A hat für den Arbeitgeber den Koffer in Besitz gehabt.“

2. Therapie

Besitzdiener (§855 BGB) sind regelmäßig weisungsabhängig. Besitzer sind weisungsunabhängig. Auch der unmittelbare Besitzer gemäß §868 BGB (wie etwa der Mieter §535 BGB) behält die Sache für einen Anderen. Jedoch ist der unmittelbare Besitzer nicht weisungsgebunden. Wegen der arbeitsrechtlichen Direktionsbefugnis (§106 GewO) ist ein Arbeitnehmer regelmäßig Besitzdiener und nicht Besitzer von Sachen, die er in der Arbeit zur Verfügung gestellt bekommt oder im Rahmen der Arbeit findet.

XI. Fehler Nr. 11: Rechtlichen Einordnung der Übereignung

1. Diagnose

Vielfach tun sich Bearbeiter schwer, die Übereignung rechtlich einzuordnen. Teilweise wird behauptet, es händle sich um ein Realakt. Andere wollen „die Übereignung“ als Vertrag begreifen.

2. Therapie

Die Übereignung setzt sich im wesentlichen aus zwei Kernelementen zusammen:

Hinzukommt das Fortbestehend der Einigung bis zur Übergabe (sog. Einigsein) und die Verfügungsbefugnis (sog. Berechtigung).

Die Einigung ist tatsächlich ein Vertrag i.S.d. §311 I BGB. Sie bildet einen dinglichen Verfügungsvertrag. Ihr Wesensmerkmal ist, dass sie, ohne zu irgendwelchen Verpflichtungen führend, unmittelbar zu einer Änderung der Rechtsinhaberschaft führt. Als Vertrag i.S.d. §311 I BGB ist der allgemeine Teil des BGB anwendbar (z.B. Anfechtung). Ferner gelten die Regelungen des allgemeinen Teils des Schuldrechts, sofern diese kein Forderungsrecht i.S.d. §241 I BGB voraussetzen.

Hingegen stellt die Übergaben einen Realtakt dar, auf den das Vertragsrecht nicht anwendbar ist.

Somit kann nicht etwa eine Übereignung angefochten werden, jedoch die ihr immanente Einigung.

XII. Fehler Nr. 12: Pfand, Vormerkung und Hypothek sind akzessorisch!

Das Faustpfand (§§1204 ff. BGB), die Hypothek (§§1113 ff. BGB) und die Vormerkung (§§883 ff. BGB) sind grundsätzlich abhängig von einer bestehenden Forderung. Ich denke daran, bei diesen Rechten den Bestand einer Forderung zu prüfen!

XIII. Fehler Nr. 13: Objektiver Empfängerhorizont bei Testamenten

Testamente sind nur nach §133 BGB auszulegen, da sie nicht empfangsbedürftig sind. Der objektive Empfängerhorizont ist nicht heranzuziehen. Es gilt nur der wirkliche Wille. Hiervon zu unterscheiden ist die Frage, ob dieser Wille formwirksam Teil des Testamentes wurde.

D. Fehler im Strafrecht

Auch im Strafrecht gilt es, bei einigen Punkten aufzupassen.

I. Fehler Nr. 1: Beachte die Regel „Täterschaft vor Teilnahme“

Als eine der wichtigsten Aufbauregeln gilt das Prinzip „Täterschaft vor Teilnahme„. Wegen der Verbindung von Teilnahme und Haupttäter ist die Haupttat stets vor der Teilnahme zu prüfen. Nur in dem äußerst seltenen Fall, dass ausschließlich nach der Strafbarkeit des Teilnehmers gefragt wird, darf von dieser Regel abgewichen werden.

II. Fehler Nr. 2: Es gilt „Vollendung vor Versuch“

Als weitere wichtige Regel, die nicht missachtet werden sollte, gilt der Grundsatz „Vollendung vor Versuch„. Es ist sinnlos nach einer Versuchsstrafbarkeit zu fragen, wenn möglicherweise ein vollendetes Delikt gegeben ist.

III. Fehler Nr. 3: Prüfung des Versuchs

Bei der Prüfung des Versuchs ist der subjektive Tatbestand (sog. Tatentschluss) vor dem objektiven Tatbestand (unmittelbares Ansetzen) zu prüfen.

IV. Fehler Nr. 4: Die Tathandlung im Obersatz

„T könnte sich gemäß §242 StGB strafbar gemacht haben, indem er O den Koffer wegnahm.“

Ein Obersatz darf den gesetzeswortlaut nicht bloß wiedergeben, sondern muss die Tathandlung in der Sprache des Sachverhalts umschreiben. Dieser Satz könnte etwa lauten: „T könnte sich gemäß §242 StGB strafbar gemacht haben, indem er O den Koffer entriss.“

V. Fehler Nr. 5: Abstrakte Ausführungen

Abstrakte Abgrenzungen und lehrbuchartige Ausführungen sind stets zu unterlassen. Ein klassisches Beispiel ist die mittelbare Täterschaft. Hier ist konkret an der Tathandlung entlang die Prüfung vorzunehmen: „A nahm die Tasche nicht selbst weg. Es könnte jedoch sein, dass A die Handlung des B nach den Regeln der mittelbaren Täterschaft (§25 I Var. 2 StGB) zuzurechnen ist.“ Gleiches gilt für die Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme. Hier ist im Rahmen der Tathandlung nach der Tatherrschaft und auf subjektiver Ebene nach dem Täterwillen zu fragen.

VI. Fehler Nr. 6: Regelbeispiele und Strafbarkeitsbedingungen

Regelbeispiele (z.B. §243 StGB) und objektive Bedingungen der Strafbarkeit (z.B. Rauschtat bei §323ac StGB) sind nach der Schuld zu prüfen. Diese sind nicht Teil des Tatbestandes. Für §323a StGB ergibt sich folglich dieses Schema:

I. Tatbestand des § 323a StGB

  1. Objektiver Tatbestand

a) Sich in einen Rausch versetzen

b) durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel

  1. Subjektiver Tatbestand

II. Rechtswidrigkeit

III. Schuld

IV. Objektive Bedingung der Strafbarkeit: Begehung einer Straftat im Rausch

  1. Tatbestand
  2. Rechtswidrigkeit
  3. Schuldunfähigkeit infolge des Rausches

VII. Fehler Nr. 7: Der vergessene/übersehene Rücktritt

Von einem versuchten Delikt kann strafbefreiend nach §24 StGB zurückgetreten werden, sodass ein persönlicher Strafaufhebungsgrund vorliegt.

Der Rücktritt wird stets nach der Schuld geprüft und ist daher leicht zu vergessen. Gewöhnen Sie sich daher an, bei dem Schema des Versuchs den Rücktritt gleich mitzulernen. Nur dann wird man in der Klausur ebenfalls daran denken.

VIII. Fehler Nr. 8: Objektive Zurechnung nur bei Erfolgsdelikten prüfen!

Nur ein Erfolg kann kausal und objektiv zurechenbar sein. Daher sind Ausführungen zu beiden Punkten bei bloßen Begehungsdelikten zu unterlassen. Denn was möchte man bei einer bloßen Trunkenheitsfahrt zurechnen?

IX. Fehler Nr. 9: Unterschied Einwilligung und Einverständnis

Die Einwilligung ist ein eigener, ungeschriebener Rechtfertigungsgrund. Nur auf der Ebene der Rechtfertigung muss von der Einwilligung gesprochen werden. Setzt das Delikt jedoch tatbestandlich ein Handeln gegen oder ohne den Willen des Berechtigten voraus (etwa §123 StGB) so kommt auf der Ebene des Tatbestandes ein Einverständnis in Betracht. Damit wird aber bereits der Tatbestand verneint, sodass es auf eine Rechtfertigung nicht mehr ankommt.

X. Fehler Nr. 10: Reihenfolge der rechtfertigenden Notstände

Bevor §34 StGB zu prüfen ist, ist auf die zivilrechtlichen Notstände (228 StGB und §904 StGB) kurz einzugehen.

XI. Fehler Nr. 11: Rechtswidrigkeit bei offenen Tatbeständen

Bei offenen Tatbeständen wie etwa §240 StGB wird die Rechtswidrigkeit durch den Tatbestand nicht indiziert. Sie ist positiv festzustellen. Bevor man dies macht, ist jedoch zu prüfen, ob spezielle Rechtfertigungsgründe (etwa §32 StGB) greifen. Erst anschließend ist auf die allgemeine Verwerflichkeit einzugehen.

E. Öffentliches Recht

I. Fehler Nr. 1: Prüfung von Gleichheitsrechten

1. Diagnose

Art. 3 I GG ist verletzt, wenn in den Schutzbereich eingegriffen wurde und dieser Eingriff verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt werden kann.“

2. Therapie

Dieser Satz, den man immer wieder ließt, ist bei Gleichheitsrechten falsch.

Gleichheitsrechte prüft man nach einem festgelegten Schema:

  1. Ungleichbehandlung

a) Bildung zweier Vergleichsgruppen

b) Unterschiedliche Behandlung

  1. Rechtfertigung der Ungleichbehandlung

Daher müsste der obige Satz lauten: „Art. 3 I GG ist velretzt, wenn eine verfassungsrechtlich relevante Ungleichbehandlung vorliegt und diese nicht gerechtfertigt werden kann.“

II. Fehler Nr. 2: Rechtfertigung bei Art. 1 I 1 GG

1. Diagnose

„Der Eingriff in Art. 1 I 1 GG könnte gerechtfertigt sein.“

2. Therapie

Art. 1 I 1 GG ist ein Grundrecht und zwar ein Freiheitsrecht. Regelmäßig prüft man: Schutzbereich, Eingriff und Rechtfertigung. Im Schutzbereich ist der inhaltliche Anwendungsbereich (sog. sachlicher Schutzbereich) und der Grundrechtsadressat (sog. persönlicher Schutzbereich) darzustellen. Beim Eingriff ist zu prüfen, ob der Freiheitsbereich in finaler, unmittelbarer, rechtsförmiger und zwangsweise durchsetzbarer Weise verkürzt wurde. Auf Ebene der Rechtfertigung ist zu fragen, welche Schranken das Grundrecht bereithält und ob der Eingriff diese einhält.

Ein Sonderfall ist Art. 1 I 1 GG. Dieser ist bereits verletzt, wenn in das Grundrecht eingegriffen wurde, was aus dem Wortlaut folgt. Daher kann ein Eingriff in die Menschenwürde nicht gerechtfertigt werden. Eine Schrankenleihe, der Schranken des Grundrechts auf Leben verbietet sich.

III. Fehler Nr. 3: Vorbehalt bei vorbehaltslosen Grundrechten

1. Diagnose

„Da das Grundrecht schrankenlos gewährleistet wird, bedarf es keines Gesetzes. In Betracht kommt jedoch gegenläufiges Verfassungsrecht.“

2. Therapie

Diese Behauptung beruht auf einem Missverständnis. Wenn ein Grundrecht schrankenlos gewährleistet ist, dann muss das gegenläufige Verfassungsrecht erst Recht in einem einfachen Gesetz umgesetzt werden. Nur dann ist es eine taugliche Eingriffsgrundlage. Der allgemeine Vorbehalt des Gesetzes ist ein Schutz des Grundrechts und keine Last. Nur so muss sich der gewählte Gesetzgeber mit der betreffenden Rechtsfrage befassen und entscheiden.

IV. Fehler Nr.4: GOBT-Verstöße und formelle Verfassungsmäßigkeit

1. Diagnose

„….Damit liegt ein Verstoß gegen die GOBT vor. Das Gesetz ist somit formell verfassungswidrig.“

2. Therapie

Verstöße gegen die GOBT führen nur dann zur Verfassungswidrigkeit, wenn sie gleichzeitig einen Verstoß gegen das GG darstellen. Bloße GOBT-Verstöße sind jedoch unbeachtlich.

V. Fehler Nr. 5: Unbestimmte Rechtsbegriffe und Ermessen

1. Diagnose

„Bei der Prüfung der positiven Sozialprognose kommt der JVA ein Ermessen zu.“

2. Therapie

Diese These vermischt das Ermessen mit dem Beurteilungsspielraum bei einigen unbestimmten Rechtsbegriffen. Ermessen steht auf der Rechtsfolgenseite. Dies wird kenntlich gemacht durch den Wortlaut des Gesetzes („kann“, „darf“,“soll“…). Die gerichtliche Nachprüfbarkeit des Ermessens ist begrenzt, da die Behörde hier entlang ihrer Sachnähe entscheiden soll.

Unbestimmte Rechtsbegriffe sind Teile des Tatbestandes und grundsätzlich gerichtlich voll nachprüfbar (Argument: Artikel 19 IV GG). Ist das Tatbestandsmerkmal dagegen nicht nach Aktenlage entscheidbar, so besteht ein sog. Beurteilungsspielraum der Verwaltung. In diesem Fall kann nur eine Willkürprüfung erfolgen. Dies ist jedoch von dem Ermessen auf der Rechtsfolgenseite streng zu trennen.

VI. Fehler Nr. 6: §78 VwGO bei der Leistungsklage

Bei der Leistungsklage ist §78 VwGO nicht anzuwenden. Er gilt auch nicht analog. Anzuwenden ist das allgemeine Rechtsträgerprinzip.

VII. Fehler Nr. 7: Formelle Rechtmäßigkeit bei der Verpflichtungsklage

1. Diagnose

Ein Fehler, der immer wieder vorkommt, ist die Behauptung, dass im Rahmen der Verpflichtungsklage bei der Begründetheit die formelle Rechtmäßigkeit des Ablehnungsbescheides zu prüfen ist. Dies ist falsch.

2. Therapie

In der Begründetheit der Verpflichtungsklage ist nach einem Anspruch auf einen Verwaltungsakt zu fragen. Daher sind die formellen und materiellen Anspruchsvoraussetzungen zu prüfen. Nicht jedoch ist auf die formellen Fragen der Rechtmäßigkeit des Ablehnungsbescheides einzugehen.

VIII. Fehler Nr. 8: Begründetheit der Normenkontrolle nach §47 VwGO

1. Diagnose

„Der Antrag auf Normenkontrolle gemäß §47 VwGO ist begründet, wenn die Norm rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist.“

Hier wird missachtet, dass der Antrag auf Normenkontrolle kein Verfahren des subjektiv ausgerichteten Rechtsschutzes ist.

2. Therapie

Der Satz müsste lauten: „Der Normenkontrollantrag ist begründet, wenn die Norm an einem beachtlichen Fehler leidet und deshalb nichtig ist.“

Subjektive Elemente kommen nur im Rahmen der Antragsbefugnis zur Sprache. Die Beachtlichkeit des Fehlers bezieht sich Normerhaltungsvorschriften wie etwa die §§214ff. BauGB.

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F. Fazit

Die obige Liste legt beispielhaft einige Fehler dar, die nicht unterlaufen sollten. Um Fehler zu vermeiden muss jeder Bearbeiter genau arbeiten und das Gesetz heranziehen. Ferner ist in jeder Klausur zu argumentieren. Damit lässt sich jede Klausur gut lösen und erfolgreiche Noten erzielen.

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