Allgemeine Leistungsklage

Kurschema zur allgemeinen Leistungsklage

Datum
Rechtsgebiet Öffentliches Recht
Ø Lesezeit 3 Minuten
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Die allgemeine Leistungsklage wird in der VwGO nicht explizit geregelt, jedoch in den §§ 43 II, 111, 113 IV VwGO erwähnt. In Klausuren kann eine Leistungsklage in der Art begegnen, dass ein Kläger Vornahme oder auf Unterlassung schlichten Verwaltungshandelns wünscht (häufiger Fall: Bürger begehrt Vornahme von Realakten).

A. Sachurteilsvoraussetzungen

I. Verwaltungsrechtswegseröffnung, § 40 I 1 VwGO

Der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet, wenn es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art ohne Sonderzuweisung handelt, § 40 I 1 VwGO.

II. Zuständigkeit des Gerichts, §§ 45, 52 VwGO

Die sachliche Zuständigkeit richtet sich nach § 45 VwGO und die örtliche nach § 52 Nr. 1 bis 5 VwGO.

B. Zulässigkeit der Leistungsklage

I. Statthaftigkeit

Die  Leistungsklage ist statthaft, wenn der Kläger die Vornahme eines schlichten Verwaltungshandelns begehrt, welches nicht im Erlass eines Verwaltungsakts besteht, oder das Unterlassen einer Handlung.

II. Klagebefugnis, § 42 II VwGO analog

§ 42 II VwGO ist für die Klagebefugnis nach h.M. analog auf die Leistungsklage anzuwenden (siehe auch Kopp/Schenke, 21. Auflage 2015, § 42 Rn. 62). Begründet wird dies mit der Rechtsweggarantie des Art. 19 IV GG. Diese schützt allerdings nur dann, wenn ein Bürger durch die öffentliche Gewalt in seinen subjektiven Rechten verletzt ist. Dabei genügt die Behauptung einer Rechtsverletzung. Eine solche ist dann gegeben, wenn der Kläger möglicherweise einen Anspruch auf die begehrte Leistung (oder Unterlassung) hat.

III. Kein Vorverfahren

Bei der allgemeinen Leistungsklage ist kein Vorverfahren gem. §§ 68 ff. VwGO durchzuführen.

 IV. Keine Klagefrist

Eine Klagefrist ist nicht zu beachten. Das Recht zur Klageerhebung kann jedoch verwirkt sein.

Jura Individuell- Hinweis: Verwirkung ist dabei Ausdruck des allgemeinen Rechtsgedankens aus Treu und Glauben, wenn etwa längere Untätigkeit nach einer möglichen subjektiven Rechtsverletzung bestand. Verwirkung kann nicht vor der in der VwGO mehrfach erwähnten Jahresfrist (§§ 58 II, 60 III, 76 a.F. VwGO), vgl. Kopp/ Schenke, 21. Auflage 2015, § 74 Rn. 20.

V. Beteiligten- und Prozessfähigkeit, §§ 61, 62 VwGO

Die Beteiligten- und Prozessfähigkeit bestimmt nach §§ 61, 62 VwGO.

Jura Individuell-Tipp: Dieser Punkt ist in der Regel kurz anzusprechen und nur zu problematisieren, wenn sich im Sachverhalt Hinweise ergeben.

VI. Allgemeines Rechtschutzbedürfnis

Grundsätzlich ist erforderlich, dass der Kläger vor Klageerhebung einen entsprechenden Antrag bei der zuständigen Behörde stellt.

C. Begründetheit der Leistungsklage

Obersatz:

Die allgemeine Leistungsklage ist begründet, wenn sie sich gegen den richtigen Beklagten richtet und der Kläger einen Anspruch auf Leistung, Duldung oder Unterlassung hat.

I. Passivlegitimation, § 78 VwGO

Die Klage ist grundsätzlich gegen den Rechtsträger, nicht gegen die Behörde zu richten (sog. Rechtsträgerprinzip), § 78 I Nr. 1 VwGO. Ausnahmsweise können die Bundesländer durch Landesrecht (Verordnung genügt) nach § 78 I Nr. 2 VwGO bestimmen, dass die Klage gegen die zuständige Behörde selbst zu richten. (Kopp/Schenke, VwGO, 20. Auflage 2014, § 80 Rn. 3, 10)

II. Anspruch auf Handeln, Dulden oder Unterlassen

Es muss ein Anspruch des Klägers bestehen. Dieser kann sich aus Gesetz (Bundes- Landesgesetz, Rechtsverordnung oder Satzung), VA, Zusage oder aus einem öffentlich- rechtlichen Vertrag (§§ 54 ff. VwVfG) ergeben.

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III. Spruchreife

Im Übrigen muss Spruchreife bestehen, das Gericht muss in der Lage sein eine abschließende Sachentscheidung zu treffen.

D. Tenorierung für das 2. Staatsexamen

„Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger [das begehrte Tun, Dulden oder Unterlassen] zu …“

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