Anwaltliches Berufsrecht

Anwaltliches Berufsrecht, Rechtsnatur, Anwaltshaftung, Sozietät, Scheinsozietät; Organisationsverschulden des Rechtsanwalts, Anwaltsvertrag, 2. Staatsexamen

Datum
Rechtsgebiet Schuldrecht BT
Ø Lesezeit 9 Minuten
Foto: Andrey_Popov/Shutterstock.com

Auch alle Referendare, die keine Rechtsanwälte werden wollen, sollten sich spätestens in der Anwaltsstation die Grundzüge des anwaltlichen Berufsrechts aneignen. Diese Thematik wird auch sehr gerne in der mündlichen Prüfung abgefragt; vor allem wenn man als Berufsfeld Zivilrecht, Strafrecht oder Öffentliches Recht aus anwaltlicher Sicht gewählt hat. Aber auch im schriftlichen Examen sind die Fragen nach der Rechtsnatur des Anwaltsvertrags und die Haftung des Anwalts im Falle einer Pflichtverletzung Dauerbrenner. Der folgende Fachartikel soll daher einen Überblick über das wichtigste Grundwissen verschaffen.

Der Anwaltsvertrag

Rechtsnatur, Inhalt und Beendigung

Der Anwaltsvertrag ist als Geschäftsbesorgungsvertrag im Sinne des § 675 BGB zu qualifizieren und stellt in der Regel einen Dienstvertrag dar. Ausnahmsweise kann jedoch auch ein Werkvertrag anzunehmen sein, sofern mit dem Mandanten ein bestimmter Erfolg vereinbart wurde, beispielsweise die Anfertigung eines rechtlichen Gutachtens oder eines Vertragsentwurfs. Das Zustandekommen des Anwaltsvertrags richtet sich nach den allgemeinen Grundsätzen, also den §§ 145 ff. BGB. Beabsichtigt der Anwalt das Angebot des Mandanten auf Abschluss des Anwaltsvertrags nicht anzunehmen, hat er das Angebot gem. § 44 BRAO unverzüglich abzulehnen, andernfalls macht er sich ggf. schadensersatzpflichtig. In einigen Fällen trifft den Rechtsanwalt jedoch eine Pflicht zur Annahme des Vertragsangebots und dies ist beispielsweise der Fall, wenn eine Pflichtverteidigung vorliegt oder Beratungshilfe bewilligt wurde.

Der Anwaltsvertrag beinhaltet grundsätzlich die umfassende rechtliche Prüfung des Mandantenbegehrens sowie die umfassende Beratung des Mandanten. Bei Eingehung des Vertrags darf zudem kein Tätigkeitsverbot im Sinne des § 43a Abs. 4 BRAO vorliegen, d.h. der Rechtsanwalt darf keine widerstreitenden Interessen vertreten. Ein Tätigkeitsverbot liegt vor, wenn eine Sachverhaltsidentität zu einem bereits bestehenden Mandat vorliegt, sich aus der gleichzeitigen Wahrnehmung beider Mandate ein Interessenwiderstreit ergeben würde und der Anwalt mit der Angelegenheit vorbefasst ist. In einem solchen Fall erstreckt sich das Tätigkeitsverbot auf die gesamte Sozietät oder Bürogemeinschaft, in welcher der Anwalt tätig ist. Es gilt auch bei einem Wechsel in eine andere Sozietät fort. Weiterhin ist in diesem Zusammenhang das besondere Verbot der notariellen Vorbefassung nach § 45 BRAO sowie das Verbot des Tätigwerdens im Fall des Bestehens eines ständigen Dienstverhältnisses nach § 46 BRAO zu beachten. Hält sich der Anwalt nicht an das bestehende Verbot, kann er sich gegebenenfalls wegen Parteiverrats nach § 356 StGB strafbar machen.

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Beendet wird der Anwaltsvertrag durch die Erledigung des erteilten Auftrags, durch einvernehmliche Beendigung oder durch Kündigung durch eine Vertragspartei. Im Rahmen der Kündigung sind einige Besonderheiten zu beachten. Zunächst ist der Anwaltsvertrag regelmäßig als Dienstvertrag mit besonderer Vertrauensstellung im Sinne des § 627 BGB zu sehen. Daher ist die Kündigung jederzeit möglich, die Fristen des § 622 BGB sind nicht einzuhalten und es muss auch kein besonderer Grund nach § 626 BGB vorliegen. Im Fall einer fristlosen Kündigung des Rechtsanwalts, die durch den Mandanten veranlasst wurde, behält dieser seinen Vergütungsanspruch. Hat der Anwalt dagegen die fristlose Kündigung des Mandanten verursacht, macht er sich ihm gegenüber schadensersatzpflichtig. Der Vergütungsanspruch des Anwalts entfällt, sobald der Mandant kein Interesse an der erbrachten Leistung mehr hat. Auch nach der Beendigung treffen den Rechtsanwalt noch weitere Informations- und Belehrungspflichten, beispielsweise über ausstehende Gerichtstermine, ablaufende Fristen oder andere zur Rechtswahrung nötige Maßnahmen. Der Anwalt ist auch nach der Beendigung zur Verschwiegenheit verpflichtet, § 43a Abs. 2 BRAO. Zudem muss er nach § 50 BRAO weiterhin die Handakten aufbewahren. Läuft bereits ein zivilgerichtliches Verfahren vor dem Landgericht, erfolgen die Zustellungen gem. §§ 87, 176 ZPO solange weiter an den bisher bestellten Prozessvertreter, bis ein neuer Rechtsanwalt bei Gericht bestellt wurde.

Hauptpflichten des Anwalts

Den Rechtsanwalt treffen zahlreiche Pflichten, im Folgenden sollen jedoch nur die wichtigsten Hauptpflichten dargestellt werden.

Hinweispflicht, Pflicht zur umfassenden Rechtsprüfung, Beratung und Belehrung

Der Rechtsanwalt muss seinen Mandanten zunächst auf alle Tatsachen hinweisen, die für  seine Entscheidung einen Auftrag überhaupt zu erteilen von Bedeutung sein können, z.B. dass ein anderer Rechtsanwalt der Sozietät regelmäßig den Gegner vertritt. Bei Abschluss des Vertrags muss der Mandant zudem nach § 49b BRAO darauf hingewiesen werden, dass sich die anfallenden Gebühren nach dem Gegenstandswert richten. Im Übrigen ist der Anwalt jedoch nicht verpflichtet den Mandanten über die konkrete Höhe der Gebühren aufzuklären. Eine Ausnahme greift dann, wenn der Mandant direkt nachfragt oder im Einzelfall ein besonders hohes Kostenrisiko besteht. Statt nach dem Gegenstandswert abzurechnen, kann der Anwalt mit dem Mandanten gem. § 4 RVG auch eine höhere als die gesetzliche Vergütung vereinbaren. Die Vereinbarung eines Erfolgshonorars ist allerdings nach § 4a RVG nur ausnahmsweise zulässig. Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass der Mandant sich in finanziellen Schwierigkeiten befindet, ist er gegebenenfalls auf die Möglichkeit der Beantragung von Beratungs- oder Prozesskostenhilfe hinzuweisen.

Der Anwalt muss weiterhin darauf hinwirken, dass der dem Mandat zugrundeliegende Sachverhalt umfassend aufgeklärt wird. D.h. er muss gegebenenfalls Nachfragen stellen oder den Mandanten zur Einreichung weiterer Unterlagen auffordern. Der Mandant ist im Gegenzug verpflichtet für die Bearbeitung alle notwendigen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Ziel der rechtsanwaltlichen Tätigkeit ist nämlich, zugunsten des Mandanten einen schlüssigen Vortrag vorzubereiten. Hierzu gehört beispielsweise auch, den richtigen Gegner zu ermitteln, gegebenenfalls muss zu diesem Zweck das Handelsregister eingesehen werden.

Kernstück der Mandatsbearbeitung ist schließlich die umfassende rechtliche Prüfung des Falles. Hierbei muss der Anwalt selbstverständlich die aktuelle Gesetzeslage und relevante höchstrichterliche Rechtsprechung berücksichtigen. Der Anwalt muss dem Mandanten einen Rat erteilen, welches weitere Vorgehen zu empfehlen ist und welche Chancen und Risiken die jeweilige Vorgehensweise birgt. Steht z.B. der Abschluss eines Vergleichs mit dem Gegner in Frage, muss der Mandant über die rechtliche Situation sowie die Vor- und Nachteile gegenüber einer streitigen Entscheidung aufgeklärt werden. Keinesfalls darf der Vergleich ohne die Zustimmung des Mandanten geschlossen werden, andernfalls muss ein Widerrufsvorbehalt vereinbart werden. Besonders wichtig ist, dass der Anwalt im Rahmen seiner Beratung stets das Gebot des sichersten Weges beherzigt. Inhalt und Umfang der anwaltlichen Beratung werden vom Gebot der anwaltlichen Vorsicht geprägt.

Während der gesamten Mandatsdauer ist der Mandant zudem fortlaufend zu belehren und zu beraten. Der genaue Umfang dieser Pflichten richtet sich nach dem jeweiligen Einzelfall. Der Mandant muss regelmäßig über den Stand der Angelegenheit unterrichtet werden. Hierzu gehört beispielsweise die Übersendung des laufenden Schriftverkehrs. Ist eine Entscheidung in einem gerichtlichen Verfahren ergangen, muss eine Belehrung über die möglichen Rechtsmittel sowie die Form und Frist für deren Einlegung erfolgen. Die möglichen Erfolgsaussichten des Rechtsmittels müssen allerdings nicht mehr geprüft werden. Auch auf die jeweiligen Vollstreckungsmöglichkeiten bzw. Vollstreckungsschutzmaßnahmen sollte hingewiesen werden.

Ordnungsgemäße Organisation des Anwaltsbüros

Von besonderer Wichtigkeit ist auch die ordnungsgemäße Organisation des Anwaltsbüros. Die gesamte Arbeit der in der Kanzlei tätigen Personen muss so ausgestaltet sein, dass Fehler bei einer normalen und regelgerechten Aktenbearbeitung ausgeschlossen werden können. Denn das Organisationsverschulden des Rechtsanwalts wird dem Mandanten im zivilgerichtlichen Verfahren, anders als ihm Strafverfahren, nach § 85 Abs. 2 ZPO zugerechnet. Der Anwalt ist vor allem verpflichtet, eine Handakte zu führen und die Einhaltung laufender Fristen zu sichern. Zu diesem Zweck müssen diese berechnet und in den Fristenkalender eingetragen werden. Die Kontrolle der Fristen darf nur durch entsprechend ausgebildetes und zuverlässiges Personal erfolgen. Der Anwalt darf die Überwachung der Fristen mithilfe einer allgemeinen Büroanweisung organisieren. Dass diese eingehalten wird, muss jedoch durch regelmäßige stichprobenartige Kontrollen überprüft werden. Fristgebundene Schriftsätze müssen rechtzeitig erstellt werden und innerhalb der Frist bei Gericht eingehen. In diesem Zusammenhang muss eine regelmäßige Ausgangskontrolle stattfinden. Auch muss darauf geachtet werden, dass die ausgehenden Schriftsätze durch den Rechtsanwalt unterschrieben werden. Diese Problematik wird besonders häufig im Rahmen eines Wiedereinsetzungsantrags nach § 233 ZPO geprüft, wenn es um die Frage geht, ob die Frist unverschuldet versäumt wurde. Hier kann sich der Anwalt – und damit auch der Mandant – nur entlasten, wenn ihm keine fehlerhafte Organisation vorgeworfen werden kann. Letztlich ist der Anwalt verpflichtet, im Fall einer Erkrankung oder urlaubsbedingten Abwesenheit für eine Vertretung zu sorgen: § 53 BRAO. Dies gilt bereits bei einer Abwesenheit, die länger als eine Woche dauert.

Haftung im Fall einer Pflichtverletzung

Hat der Rechtsanwalt eine der o.g. Pflichten verletzt, haftet er grundsätzlich dem Mandanten auf Schadensersatz nach §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 249 ff. BGB. Zu beachten ist, dass der beim Mandanten aufgetretene Schaden in den Schutzbereich des Anwaltsvertrags fallen muss. So haftet der Anwalt z.B. nicht für psychische Beeinträchtigungen des Mandanten, die sich aus einem fehlerhaften Rat ergeben, da die Abwehr von Gesundheitsschäden nicht in den Schutzbereich des Vertrags fällt (z.B. BGH vom 09.07.2009 – Az. IX ZR 88/08). Im Rahmen der Haftungsbegründung greifen zugunsten des beweisbelasteten Mandanten einige Beweiserleichterungen. So streitet bei der haftungsausfüllenden Kausalität zwischen Rechtsgutsverletzung und Schaden für den Mandanten die Vermutung beratungsgemäßen Verhaltens. Zudem gelten die Grundsätze des Anscheinsbeweises im Fall einer unzureichenden Sachverhaltsaufklärung durch den Anwalt. Es wird davon ausgegangen, dass der Mandant auf Nachfrage etwaige fehlende Informationen oder Unterlagen beigebracht hätte. Unter Umständen kann sich auch eine Haftung des Anwalts gegenüber Dritten ergeben, sofern die Grundsätze des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter eingreifen.

Ist der Anwalt dem Mandanten zum Schadensersatz verpflichtet, kann er gegenüber der Forderung des Mandanten mit seinem eigenen Vergütungsanspruch aufrechnen.

Einige Besonderheiten ergeben sich, wenn der haftende Rechtsanwalt Mitglied einer Sozietät oder Bürogemeinschaft ist. Hier kommt ein Mandatsverhältnis mit sämtlichen Rechtsanwälten der Sozietät zustande. Ist diese in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) organisiert, haften sämtliche Sozien im Fall einer Pflichtverletzung mit ihrem Privatvermögen neben dem Gesellschaftsvermögen. Dies ergibt sich aus einer analogen Anwendung des § 128 HGB. Die jeweiligen Sozien müssen sich das schädigende Verhalten eines anderen Sozius nach § 31 BGB zurechnen lassen. Besonders beliebt bei Prüfern ist die Haftung der sogenannten „Scheinsozietät“. Hier wird beim Mandanten durch die Gestaltung des Briefkopfs oder des Kanzleischilds das Vertrauen geweckt, es handele sich um eine Sozietät oder Bürogemeinschaft, mit der Folge, dass ihm im Falle eines Beratungsfehlers gleich mehrere Haftungsschuldner zur Verfügung stünden. Dieser gesetzte Rechtsschein rechtfertigt die Anwendung der Grundsätze der „normalen“ Sozietät auch auf die Scheinsozietät.

Weiterführende Links

Wer sein Wissen im anwaltlichen Berufsrecht weiter vertiefen möchte, findet auf den Internetseiten der verschiedenen Rechtsanwaltskammern hilfreiche Übersichten und Skripten über anwaltliches Berufsrecht oder auch das Gebührenrecht. Zu empfehlen ist beispielsweise die Seite der RAK Schleswig-Holstein unter Download – Skripte zur Referendarausbildung.

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