Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz

Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Legitimer Zweck, Geeignetheit, Erforderlichkeit; Angemessenheit; Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne

Datum
Rechtsgebiet Verfassungsrecht
Ø Lesezeit 8 Minuten
Foto: Michal Kalasek/Shutterstock.com

I. Allgemeines

Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist ein (ungeschriebener) Teil des Rechtsstaatsprinzips. Die meiste Klausurrelevanz findet er bei den Grundrechten. Bei dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz geht es letztlich darum, dass staatliche Gewalt gegenüber den Bürgern schonend und nur bei wirklicher Dringlichkeit angewandt werden soll.

Der Staat sollte also nicht härter durchgreifen als erforderlich. Deswegen wird der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz oft auch als Übermaßverbot bezeichnet. Die Rechtsgrundlage und Daseinsberechtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ergibt sich aus dem Verhältnis zwischen den Freiheitsrechten eines jeden Einzelnen einerseits und der Einbindung der betroffenen Person in die Gesellschaft andererseits. So ist der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ein Mittel der Abwägung. Diese Abwägung sollte in (Grundrechts-) Klausuren auch stets ausführlich erfolgen. Dabei ist es wichtig, unabhängig von der eigenen Meinung oder dem sich abzeichnenden „richtigen“ Weg, beide in Frage stehenden Rechtsgüter umfassend zu beleuchten. Man sollte möglichst für beide Rechtsgüter Pro- und Contra-Argumente benennen und darlegen.

II. Anwendbarkeit

Sachlich gesehen gilt der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz für alle Hoheitsakte. Das bedeutet, dass alle Gesetze, Verwaltungsakte, Satzungen und Verordnungen auf ihre Verhältnismäßigkeit zu überprüfen sind.

Wie bei vielen Grundsätzen gilt der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz jedoch nicht zwischen Staatsorganen untereinander. Er ist nur in dem Verhältnis von Staat zu Bürger anwendbar.

III. Prüfungsablauf

Grob gesehen besteht die Prüfung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes aus vier Punkten. Danach ist eine staatliche Maßnahme verhältnismäßig, wenn sie 1. einen legitimen Zweck hat, 2. geeignet, 3. erforderlich und 4. angemessen ist.

1. Legitimer Zweck

Der Prüfungspunkt des legitimen Zwecks ist relativ weit gefasst und lässt sich schwer eingrenzen. Bei der Erörterung dieses Prüfungspunktes hilft es, folgende Fragen durchzugehen:

a. Welchen Zweck verfolgt der Staat durch seine Maßnahme?

Der Zweck der staatlichen Maßnahme ist meist durch Auslegung nach dem Wortlaut, der Systematik und durch Einordnung der Situation herauszufinden. Hier ergeben sich selten Schwierigkeiten.

b. Ist der Zweck legal?

Bei der Legitimität des Zwecks ist eher Aufmerksamkeit geboten. Hier ist zu unterscheiden zwischen der Verwaltung, der Rechtsprechung und der Gesetzgebung. Die beiden Erstgenannten sind bei der Legitimität des Zwecks an das Gesetz gebunden. Die Gesetzgebung hingegen kann auch Ziele/Zwecke verfolgen, welche nicht ausdrücklich in der Verfassung erwähnt werden. Ausgeschlossen sind dabei nur solche Zwecke, die im Widerspruch zur Verfassung stehen. Besonders zu beachten ist der legitime Zweck bei einem Eingriff in (dem Wortlaut nach) unbeschränkbare Grundrechte. Hier muss der Zweck in dem Schutz von Grundrechten Dritter oder in dem Schutz von Verfassungsgütern von Rang liegen.

c. Welches Mittel nutzt der Staat?

Anschließend ist das vom Staat benutzte Mittel herauszufinden. Auch dies ergibt sich meist leicht aus dem Sachverhalt und bedarf eher selten einer genaueren Darstellung.

d. Ist das Mittel legal?

Neben dem angestrebten Zweck muss auch das gewählte Mittel legal sein. Würde zum Beispiel beschlossen, Steuersünder in Zukunft zu steinigen, um die Steuerkriminalität einzudämmen, so wäre der Zweck (= die Bekämpfung der Steuerkriminalität) legal. Das Mittel allerdings (= Todesstrafe) nicht (vgl. Art. 102 GG).

2. Das Mittel muss geeignet sein

Definition: Das Mittel ist dann geeignet, wenn der damit verfolgte Zweck überhaupt erreicht oder zumindest gefördert werden kann.

Ungeeignet ist das Mittel auf jeden Fall dann, wenn die Erfüllung des Zwecks mit der Maßnahme objektiv unmöglich ist. Gleiches gilt, wenn die Maßnahme unzureichend ist.

Die Beurteilung, ob das Mittel geeignet ist, richtet sich immer nach dem Zeitpunkt des Erlassens. Wird die Maßnahme zu einem späteren Zeitpunkt unzureichend, so spielt dies keine Rolle. Stellt sich die Maßnahme jedoch nachträglich als ungeeignet heraus – was im häufigsten Falle bei der Gesetzgebung passiert -, so kann der Staat zur Nachbesserung verpflichtet werden.

Beispiel: Der Gesetzgeber versucht dem illegalen Drogenhandel entgegenzuwirken, indem gewisse Menschen unter ärztlicher Aufsicht Drogen legal verschrieben bekommen. Dieses Mittel scheint geeignet, den illegalen Drogenhandel einzudämmen. Aufgrund des weiten Spielraums der Gesetzgebung ist dieses Mittel auch nicht verfassungswidrig. Stellt sich jedoch nach einiger Zeit heraus, dass diese Maßnahme den Drogenkonsum lediglich fördert und dem Drogenhandel nicht in der gewollten Form Einhalt gebietet, so kann die Gesetzgebung zur Nachbesserung des Gesetzes verpflichtet werden.

Da der Staat einen großen Spielraum für Zukunftsprognosen hat, kommt der Geeignetheit in Klausuren meist eine untergeordnete Rolle zu. Überwiegend erfüllen oder fördern die Maßnahmen den angestrebten Zweck.

3. Das Mittel muss erforderlich sein

Definition: Das gewählte Mittel ist dann erforderlich, wenn es keine mildere Maßnahme gibt, die denselben Erfolg mit gleicher Sicherheit erzielt.

An dieser Stelle der Klausur ist Kreativität gefragt. Es ist sinnvoll, eigene Lösungsansätze zum Erreichen des Ziels herauszuarbeiten oder für bereits vorhandene Lösungen eine mildere Umsetzung zu finden. Zu beachten ist bei diesem Prüfungspunkt aber immer, dass die Alternative gleich geeignet sein muss.

Beispiel: Die Stadt Köln möchte die Verletzungsgefahr durch herumliegende Glasflaschen nach den Karnevalstagen möglichst gering halten. Daher verbietet sie den Getränkekonsum auf den Straßen. Ein milderes und gleich geeignetes Mittel würde es hier darstellen, wenn man den Getränkekonsum nur in Pappbechern gestattet.

Würde die Stadt aber versuchen die Verschmutzung nach den Karnevalstagen zu verringern, wäre die Alternative der Pappbecher zwar immer noch ein milderes Mittel, aber nicht gleich geeignet. Eine Verschmutzung wäre durch die Becher ebenso gegeben wie durch die Glasflaschen.

4. Das Mittel muss angemessen sein

Definition: Die Maßnahme ist angemessen, wenn der beabsichtigte Zweck nicht außer Verhältnis zu der Schwere des Eingriffs steht.

Dieser Punkt ist eindeutig der Schwerpunkt in jeder Verhältnismäßigkeitsprüfung, weswegen man ihm große Aufmerksamkeit schenken sollte. Auch wenn hier viel diskutiert wird, sollte man die Prüfung der Angemessenheit klar strukturiert und sachlich aufbauen, um sich nicht in der Argumentation zu verlieren. Dieser Prüfungspunkt, der häufig auch als Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne bezeichnet wird, beschäftigt sich mit der Zumutbarkeit der gewählten Maßnahme. Hier erfolgt also die Abwägung zwischen den betroffenen Rechtsgütern.

Zunächst sollte der zu erreichende Zweck festgestellt und die Gewichtung des darin enthaltenen Rechtsgutes herausgearbeitet werden.

Anschließend geschieht das gleiche für den Eingriff und das durch diesen beeinträchtigte Rechtsgut.

Nachdem man beide Rechtsgüter dargelegt und ausführlich beschrieben hat, folgt die Abwägung zwischen beiden. Dabei ist stets zu beachten, dass der zu erreichende Zweck mindestens so bedeutsam sein muss wie das Rechtsgut, in welches eingegriffen werden soll. In die genannte Abwägung sind grundsätzlich alle vorhandenen Rechtspositionen und Wertentscheidungen einzubeziehen, die die Maßnahme und das dadurch eingeschränkte Rechtsgut betreffen.

Somit ergeben sich für die Angemessenheit folgende Punkte, die strukturiert abgearbeitet werden sollten:

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a. Bennenung

Zunächst benennt man die sich gegenüberstehenden Rechtsgüter oder Rechtspositionen. Das bedeutet also Benennung sowohl des durch den Eingriff belasteten Rechtsguts, als auch jenes, welches durch den Eingriff – oder die Maßnahme – geschützt oder gefördert werden soll.

b. Abwägung

Anschließend wägt man die sich widerstreitenden Interessen gegeneinander ab. Dies erfolgt wiederum in zwei Schritten:

  • Zunächst ist der jeweilige Rang (bzw. die Gewichtigkeit) der Rechtsgüter zu bestimmen.
  • Sodann ist die Intensität der Gefährdung des zu schützenden Rechtsguts gegen die Schwere der Beeinträchtigung des Rechtsguts, in welches eingegriffen werden soll, abzuwägen.

Hilfreiche Anhaltspunkte für diese Darstellung sind Dauer, Ausmaß und Häufigkeit.

Beispiel:

L ist Lehrerin an einer staatlichen Schule und Muslimin. Auch während des Unterrichts möchte sie ihren Glauben nicht „ablegen“ und besteht daher darauf, den Unterricht mit Kopftuch führen zu dürfen. Die Schulbehörde möchte ihr dies verbieten.

Zunächst müssen also die sich gegenüberstehenden Grundrechte herausgearbeitet werden. Ziemlich offensichtlich stehen sich hier die Religionsfreiheit der Lehrerin und die der Schüler gegenüber (Art. 4 I, II GG).

Man darf aber auch andere Grundrechte wie zum Beispiel das Erziehungsrecht der Eltern (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG) nicht vergessen. Auch die Neutralität des Staates in Religionsfragen spielt eine Rolle.

Bei der Prüfung der Angemessenheit darf man sich gerne des Grundsatzes „Viel hilft viel“ bedienen. Dabei ist jedoch stets darauf zu achten, dass man die genannten Grundrechte vernünftigerweise und zu Recht anspricht.

Für die Bestimmung der Intensität des Eingriffs finden sich in den meist sehr ausführlichen Sachverhalten viele Argumente und Hinweise, worauf man eingehen sollte. Gerade deswegen ist es bei diesen Klausuren sehr wichtig, nahe am Sachverhalt zu arbeiten. Die Schwierigkeit besteht häufig darin, dass es kein eindeutiges „Richtig“ oder „Falsch“ gibt. Somit sollte man sich stets an den herausgearbeiteten Grundrechten orientieren und für jede Seite Argumente finden. Wie so häufig in juristischen Klausuren ist hier der Weg das Ziel. Wichtig ist nicht das Ergebnis an sich, sondern wie man auf eben dieses Ergebnis kommt. Es muss bewiesen werden, dass man sich in dem Dschungel der Grundrechte auskennt und diesen wissenschaftlich und argumentativ korrekt darstellen kann.

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