Anspruchsgrundlagen im Bereicherungsrecht

Eine Übersicht über das Bereicherungsrecht mit Schwerpunkt auf den Anspruchsgrundlagen, kurzweilig und einfach für Sie zusammengefasst.

Datum
Rechtsgebiet Gesetzliche Schuldverhältnisse
Ø Lesezeit 15 Minuten
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Das Bereicherungsrecht soll Bereicherungen, die ohne Rechtsgrund stattfanden, wieder umzukehren. Es umfasst zwar nur wenige Vorschriften, gehört jedoch zu den kompliziertesten Rechtsgebieten überhaupt. Die nachfolgende Darstellung gibt einen groben Überblick über die komplexe Materie.

Die ohne Zweifel wichtigste Norm stellt der § 812 BGB mit seinen vielen Verästelungen dar. Hier finden sich auch die wichtigsten Basistatbestände: Die Leistungskondiktion des § 812 I 1 1. Alt. BGB, bei welcher die durch eine Leistung bewirkte Bereicherung rückgängig gemacht werden soll. Ferner ist hier die Nichtleistungskondiktion des § 812 I 1 2. Alt. BGB geregelt, welche eine in sonstiger Weise erlangte Bereicherung korrigieren soll.

Erster Teil: Die Leistungskondiktion

A. Anspruchsgrundlagen

I. Leistung ohne Rechtsgrund

§ 812 I 1 1. Alt. BGB

Bei der Leistungskondiktion geht es stets darum, eine Leistung, die aufgrund eines Vertrags erbracht wurde, wieder zurückzufordern, da der Vertragsschluss – auf welche Weise auch immer – fehlgeschlagen ist. Der Grund dafür liegt im Abstraktionsprinzip. Hiernach werden schuldrechtliche und sachenrechtliche Geschäfte unabhängig voneinander abgewickelt. Die Unwirksamkeit des einen Geschäfts begründet nicht die Unwirksamkeit des anderen. Bei Schwierigkeiten im schuldrechtlichen Teil des Vertrags muss die sachenrechtliche Situation entsprechend korrigiert werden.

Voraussetzungen

1. Anspruchsgegner hat „etwas erlangt“

Das erlangte „Etwas“ ist der Gegenstand der Bereicherung. In Betracht kommt dabei jeder Vermögensvorteil. Ein solcher ist dann gegeben, wenn sich die Vermögenssituation des Anspruchsgegners in wirtschaftlicher oder rechtlicher Hinsicht verbessert hat. Entsprechend ist die Bandbreite möglicher Bereicherungsgegenstände enorm. In Frage kommen sowohl dingliche als auch schuldrechtliche Rechte, aber auch erlangtes Eigentum, gewonnener Besitz oder verschaffte Forderungen.

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Eine Bereicherung liegt übrigens auch dann vor, wenn der Anspruchsgegner durch sie Aufwendungen erspart hat. Ein Teil des Schrifttums zweifelt diese Auffassung allerdings an.

2. „durch Leistung“ des Anspruchstellers

Eine Leistung im Sinne des § 812 I BGB ist die

„bewusste zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens“.

Dabei gilt als entscheidendes Element die Zweckgerichtetheit der Leistung: Die Leistung muss erbracht werden, um die entsprechende Verpflichtung zu erfüllen. Die Zweckbestimmung ist dabei jedoch keine Willenserklärung, so dass Gesichtspunkte der Geschäftsfähigkeit nicht greifen.

Zuweilen bereitet die Ermittlung der Zweckbestimmung Schwierigkeiten. Dies ist besonders dann der Fall, wenn mehr als zwei Personen an einem Rechtsverhältnis beteiligt sind. Hier ist nach Ansicht des Bundesgerichtshofs entscheidend, wer aus Sicht des Empfängers der Zuwendung bei objektiver Betrachtung als Leistender anzusehen ist (BGHZ 72, 249).

3. „ohne Rechtsgrund“

Das Fehlen eines rechtlichen Grunds ist dann gegeben, wenn

  • es von Anfang an keinen gab (§ 812 I S. 1 BGB),
  • er später weggefallen ist (§ 812 I S. 2 1. Alt. BGB) oder
  • der bezweckte Erfolg nicht eingetreten ist (§ 812 I S. 2 2. Alt. BGB).

An einem Rechtsgrund mangelt es, wenn die Verbindlichkeit nicht bestand, welche der Leistende durch seine Leistung erfüllen wollte. Entsprechendes gilt, wenn der Rechtsgrund zur Zeit der Leistung noch Bestand hat, danach aber endgültig weggefallen ist. Dies kann beispielsweise durch Anfechtung geschehen. Ein Rücktritt hat hingegen Vorrang vor den Vorschriften des Bereicherungsrechts!

War zum Zeitpunkt der Leistung noch ein Rechtsgrund vorhanden, gilt § 812 I S. 2 1. Alt. BGB. Dabei ist jedoch strittig, wie sich Rückwirkungsfiktionen – wie etwa bei der Anfechtung nach § 142 I BGB – auswirken.

II. Späterer Wegfall des Rechtsgrunds

§ 812 I S. 2 1. Alt. BGB

Bei dieser Variante handelt es sich um einen Fall der Leistungskondiktion, bei dem der Rechtsgrund für die Leistung nachträglich wegfällt (sog. condictio ob causam finitam). Dies kann etwa infolge des späteren Eintritts einer auflösenden Bedingung der Fall sein.

Die Voraussetzungen entsprechen denen des § 812 I 1 1. Alt. BGB.

Streitig ist, ob auch die Anfechtung einen Fall des § 812 I 2 1. Alt. BGB darstellt. Eine Meinung bejaht dies. Eine andere geht hingegen davon aus, dass nach der Rückwirkungsfiktion des § 142 I BGB (ex-tunc-Wirkung) der entsprechende Fall so zu behandeln sei, als ob der Rechtsgrund niemals bestanden habe. Im Ergebnis hat der Streit letztlich keine praktische Relevanz.

Rechtsfolge

Grundsätzlich muss der Anspruchsgegner den Gegenstand der Bereicherung herausgeben. Dazu mehr weiter unten.

III. Nichteintritt des bezweckten Erfolgs

§ 812 I 2 2. Alt. BGB

Dieser Sonderfall, bei dem neben den Verpflichtungen des Schuldverhältnisses noch der Eintritt eines speziellen Erfolgs angestrebt wird, ist auch unter den Namen „condictio causa data non secuta“ oder „condictio ob rem“ bekannt.

Voraussetzungen

1. bezweckter Erfolg

Der bezweckte Erfolg muss über die in gewöhnlichen Schuldverhältnissen ohnehin geltenden Obliegenheiten hinausgehen und steht somit neben den gewöhnlichen schuldrechtlichen Verpflichtungen. Er kann sowohl ausdrücklich als auch stillschweigend vereinbart werden.

2. nach Willen beider Vertragsparteien

Beide Vertragsparteien müssen darüber einig sein, dass sie mit ihrem Geschäft den Erfolg herbeiführen wollen.

3. nicht eingetreten

Der bezweckte Erfolg bleibt – endgültig – aus. Damit tritt die auflösende Bedingung, die zur Voraussetzung für das Behaltendürfen der Leistung vereinbart war, ein.

Bei dieser relativ seltenen Spielart des Bereicherungsrechts können sich Schwierigkeiten durch die Abgrenzung zu anderen, ähnlichen Instituten ergeben. In Betracht kommt etwa das Fehlen oder der Wegfall der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB. Der Unterschied liegt hier darin, dass beim Wegfall der Geschäftsgrundlage eine vertragliche Verpflichtung existierte, die später wegfiel. Beim Nichteintritt des bezweckten Erfolgs lag hingegen gar keine vertragliche Verpflichtung vor. Denn der Anspruch entsteht hier erst, wenn endgültig feststeht, dass der Erfolg nicht eintritt.

B. Ergänzende Vorschriften

Sektion 1: Sonderfälle der Leistungskondiktion

I. Rechtsgrund mit dauerhafter Einrede behaftet

§ 813 I 1 BGB

Dieser Sonderfall gilt, wenn eigentlich ein rechtlicher Grund für eine Leistung vorliegt, dieser aber mit einer dauernden Einrede (nicht Einwendung!) behaftet ist. In Betracht kommen etwa Einreden gemäß §§ 821 oder 853 BGB. Nicht dauerhafte Einreden sind dagegen unbeachtlich. Eine Ausnahme bildet hier die Einrede der Verjährung, die nach § 813 I 2 BGB i.V.m. § 214 II BGB ausdrücklich ausgeschlossen ist.

II. Sittenwidriger Leistungsempfang

§ 817 S. 1 BGB

Bei diesem seltenen Sonderfall der Leistungskondiktion begründet die Annahme der Leistung einen Verstoß gegen die guten Sitten oder ein gesetzliches Verbot.

Voraussetzungen

1. Der Schuldnder nimmt eine Leistung des Gläubigers an.

2. Die Annahme verstößt gegen ein gesetzliches Verbot oder die guten Sitten,

3. was durch die Leistung des Gläubigers bezweckt wird.

4. Der Annehmende ist sich der Umstände, die den Gesetzes- oder Sittenverstoß begründen, bewusst.

Es wird darüber gestritten, ob der Annehmende sich auch der Verwerflichkeit des Empfangs der Leistung bewusst sein muss. Die Rechtsprechung nimmt dies an, während Teile des Schrifttums sich gegen eine solche Beschränkung sträuben.

In der Praxis ist das Anwendungsgebiet des § 817 S. 1 BGB recht eng, da die meisten derartigen Rechtsgeschäfte schon durch § 134 BGB oder § 138 BGB der Nichtigkeit anheimfallen. Die Vorschrift kann jedoch z.B. bei einem Ausschluss der Leistungskondiktion eine Rolle spielen.

Sektion 2: Ausschluss der Leistungskondiktion

Eine Leistungskondiktion kann in einigen, durch das Gesetz geregelten Fällen ausgeschlossen sein.

I. Keine Verpflichtung zur Leistung

§ 814 BGB

In diesem Fall war der Leistende nicht zur Leistung verpflichtet und wusste dies auch. Dabei muss eine positive Kenntnis bestanden haben. Fahrlässige und sogar grob fahrlässige Unkenntnis reichen nicht aus. Ein weiterer Ausschlussfall des § 814 BGB liegt ferner vor, wenn die Leistung lediglich aus einer Anstandspflicht oder sittlichen Pflicht heraus erfolgte.

II. Unmöglichkeit des bezweckten Erfolgs

§ 815 BGB

Diese Ausschlussklausel greift nur in Fällen des § 812 I 2 2. Alt. BGB, bei denen der Eintritt eines bestimmten Erfolgs vereinbart, jedoch unmöglich war. Diese Unmöglichkeit muss dabei von Anfang an bestanden haben. Auch musss der Leistende dies entweder gewusst oder aber den Eintritt des Erfolgs treuwidrig verhindert haben.

III. Verstoß gegen die guten Sitten durch den Leistenden

§ 817 S. 2 BGB

Dieser Sonderfall spielt nur in Fällen, bei denen § 817 S. 1 BGB zur Anwendung kommt, eine Rolle. Nicht nur der Annehmende, sondern auch der Leistende verstößt hier gegen Gesetze oder die guten Sitten. In diesem Fall ist daher dem Leistenden der Rückgriff auf die Leistungskondiktion verwehrt, womit der Annehmende bessergestellt wird. Die Vorschrift kann auch analog angewendet werden, wenn allein der Leistende den Verstoß begeht.

Problematisch bleiben die Fälle, in denen nicht nur das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft, sondern auch das dingliche Erfüllungsgeschäft sittenwidrig und damit nichtig ist. Da der Annehmende durch § 817 S. 2 BGB besser als der Leistende gestellt werden soll, ist fraglich, ob ihm auch ein Herausgabeanspruch nach § 985 BGB zugebilligt werden soll. Diese Frage wird im Schrifttum teils bejaht, teils verneint.

Zweiter Teil: Die Nichtleistungskondiktion

A. Anspruchsgrundlagen

I. Reguläre Nichtleistungskondiktion

§ 812 I 1 2. Alt. BGB

Der Begriff der Nichtleistungskondiktion beschreibt alle sonstigen Fälle der Bereicherung. Die Nichtleistungskondiktion ist entsprechend ausschließlich dann anwendbar, wenn der Bereicherungsgegenstand nicht an den Anspruchsinhaber geleistet wurde.

Grundsatz des Vorrangs der Leistungsbeziehungen

Der Grundsatz des Vorrangs der Leistungsbeziehungen betont die Subsidiarität des § 812 I 1 2. Alt. BGB. Er besagt, dass die Nichtleistungskondiktion nur dann zur Anwendung kommen kann, wenn der Gegenstand der Bereicherung dem Bereicherungsschuldner von NIEMANDEM, also auch nicht von Dritten, geleistet wurde. Im Lichte der ohnehin gegebenen Subsidiarität der Nichtleistungskondiktion gegenüber der Leistungskondiktion erlangt dieser Vorrang nur Gültigkeit, wenn mehrere Personen in den Fall verwickelt sind, die eventuell hätten leisten können.

Voraussetzungen

1. Anspruchsgegner hat etwas erlangt

2. in sonstiger Weise (d.h. nicht durch Leistung)

Die Bereicherung in anderer Weise als durch Leistung zerfällt in zwei Unterarten: die Eingriffskondiktion und die Verwendungs- oder Rückgriffskondiktion. Letztere ist allerdings eher selten.

Bei der Eingriffskondiktion greift der Anspruchsgegner oder ein Dritter in die Rechtsposition des Entreicherten ein. Dabei ist darauf abzustellen, wem diese Rechtsposition nach der Rechtsordnung zuzuordnen ist. Da es hier um das Abschöpfen einer rechtswidrigen Bereicherung geht, spielen auch wirtschaftliche Gesichtspunkte eine Rolle. Diese können unter Umständen eine vordergründig eindeutige Zuordnung aus rechtlicher Sicht verändern. Außerdem muss natürlich ein Eingriff in diese Rechtsposition vorliegen.

3. auf Kosten des Anspruchsinhabers

Es interessieren hier nur Eingriffe, die auf Kosten des Entreicherten gehen. Etwaige andere Personen sind unbeachtlich.

4. ohne Rechtsgrund

Die Entreicherung findet ohne rechtlichen Grund statt, wenn der Bereicherungsgegenstand aufgrund der Rechtsordnung einem anderen als dem Anspruchsgegner zugeordnet werden muss. Dies ergibt sich meist aus gesetzlichen Vorschriften.

Ein eher seltener Sonderfall ist die sogenannte Verwendungskondiktion. Sie kommt in Frage, wenn jemand Aufwendungen zugunsten eines anderen macht. Falls dafür keine vertragliche Grundlage vorliegt, ist eine Entreicherung in sonstiger Weise ohne Rechtsgrund gegeben. Ein Sonderfall dieser Verwendungskondiktion findet sich in § 951 BGB im Zusammenhang mit dem Eigentumsverlust nach §§ 946 ff BGB.

Auch die Rückgriffskondiktion ist ein sehr selten vorkommender Sonderfall. Sie greift nur, wenn ein Dritter einen Schuldner von seiner Verbindlichkeit gegenüber einem Gläubiger befreit. In den meisten Fällen kommen hier die Vorschriften der Geschäftsführung ohne Auftrag zur Anwendung. Falls aber keine berechtigte GoA nach § 683 BGB vorliegt, besteht ein Bereicherungsanspruch nach §§ 684, 818 ff BGB. Zu beachten ist dabei jedoch, dass es sich strenggenommen nicht um einen Fall des § 812 I S. 1 2. Alt. BGB handelt. Denn § 684 BGB enthält nach allgemeiner Ansicht lediglich eine Rechtsfolgenverweisung, so dass nur die Rechtsfolge des § 812 BGB zur Anwendung kommt, nicht aber die Vorschrift selbst.

B. Ergänzende Vorschriften

Sonderfälle der Eingriffskondiktion

I. Entgeltliche Verfügung eines Nichtberechtigten

§ 816 I 1 BGB

Der erste der in § 816 BGB geregelten Spezialfälle behandelt die Konstellation, dass über einen Gegenstand durch einen zur Verfügung nicht Berechtigten eine dem Verfügungsberechtigten gegenüber wirksame Verfügung gemacht wird, wie etwa durch gutgläubigen Erwerb des Eigentums von einem Nichtberechtigten.

Voraussetzungen

1. Verfügung durch den Anspruchsgegner

2. Anspruchsgegner ist z. Zt. der Verfügung Nichtberechtigter

3. Anspruchssteller ist z. Zt. der Verfügung Berechtigter

4. Verfügung ist dem Berechtigten gegenüber wirksam

5. Entgeltliche Verfügung

Achtung: Der Gesetzestext ist etwas unglücklich formuliert, da der Nichtberechtigte durch die Verfügung allein dank des Abstraktionsprinzips nichts erlangt. Gemeint ist natürlich das durch das entgeltliche Verfügungs- oder Verpflichtungsgeschäft Erlangte.

Der Nichtberechtigte muss nur das tatsächlich Erlangte herausgeben. In diesem Fall ist es daher belanglos, falls das Erlangte weniger wertvoll ist als der Gegenstand, über den verfügt wurde – so will es der Grundgedanke des Bereicherungsrechtes. Weiter reichende Schadensersatzansprüche bleiben davon jedoch unberührt.

II. Unentgeltliche Verfügung eines Nichtberechtigten

§ 816 I 2 BGB

In diesem Sonderfall verlangt der Verfügungsberechtigte, über dessen Gegenstand unberechtigt und unentgeltlich verfügt wurde, vom Verfügungsempfänger das durch die Verfügung Erlangte heraus.

Voraussetzungen

1. Verfügung

2. durch Nichtberechtigten

3. Anspruchsgegner ist Verfügungsempfänger

4. Anspruchssteller war z. Zt. der Verfügung Berechtigter

5. Verfügung ist dem Berechtigten gegenüber wirksam

6. Unentgeltliche Verfügung

In diesem Fall kann der Verfügungsberechtigte vom Verfügungsempfänger das durch die unberechtigte Verfügung Erlangte herausverlangen.

Das Hauptunterscheidungsmerkmal zu § 816 I 1 BGB liegt in der Unentgeltlichkeit der Verfügung. Da der Nichtberechtigte durch sie nichts erlangt hat, trifft die eigentlich ihm obliegende Pflicht zur Herausgabe des Erlangten stattdessen den Verfügungsempfänger. Der Grundsatz des Vorrangs der Leistungsbeziehungen (s.o.) greift hier nicht ein.

Im Schrifttum wird die Ansicht vertreten, dass diese Durchbrechung des Prinzips vom Vorrang der Leistungsbeziehungen bei unentgeltlichen Verfügungen auf rechtsgrundlose Verfügungen analog angewendet werden könne. Diese sogenannte Durchgriffskondiktion würde dem Berechtigten einen direkten Anspruch gegen den Empfänger des Gegenstandes verschaffen. Der überwiegende Teil von Literatur und Schrifttum lehnt diese Konstruktion jedoch ab, da der „Durchgriff“ auf den Empfänger dem Nichtberechtigten Einwendungen verwehren könnte, welche dieser aus seinem eigenen Verhältnis gegenüber dem Empfänger geltend machen könnte.

III. Leistung an einen Nichtberechtigten

§ 816 II BGB

Diese Vorschrift ist eher exotisch und ist nur von Belang, wenn ein Schuldner mit schuldbefreiender Wirkung an einen „falschen“ Gläubiger geliefert hat. Dies käme z.B. durch schuldnerschützende Vorschriften wie die §§ 404 ff BGB in Betracht.

Voraussetzungen

1. Anspruchssteller ist Berechtigter

2. Anspruchsgegner ist Nichtberechtigter

3. Leistung an den Nichtberechtigten

4. Leistung ist dem Berechtigten gegenüber wirksam

IV. Unentgeltliche Verfügung eines Berechtigten

§ 822 BGB

Ähnlich wie § 816 I 2 BGB erlaubt es § 822 BGB einen Anspruch gegen einen am Schuldverhältnis nicht direkt beteiligten Dritten geltend zu machen. Dieser muss einen vom Bereicherungsschuldner unentgeltlich erworbenen Gegenstand an den Bereicherungsgläubiger herausgeben. Der Unterschied liegt darin, dass bei § 822 BGB ein Berechtigter die Verfügung vorgenommen hat. Das kann z.B. dann der Fall sein, wenn zwischen Bereicherungsschuldner und Bereicherungsgläubiger ein unwirksamer Kaufvertrag geschlossen wurde und der Bereicherungsschuldner die wirksam übereignete Kaufsache weiterverschenkt.

Voraussetzungen

1. Bereicherungsgläubiger hat Bereicherungsanspruch gegen den ersten Empfänger des Bereicherungsgegenstands

2. Erster Empfänger hat den Bereicherungsgegenstand dem Anspruchsgegner unentgeltlich zugewendet

3. Durch die Zuwendung ist ein Bereicherungsanspruch des Bereicherungsgläubigers gegen den ersten Empfänger erloschen

4. Bereicherungsschuldner kannte den mangelnden Rechtsgrund im Verhältnis zum Bereicherungsgläubiger zum Zeitpunkt der Verfügung an den Dritten nicht

Falls der Bereicherungsschuldner den mangelnden Rechtsgrund kannte, haftet nicht der Dritte aus § 822 BGB, sondern der Bereicherungsschuldner aus §§ 818 IV, 819 BGB.

Dritter Teil: Der Umfang des Bereicherungsanspruches

Der genaue Umfang des Bereicherungsanspruches wird in § 818 BGB geregelt. Grundsätzlich muss der Bereicherte das Erlangte herausgeben. Falls möglich, muss genau das herausgegeben werden, was erlangt wurde, sog. Herausgabe in natura.

Nach § 818 I BGB können auch gezogene Nutzungen Gegenstand des Herausgabeanspruches sein. Auch das, was der Bereicherte anstelle des Erlangten in seinem Vermögen hat, das sogenannte Surrogat, kann herausverlangt werden.

Wenn die Herausgabe des Bereicherten selbst nicht möglich ist, muss der Bereicherte nach § 818 II BGB Wertersatz leisten. Dieser richtet sich dabei nach dem objektiven Verkehrswert.

Falls der Bereicherte nicht länger bereichert, sondern nach § 818 III BGB entreichert ist, scheidet ein Bereicherungsanspruch gegen ihn gemäß der Zielsetzung des Bereicherungsrechts aus: Es soll lediglich beim Bereicherungsschuldner vorhandene Bereicherungen abschöpfen, nicht aber Ersatz für Vermögensminderungen leisten. Bei der Frage der Entreicherung kommt eine wirtschaftliche Sichtweise zur Anwendung. Wenn der Gegenstand der Entreicherung noch in irgendeiner Form im Vermögen des Bereicherten vorhanden ist, z.B. auch durch ersparte Aufwendungen oder Surrogate, so ist er noch bereichert.

Voraussetzungen der Entreicherung nach § 818 III BGB

1. Entreicherung beim Bereicherungsschuldner

2. Kein Ausschluss nach §§ 818 IV, 819 BGB.

Oftmals ergeben sich bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung von gegenseitigen Verträgen Probleme, da hier Leistung und Gegenleistung voneinander abhängen. Es ist oft nicht ohne weiteres feststellbar, ob der Wegfall der Bereicherung auf der einen Seite auch entsprechende Auswirkungen auf der anderen Seite zeitigt.

Die Zweikondiktionenlehre

Gemäß der sogenannten Zweikondiktionenlehre ist der Bereicherungsanspruch jeder Partei vollkommen selbständig zu betrachten. Schwierigkeiten tauchen auf, wenn eine der beiden Parteien entreichert ist, die andere aber nicht. Aufgrund der voneinander unabhängigen Betrachtung der Bereicherungsansprüche bleibt der Bereicherungsanspruch der einen Seite uneingeschränkt erhalten. Demgegenüber wäre der Anspruch der anderen Seite nach § 818 III BGB wegen Entreicherung nicht durchsetzbar.

Die Saldotheorie

Dieses Ungleichgewicht soll die Saldotheorie ausgleichen. Sie trägt dem Umstand Rechnung, dass die beiderseitigen Leistungen – und somit u.U. auch die Bereicherungsansprüche – in synallagmatischen Verträgen miteinander verwoben sind.

Laut der Saldotheorie besteht zwischen den Parteien eines synallagmatischen Schuldverhältnisses lediglich ein einziger Bereicherungsanspruch. Dieser ergibt sich aus der Saldierung der beiden Bereicherungsansprüche, so dass nur ein einzelner Anspruch in Höhe der Wertdifferenz der beiden Bereicherungsansprüche übrig bleibt.

Aus der Saldotheorie ergeben sich jedoch auch Probleme. So hat etwa die verklagte Partei nicht mehr die Möglichkeit, die von ihr erbrachte Leistung durch Erhebung einer Widerklage herauszuverlangen. Denn es handelt sich ja um einen einheitlichen und damit durch die Klage bereits verbrauchten Streitgegenstand. Deshalb wird die Saldotheorie dahingehend eingeschränkt, dass sie nur bei gleichartigen Leistungen angewandt wird. Sie wäre z.B. dann anwendbar, wenn beide Parteien einander Geld schulden.

Nach überwiegender Meinung wird die Saldotheorie außerdem nicht zu Lasten nicht voll geschäftsfähiger Personen angewandt. Dies trägt dem Grundsatz Rechnung, dass ein nicht voll Geschäftsfähiger an keinerlei Folgen seines rechtsgeschäftlichen Handelns gebunden sein darf.

Es gibt noch einige andere Ausnahmetatbestände, bei denen die Saldotheorie nicht angewandt wird:

Zu Lasten eines

ferner zugunsten des verschärft Haftenden.

Anmerkung

Zur Ergänzung siehe auch die Beiträge „Haftungsumfang im Bereicherungsrecht“, sowie „Die bereicherungsrechtlichen Mehrpersonenverhältnisse“.

Das Thema dieses Artikels kann jederzeit als vertiefender Crashkurs gebucht werden und ist Gegenstand des Unterrichtes im Repetitorium.

Zu den gesetzlichen Schuldverhältnissen siehe auch die Artikel „Die EBV-Klausur“, „Anspruchsgrundlagen im EBV“ sowie „Anspruchsgrundlagen der GoA-Klausur“ als auch „Anspruchsgrundlagen Delikt“. Für eine Übersicht aller Beiträge und Klausurfälle siehe unter „Artikel“. Für eine Übersicht weiterer Anspruchsgrundlagen aus dem BGB siehe „BGB-Anspruchsgrundlagen“.

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