Art. 3 GG in der Klausur

Prüfungsschema des Art. 3 GG für die Klausur als subsidiäres Auffanggrundrecht zu Art. 6 V GG. Definition und Bearbeitungstipps.

Datum
Rechtsgebiet Grundrechte
Ø Lesezeit 8 Minuten
Foto: Lucky Business/Shutterstock.com

Die Prüfung des Art. 3 GG im Rahmen von Klausuren mit verfassungsrechtlichem Einschlag findet zumeist erst im Anschluss an die Prüfung von Freiheitsgrundrechten statt. Die Darstellung leidet daher in aller Regel unter Zeitknappheit und fortschreitender, erschöpfungsbedingter Unkonzentriertheit des Klausurbearbeiters. Es geschieht daher bemerkenswert selten, dass dem Korrektor eine wirklich überzeugende Prüfung des Art. 3 GG begegnet. Umso mehr erfreut es ihn oder sie natürlich, wenn einmal das Gegenteil der Fall ist. Vor allem weil die Prüfung des Art. 3 GG häufig den Abschluss einer Klausur bildet, kann die Wichtigkeit gar nicht überschätzt werden, den Korrektor mit einem positiven Endeindruck aus der Klausur zu verabschieden.

Unterschiedliche Herangehensweisen

Der Klausurbearbeiter soll aber auch beruhigt werden: Gerade bei der Prüfung von Art. 3 GG finden sich in der Ausbildungsliteratur häufig verschiedene Herangehensweisen und Prüfungsschemata. Dies bedeutet also, dass derjenige, der recherchiert, kein so einheitliches Bild wie bei der Prüfung von Freiheitsgrundrechten auffinden wird.

Mit diesem Wissen im Hinterkopf möchte dieser Artikel den Leser an die Prüfung des Art. 3 GG heranführen und an gebotener Stelle vertiefend auf gewisse Problematiken hinweisen, etwa wie die Verhältnismäßigkeit im Rahmen des Art. 3 GG zu prüfen ist – das bereitet nämlich den meisten Kandidaten Kopfschmerzen.

I. Allgemeines zur Struktur des Art. 3 GG

Schauen wir uns zunächst einmal die einzelnen Absätze des Art. 3 GG im Allgemeinen an.

Art. 3 I GG verbürgt das allgemeine Gleichheitsgrundrecht. Es enthält das Gebot der Rechtsanwendungsgleichheit (Gleichheit vor dem Gesetz) und das der Rechtssetzungsgleichheit (Gleichheit des Gesetzes). Wichtig ist vor allem, dass es das Verbot der Ungleichbehandlung ohne sachlichen Grund enthält.

Die Art. 3 II und III GG sind nach dem Bundesverfassungsgericht lediglich Konkretisierungen des Art. 3 I GG.

Art. 3 II GG

Dieser Absatz enthält ein Differenzierungsverbot aufgrund des Geschlechts. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts enthält Art. 3 II GG auch den Auftrag an den Gesetzgeber, künftige Ungleichbehandlungen zu verhindern (Staatszielbestimmung). Möglich sind Ungleichbehandlungen allerdings in engen Ausnahmen, die dann gegeben sind, wenn objektiv biologische Unterschiede eine besondere Regelung erlauben oder gebieten.

Art. 3 III GG

Der dritte Absatz enthält ein Differenzierungsverbot aufgrund der dort aufgeführten Merkmale: Geschlecht, Abstammung, Rasse, Sprache, Heimat und Herkunft, Glauben, religiöse und politische Anschauungen.

Weitere wichtige Normen

Auch wenn dieser Beitrag sich mit Art. 3 GG beschäftigt, sei noch auf folgende Normen aus dem Grundgesetz hingewiesen:

  • Art. 6 V GG, der nach dem Bundesverfassungsgericht eine Konkretisierung des Art. 3 I GG darstellt: Die Norm enthält einen bindenden Auftrag an den Gesetzgeber, nichtehelichen Kindern die gleichen Lebensbedingungen zu schaffen wie ehelichen Kindern und eine verfassungsrechtliche Wertentscheidung, die die Gerichte und die Verwaltung bei der Ausübung des Ermessens bindet. Den Auftrag hat der Gesetzgeber mittlerweile nahezu vollständig erfüllt.
  • Art. 33 I-III GG, die sowohl eine Konkretisierung des Art. 3 I GG als auch eine Ergänzung der Art. 3 II und III GG darstellen. Art. 33 I GG enthält eine Garantie für gleiche staatsbürgerliche Rechte und Pflichten für alle Deutschen in dem jeweiligen Bundesland (wenn es etwa um Wahlrecht oder Zugang zu Ausbildungsstätten geht). Art. 33 II GG hat zwei Seiten: Einerseits den Schutz der Verwaltung vor nicht geeigneten Bewerbern als auch den Schutz des einzelnen Bewerbers vor ungerechtfertigter Benachteiligung (Eignungs-, Befähigungs- und Leistungsprinzip). Art. 33 III GG verbietet Ungleichbehandlungen aufgrund des religiösen Bekenntnisses; ein Gedanke, der sich auch in Art. 3 III, 33 II, 4 I, II GG und Art. 140 GG i.V.m. 136 I, II Weimarer Reichsverfassung wiederfindet.
  • Art. 38 I 1 GG, der unter anderem die Gleichheit der Wahl garantiert und als lex specialis dem Art. 3 GG vorgeht (was im Jahr 1999 eine Abkehr von der bis daher geltenden Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts darstellte). Geschützt sind das aktive und passive Wahlrecht und Differenzierungen diesbezüglich bedürfen Rechtfertigungsgründen von besonders starkem Gewicht.

II. Prüfung des Art. 3 I GG

Im Grundsatz basiert die Prüfung des Art. 3 I GG auf einem ganz einfachen Satz: Er ist verletzt, wenn wesentlich Gleiches ohne sachlichen Grund ungleich behandelt wird. Das ist der Fall, wenn eine Personengruppe oder Situation rechtlich anders behandelt wird als eine vergleichbare andere Personengruppe oder Situation.

1. Bilden einer Vergleichsgruppe

Zunächst muss der Klausurbearbeiter die verschiedenen Personengruppen oder Situationen unter einen gemeinsamen Oberbegriff (genus proximum) als Bezugspunkt (tertium comparationis) zusammenfassen.

Jura-Individuell-Hinweis: Unterschiedlich behandelte Personengruppen oder Situationen sind nicht vergleichbar, wenn sie nicht derselben Rechtsetzungsgewalt unterfallen (also Ungleichbehandlung wegen unterschiedlicher Regelungen durch Landesrecht, denn im Bereich der Länderzuständigkeiten müssen länderübergreifend keine identischen Regelungen bestehen).

2. Feststellen einer Ungleichbehandlung

Im Anschluss gilt es, die Ungleichbehandlung zu benennen. Das wird in der Regel sehr leicht fallen.

Jura-Individuell-Hinweis: Eine Ungleichbehandlung muss nicht direkt oder gewollt sein. Sie kann nach heute herrschender Meinung auch in mittelbarer und unbewusster Form auftreten, etwa wenn ein Gesetz zwar geschlechtsneutral formuliert ist, es rein tatsächlich aber vor allem zu Nachteilen bei Frauen führt.

3. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung

In der frühen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts genügte es, wenn ein sachlicher Grund gegeben war. Anfänglich wurde das so verstanden, dass ein legitimes Differenzierungskriterium zu wählen war. Etwas später wurde dann auch ein legitimes Differenzierungsziel gefordert. Dies wurde von der Literatur die sog. „Willkürformel“ getauft. Heutzutage nimmt das Bundesverfassungsgericht nach der sog. „neuen Formel“ auch eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor, deren Intensität sich danach bemisst, ob bestimmte Kriterien erfüllt sind.

Diese Kriterien sind zu beachten:
  • Es werden Personengruppen und nicht Situationen unterschiedlich behandelt (auch das Bundesverfassungsgericht sieht aber, dass sich aus der Ungleichbehandlung von Sachverhalten mittelbar eine Ungleichbehandlung von Personengruppen ergeben kann).
  • Es wurde durch die staatliche Maßnahme zugleich in den Schutzbereich eines speziellen Freiheitsgrundrechtes eingegriffen.
  • Das Differenzierungskriterium ähnelt den verbotenen Unterscheidungsmerkmalen in Art. 3 III GG.
  • Der Einzelne hat keinen Einfluss auf das Vorliegen des Differenzierungskriteriums.

Jura-Individuell-Hinweis: Wo bleibt es dann eigentlich typischerweise bei der bloßen Willkürprüfung? Vor allem im Bereich der Leistungsverwaltung, also etwa bei Subventionen.

Die richtigen Obersätze bilden

Kommt man zu der Feststellung, dass eine an der Intensität des Vorliegens der genannten Kriterien abgestufte Verhältnismäßigkeitsprüfung durchzuführen ist, haben die meisten Klausurbearbeiter Probleme damit, die Obersätze für die Prüfungspunkte zu bilden, die ja eigentlich aus der Prüfung der Freiheitsgrundrechte stammen. Hier wird es in der Klausur dann leider häufig recht chaotisch und unpräzise, vor allem was die unterschiedliche Behandlung von Differenzierungsziel und Differenzierungskriterien angeht. Was hinzukommt wird daher unterstrichen, um es dem Leser noch etwas klarer vor Augen zu führen.

a. Legitimes Differenzierungsziel:

Hier kann man praktischerweise auf den sachlichen Grund, also das legitime Differenzierungsziel im Sinne der Willkürformel verweisen.

b. Geeignetheit der Differenzierungskriterien:

Diese ist dann zu bejahen, wenn die Verwendung der Differenzierungskriterien zur Abbildung des Differenzierungszieles geeignet ist. Das ist jedenfalls dann zu bejahen, wenn das Differenzierungskriterium an diejenigen Umstände zwischen den Vergleichsgruppen anknüpft, die den Grund der Ungleichbehandlung bilden.

c. Erforderlichkeit der Differenzierung:

Diese ist dann zu bejahen, wenn keine weniger belastende Differenzierung ersichtlich ist.

d. Angemessenheit:

Hier gilt es sich zu fragen, ob das Differenzierungsziel gewichtig genug ist, um die konkrete Differenzierung zu rechtfertigen. Es geht also um das Verhältnis zwischen der Rechtfertigungskraft der Gründe unter Berücksichtigung von Regelungsziel, Differenzierungskriterium und Regelungskontext einerseits und den nachteiligen Folgen der Ungleichbehandlung andererseits.

III. Prüfung des Art. 3 III 1 GG

1. Anknüpfen an eines der genannten Differenzierungsmerkmale

  • Geschlecht (das ist nach dem Bundesverfassungsgericht nur eine negativ formulierte Wiederholung des Art. 3 II GG)
  • Abstammung: Wird als die biologische Beziehung eines Menschen zu seinen Vorfahren verstanden.
  • Rasse: Heutzutage natürlich ein schwieriger Begriff. Wird als eine Gruppe mit bestimmten vererbbaren Eigenschaften verstanden.
  • Sprache: Hier soll die Eigenständigkeit von völkisch-sprachlichen Minderheiten geschützt werden.
  • Heimat: Nach dem Bundesverfassungsgericht der örtliche Bereich, in dem man geboren oder ansässig ist.
  • Herkunft: Nach dem Bundesverfassungsgericht die ständisch soziale Abstammung und Verwurzelung.
  • Glaube: Umfasst auch areligiöse Einstellungen.
  • Politische Anschauungen: Umfasst das Haben, Äußern und die Umsetzung der Anschauung.
  • Zudem darf niemand wegen einer Behinderung benachteiligt werden.

2. Ungleichbehandlung

Ist es erforderlich, dass für das Eingreifen der Norm gerade „wegen“ der Merkmale ungleich behandelt wird? Früher hat das Bundesverfassungsgericht das bejaht, heute seine Meinung allerdings geändert. Ansonsten würde die Vorschrift ihres materiellen Kerns beraubt. Konsequenz ist also, dass wie bei Art. 3 I GG nicht intendierte Ungleichbehandlungen erfasst werden.

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3. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung

Kann man eine Ungleichbehandlung überhaupt rechtfertigen, die an die Kritierien aus Art. 3 III 1 GG anknüpft oder handelt es sich um ein absolutes Differenzierungsverbot?

Grundsätzlich ist eine Rechtfertigung nicht möglich. Allerdings gibt es enge Ausnahmen, bei denen aber immer eine strenge Verhältnismäßigkeitsprüfung erforderlich ist:

Differenzierungen anhand der aufgezählten Eigenschaften können zum einen zulässig sein, wenn sie zur Lösung von Problemen notwendig sind, die ihrer Natur nach nur bei Personen der einen Gruppe auftreten können oder wenn das Kriterium das konstituierende Element des zu regelnden Lebenssachverhaltes bildet und die Differenzierung zwingend erforderlich ist.

Außerdem kann kollidierendes Verfassungsrecht unter Rückgriff auf eine verfassungsimmanente Schranke zur Rechtfertigung herangezogen werden. Hier muss dann eine Abwägung im Sinne der praktischen Konkordanz vorgenommen werden.

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