Begehungsformen der Teilnahme I: Anstiftung

Begehungsformen der Teilnahme: Anstiftung, Umstiftung, Abstftung und Aufstiftung inkl. klausurrelevanter Fallbeispiele zur Beteiligung.

Datum
Rechtsgebiet Strafrecht
Ø Lesezeit 18 Minuten
Foto: Stefania Valvola/Shutterstock.com

A. Einleitung

Dieser Artikel beschäftigt sich mit den in den §§ 26, 27 StGB niedergelegten Begehungsformen der Teilnahme, die von der Täterschaft abzugrenzen ist. Sowohl für die Anstiftung als auch für die Beihilfe gilt dabei der wichtige Grundsatz, dass das Vorliegen einer Haupttat zuerst untersucht werden muss. Dies folgt aus der sogenannten Akzessorietät, womit die Abhängigkeit der Teilnahme von der Haupttat beschrieben wird.

Denkbar ist es darüber hinaus, dass Abgrenzungsschwierigkeiten festzustellen sind, wobei bei der Anstiftung häufig zur mittelbaren Täterschaft, bei der Beihilfe hingegen zur Mittäterschaft abgegrenzt werden muss. Die dazugehörigen Streitfragen sollten vorrangig – und nicht erst im Kontext der Teilnahme – dargestellt werden.

Beispiel

•   A und B planen einen Überfall auf eine Bank, wobei ihr Freund C  zur Absicherung am Eingang stehen und niemandem Zutritt gewähren soll. C  bekommt einen niedrigen Anteil an der Beute, war in die Planung nicht involviert und hat auch sonst keinerlei Beiträge erbracht. Wenn wir also nun davon ausgehen, dass C als Gehilfe einzuordnen ist, wäre die Reihenfolge in der Prüfung folgendermaßen: Bei A und B kämen in solchen Konstellationen häufig Raub bzw. räuberische Erpressung in Betracht. Es wäre eine diesbezügliche Mittäterschaft zu untersuchen, wobei bereits an dieser Stelle der Beitrag des C geprüft wird. Sollte dies nicht für eine Täterschaft ausreichen, würde man mit der Prüfung von A und B fortfahren und die Strafbarkeit von C zunächst verneinen. Erst im Anschluss geht man auf eine etwaige Teilnahme des C ein. Wichtig ist also, dass die Frage nach der Täterschaft schon zuvor negiert wurde, um eine inzidente Prüfung zu vermeiden.

B. Die Voraussetzungen der Anstiftung

Nach § 26 StGB wird als Anstifter gleich einem Täter bestraft, wer einen anderen vorsätzlich zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidrigen Tat bestimmt hat. Damit kommen bereits in dem Wortlaut zwei Grundsätze zur Geltung, die wir im Folgenden näher beleuchten wollen. Gemeint sind der Doppelvorsatz sowie die bereits angesprochene Akzessorietät, die aber limitiert ist.

I. Vorliegen einer vorsätzlichen und rechtswidrigen Haupttat

Der Begriff „limitierte Akzessorietät“ ist so zu verstehen, dass die Abhängigkeit beschränkter Natur ist. Demnach muss zwar eine vorsätzliche und rechtswidrige Haupttat vorliegen, aber die Ebene der Schuld wird ausgeklammert und ist bedeutungslos für den Teilnehmer. Folglich kann auch ein Kind, ein Geisteskranker oder eine volltrunkene Person angestiftet werden. Die fehlende Strafbarkeit des „Vordermannes“ ändert nichts an der Strafbarkeit des „Hintermannes„. Auch ein Rücktritt des Haupttäters steht der Möglichkeit der Teilnahmestrafbarkeit nicht entgegen.

Jura Individuell -Hinweis: Es genügt bereits, wenn bei der Haupttat die Versuchsschwelle überschritten worden ist. Eine vollendete Tat ist nicht erforderlich.

II. Taugliche Teilnehmerhandlung

1.) Bestimmen zur Haupttat

§ 26 StGB statuiert mit dem Merkmal des Bestimmens die Anforderungen an den Teilnehmerbeitrag in objektiver Hinsicht. Es ist unstreitig, dass hierunter mindestens das mitursächliche Hervorrufen des Tatentschlusses beim Haupttäter zur Begehung der Straftat zu verstehen ist. Nach der sogenannten Verursachungstheorie  (auch Kausalitätstheorie) erschöpft sich aber der Begriff des Bestimmens bereits in dieser schlichten Verursachung, sodass es schon ausreichen würde, wenn etwa eine verlockende Situation geschaffen wird (beispielsweise werden Geldscheine auf dem Gehweg platziert, um Passanten zu einer Unterschlagung zu provozieren). Anders wird dies von der Kommunikationstheorie beurteilt, die einen geistigen Kontakt zwischen Haupttäter und Teilnehmer verlangt. Welches Mittel (Bestechung, Zusage einer Belohnung, Täuschung) sich dabei der Teilnehmer bedient, spielt hingegen keine Rolle.

2.) Veursachungstheorie vs. Kommunikationstheorie

Es stellt sich die Frage, welche Ansicht die besseren Argumente für sich verbuchen kann. Die Verursachungstheorie könnte für sich in Anspruch nehmen, dass das Hervorrufen provozierender Umstände eine besonders kriminelle Energie zum Ausdruck bringt, sodass allein aus dieser Erwägung heraus die Bestrafung als Anstifter sachgerecht erschiene. Allerdings kann dies nicht überzeugen. Zunächst ist an den Wortlaut von § 26 StGB anzuknüpfen. Das Strafgesetzbuch kennt an zahlreichen Stellen die Formulierung der Verursachung; wenn sich der Gesetzgeber hier aber explizit für einen anderen Begriff entscheidet, kann sich der Rechtsanwender nicht dieser Tatsache verschließen. Zudem muss auch die Rechtsfolge des § 26 StGB Beachtung finden. Der Anstifter wird demnach gleich einem Täter bestraft. Dann muss aber auch eine Vergleichbarkeit in Bezug auf den kriminellen Unrechtsgehalt vorliegen. Die Kausalität indes genügt hierfür noch nicht. Entscheidend ist, dass von dem Teilnehmer ein eigener Angriff auf das geschützte Rechtsgut ausgeht. Mithin gefährdet der Anstifter das betreffende Rechtsgut in gleicher Weise wie der Täter selbst. Diese rechtsdogmatische Überlegung erweist sich jedoch nur dann als zutreffend, wenn eine psychische Beeinflussung erkennbar ist. Hierfür ist zwingend eine Kommunikation, also ein geistiger Kontakt im Sinne der zweitgenannten Theorie, erforderlich (diese Ansicht vertritt auch der BGH).

 

III. Vorsatz des Anstifters

1.) Doppelvorsatz

Der Vorsatz des Teilnehmers muss sich zunächst auf die Tatbestandsmäßigkeit sowie die Rechtswidrigkeit der eigentlichen Tat erstrecken. Dies gilt auch für etwaige spezifische Merkmale, die beim Haupttäter im subjektiven Tatbestand dargestellt werden. Ist die Haupttat ein Diebstahl nach § 242 StGB, muss der Anstifter auch die Zueignungsabsicht des Täters in sein Vorstellungsbild aufgenommen haben, ansonsten läge ein Tatbestandsirrtum vor.

Der zweite Bezugspunkt – daher Doppelvorsatz – ist der eigene Teilnehmerbeitrag. Für die Einordnung als Anstifter ist es daher nötig, dass die fragliche Person zumindest mit dolus eventualis den Tatvorsatz beim Haupttäter hervorruft.

2.) Bestimmtheit des Anstiftervorsatzes

Das anvisierte Geschehen liegt in der Zukunft, sodass nicht verlangt werden kann, dass vom Vorsatz alle Einzelheiten der späteren Tat des Angestifteten erfasst sind. Gleichwohl muss, wenn man an das Vorstellungsbild des Anstifters anknüpft, jedenfalls in den Grundzügen ein hinreichend konkretisiertes Geschehen fassbar sein, weil nur dann die Tat des Haupttäters als individuelles Ereignis verstanden werden kann, das tatsächlich auf die Veranlassung des Hintermannes zurückzuführen ist.

Beispiele

Bei Tötungsdelikten ist die Individualisierung des Opfers entscheidend. Die Beauftragung eines „Profi Killers“ würde folglich ausreichen. Die Tatmodalitäten müssen dagegen nicht besprochen werden.

• Aufrufe im Internet dagegen – etwa durch Terroristen – können nicht für eine Anstiftung genügen. Derartige Aufforderungen richten sich an einen unbestimmten Personenkreis, sodass nicht die Rede davon sein kann, dass eine bestimmte Person angestiftet worden sei.

• Von der Rechtsprechung war ein Fall zu entscheiden, dem die Konstellation zugrunde lag, dass der Täter seinem Freund riet, „eine Tankstelle zu machen“, um so seine klamme Geldbörse aufzubessern. Dies kann zwar für die Beihilfe genügen (vgl. Artikel zur Beihilfe), nicht hingegen für die Anstiftung. Das Tatobjekt wird nur der Gattung nach beschrieben. Welche Tankstelle wann, wie und in welchem Ausmaß betroffen sein soll, liegt der Aufforderung nicht zugrunde. Mangels Bestimmtheit verneinte daher die Rechtsprechung den Anstiftervorsatz.

3.) Vollendungsvorsatz

Wir haben bereits den rechtsdogmatischen Hintergrund der Anstiftung beleuchtet. Der eigentliche Grund für die Bestrafung des Anstifters liegt darin begründet, dass von diesem ein eigener Rechtsgutsangriff ausgeht. Dies kann aber nur dann angenommen werden, wenn der Anstifter es billigend in Kauf nimmt, dass die Haupttat tatsächlich zur Vollendung gelangt. Als Paradebeispiel sei auf die Konstellation verwiesen, in der auf einem Schulhof Mitschüler zu einer Prügelei angestachelt werden. Sofern nun der A den körperlich unterlegenen B dazu ermuntert, sich das Mobbing und die Hänseleien des stärkeren und größeren C nicht gefallen zu lassen, wäre es denkbar, dass der A niemals damit gerechnet hat, dass B wirklich zur Tat schreitet. Er wollte sich möglicherweise nur einen Jux erlauben.

Jura Individuell- Hinweis: Merke: Wenn die fragliche Person bei der Hervorrufung des Tatentschlusses davon ausgeht, dass die Tat sowieso nicht vollendet werden kann, sind zwar die objektiven Voraussetzungen der Anstiftung erfüllt, doch scheitert eine Bestrafung am fehlenden Vollendungsvorsatz. Virulent ist dies dann, wenn der Anstifter dem Angestifteten die Durchführung der Tat nicht zutraut sowie in den Lockvogelfällen.

• agent provocateur Konstellation als Sonderfall

Im Zusammenhang mit dem fehlenden Vollendungsvorsatz ist auch dieser Fall zu betrachten. Üblicherweise agiert der Lockvogel so, dass er den Täter zwar auf frischer Tat ertappen will, aber noch bevor dieser zur Vollendung schreiten konnte. Hat die Polizei eine bestimmte Person in Verdacht, Dieb, Vergewaltiger oder Betrüger zu sein, bietet es sich an, eine dem Tatgeschehen vergleichbare Situation zu schaffen, um zu prüfen, ob der Verdächtige schwach wird. Diese Konstellation kann also unproblematisch mit dem fehlenden Vollendungsvorsatz gelöst werden. Der agent provocateur hingegen lässt es gerade auf die Vollendung ankommen, da sonst Nachweisschwierigkeiten entstehen. Relevant wurde dies in einem Fall, in dem die Polizei einen Täter aufspüren wollte, der für mehrere Wohnungseinbrüche in einem Wohngebiet verantwortlich gemacht wurde. Die Polizei musste es aber erst zu dem Einbruch kommen lassen, um dann entsprechend einzugreifen. Nun kann hier nicht argumentiert werden, dass eine Anstiftung ausscheidet, weil der auf Vollendung gerichtete Vorsatz fehlt.

Entscheidend ist aber, dass auch der agent provocateur in materieller Hinsicht keine endgültige Rechtsgutsverletzung eintreten lassen möchte. Selbst wenn die Polizei also einen Diebstahl abwartet, käme es vielleicht zur Vollendung, aber gerade nicht zur Beendigung der Tat. Von dem agent provocateur geht kein eigenständiger Rechtsgutsangriff aus, sodass mit dieser Erwägung auch der Vorsatz ausgeschlossen sein muss. Selbst wenn man dieses Problem anderweitig verorten will (etwa bei der objektiven Zurechnung), herrscht im Ergebnis jedenfalls Konsens darüber, dass eine Strafbarkeit ausscheidet. Denn charakteristisch für derartige Fallbeispiele ist es, dass noch rechtzeitig eingegriffen werden soll. Allerdings sollte man sich merken, dass diese Umstände nur zur Entlastung des möglichen Anstifters vorgetragen werden können. Für den Haupttäter hingegen macht es in rechtlicher Hinsicht keinen Unterschied, ob er von staatlichen Behörden oder auch Privatpersonen in eine Falle gelockt wurde. Seine Strafbarkeit ist wie auch sonst zu prüfen.

Beachte hierbei: Eine rechtsstaatswidrige Tatprovokation durch verdeckte Ermittler der Polizei führt zur Einstellung des Verfahrens wegen eines Verfahrenshindernisses, (BGH, Urt. v. 10.06.2015, Az. 2 StR 97/14).

IV. Weitere Voraussetzungen

Im Hinblick auf die weiteren Voraussetzungen sind keine Besonderheiten zu verzeichnen. Es ist mithin auf die Rechtswidrigkeit sowie auf die Schuld des Anstifters einzugehen. Die limitierte Akzessorietät ändert nichts daran, dass trotz möglicherweise fehlender Schuld des Haupttäters der Teilnehmer seinerseits gleichwohl schuldhaft gehandelt haben muss.

C. Besonderheiten

Nachfolgend soll auf einige ausgewählte Sonderkonstellationen eingegangen werden, die gerne in Klausuren eingebaut werden.

I. Omnimodo facturus

Dieser Ausdruck bezeichnet eine Person, die schon vor einer Einflussnahme durch den „Anstifter“ den Tatentschluss gefasst hat (Omnimodo facturus = der zur Tat bereits fest Entschlossene). Sofern also der Täter schon fest entschlossen war, eine bestimmte Tat zu begehen, kann er hierzu nicht mehr angestiftet werden. Es fehlt dann am objektiven Merkmal des Bestimmens. Allerdings sollte man dahingehend Acht geben, dass eine Beihilfe dennoch in Betracht kommt.

Beispiel

• A hasst seine Mutter M. Diese will er auf grausame Weise töten, weil er sie für seine Minderwertigkeitskomplexe verantwortlich macht. Sein Bruder B, der die Motivation des A nicht kennt, versucht auf A einzureden, um ihn zur Tötung der Mutter zu bewegen. Dem B geht dabei um die Erbschaft, da er das Testament der Mutter sah, wonach er zum Alleinerben eingesetzt werden soll. Sollte es daher tatsächlich zur Tötung der M durch A kommen, wäre bei B zunächst eine Anstiftung zum Mord zu untersuchen. Indes würde dies daran scheitern, dass der A bereits zur Tat entschlossen war. Folglich konnte B nicht in ihm den Tatentschluss hervorrufen. Die versuchte Einflussnahme erfüllt aber die Voraussetzungen der psychischen Beihilfe. Denn es ist durchaus denkbar, dass der A sich durch das Verhalten des B zusätzlich bestärkt fühlte und erst Recht die Tat verüben wollte. Jedenfalls scheitert aber im Falle des Omnimodo facturus eine vollendete Anstiftung aus. Freilich darf die versuchte Anstiftung nach § 30 StGB nicht übersehen werden.

II. Aufstiftung

Denkbar ist die Aufstiftung dann, wenn der Täter bereits fest entschlossen ist, ein Grunddelikt zu begehen, etwa einen Raub nach § 249 StGB oder eine Körperverletzung im Sinne des § 223 StGB. Sollte nun der Täter dazu ermuntert werden, besonders brutal vorzugehen und eine Waffe einzusetzen, sodass eine gefährliche Körperverletzung oder ein besonders schwerer Raub vorliegen würde, stellt sich die Frage nach der Strafbarkeit des Beteiligten. Die Literatur würde hier eine ähnliche Bewertung wie in der vorgenannten Fallgruppe bemühen. Würde man auf die Rechtsfigur des Omnimodo facturus zurückgreifen, käme neuerlich nur eine psychische Beihilfe in Betracht. Als entscheidendes Argument wird vorgebracht, dass in der Qualifikation auch das Grunddelikt mit enthalten ist, welches in jedem Falle verübt werden sollte. Eine solche Sichtweise kann jedoch nicht überzeugen und hat auch die Rechtsprechung nicht überzeugt. Vielmehr liegt eine Anstiftung zur ganzen Tat vor. Der Unrechtsgehalt der Tat wird auf eine besonders massive Weise erhöht. Vergleicht man die gefährliche mit der einfachen Körperverletzung (etwa Tritte mit festem Schuhwerk gegen den Kopf vs. bloße Ohrfeige) bzw. den schweren Raub mit dem einfachen Raub (Waffeneinsatz und Wegnahme vs. bloßes Festhalten und Wegnahme), so ist die eindeutige Erkenntnis die, dass die Qualifikation nicht nur ein Mehr an Unrecht darstellt. Vielmehr wird das Tatgeschehen auch in qualitativer Hinsicht deutlich verändert. Diese wesentliche Veränderung rechtfertigt die Annahme der Anstiftung zur Qualifikation. Allerdings würde dies selbstverständlich dann nicht gelten, wenn innerhalb desselben Tatbestandes eine Unrechtserhöhung festzustellen ist. Dann verbleibt es bei dem Grunddelikt, welches aufgrund des vorher existierenden Tatentschlusses einer Anstiftung nicht mehr zugänglich ist. Denkbar wäre dies beispielsweise dann, wenn der Ehemann M seiner Ehefrau F bei einem Diebstahl zuruft, sie möge statt 100 Euro 200 Euro aus der Kasse entwenden. Auch dies ist eine Kategorie der Beihilfe, aber nicht eine der Anstiftung.

III. Umstiftung

Die Veränderung der Tatmodalitäten reicht nicht aus, um eine Anstiftung in Betracht zu ziehen. Soll der Täter A die Tat nicht tagsüber, sondern lieber in der Nacht ausführen, ist nur die Art und Weise der Tatbegehung betroffen. Der Teilnehmer, der den Tatplan auf diese Weise beeinflussen möchte, macht sich allenfalls wegen Beihilfe strafbar. Eine solche „Umstiftung“, die tatsächlich eine Anstiftung darstellt, ist dann gegeben, wenn die Tat selbst verändert wird. Dies kann erst dann angenommen werden, wenn das Opfer ausgetauscht wird (also anstelle von O soll X getötet werden) bzw. wenn die Tat dann gegen ein anderes Rechtsgut gerichtet ist (durch Empfehlung eines Freundes sieht der Täter von einer leichten Körperverletzung ab und beleidigt lieber sein Opfer, weil der Anstifter meint, das Opfer würde dadurch eine besonders intensive Schikane erfahren).

IV. Abstiftung

Dazu folgendes anschauliches Beispiel:

•Ehemann M möchte seine Schulden bei O eintreiben und sich bei dieser Gelegenheit auch für den Zahlungsverzug rächen. Zu diesem Zweck hat er ein Butterflymesser mitgenommen, wobei er auch eine Verwendung beabsichtigt. Seine Ehefrau F ist besorgt um O. Sie rät daher ihrem Mann, der körperlich überlegen ist, auf den Einsatz des Messers zu verzichten. 

Sollte M tatsächlich einen derartigen Zahlungsanspruch haben, würden Raub und räuberische Erpressung an der Rechtswidrigkeit der angestrebten Zueignung bzw. Bereicherung scheitern. Es bliebe aber eine Körperverletzung denkbar, sofern O körperlich misshandelt oder an der Gesundheit geschädigt wird. Wenn nun der M bloß aufgrund der Aussage der F auf das Messer verzichtete, stellt sich die Frage nach der Strafbarkeit der F. Eine Anstiftung scheidet in jedem Fall aus, da M bereits zu § 224 StGB entschlossen war, wobei die gefährliche Körperverletzung zugleich alle Voraussetzungen des Grunddeliktes erfüllt. Allerdings wäre eine psychische Beihilfe denkbar. Man könnte argumentieren, dass die F den M zumindest bzgl. der Begehung des Grunddeliktes bestärkt habe, was für die Subsumtion unter den Gehilfenbeitrag genüge. Dies kann aber nicht überzeugen. Die F hat letztendlich eine Abschwächung der Rechtsgutsverletzung bewirkt. Dies ist ein honorierungswürdiger Akt. F hat hier gerade größeres Unrecht verhindert. Es kann nicht sein, dass ihr dies zum Nachteil gereicht, denn aufgrund einer fehlenden Garantenstellung wäre sie bei vollständiger Untätigkeit straflos geblieben. Es bietet sich daher an, nach dem Rechtsgedanken der objektiven Zurechnung eine Strafbarkeit der F auszuschließen, wobei sich eine Darstellung vor dem Vorsatz, aber nach Prüfung des Gehilfenbeitrages anbietet. Wer ein Risiko verringert, schafft gerade keine rechtlich missbilligte Gefahr, sodass demzufolge auch keine Zurechnung in Betracht kommen kann.

D. Die Beteiligung an einer Anstiftung

Anhand von Fallgruppen sollen Probleme aufgezeigt werden, die entstehen, wenn wir es mit mehreren Beteiligten zu tun haben. Auf den ersten Blick höchst verwirrend, kann man sich die Struktur gut einprägen, wenn man einige Grundregeln verinnerlicht.

  • Zunächst sei darauf hingewiesen, dass eine mittäterschaftliche Anstiftung möglich, d.h. rechtlich zulässig ist. Es wären diejenigen Kriterien zugrunde zu legen, die auch sonst bei der Mittäterschaft nach § 25 II StGB geprüft werden. Der gemeinsame Tatentschluss sowie die Tatausführung beziehen sich hier dann auf das Merkmal des „Bestimmens“.
  • Ebenso ist eine Kettenanstiftung möglich. Dies soll anhand des folgenden Beispiels näher beleuchtet werden: Der M schlägt permanent seine Ehefrau F. Diese kann die Qualen nicht mehr ertragen und sieht ihren einzigen Ausweg darin, M töten zu lassen. Daher bittet sie S um entsprechende Hilfe, er solle sich um die Tötung kümmern. S wiederum beauftragt den T mit der Tötung des M. Es ist eindeutig, dass im Falle der Tötung für T die §§ 211, 212 StGB einschlägig sind. S hat sich wegen Anstiftung zum Mord bzw. Totschlag strafbar gemacht. Interessant ist aber die Strafbarkeit der F. Auch für diese ist auf die Anstiftung nach § 26 StGB zurückzugreifen. Wichtig (und häufiger Fehler) ist dabei, dass der Bezugspunkt weiterhin die Haupttat als solche bleibt. Wird also die tatbestandsmäßige und rechtswidrige Haupttat untersucht, ist an T (nicht an die Tat von S!) anzuknüpfen. Für beide Anstifter ist mithin auf dieselbe Haupttat abzustellen. Probleme können sich dann bei der Bestimmtheit des Vorsatzes ergeben, weil wir es quasi mit einem mittelbaren Anstifter zu tun haben, der den eigentlichen Täter nicht kennt. Wie bereits aufgezeigt, genügt aber bei Tötungsdelikten die Individualisierung des Opfers.
  • Es stellt sich des Weiteren die Frage, ob eine Beihilfe zur Anstiftung oder auch eine Anstiftung zur Beihilfe möglich ist und wie diese Verhaltensweisen rechtlich einzuordnen sind. Die Beihilfe zur Anstiftung führt für den Teilnehmer selbstverständlich dazu, dass er Gehilfe im Sinne des § 27 StGB ist, weil wir ja von dem eigenen Tatbeitrag des Teilnehmers ausgehen müssen. Fraglich ist indes die Anstiftung zur Beihilfe. Denkbar ist der Fall, dass D einen Raubüberfall plant. Hierfür bedarf es aber eines Fahrers, der den D zum Tatort bringt. Sein Freund A beauftragt sodann den H mit der Fahrt. Das Verhalten des A wäre an sich als ein Bestimmen im Sinne des § 26 StGB zu qualifizieren. Allerdings ist die angestiftete Tat (Fahrt zum Tatort) selbst nur eine Beihilfe zur Haupttat, sodass das diesbezügliche Verhalten des A auch eine Beihilfe darstellen muss. Daher muss man sich merken, dass immer das schwächste Glied in der Kette relevant ist. Da die Beihilfe gemäß § 27 II StGB mit einer obligatorischen Strafmilderung versehen ist und damit die schwächere Straftat im Vergleich zur Anstiftung darstellt, sind sowohl die Beihilfe zur Anstiftung als auch die Anstiftung zur Beihilfe für den Teilnehmer ausschließlich nach § 27 StGB zu beurteilen.

E. Versuchte Anstiftung

Während eine versuchte Beihilfe nicht strafbar ist, bemisst sich der Versuch der Anstiftung nicht nach §§ 22, 23 StGB, sondern nach § 30 I StGB. Dabei ist von folgendem Schema auszugehen.

I. Anwendbarkeit

Die versuchte Anstiftung ist ausweichlich des Wortlautes nur bei Verbrechen denkbar. Zudem sollte man immer vorrangig prüfen, ob die Anstiftung nicht doch erfolgreich war, sodass der Teilnehmer nach § 26 StGB strafbar wäre. Dafür muss die Haupttat nicht zur Vollendung gelangen; es genügt die Überschreitung der Versuchsschwelle. Auch eine versuchte Haupttat ist eine erfolgreiche Anstiftung.

II. Tatentschluss

Hier wäre der subjektive Tatbestand, d.h. der Doppelvorsatz des Teilnehmers zu eruieren.

Klausurtechnik Buchcover
Neu

Klausurtechnik

Eine Anleitung zur erfolgreichen Lösung juristischer Klausuren

In Jura ist die Frage, wo man etwas in der Klausur anbringt, mindestens so wichtig wie die abgefragten Rechtskenntnisse. Dieses Buch ist eine Anleitung, wie du juristische Klausuren erfolgreich löst.

Bei Amazon kaufen

III. Unmittelbares Ansetzen

Wie üblich würde man in diesem Kontext von der Zwischenaktstheorie ausgehen. Dabei können verschiedene Gründe dazu führen, dass die Anstiftung im Versuchsstadium hängen bleibt. Vielleicht ist ein Fall des Omnomodo facturus gegeben, d.h. der Täter war schon vorher zur Tat entschlossen. Genauso denkbar ist es aber auch, dass der Angestiftete einfach kein Interesse an der Tatbegehung hat.

IV. Rechtswidrigkeit

Ggf. greifen Rechtfertigungsgründe ein.

V. Schuld

Ggf. greifen Entschuldigungsgründe ein.

VI. Kein strafbefreiender Rücktritt

Hierbei wäre nicht § 24 StGB die einschlägige Norm. Der Beteiligte kann aber unter den Voraussetzungen des § 31 StGB zurücktreten.

Seal

All unsere Beiträge werden von Hand geschrieben und von einer Richterin regelmäßig überprüft. Wir setzen keine künstliche Intelligenz bei der Erstellung unserer Inhalte ein, da wir nur so die gewohnt hohe Qualität gewährleisten können.

Benötigst du Hilfe? In unserem Einzelunterricht gehen wir auf all deine Fragen ein und bereiten dich effektiv auf anstehende Prüfungen vor. Schreib uns bei WhatsApp und erfahre mehr.