Eigentumsübertragung

Eigentumsübertragung an beweglichen Sachen. Einigung und Übergabe gemäß § 929 S.1 BGB, 929 S.2 BGB, Übergabesurrogat nach §§ 930, 931 BGB

Datum
Rechtsgebiet Sachenrecht
Ø Lesezeit 16 Minuten
Foto: Monkey Business Images/Shutterstock.com

In vielen Klausuren lautet die Fallfrage „Wer ist Eigentümer?“ Hier gilt es nun regelmäßig eine Kette verschiedener wirksamer oder unwirksamer Erwerbstatbestände durchzuprüfen. Liegt ein Erwerb vom Berechtigten oder Nichtberechtigten vor? Welcher der Erwerbstatbestände liegt im konkreten Fall vor? Sind dessen Voraussetzungen erfüllt? Der folgende Fachartikel zur Eigentumsübertragung soll dabei helfen, diese Fragen zu beantworten. Besonderes Augenmerk gilt dabei auch dem Problemkreis der Sicherungssübereignung, da diese in Klausuren und mündlichen Prüfungen besonders häufig vorkommt.

Erwerb vom Berechtigten

Die rechtsgeschäftliche Übertragung des Eigentums an beweglichen Sachen ist in den §§ 929 ff. BGB geregelt. Die Eigentumsübertragung – auch Übereignung genannt – erfolgt dabei immer nach dem gleichen Muster: Veräußerer und Erwerber einigen sich und der Veräußerer übergibt den zu veräußernden Gegenstand. Ggf. ist die Übergabe auch entbehrlich oder wird durch ein Surrogat ersetzt. Liegen diese Voraussetzungen vor, ist der Erwerber neuer Eigentümer geworden. Die Wirksamkeit des Verpflichtungsgeschäfts ist dabei unerheblich, denn nach dem Trennungs- und Abstraktionsprinzip sind Erfüllungs- und Verpflichtungsgeschäft voneinander zu trennen und in ihrer Wirksamkeit voneinander unabhängig.

Hier ein Überblick über die Wirksamkeitsvoraussetzungen des Eigentumserwerbs vom Berechtigten:

1. Einigung über den Eigentumsübergang

2. Übergabe bzw. Übergabesurrogat

  • Übergabe gem. § 929 S. 1 BGB (Realakt)
  • Übergabe ist gem. § 929 S. 2 BGB entbehrlich
  • Übergabe wird durch Vereinbarung eines konkreten Besitzmittlungsverhältnisses ersetzt, § 930 BGB
  • Statt der Übergabe erfolgt eine Abtretung des Herausgabeanspruchs, § 931 BGB
  • Einigsein im Zeitpunkt der Übergabe bzw. des Übergabesurrogats

3. Berechtigung des Veräußerers und Verfügungsbefugnis

Die Einigung

Die Einigung ist ein dinglicher Vertrag, der aus den zwei übereinstimmenden Willenserklärungen des Veräußerers und des Erwerbers über den Eigentumsübergang besteht. Daher finden die §§ 145 ff. BGB Anwendung. Die Einigung muss bis zum Zeitpunkt der Übergabe fortbestehen, ist bis dahin aber frei widerruflich. Es wird vermutet, dass eine einmal erklärte Einigung bis zur Übergabe fortwirkt, wenn sich nichts anderes aus dem Verhalten bzw. den Erklärungen der Parteien ergibt.

Besonders wichtig ist dabei die Einhaltung des sachenrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatzes. Die Einigung muss daher so genau bestimmt sein, dass jeder Außenstehende ohne Weiteres erkennen kann, auf welchen Gegenstand bzw. welche Gegenstände sich die Rechtsänderung bezieht. Die Parteien können zur Vereinfachung auch einen Sammelbegriff verwenden (z.B. sämtliche Waren, die sich am Tag X im Warenlager Y, Regal Z befinden). Ein Dritter muss aber ohne Zuhilfenahme weiterer Umstände wissen, ob die betreffenden Gegenstände von der Übereignung erfasst werden sollen oder nicht.

Die Parteien müssen bei der Erklärung der Einigung nicht selbst handeln, eine Stellvertretung nach den §§ 164 ff. BGB ist auf beiden Seiten möglich. Die Willenserklärung des Vertreters wirkt dabei nach § 164 I BGB unmittelbar für und gegen den Vertretenen. Im Rahmen der Übergabe agiert dann der Vertreter entweder als Besitzdiener, Besitzmittler oder Geheißperson (dazu unten). Der Vertretene erwirbt in allen Fällen unmittelbar Eigentum. Dies gilt auch, wenn es für den Veräußerer unerheblich ist, wer Eigentum erwerben soll („Geschäft für den, den es angeht“). Hier greift eine Ausnahme vom Offenkundigkeitsprinzip der Stellvertretung, sofern es sich um ein Bargeschäft des alltäglichen Lebens handelt.

Anfechtbarkeit der Einigungserklärung

Etwaige Willensmängel im Sinne der §§ 116 ff. BGB berechtigen den Erklärenden zur Anfechtung. Hier ist aber besondere Vorsicht geboten: Der jeweilige Willensmangel muss sich gerade auf die Einigungserklärung beziehen! Ist dies nicht der Fall, ist vielleicht das Verpflichtungsgeschäft anfechtbar, nicht aber das Erfüllungsgeschäft. Dies ergibt sich ebenfalls aus dem Trennungs- und Abstraktionsprinzip. Einzige Ausnahme bilden regelmäßig die Fälle, in denen eine sog. „Fehleridentität“ vorliegt, d.h. Verpflichtungs- und Erfüllungsgeschäft an demselben Willensmangel leiden. Dies kommt regelmäßig beim Vorliegen einer arglistigen Täuschung im Sinne des § 123 BGB oder eines Eigenschaftsirrtums nach § 119 II BGB in Betracht. Denn hier wirkt häufig die Täuschung bzw. der Irrtum auch bei Abgabe der Einigungserklärung noch fort. Ob dies der Fall ist, muss aber in jedem Einzelfall überprüft werden!

Eigentumsvorbehalt

Die Einigung kann auch unter einer Bedingung oder Befristung im Sinne der §§ 158 ff. BGB erklärt werden. Der Erwerb bzw. Verlust des Eigentums tritt dann erst mit vollständigem Eintritt der Bedingung ein. Standardfall einer aufschiebend bedingten Übereignung ist der Kauf unter Eigentumsvorbehalt. Der Eigentumserwerb soll hier erst mit der vollständigen Zahlung des Kaufpreises erfolgen. Bis dahin verbleibt das Eigentum beim Verkäufer. Eine auflösend bedingte Übereignung kann dagegen im Fall der Sicherungsübereignung vorliegen. Hier verbleibt das Eigentum solange beim Sicherungsnehmer, bis der Kredit zurückgezahlt ist bzw. der Gegenstand nicht mehr als Sicherheit benötigt wird.

Besonderheiten ergeben sich, sobald ein Minderjähriger handelt. Grundsätzlich ist für die Abgabe der Einigung Geschäftsfähigkeit erforderlich. Geschäftsunfähige können daher keine wirksame Einigungserklärung abgeben. Beschränkt Geschäftsfähige benötigen die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter. Grund dafür ist, dass die Abgabe der Einigungserklärung zum Verlust des Eigentums führt und daher rechtlich nachteilig ist.

Verfügung eines Minderjährigen über fremdes Eigentum

Einen wichtigen Sonderfall bildet die Verfügung eines Minderjährigen über fremdes Eigentum. Diese Erklärung kann für den Minderjährigen nicht von Nachteil sein, da er kein Eigentum verliert. Der Eigentumsverlust tritt stattdessen beim eigentlich Berechtigten ein, sofern zugunsten des Erwerbers ein gutgläubiger Erwerb zu bejahen ist. Die herrschende Meinung vertritt insoweit die Auffassung, dass der beschränkt Geschäftsfähige eine wirksame Einigungserklärung abgeben kann, da sich die Übereignung für ihn als rechtlich neutrales Geschäft darstellt. Dies soll aus dem Rechtsgedanken des § 165 BGB folgen, wonach der beschränkt Geschäftsfähige auch ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters als Vertreter handeln darf. Denn die Erklärung trifft ja nicht ihn selbst, sondern den Vertretenen.

Anders sieht dies Medicus (Mindermeinung, die sich aber sehr hartnäckig hält). Danach sollen die Gutglaubensvorschriften in den Fällen der Verfügung eines Minderjährigen über fremdes Eigentum nur eingeschränkt Anwendung finden. Denn diese sollen den gutgläubigen Erwerber nur so stellen, wie er bei Richtigkeit seiner Vorstellung stünde. Der gutgläubige Erwerber stellt sich aber nun einmal vor, dass der Minderjährige selbst Eigentümer ist. Dann könnte aber ein gutgläubiger Erwerb mangels Geschäftsfähigkeit des Minderjährigen nicht stattfinden. Seine Willenserklärung wäre nach § 108 I BGB schwebend unwirksam. Die §§ 932 ff. BGB sollen im Ergebnis nicht den guten Glauben an die tatsächlich nicht vorhandene Geschäftsfähigkeit des Minderjährigen schützen, sondern den an das Eigentum des Veräußerers. Dieser Streit muss in der Klausur ausführlich dargestellt werden! Letztlich sollte mit der herrschenden Meinung die Möglichkeit eines gutgläubigen Erwerbs vom nichtberechtigten Minderjährigen bejaht werden.

Übergabe und Übergabesurrogate

Haben sich die Parteien über den Eigentumsübergang geeinigt, ist für eine wirksame Übereignung die Übergabe der zu veräußernden Sache (§ 929 S. 1 BGB)  bzw. das Vorliegen eines Übergabesurrogats erforderlich (§§ 930, 931 BGB). Im seltenen Fall des § 929 S. 2 BGB ist die Übergabe sogar ausnahmsweise entbehrlich.

Die Übergabe nach § 929 S. 1 BGB

Übergabe ist die Übertragung des Besitzes auf den Erwerber. Hierzu muss der Veräußerer seinen bestehenden unmittelbaren oder mittelbaren Besitz vollständig aufgeben. Der Erwerber muss dagegen auf Veranlassung des Veräußerers unmittelbaren oder mittelbaren Besitz erwerben. Der Besitzerwerb richtet sich dabei nach den §§ 854 ff. BGB. Da die Übergabe ein Realakt ist, finden die §§ 104 ff. BGB grundsätzlich keine Anwendung.

Zum einen kann der Erwerber den Besitz nach § 854 I BGB erwerben. Hierfür muss er die tatsächliche Sachherrschaft an dem zu veräußernden Gegenstand erlangen und zugleich einen natürlichen Herrschaftswillen aufweisen.

Im Fall des § 854 II BGB (Bsp.: Holzstapel im Wald) ist eine rechtsgeschäftliche Einigung über den Besitzerwerb erforderlich. Voraussetzung ist zudem, dass der Erwerber die Möglichkeit erhält, die Sachherrschaft jederzeit zu ergreifen. Die Einigung über den Besitzerwerb fällt regelmäßig mit der Einigung über den Eigentumsübergang zusammen, sollte aber von dieser strikt getrennt werden. Da es sich in diesem Fall ausnahmsweise um ein Rechtsgeschäft, nicht um einen Realakt handelt, finden die §§ 104 ff. BGB und die §§ 116 ff. BGB Anwendung. Daran sollte unbedingt gedacht werden!

Mitwirken von Hilfspersonen

Eine weitere Möglichkeit der Besitzübertragung liegt in der Einschaltung einer Hilfsperson, also eines Besitzdieners, eines Besitzmittlers oder einer Geheißperson. Diese Hilfspersonen können sowohl auf Erwerber- als auch auf Veräußererseite oder auch auf beiden Seiten auftreten. Der Besitzdiener ist nach § 855 BGB nicht selbst Besitzer. Erlangt er die tatsächliche Gewalt über den zu veräußernden Gegenstand, wird der Erwerber selbst direkt unmittelbarer Besitzer. Es kann auch ein Besitzmittler für den Erwerber auftreten, sofern beide ein wirksames Besitzmittlungsverhältnis im Sinne des § 868 BGB vereinbart haben. Erlangt der Besitzmittler die Gewalt über den Gegenstand, erwirbt er unmittelbaren Besitz, während der Erwerber mittelbaren Besitz erwirbt. Der Erwerb von mittelbarem Besitz genügt für eine Übereignung nach § 929 S. 1 BGB (s.o.).

Hier entstehen häufig Abgrenzungsprobleme zur Übereignung nach §§ 929 S. 1, 931 BGB! Beide Fälle können folgendermaßen unterschieden werden: im Fall des § 929 S. 1 BGB wird ein neues Besitzmittlungsverhältnis vereinbart. Bei §§ 929 S. 1, 931 BGB erfolgt die Besitzübertragung dagegen durch Abtretung des Herausgabeanspruchs aus einem bereits bestehenden Besitzmittlungsverhältnis. Dazu sogleich. Letztlich kann die Sache auch auf Geheiß des Erwerbers an eine von ihm bestimmte Geheißperson übergeben werden. Diese darf jedoch in keinerlei besitzrechtlicher Beziehung zum Erwerber oder Veräußerer stehen.

(Doppelter) Geheißerwerb

Sehr beliebt in Klausuren ist auch die Konstellation des „doppelten“ Geheißerwerbs. Hier wird sowohl auf Veräußerer- als auch auf Erwerberseite eine Geheißperson eingesetzt. Häufiges Beispiel ist die Durchlieferung, bei der zwei Erwerbstatbestände direkt aufeinander folgen. Hier kauft Händler A von Händler B eine bestimmte Ware. Die Ware wird auf Geheiß des A direkt von B an den Kunden C ausgeliefert. B fungiert hier als Geheißperson des A im Rahmen des Erwerbsvorgangs zwischen A und C, da er C die für den Erwerb erforderliche Sachherrschaft verschafft. C ist wiederum selbst Geheißperson im Erwerbsvorgang zwischen A und B, da er für den A Besitz an der Sache ergreift. A erwirbt hier nur für eine „juristische Sekunde“ Eigentum, wenn C in den Besitz der Sache gelangt.

Entbehrlichkeit der Übergabe nach § 929 S. 2 BGB

Im Fall des § 929 S. 2 BGB ist der Erwerber bereits im (unmittelbaren oder mittelbaren) Besitz der Sache. Hier genügt die Einigung der Parteien, dass das Eigentum auf den Erwerber übergehen soll. Aber auch in dieser Konstellation muss der Veräußerer seinen bisherigen Besitz komplett aufgeben.

Das Übergabesurrogat gem. § 930 BGB

Bei der Übereignung nach § 930 BGB ersetzt die Vereinbarung eines konkreten Besitzkonstituts nach § 868 BGB die Übergabe. Diese Form der Übereignung bietet sich in den Fällen an, bei denen der Veräußerer trotz der Veräußerung der Sache noch in deren Besitz bleiben möchte. Absolutes Standardbeispiel ist die Sicherungsübereignung, die im Folgenden noch genauer erklärt werden soll. Der Erwerber erlangt hier im Zuge der Veräußerung nur mittelbaren Besitz, der Veräußerer bleibt unmittelbarer Besitzer. Wer sich jetzt fragt, worin der Unterschied zur Übereignung nach § 929 S.1 BGB liegt, wo ja auch die Erlangung mittelbaren Besitzes durch den Erwerber ausreichend ist, hat einen entscheidenden Punkt übersehen: § 929 S. 1 BGB verlangt den vollständigen Besitzverlust auf Seiten des Veräußerers. Bei § 930 BGB bleibt der Veräußerer aber unmittelbarer Besitzer!

Der Vollständigkeit halber sollte erwähnt werden, dass auch der mittelbare Besitzer nach §§ 929 S. 1, 930 BGB übereignen kann. Dies erfolgt durch eine Änderung des Besitzwillens. Der mittelbare Besitzer, der zunächst den Willen besaß die Sache als Eigenbesitzer zu besitzen, beschließt, diese aufgrund eines weiteren Besitzmittlungsverhältnisses künftig für einen anderen zu besitzen. Es entsteht ein mehrstufiger mittelbarer Besitz im Sinne des § 871 BGB.

Das Entstehen eines Besitzmittlungsverhältnisses hat folgende Voraussetzungen:

1. Vorliegen eines Rechtsverhältnisses im Sinne des § 868 BGB

2. Besitzmittlungswille des unmittelbaren Besitzers

3. Bestehen eines Herausgabeanspruchs

§ 868 BGB zählt beispielhaft einige typische Rechtsverhältnisse auf, die zur Begründung eines Besitzkonstituts führen. Diese Aufzählung ist jedoch nicht abschließend. Taugliches Rechtsverhältnis ist beispielsweise auch die Leihe oder eine andere individuelle Vereinbarung. Sie muss allerdings in irgendeiner Form über die bloße Vereinbarung, dass der Besitz für den zukünftigen mittelbaren Besitzer ausgeübt werden soll, hinausgehen. Hierbei können auf beiden Seiten Stellvertreter im Sinne der §§ 164 ff. BGB eingeschaltet werden. Die Wirksamkeit des Rechtsverhältnisses ist keine zwingende Voraussetzung. Es genügt bereits, wenn der unmittelbare Besitzer aufgrund eines vermeintlich bestehenden Rechtsverhältnisses für den mittelbaren Besitzer den Besitz ausübt.

Fremdbesitzwille

Des Weiteren muss der unmittelbare Besitzer den Willen haben, den Besitz für den mittelbaren Besitzer auszuüben, sog. Fremdbesitzwille. Zudem muss dem mittelbaren Besitzer gegenüber dem unmittelbaren Besitzer ein Herausgabeanspruch zustehen. Dieser kann sich zum einen aus dem vereinbarten Rechtsverhältnis ergeben, z.B. im Fall der Leihe aus § 604 BGB. Der Anspruch kann aber auch gesetzlicher Natur sein, z.B. der Herausgabeanspruch aus § 812 BGB, sofern das vermeintlich bestehende Rechtsverhältnis unwirksam ist.

Antizipiertes Besitzkonstitut

Das Besitzmittlungsverhältnis kann auch bereits vor Erlangung des Besitzes vereinbart werden. Man spricht dann von einem vorweggenommenen bzw. antizipierten Besitzkonstitut. Dies erfolgt regelmäßig im Fall der Sicherungsübereignung künftiger Sachen (dazu unten). Die Parteien einigen sich im Vorfeld über den Eigentumsübergang und vereinbaren ein Besitzmittlungsverhältnis. Der Erwerbstatbestand ist dann in dem Moment erfüllt, in dem der Veräußerer den Besitz an der Sache erlangt.

Zum Schluss soll noch erwähnt werden, dass es neben den soeben dargestellten rechtsgeschäftlichen Besitzmittlungsverhältnissen auch solche gesetzlicher Natur gibt. Auch diese sind für eine Übereignung nach § 930 BGB ausreichend. Darunter fällt beispielsweise das Verhältnis zwischen Eheleuten nach § 1353 BGB. Dieses besteht bereits und muss natürlich nicht mehr vereinbart werden. Neben der Einigung über den Eigentumsübergang genügt daher der Wille den Besitz im Rahmen des bestehenden gesetzlichen Besitzmittlungsverhältnisses zu mitteln.

Die Sicherungsübereignung

Das besonders examensrelevante Beispiel für eine Übereignung nach §§ 929 S. 1, 930 BGB ist die Sicherungsübereignung. Nimmt der Händler H bei der Bank B einen Kredit auf, verlangt diese regelmäßig nach einer entsprechenden Absicherung. Das vom Gesetzgeber eigentlich dafür vorgesehene Pfandrecht hat sich in der Praxis als untauglich erwiesen, da es eine Übergabe des Sicherungsguts erfordert. Regelmäßig möchte der Kreditnehmer aber im Besitz der Sache bleiben, da er diese zur Fortführung seines Betriebs benötigt.

Die Parteien einigen sich nach §§ 929 S. 1, 930 BGB über den Eigentumsübergang. Die Einigung kann auch unter der auflösenden Bedingung der vollständigen Kredittilgung erfolgen. Dies hätte zur Folge, dass das Eigentum nach Rückzahlung des Darlehens automatisch an den Sicherungsgeber zurückfällt. In der Praxis ist dies aber eher unüblich. Besonders wichtig im Rahmen der Einigung ist zudem die Einhaltung des Bestimmtheitsgrundsatzes. Es muss für einen beliebigen Dritten, der Kenntnis vom Inhalt der Sicherungsabrede hat, ohne Weiteres erkennbar sein, welche Sachen von der Abrede erfasst sein sollen und welche nicht. Relevant wird dies vor allem bei der Übereignung ganzer Warenlager oder sogar künftiger Lagerbestände. Hier muss der Sicherungsgeber gegebenenfalls durch eine zusätzliche Ausführungshandlung (Markierung, Verbringen in einen bestimmten Raum o.ä.) kenntlich machen, welche Gegenstände von der Übereignung erfasst werden sollen.

Sicherungsabrede

Die Sicherungsabrede ist ein Vertrag eigener Art, der Inhalt und Ausgestaltung der Sicherungsübereignung bestimmt. Regelmäßig ergeben sich daraus Einreden zugunsten des Sicherungsgebers, wie beispielsweise die Einrede, dass das Sicherungsgut bis zum Eintritt des Sicherungsfalls (Ausfall der Kreditraten) nicht verwertet werden darf. Weiterhin ergibt sich daraus ein schuldrechtlicher Rückgewähranspruch, wenn das Darlehen vollständig zurückgezahlt wurde.

Gegebenenfalls kann die Sicherungsabrede wegen Verstoßes gegen § 138 I BGB unwirksam sein. Insbesondere gilt dies für die Fälle der Übersicherung, der Gläubigergefährdung sowie der sittenwidrigen Knebelung des Schuldners. Relevant sind vor allem die sog. „revolvierenden Globalsicherheiten“. Hier übereignet der Sicherungsgeber Warenlager, die einen wechselnden Bestand aufweisen und tritt zudem die aus der Veräußerung der Lagerbestände resultierenden Kaufpreisforderungen im Voraus an den Sicherungsnehmer ab. Werden in diesen Fällen keine Deckungsgrenzen oder Bezugsgrößen festgelegt, kann es leicht zu einer nachträglichen Übersicherung kommen (bei 110 % bzw. 150 % der zu sichernden Forderung). Entgegen der eigentlichen Nichtigkeitsfolge des § 138 I BGB liest der BGH im Fall einer nachträglichen Übersicherung einen ermessensunabhängigen Freigabeanspruch im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung in die Sicherungsabrede hinein. Diese Durchbrechung der gesetzlichen Dogmatik sollten Sie kennen!

Klausurtechnik Buchcover
Neu

Klausurtechnik

Eine Anleitung zur erfolgreichen Lösung juristischer Klausuren

In Jura ist die Frage, wo man etwas in der Klausur anbringt, mindestens so wichtig wie die abgefragten Rechtskenntnisse. Dieses Buch ist eine Anleitung, wie du juristische Klausuren erfolgreich löst.

Bei Amazon kaufen

Das Übergabesurrogat gem. § 931 BGB

Bei der Übereignung nach § 931 BGB ersetzt die Abtretung des Herausgabeanspruchs die Übergabe. Die Abtretung richtet sich nach § 398 BGB und stellt somit neben der Einigung nach § 929 S.1 BGB ein weiteres Rechtsgeschäft dar. Eine Stellvertretung nach den §§ 164 ff. BGB ist daher unproblematisch möglich. Zugunsten des besitzenden Dritten finden die §§ 404 ff. BGB Anwendung.

Die zu übereignende Sache muss sich im unmittelbaren oder mittelbaren Besitz eines Dritten befinden, darf also weder im Besitz des Veräußerers noch des Erwerbers stehen. Abtretbar sind alle schuldrechtlichen Herausgabeansprüche, die aus einem Besitzmittlungsverhältnis zwischen Veräußerer und Drittem resultieren. Erfasst werden also vertragliche Ansprüche, aber auch solche aus Bereicherungsrecht und Delikt (§§ 812 ff. und §§ 823 ff. BGB).

Nicht abtretbar ist dagegen der Anspruch aus § 985 BGB. Dieser folgt unmittelbar aus dem Eigentum und kann daher grundsätzlich auch nur vom jeweiligen Eigentümer geltend gemacht werden. Relevant wird diese Frage in den Fällen, in denen die zu veräußernde Sache entweder besitzlos ist, also nicht im Besitz eines bestimmten Dritten steht oder dem Veräußerer außer dem Anspruch aus § 985 BGB kein weiterer Herausgabeanspruch zusteht. Wie diese Konstellationen zu lösen sind, ist umstritten. Nach der herrschenden Auffassung genügt in diesen Fällen die bloße Einigung über den Eigentumsübergang. Nach der Mindermeinung soll der Anspruch aus § 985 BGB doch ausnahmsweise abtretbar sein. Der BGH bemüht die Vorschrift des § 185 I BGB (analog). Danach kann der Eigentümer den Erwerber zur Geltendmachung des Herausgabeanspruchs aus § 985 BGB ermächtigen. Dies soll für die Übereignung nach § 931 BGB anstelle der Abtretung ausreichend sein.

Seal

All unsere Beiträge werden von Hand geschrieben und von einer Richterin regelmäßig überprüft. Wir setzen keine künstliche Intelligenz bei der Erstellung unserer Inhalte ein, da wir nur so die gewohnt hohe Qualität gewährleisten können.

Benötigst du Hilfe? In unserem Einzelunterricht gehen wir auf all deine Fragen ein und bereiten dich effektiv auf anstehende Prüfungen vor. Schreib uns bei WhatsApp und erfahre mehr.