Kurzschema der Tatbestandsmerkmale des § 263 StGB

Schnelle Übersicht der Tatbestandsmerkmale des § 263 StGB.

Datum
Rechtsgebiet Strafrecht BT
Ø Lesezeit 1 Minute
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Die Tatbestandsmerkmale des  § 263 StGB

I. Tatbestand

1. Objektiver Tatbestand

a. Täuschung  -> Tatsachen

b. Irrtum

  • ignorantia facti – sachgedankliches Mitbewusstsein

c. Vermögensverfügung

  • vermögensmindernde Verfügung des Opfers
  • (hier: Abgrenzung BetrugDiebstahl)
  • Vermögensbegriff

d. Vermögensschaden

  • Vermögensminderung durch das Ausbleiben einer Kompensation

c. Kausalität

  • Kausalzusammenhang zwischen den 4 Tb-.Merkmalen: siehe oben (Täuschung, Irrtum = Verfügung:  „dadurch“ kommt es zur Verfügung).

 

2. Subjektiver Tatbestand

a. Vorsatz

  • jede Vorsatzart

b. Bereicherungsabsicht

  • Die Absicht sich oder Drittem einen rechtswidrigen  Vermögensvorteil zu verschaffen
  • beachte: nicht bei fälligem, einredefreien Anspruch
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II. Rechtswidrigkeit

III. Schuld

IV. Privilegierung (Strafantrag, § 263 IV iVm. §§ 247, 248a)

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