Die Anfechtung

Prüfungsschema der Anfechtung; Doppelirrtum; verdeckter Kalkulationsirrtum; Anfechtungsgründe (§§ 119,120,123)

Datum
Rechtsgebiet BGB AT
Ø Lesezeit 11 Minuten
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Die Anfechtung ist eine rechtsvernichtende Einrede und wird daher immer bei dem Prüfungspunkt „Anspruch erloschen“ bearbeitet. Ganz wichtig zu beachten ist, dass die Anfechtung keine eigene Anspruchsgrundlage darstellt. Vielmehr wird durch die Anfechtung ein Rechtsgeschäft rückwirkend, d.h. bezogen auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses, vernichtet (sog. ex-tunc-Wirkung der Anfechtung, § 142 I BGB).

A. Grobes Prüfungsschema

I. Anwendbarkeit

II. Zulässigkeit

III. Anfechtungsgrund

IV. Anfechtungserklärung gem. § 143 I BGB

V. Gegenüber dem richtigen Anfechtungsgegner (§ 143 I-IV BGB)

VI. Anfechtungsfrist (§ 121 BGB oder § 124 BGB)

VII. Kein Ausschluss

VIII. Rechtsfolgen

B. Prüfungsschema mit Problemschwerpunkten

I. Anwendbarkeit

Bezüglich der Anwendbarkeit der Anfechtung ist zu beachten, dass das Anfechtungsrecht des Käufers gemäß § 119 II BGB wegen Irrtums über Eigenschaften im Kaufrecht durch §§ 434 ff. BGB verdrängt wird. Dies wird damit begründet, dass somit einer Aushöhlung der kurzen Verjährungsfrist des § 438 BGB durch § 121 BGB vorgebeugt wird.

II. Zulässigkeit

Weiter ist danach zu fragen, wann eine Anfechtung überhaupt zulässig ist. Dies ist vor allem zu bejahen bei:

  • Willenserklärungen
  • geschäftsähnlichen Handlungen analog
  • auf einen tatsächlichen Erfolg gerichteten Erklärungen, bei welchen die Rechtsfolge kraft Gesetzes eintritt (z.B. die Mahnung)
  • der Einwilligung (z.B. bei Freiheitsentziehung oder Körperverletzung)
  • Unter Umständen auch bei Schweigen als Willenserklärung im Fall der Zustimmung
  • Ausgeschlossen ist die Anfechtung jedoch bei Realakten (= Willensbetätigung, z.B. Besitzaufgabe).

III. Anfechtungsgrund

Beim Anfechtungsgrund lassen sich vier große Bereiche unterscheiden. Es ist wichtig, den Anfechtungsgrund sauber herauszuarbeiten und logisch konsequent darzulegen.

1. Inhalts- oder Erklärungsirrtum (§ 119 I BGB)

Bei § 119 I BGB ist zwischen dem Inhaltsirrtum (§ 119 I 1. Alt. BGB) und dem Erklärungsirrtum (§ 119 I 2. Alt. BGB) zu unterscheiden, in beiden Fällen liegt jedoch ein unbewusstes Auseinanderfallen von Wille und Erklärung vor.

  • Inhaltsirrtum

Ein solcher ist gegeben, wenn der Erklärende das erklärt, was er auch erklären wollte, sich jedoch über die Bedeutung der Erklärung irrt.

Beispiel: A bestellt bei B ein Dutzend Bohrmaschinen, in der Annahme ein Dutzend seien 10 Stück. In Wirklichkeit versteht man unter einem Dutzend jedoch 12 Stück.

Beim Erklärungsirrtum stimmt das Gewollte und das Gesagte nicht überein, da der Erklärende sich verschreibt, vergreift, verspricht, vertippt oder ähnliches (Merkhilfe: sog. „Ver„-Irrtum).

Beispiel: A will bei B 100 Bohrmaschinen bestellen, bleibt bei dem Bestellvorgang am Computer aber versehentlich zu lange auf der 0-Taste und bestellt daher aus Versehen 1000 Bohrmaschinen.

In beiden Fällen kann der Erklärende seine Willenserklärung anfechten, da er nicht das erklärt hat, was er erklären wollte.

Dabei ist zu beachten, dass eine Auslegung immer vorrangig zur Anfechtung in Betracht zu ziehen ist. Zunächst ist also immer zu fragen, wie die Erklärung bei verständiger Würdigung durch den Empfänger zu verstehen war (§§ 133, 157 BGB – Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont).

Beispiel: Hat der A im obigen Beispiel dem B kurz zuvor erst erzählt, dass er demnächst bei ihm 100 Bohrmaschinen bestellen wolle, und weiß B zudem, dass A mit 1000 Bohrmaschinen nichts anfangen könnte, so gilt nur eine Bestellung von 100 Bohrmaschinen.

Weiter ist zu beachten, dass der Erklärende trotz seines Irrtums jedenfalls an dem tatsächlich Gewollten festhalten muss.

Beispiel: Erklärt sich B in dem obigen Beispiel zur Lieferung jedenfalls der 100 Bohrmaschinen bereit, so kommt A hiervon nicht mehr los, selbst wenn er inzwischen anderswo ein günstigeres Angebot entdeckt haben sollte. Im Hinblick auf die 100 Bohrmaschinen hat sich A schließlich nicht geirrt, so dass es unbillig wäre ihn von seinem Angebot freizulassen.

2. Eigenschaftsirrtum (§ 119 II BGB)

Nach § 119 II BGB ist eine Anfechtung auch bei einem Irrtum über eine verkehrswesentliche Eigenschaft einer Person oder einer Sache möglich.

  • Definition „Eigenschaft“: Eigenschaften sind alle tatsächlichen oder rechtlichen Merkmale, die einer Sache (= Vertragsgegenstand) oder Person für gewisse Dauer anhaften und die für ihre Wertschätzung erheblich sind.

Beispiele für Eigenschaften einer Sache: Größe, Material, Herkunft, Herstellungs-/Baujahr.

Nicht als Eigenschaft einer Sache ist jedoch der Preis oder der Wert einer Sache anzusehen, da dieser von äußeren Faktoren bestimmt wird.

Beispiele für Eigenschaften einer Person: Zuverlässigkeit, Vertrauenswürdigkeit, Alter, Sachkunde, Geschlecht, Zahlungsfähigkeit bei Kreditgeschäften.

Eine Schwangerschaft ist keine Eigenschaft in diesem Sinne, da sie nicht von Dauer ist.

  • Definition „verkehrswesentlich“: Verkehrswesentlich ist eine Eigenschaft, wenn sie nach dem Vertrag oder nach der Verkehrsanschauung von Bedeutung ist.
  • Definition „Irrtum“: Irrtum ist die konkrete Fehlvorstellung über die Eigenschaften.

Problem: Doppelirrtum

In diesem Problemfall irren sich beide Parteien, also Käufer und Verkäufer, über die Beschaffenheit der Sache.

Beispiel: V verkauft K ein echtes Bild für 100.- Euro. Dabei denken sowohl V als auch K, dass das Bild eine Fälschung ist. Das Bild ist noch nicht übergeben.

Kann V nach § 119 II 2. Fall anfechten?

Lösung:

  • Mindermeinung: § 119 II 2. Fall BGB gilt auch für einen Irrtum beider Parteien (sog. Doppelirrtum). Begründet wird dies zum einen nach dem Wortlaut der Norm (diese schränkt den Irrtum nicht auf einen einfachen ein) und zum anderen mit der Interessenlage, da theoretisch beide anfechten können und der jeweils andere nach § 122 BGB Schadensersatz zu leisten hat (s.u.).
  • Herrschende Meinung: § 119 II 2. Fall gilt nicht für den Doppelirrtum, sondern nur für den einseitigen (teleologische Reduktion). Die herrschende Meinung löst diesen Fall bei wesentlichen Störungen über § 313 BGB. Begründet wird dies damit, dass es sonst zu einem willkürlichen Ergebnis führen würde, da derjenige, der zuerst anficht, sich schadensersatzpflichtig macht. Darüber hinaus ermöglicht § 313 BGB eine Vertragsanpassung, wodurch den Interessen beide Vertragsparteien Rechnung getragen werden kann.

Trotz des Irrtums über eine verkehrswesentliche Eigenschaft kann die Anfechtung jedoch nach § 119 II BGB ausgeschlossen sein, wenn es sich bei dem zugrundeliegenden Vertrag um einen Kaufvertrag handelt und das Fehlen der Eigenschaft zugleich einen Mangel der Kaufsache darstellt. In diesem Fall sind die Vorschriften der §§ 434 ff. BGB, die Rechtsfolgen bei Mängeln der Kaufsache regeln, vorrangig zu betrachten.

Eine Anfechtung nach § 119 II BGB ist dann grundsätzlich ausgeschlossen.

Eine Ausnahme wird nach h.M. nur für Fälle gemacht, in denen die Kaufsache dem Käufer noch nicht übergeben wurde, da das kaufrechtliche Mängelrecht erst ab Gefahrübergang gilt.

3. Falsche Übermittlung (§ 120 BGB)

§ 120 gibt dem Erklärenden ein Anfechtungsrecht für den Fall, dass eine Erklärung durch einen von ihm eingesetzten Erklärungsboten (nicht (!) Empfangsboten) falsch übermittelt wird.

Beispiel: A beauftragt seine Sekretärin S, bei dem B 100 Bohrmaschinen zu bestellen. S bestellt aber aus Versehen 1000 Bohrmaschinen. A kann die Erklärung dann nach § 120 BGB anfechten.

Wichtig zu beachten bei einer Anfechtung nach § 120 BGB ist:

  • § 120 erfasst nicht den Fall des falsch erklärenden Vertreters. Der Vertreter gibt eine eigene Willenserklärung ab, welche dann wiederrum selbstständig nach § 119 BGB anfechtbar ist.
  • Weiter muss der Bote die Nachricht unbewusst falsch übermitteln. Übermittelt der Bote die Erklärung dagegen bewusst falsch, so gelten die §§ 177 ff. BGB analog.

Beispiel: Die Sekretärin S hat sich über ihren Chef A geärgert. Um Sabotage zu üben, bestellt sie bewusst 1000 statt wie von A angeordnet 100 Bohrmaschinen. A muss die Erklärung nicht anfechten. Er hat stattdessen die Wahl, entweder die 1000 Bohrmaschinen zu genehmigen (§ 177 I BGB analog) oder S haftet persönlich gemäß § 179 I BGB analog.

4. Arglistige Täuschung oder Drohung (§ 123 BGB)

Wird jemand arglistig getäuscht und gibt infolgedessen eine Willenserklärung ab, die er bei Kenntnis der wahren Sachlage so nicht abgegeben hätte, so kann er die Erklärung nach § 123 I BGB anfechten.

Definition „Täuschung“: Täuschung ist jede Einwirkung auf das intellektuelle Vorstellungsbild eines anderen, mit dem Ziel eine Fehlvorstellung über Tatsachen hervorzurufen.

Definition „Arglist“: Arglistig handelt, wer vorsätzlich handelt. Dabei genügt bedingter Vorsatz.

Beispiel: A verkauft dem B einen Gebrauchtwagen. Dabei hält er es für gut möglich, dass es sich dabei um einen Unfallwagen handelt, was er dem B aber verschweigt. B kann den Kaufvertrag nach § 123 I BGB anfechten, da A ihn arglistig getäuscht hat (bedingter Vorsatz reicht!). Der Verkäufer ist verpflichtet, den Käufer von sich aus über alle wesentlichen Eigenschaften der Kaufsache zu unterrichten.

Weiter zu beachten ist, dass die Anfechtung aufgrund arglistiger Täuschung auch neben der kaufrechtlichen Gewährleistung anwendbar bleibt. Dies hat seinen Grund darin, dass der arglistig handelnde Verkäufer nicht durch den Ausschluss der Anfechtung privilegiert werden soll.

  • Drohung

Wird jemand bei der Abgabe der Willenserklärung widerrechtlich bedroht, so kann auch diese angefochten werden.

Definition „Drohung“: Als Drohung bezeichnet man das ausdrückliche oder konkludente Inaussichtstellen eines Übels, auf dessen Eintritt der Drohende Einfluss zu haben vorgibt.

Definition „widerrechtlich“: Widerrechtlich ist die Drohung, wenn Zweck und Mittel außer Relation zueinander stehen.

Beispiel: F, die eine Affäre mit ihrem Chef C hat, nötigt diesen zu einer Gehaltserhöhung, mit der Drohung sonst zu der Frau des C zu gehen und dieser alles zu erzählen.

5. Weitere Irrtumsfälle

a. Motivirrtum

Der bloße Motivirrtum ist immer unbeachtlich und berechtigt nicht zur Anfechtung

Beispiel: V bestellt für die Hochzeitsfeier seiner Tochter T mit M eine Hochzeitstorte. Kurz vor dem Fest platzt die Hochzeit. Kein Anfechtungsrecht für V, da die Hochzeit zwischen T und M lediglich das Motiv für seine Bestellung war. V trägt für diesen Fall selbst das Verwendungsrisiko.

b. Kalkulationsirrtum

Beim Kalkulationsirrtum irrt der Erklärende über Umstände, die er seinen Preisberechnungen zugrunde gelegt hat.

Hierbei ist es wichtig zwischen dem offenen und dem verdeckten Kalkulationsirrtum zu unterscheiden:

  • Offener Kalkulationsirrtum

Bei dem offenen Kalkulationsirrtum ist der Irrtum durch die fehlerhafte Berechnung für den Vertragspartner offensichtlich.

Beispiel: A verlangt in dem Laden des B 10 Batterien. B sagt: „Da haben wir 10 Batterien à 1,20 Euro, das macht dann 10 Euro.“

Der offene Kalkulationsirrtum berechtigt den Erklärenden grundsätzlich nicht zur Anfechtung. Allerdings wird hier bereits in der Regel die Auslegung der Erklärung ergeben, dass etwas anderes gewollt war (Auslegung vor Anfechtung!)

Ist die Willenserklärung allerdings durch den Kalkulationsirrtum derart widersprüchlich, dass nicht mehr erkennbar ist, was der Erklärende eigentlich gewollt hat, so gilt gar nichts als erklärt (sog. Perplexität).

  • Verdeckter Kalkulationsirrtum

Beim verdeckten Kalkulationsirrtum legt der Erklärende seine Berechnung hingegen nicht offen. Der Irrtum ist somit für den Erklärungsempfänger nicht zu erkennen.

Beispiel: B vertreibt in seinem Laden Batterien für 1,20 Euro das Stück. Als Kunde A 10 Stück verlangt und sich nach dem Preis erkundigt, verrechnet sich B und verlangt nur 10 Euro.

Beim verdeckten Kalkulationsirrtum kann die Willenserklärung nicht angefochten werden, da der Erklärende sich hinsichtlich der Erklärung selbst nicht irrt. Der Irrtum betrifft nur die vorherige Willensbildung.

IV. Anfechtungserklärung gemäß § 143 I BGB

Bei der Anfechtungserklärung ist es wichtig zu beachten, dass diese unwiderruflich und wie alle Gestaltungsrechte bedingungsfeindlich ist. Ein weiterer häufiger Fehler ist, dass die Anfechtung nicht als solche bezeichnet werden muss. Es genügt, wenn die Erklärung ihrem Inhalt nach eindeutig erkennen lässt, dass sich der Erklärende nicht an den Inhalt der Willenserklärung gebunden fühlt. (In Klausuren gibt es dafür häufig Formulierungen wie „….will von dem Vertrag nichts mehr wissen…“)

V. Gegenüber dem richtigen Anfechtungsgegner § 143 I-IV BGB

Die Anfechtung muss gegenüber dem richtigen Anfechtungsgegner erklärt werden. Dies ist grundsätzlich der Vertragspartner, § 143 II BGB.

VI. Anfechtungsfrist (§ 121 BGB oder § 124 BGB)

Hinsichtlich der Anfechtungsfrist ist zwischen den verschiedenen Anfechtungsgründen zu unterscheiden.

Bei der Anfechtung nach §§ 119, 120 BGB muss der Anfechtende die Anfechtung unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, erklären gemäß § 121 BGB.

Bei der Anfechtung wegen arglistiger Täuschung oder Drohung gemäß § 123 BGB hat der Anfechtende dagegen ab Kenntnis der Täuschung oder Drohung ein Jahr Zeit gemäß § 124 BGB.

VII. Kein Ausschluss

Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Anfechtende das Rechtsgeschäft im Nachhinein bestätigt gemäß § 144 I BGB oder wenn der Anfechtungsgegner sich bereit erklärt, die Willenserklärung mit dem gewollten Inhalt gelten zu lassen gemäß § 242 BGB.

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VIII. Rechtsfolgen

  • Grundsätzlich bewirkt die Anfechtung die Nichtigkeit des Rechtsgeschäftes ex tunc, das bedeutet rückwirkend (§ 142 I BGB), Nichtigkeit von Anfang an.
  • Eine Ausnahme hiervon machen in Vollzug gesetzte Arbeits– oder Gesellschaftsverhältnisse. Hier entfaltet die Anfechtung eine ex nunc – Wirkung (also Nichtigkeit nur für die Zukunft).
  • Bei der Anfechtung nach §§ 119,120 BGB kann der Anfechtungsgegner vom Anfechtenden grundsätzlich Schadensersatz gemäß § 122 BGB verlangen. Hierbei wird allerdings nur das negative Interesse geschützt.
  • Bei den Rechtsfolgen der Anfechtung ist ganz besonders auf das Abstraktionsprinzip zu achten! So hat die Anfechtung des schuldrechtlichen Vertrages nicht automatisch zur Folge, dass auch die dingliche Übereignung angefochten ist!
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