Anspruchsgrundlagen im Gesellschaftsrecht

Anspruchsgrundlagen in Bezug auf GbR; OHG; KG; GmbH u. Co. KG; GmbH; AG

Datum
Rechtsgebiet Gesellschaftsrecht
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Der folgende Artikel gibt, nach einer kurzen allgemeinen Einführung in das Gesellschaftsrecht, einen Einblick in die Haftungssystematik des Gesellschaftsrechts.

I. Grundlagen

Das Gesellschaftsrecht beschäftigt sich mit Personenvereinigungen, die zum Erreichen eines bestimmten Zwecks durch Rechtsgeschäft begründet werden. Im examensrelevanten Bereich kann es grob in Personengesellschaften und Körperschaften gegliedert werden. Körperschaften besitzen eine eigene Rechtspersönlichkeit und sind somit wesentlich unabhängiger von der Person der Gesellschafter.

1. Personengesellschaften

a. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts

Die Grundform der Personengesellschaft stellt die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (kurz: GbR) dar. Nach der Definition aus § 705 BGB ist die GbR eine Vereinigung von Gesellschaftern, die sich gegenseitig verpflichtet haben, die Erreichung eines gemeinsamen Zwecks, in der durch den Gesellschaftsvertrag bestimmten Weise, zu fördern. Aufgrund der Offenheit bezüglich des Gesellschaftszwecks kommen GbRs im täglichen Leben recht häufig vor. So kann z. B. eine Fahrgemeinschaft oder eine Wohngemeinschaft eine GbR darstellen. Die Rechtsprechung hat in den vergangenen Jahrzehnten zunehmend mehr Rechte der GbR anerkannt, insbesondere hat der BGH mit Urteil vom 29. Januar 2001 die Teilrechtsfähigkeit der GbR anerkannt. Aufgrund dieser Entscheidung sind viele Normen der Personenhandelsgesellschaften nunmehr auch auf die GbR anzuwenden, soweit diese auch nach außen Auftritt. Die GbR kann dann eigene Rechte und Pflichten begründen und insoweit auch Prozesspartei sein.

b. Die Personenhandelsgesellschaften

Die wichtigsten weiteren Formen der Personengesellschaften sind die offene Handelsgesellschaft (kurz: OHG) sowie die Kommanditgesellschaft (kurz: KG). Diese unterscheiden sich von der GbR insbesondere dadurch, dass der Zweck des Zusammenschlusses gem. § 105 I HGB im Betrieb eines Handelsgewerbes liegt. Die Gesellschaften werden deshalb auch als Personenhandelsgesellschaften bezeichnet.

Die KG stellt eine Sonderform der OHG dar. Neben den persönlich haftenden Gesellschaftern, den Komplementären, gibt es noch mindestens einen Kommanditisten, der grundsätzlich nicht mit seinem persönlichen Vermögen gegenüber Dritten haftet.

c. Weitere Personengesellschaften

Weitere Personengesellschaften sind die Partnerschaftsgesellschaft, die sich insbesondere für die freien Berufe anbietet, die Stille Gesellschaft, die Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung sowie die Partenreederei. Aufgrund der geringeren Bedeutung für das Examen wird auf diese Gesellschaftsformen hier nicht eingegangen.

d. Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung & Comagnie Kommanditgesellschaft

Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung & Comagnie Kommanditgesellschaft (kurz: GmbH & Co. KG) stellt eine Sonderform der Kommanditgesellschaft dar. Sie ist somit Personengesellschaft. Die Besonderheit ist, dass einziger Komplementär eine GmbH ist, weshalb eine weitgehende Haftungsbeschränkung erreicht werden kann, da die Gesellschafter der GmbH nur mit ihren Stammeinlagen haften.

2. Körperschaften

Die Körperschaften gliedern sich in Körperschaften des privaten Rechts und Körperschaften des öffentlichen Rechts. Aufgrund der Ausrichtung dieses Artikels sollen im Folgenden nur die Körperschaften des privaten Rechts besprochen werden.

a. Der eingetragene Verein

Der Verein ist eine freiwillige und auf Dauer angelegte Vereinigung von natürlichen oder juristischen Personen zur Verfolgung eines bestimmten Zwecks unter einem Namen. Der große Unterschied zu den Personengesellschaften besteht darin, dass der Verein als juristische Person vom Wechsel der Mitglieder unabhängig ist. Da der Zweck des Vereins gem. § 21 BGB grundsätzlich nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet ist (andernfalls bedürfte es gem. § 22 BGB der staatlichen Verleihung), ist die Bedeutung im Gesellschaftsrecht eher gering, weshalb der Verein im Folgenden auch nicht weiter besprochen werden soll.

b. Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung

Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (kurz: GmbH) ist Kapitalgesellschaft und juristische Person. Das Stammkapital der GmbH muss mindestens 25.000,- EUR betragen. Ihre Organe sind die Gesellschafterversammlung als beschließendes Organ und die Geschäftsführer als leitendes Organ. Beschäftigt die Gesellschaft mehr als 500 Arbeitnehmer, muss auch ein Aufsichtsrat gebildet werden, vor Erreichen dieser Grenze kann dies in der Satzung der GmbH vorgesehen werden. Ihre rechtliche Ausgestaltung hat die GmbH im GmbH-Gesetz (GmbHG) erfahren.

Zum 1. November 2008 ist die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) durch das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) eingeführt worden. Diese Unterform der GmbH kann bereits mit einem Stammkapital von einem Euro gegründet werden und kann mit entsprechender Rücklagenbildung (Rücklagen + Stammkapital = 25.000,- EUR) durch Kapitalerhöhungsbeschluss zur GmbH werden.

c. Die Aktiengesellschaft

Die Aktiengesellschaft (kurz: AG) ist ebenso wie die GmbH Kapitalgesellschaft und juristische Person. Das Grundkapital der AG (mindestens 50.000,- EUR) ist in Aktien zerlegt. Die Organe der AG sind die Hauptversammlung als beschließendes Organ, der Vorstand als leitendes Organ sowie der Aufsichtsrat als überwachendes Organ. Rechtlich geregelt ist die AG im Aktiengesetz (AktG).

d. Die Kommaditgesellschaft auf Aktien

Die Kommanditgesellschaft auf Aktien (kurz: KGaA) stellt die dritte Form der Kapitalgesellschaften dar. Aufgrund ihrer geringen Bedeutung soll sie hier allerdings nicht näher behandelt werden.

II. Haftung

1. Personengesellschaften

a. Die GbR

Bei der GbR muss wie bei allen Gesellschaften zwischen der Haftung der Gesellschaft auf der einen Seite und der Haftung der Gesellschafter auf der anderen Seite unterschieden werden.

aa. Die Haftung der Gesellschaft

Voraussetzung für die Haftung der GbR als solche ist die Teilrechtsfähigkeit. Heute ist allgemein anerkannt, dass die Gesellschaft als solche Verbindlichkeiten eingehen kann, für die sie auch mit dem Gesellschaftsvermögen haftet. Für folgende Ansprüche kann eine Haftung der Gesellschaft bestehen:

(Vertragliche Anspruchsgrundlage i. V. m. §§ 164, 714 BGB)

  • Ansprüche aus Vertragsverletzung

(§§ 280 ff. BGB i. V. m. § 278 BGB oder § 31 BGB analog (str.))

§ 823 ff. BGB i. V. m. § 31 BGB analog)

bb. Die Haftung der Gesellschafter

Auch die Gesellschafter selbst haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Die Haftung umfasst hierbei fünf Aspekte. Die Gesellschafter haften

  • persönlich (mit seinem eigenen Vermögen)
  • unbeschränkt (keine Summenbegrenzung der Haftung)
  • unmittelbar (nicht bloß nachrangig)
  • auf die gesamte Leistung (nicht bloß anteilig),

wobei gem. § 427 BGB gesamtschuldnerisch gehaftet wird.

Nach heute h. M. haften die Gesellschafter für alle Verbindlichkeiten der Gesellschaft gem. § 128 ff. HGB analog, also für alle unter Punkt aa. angesprochene Forderungen. Des Weiteren besteht nach Maßgabe des § 130 HGB analog eine Haftung für Verbindlichkeiten, die vor dem Eintritt des Gesellschafters in die Gesellschaft begründet wurden. Weiterhin haftet der Gesellschafter auch nach seinem Ausscheiden für Verbindlichkeiten, die bis zu seinem Ausscheiden begründet worden sind. Allerdings ist diese Haftung nach Maßgabe von § 736 II BGB i. V. m. § 160 HGB regelmäßig auf fünf Jahre begrenzt.

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b. Die OHG

aa. Die Haftung der Gesellschaft

Bei der OHG bedarf es einer grundsätzlichen besonderen Auslegung zur Begründung der Haftung nicht. Die OHG kann vielmehr gem. § 124 I HGB Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen. Folglich besteht auch die Haftung der OHG gem. dem folgenden Schema:

  • Vertragliche Erfüllungsansprüche
  • (Vertragliche Anspruchsgrundlage i. V. m. §§ 164, 714 BGB, 124 HGB)
  • Ansprüche aus Vertragsverletzung
  • (§§ 280 ff. BGB i. V. m. § 278 BGB oder § 31 BGB analog)
  • Deliktische Ansprüche

(§§ 823 ff. BGB i. V. m. § 31 BGB analog)

Zu beachten ist also, dass die Normen, die auf die GbR anwendbar sind, subsidiär auch auf die OHG anwendbar sind, da diese eine Sonderform der GbR darstellt (§ 105 III HGB).

bb. Die Haftung der Gesellschafter

Auch die Haftung der Gesellschafter entspricht der gleichen Systematik wie bei der GbR, wobei im Unterschied zur GbR mit § 128 ff. HGB eine Rechtsgrundlage besteht. Ebenso wie bei der GbR haften die Gesellschafter der OGH

  • persönlich (mit dem eigenen Vermögen)
  • unbeschränkt (keine Summenbegrenzung der Haftung)
  • unmittelbar (nicht bloß nachrangig)
  • auf die gesamte Leistung (nicht bloß anteilig),

gem. § 427 BGB gesamtschuldnerisch.

Nach § 128 S. 1 HGB umfasst die Haftung alle Verbindlichkeiten der Gesellschaft, sodass auch hier wieder neben den vertraglichen Ansprüchen auch Haftung für Schadenersatzansprüche sowie deliktische Haftung besteht. Hinsichtlich der Haftung für Altverbindlichkeiten sowie bezüglich der Haftung nach dem Ausscheiden aus der Gesellschaft gilt das oben zur GbR gesagte, allerdings sind hier die genannten Normen direkt anwendbar.

c. Die KG

Auch in Bezug auf die Kommanditgesellschaft ist wieder zwischen der Haftung der Gesellschaft und der Haftung der Gesellschafter zu unterscheiden.

aa. Die Haftung der Gesellschaft

Da die KG lediglich eine Sonderform der OHG darstellt die sich darin begründet, dass bestimmte Gesellschafter beschränkt haften, kann bezüglich der Haftung der Gesellschaft selbst auf die Ausführung zur OHG verwiesen werden (§ 161 II HGB).

bb. Die Haftung der Gesellschafter

Die Komplementäre sind die unbegrenzt haftenden Gesellschafter der KG, auf sie findet mangels Sonderregelungen §§ 161 II, 128 ff. HGB Anwendung. Daher entspricht ihre Haftung der Haftung der OHG-Gesellschafter.

Die Kommanditisten haften hingegen gem. §§ 171 ff. HGB grundsätzlich beschränkt. Eine Haftung besteht nur bis zur Höhe der Einlage (§ 171 I HGB), wobei hierfür die Eintragung ins Handelsregister maßgebend ist (§ 172 I HGB). Soweit der Kommanditist seine Einlage jedoch geleitstet hat, besteht gem. § 171 I HGB keine Haftung mehr.

Allerdings bestehen auch für den Kommanditisten gewisse Haftungsfallen. Soweit dem Kommanditisten Zuwendungen aus dem Vermögen der KG in das Privatvermögen zufließen, ohne dass dem Gesellschaftsvermögen eine gleichwertige Gegenleistung zufließt, liegt eine Rückzahlung gem. § 172 IV HGB vor. Gem. § 172 IV S. 1 HGB gilt die Einlage in diesem Falle als nicht geleistet.

Ungleich größer ist für den Kommanditisten allerdings die Gefahr, wenn die KG vor Eintragung ins Handelsregister ihre Geschäfte beginnt. Dann haftet der Kommanditist nämlich gem. § 128 ff. HGB unbeschränkt (§ 176 I S. 1 HGB). Allerdings ist hierfür die zumindest konkludente Zustimmung des Kommanditisten zur Geschäftsaufnahme erforderlich. Weiterhin darf der Gläubiger keine Kenntnis von der Kommanditistenstellung haben.

Weiterhin haftet der Kommanditist gem. § 173 I HGB für Altverbindlichkeiten bis zur Erbringung der Einlage. Eine Nachhaftung gem. §§ 161 II, 160 I HGB besteht jedoch nur, wenn eine Rückgewähr der Einlage gem. § 172 IV HGB vorliegt.

d. Die GmbH & Co. KG

Verdeutlicht man sich, dass es sich bei der GmbH & Co. KG letztlich um eine Gesellschaft in Form einer KG handelt, bereitet die Haftung keine besonderen Schwierigkeiten. Gehaftet wird gem. §§ 161 II, 124 I HGB für vertragliche Erfüllungs-, vertragliche Schadensersatzansprüche und für deliktische Ansprüche. Die Zurechnung im Bereich der deliktischen Haftung erfolgt dabei in zwei Schritten. Zunächst wird das Fehlverhalten gem. § 31 BGB analog der GmbH und anschließend nochmals der GmbH & Co. KG zugerechnet. An der Sache ändert dies letztlich aber nichts.

Die GmbH als Komplementär haftet mit ihrem gesamten Vermögen, allerdings wird diese Haftung gem. § 13 II GmbHG auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt. Die Kommanditistenhaftung folgt der normalen Systematik der §§ 171 ff. HGB.

2. Körperschaften

a. Die GmbH

aa. Die Haftung der Vor-GmbH

Ist auf dem Weg der Gründung einer GmbH zwar der Gesellschaftsvertrag formgültig abgeschlossen, allerdings noch keine Eintragung ins Handelsregister erfolgt, spricht man von einer Vor-GmbH. Diese wird allgemein als Gesellschaft sui generis gesehen, sodass eigene Haftungsregelungen gelten. Grundsätzlich sind auf die Vor-GmbH aber die Vorschriften des GmbHG anzuwenden, allerdings findet das GmbHG insoweit keine Anwendung, als die Eintragung ins Handelsregister Voraussetzung für die Anwendung der Normen ist.

Zum Einen haftet die Vor-GmbH mit ihrem Gesellschaftsvermögen für eingegangene Verbindlichkeiten. Gehaftet wird sowohl für vertragliche Ansprüche als auch für Schadenersatzansprüche, wobei die Zurechnung des Handelns der Organe gem. § 31 BGB analog erfolgt.

Weitere Haftungsnorm ist die Handelndenhaftung gem. § 11 II GmbH. Nach heute h. M. handelt es sich hierbei um einen Fall der Organhaftung. Voraussetzung ist, dass ein Vertretungsorgan der Vor-GmbH (Geschäftsführer) im Namen der Vor-GmbH für diese oder die spätere GmbH tätig ist.

Nach h. M. haften auch die Gesellschafter der Vor-GmbH für die Verbindlichkeiten der Vor-GmbH persönlich und unbeschränkt. Allerdings besteht nur eine reine Innenhaftung. Die Gesellschafter haften also nur gegenüber der Vor-GmbH, so dass sie nicht selbst erfolgreich auf Erfüllung von Verbindlichkeiten von Dritten verklagt werden können.

bb. Die Haftung der GmbH

Die GmbH haftet für nach Eintragung der GmbH eingegangene Verbindlichkeiten gem. § 13 II GmbH mit dem Gesellschaftsvermögen. Umfasst sind vertragliche Erfüllungsansprüche, vertragliche Schadenersatzansprüche sowie deliktische Ansprüche (i. V. m. § 31 BGB analog). Eine Haftung der Gesellschafter besteht nicht.

b. Die AG

Die AG haftet entsprechend den Grundsätzen, die zur GmbH dargestellt worden sind, mit dem gesamten Gesellschaftsvermögen gem. § 1 I S. 2 AktG. Eine Haftung der Gesellschafter besteht auch hier nicht.

III. Anmerkungen

Zu diesem Artikel kann ein vertiefender Crashkurs gebucht werden oder ein Coaching im Repetitorium stattfinden.

In Ergänzung zu diesem Aufsatz siehe auch den Klausurfall zur BGB-Gesellschaft.

Für eine Übersicht aller aktuellen Aufsätze und Klausuren siehe unter „Artikel“.

Für eine Übersicht wichtiger Anspruchsgrundlagen aus dem BGB siehe „BGB-Anspruchsgrundlagen“.

siehe auch: Klausur Forderungsabtretung

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