Die Entwicklung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

Eine Geschichte der Entstehung und Entwicklung des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

Datum
Rechtsgebiet Rechtsgeschichte
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Das Bürgerliche Gesetzbuch, dessen Vorschriften seit mehr als hundert Jahren die zentrale Kodifikation des deutschen Zivilrechts darstellen, ist eines der bedeutendsten Gesetzeswerke der deutschen Rechtsgeschichte. Seit seiner Bekanntmachung im Jahr 1896 hat es wie Deutschland und seine Gesellschaft eine Vielzahl von Veränderungen durchlaufen, und es bedurfte jahrzehntelanger Vorbereitungen, bis die ihm entgegenstehenden Widerstände endlich überwunden waren.

Rechtszersplitterung

Als am 18. Januar 1871 im Spiegelsaal von Versailles das Deutsche Reich aus der Taufe gehoben wurde, war die Vereinigung der deutschen Einzelstaaten unter preußischer Führung in einem neuen Nationalstaat in vieler Hinsicht nur vordergründig. Jeder Bundesstaat hatte seine eigene Rechtsordnung, und auch nachdem die unzähligen zum Teil winzigen Territorien des alten Heiligen Römischen Reiches in der napoleonischen Zeit zu etwa dreißig mittelgroßen Staaten zusammengelegt worden waren, blieb die Rechtszersplitterung durch die fortgeltenden alten Rechtsordnungen nach wie vor groß.

Ein grober Überblick über die geltenden Partikularrechte: Im Westen, der im Zuge der französischen Revolution und der napoleonischen Ära lange Jahre zu Frankreich gehört hatte (preußische Rheinprovinz, Pfalz, Elsass und Lothringen), galt der fortschrittliche französische Code Civil weiter, während in den preußischen Gebieten das Allgemeine Preußische Landrecht, ergänzt um lokale Provinzialgesetze, galt. Bayern, Württemberg, Baden und Sachsen hatten im 18. und 19. Jahrhundert ihre eigenen Landrechtsordnungen eingeführt, die zum Teil sehr viel ältere Gesetzeswerke wie den berühmten Sachsenspiegel und römisches Recht ergänzten oder ersetzten. Ganz besonders in den Gebieten des heutigen Franken, Hessen, Niedersachsen und Mecklenburg galt hauptsächlich Gemeines (Römisches) Recht, ergänzt um lokale Vorschriften, während an der Nordseeküste und in Schleswig-Holstein dänisches, friesisches und jütisches Recht gesprochen wurde. Die einzelnen Rechtsordnungen waren ihrerseits oft in zahllose winzige Gebiete unterteilt, in denen Teile überkommener lokaler Rechtsordnungen weitergalten. Für den Rechtsverkehr und die Wirtschaft war diese Zersplitterung in viele und zum Teil erheblich voneinander abweichende Rechtsordnungen natürlich höchst unpraktisch, so dass die Schaffung eines neuen, einheitlichen Zivilrechts eine zentrale Aufgabe darstellte, um aus den vielen deutschen Staaten tatsächlich einen Nationalstaat zu formen.

Kodifikationsstreit

Seit dem Ende der Befreiungskriege gegen die Herrschaft Napoleons war unter den deutschen Juristen eine Diskussion im Gange, ob eine staatenübergreifende Vereinheitlichung des Privatrechts innerhalb Deutschlands nach dem Vorbild anderer Nationen wie etwa Frankreichs wünschenswert sei. Der liberale Jurist Anton Friedrich Justus Thiebaud sprach sich zur Erleichterung des Wirtschaftsverkehrs dafür aus, während der konservative Friedrich Carl von Savigny dagegen war, auch weil er der Rechtswissenschaft seiner Zeit eine so anspruchsvolle Aufgabe nicht zutraute. Damit war das Thema aber nicht erledigt, und 1867 wurde im konstituierenden Reichstag des gerade gegründeten Norddeutschen Bundes, des unmittelbaren Vorgängers des Deutschen Reichs, vom nationalliberalen Abgeordneten Friedrich von Miquel eine erneute Initiative in diese Richtung unternommen, die aber abgelehnt wurde. Ein neuerlicher Antrag zur Schaffung eines vereinheitlichten Privatrechts war 1869 schließlich erfolgreich, blieb aber zunächst ohne unmittelbare Folgen. Erst 1873 änderten Reichstag und Bundesrat die Reichsverfassung dahingehend, die Zuständigkeit für die Regelung des gesamten Zivilrechts auf das Reich zu übertragen, die bisher bei den Bundesstaaten gelegen hatte, und machten so den Weg für eine Kodifikation frei.

Von der Vorkommission zum ersten Entwurf

Die tatsächliche Arbeit an der wahrhaft titanischen Aufgabe, die unzähligen und altehrwürdigen Privatrechtsordnungen in eine einzige zu überführen, gestaltete sich langwierig und kompliziert. Es wurde zunächst eine Vorkommission eingesetzt, die dem Bundesrat grundlegende Vorschläge unterbreitete und aus den folgenden führenden Juristen bestand: dem Rat beim Reichsoberhandelsgericht Goldschmidt, dem württembergischen Obertribunaldirektor v. Kübel, dem preußischen Appellationsgerichtspräsidenten v. Schelling, dem Präsidenten des bayrischen Oberappellationsgerichts v. Neumayr und dem Präsidenten des sächsischen Oberappellationsgerichts v. Weber. Die unterbreiteten Vorschläge stützten sich dabei weitgehend auf die Arbeit des verdienten Professors für Handelsrecht Levin Goldschmidt, der einer der stärksten Verfechter einer nationalen Kodifikation des Privatrechts. Die zu entwickelnde Kodifikation sollte eine Kompilierung des bislang vorhandenen Rechts darstellen, weshalb damals neu entwickelte Konzepte wie die culpa in contrahendo und die positive Vertragsverletzung noch keinen Eingang fanden.

Bereits 1874 wurde die Kommission einberufen, die das neue Gesetzbuch zusammenstellen sollte und aus neun Ministerialbeamten und Richtern sowie zwei Professoren bestand: dem Präsidenten des Reichsoberhandelsgerichts Pape, dem Appellationsgerichtsrat in Kolmar Derscheid, dem badischen Ministerialrat Gebhard, dem preußischen Obertribunalsrat Johow, dem württembergischen Obertribunalsdirektor v. Kübel, dem vortragenden Rat im preußischen Justizministerium Kurlbaum II, Planck, dem Appellationsgerichtsrat in Celle Planck, dem Präsidenten des sächsischen Oberappellationsgerichts v. Weber und den Professoren v. Roth in München und Windscheid in Heidelberg. Die Kommission enthielt damit Praktiker und Wissenschaftler aus den Gebieten des römischen, preußischen, rheinischen (französischen) und sächsischen Rechts, so dass Einflüsse aus diesen vier wichtigen Rechtsquellen in das neue Gesetzbuch Eingang finden konnten. Professor Goldschmidt war zu seinem größten Bedauern wohl auch wegen seiner jüdischen Herkunft nicht in die erste Kommission übernommen worden. Die erste Sitzung fand am 17. September 1874 unter dem Vorsitz Papes in Berlin statt. Federführender Jurist war nun der Professor für römisches Recht in Heidelberg Bernhard Windscheid. Es wurden Aufträge für die Entwürfe der fünf noch heute existierenden Bücher des BGB verteilt. Den Allgemeinen Teil sollte Gebhard ausarbeiten, das Schuldrecht v. Kübel, das Sachenrecht Johow, das Familienrecht Planck und das Erbrecht v. Schmitt.

Die Arbeit der ersten Kommission kam in den ersten Jahren aufgrund politischer Probleme nicht recht voran. Zum einen wurden die Verhandlungen nach wie vor so geführt, wie sie im Deutschen Bund vor der Reichsgründung zwischen den noch unabhängigen deutschen Staaten geführt worden waren, da die Reichsbehörden und das Parlament vorerst noch wenig Bedeutung besaßen und der von den Fürsten dominierte Bundesrat eine starke Machtposition innehatte. Zum anderen rückten für den Reichskanzler Otto von Bismarck andere Prioritäten in den Vordergrund, welche die Kodifizierungspläne zunächst nachrangig machten. Die ersten sieben Jahre verstrichen mit dem Abfassen von Vorentwürfen, bis sowohl die Reichsbehörden wie auch der Reichstag an Macht gewonnen hatten und die Tätigkeit forcieren konnten. Die eigentliche Arbeit begann erst 1881, und es sollte noch bis 1888 dauern, bis die Kommission ihren ersten vollständigen Entwurf vorlegen konnte. Die zu schaffenden fünf Bücher des Bürgerlichen Gesetzbuches waren unter Juristen verschiedener Bundesstaaten aufgeteilt, so dass z.B. das Sachen- und das Familienrecht stark preußisch geprägt waren. Obwohl das neue Gesetzbuch das römische Recht ersetzen sollte, hatten die Romanisten an seiner Ausarbeitung erheblichen Anteil. Der entscheidende Grundgedanke der Privatautonomie entsprang den liberalistischen Strömungen dieser Zeit, die sich von der Bevormundung des Adels frei machen und das freie Spiel der wirtschaftlichen Kräfte nutzen wollten. Entsprechend wurde die Willenserklärung ein zentrales Element, das sich in allen Büchern des BGB wiederfindet.

Der Entwurf wurde von den Zeitgenossen aus verschiedenen Gründen teils heftig beanstandet. Einige sahen ihn aufgrund der zu schwach ausgelegten Rechte wirtschaftlich Schwacher als unsozial an, da die Privatautonomie diejenigen bevorzuge, die über Besitz verfügten, und damit diejenigen, die keine wirtschaftliche Macht besäßen, benachteilige. Viele hielten ihn wegen des starken Einflusses römischer Rechtsgedanken schlichtweg für undeutsch und verlangten einen stärkeren Einfluss der Germanisten. Für Laien war der erste Entwurf aufgrund der stark abstrahierten juristischen Kunstsprache außerdem schwer verständlich, was ihn in einen scharfen Gegensatz zu früheren Werken wie dem Preußischen Allgemeinen Landrecht stellte, die gerade auf eine gute Allgemeinverständlichkeit ausgelegt worden waren.

Zweite Kommission und zweiter Entwurf

Aufgrund dieser scharfen Kritik wurde der erste Entwurf von der sogenannten Zweiten Kommission in den Jahren 1890-1895 noch einmal gründlich überarbeitet. Diese hatte eine stark fluktuierende Mitgliedschaft, die meist um die zehn Mitarbeiter zählte und vom Obertribunalsrat Gottlieb Planck geführt wurde. Vor allem die Rechte wirtschaftlich Schwacher wurden gestärkt, die Rede war vom Einfügen eines „Tropfens sozialen Öls“. Darunter fielen z.B. Institute wie der Eigentumserwerb des Verarbeiters sowie Schutzklauseln beim Miet- und Dienstvertrag, die ganz besonders der Arbeiterschaft zu Gute kommen sollten. Der von der zweiten Kommission vorgelegte finale Entwurf wurde im Oktober 1895 in den Bundesrat eingebracht und passierte ihn mit einigen geringfügigen Änderungen, am 17. Januar 1896 lag er dem Reichstag vor und wurde am 1. Juli des gleichen Jahres nach einigen weiteren Änderungen in dritter Lesung mit großer Mehrheit gegen die Stimmen der Sozialdemokraten verabschiedet. Am 14. Juli 1896 setzte der Kaiser das Gesetz mit seiner Unterschrift in Kraft, und am 18. August wurde es im Reichsgesetzblatt bekanntgemacht, um mit Wirkung zum 1. Januar 1900 in Kraft zu treten. Die Protokolle der Kommissionssitzungen wurden als Motive zum BGB ebenfalls veröffentlicht, um die Beweggründe der Gesetzesschöpfer für jedermann verfügbar zu machen und die Auslegung zu erleichtern. Zugleich wurde das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch verkündet, dass neben der Regelung des internationalen Privatrechts auch die nötigen Übergangsvorschriften für die Einführung des neuen Gesetzbuches enthielt. Nach mehr als zwanzigjähriger Vorarbeit trat das Bürgerliche Gesetzbuch dann wie geplant am 1. Januar 1900 in Kraft.

Entwicklung von der Einführung bis heute

Vor 1945

Bis zum Ersten Weltkrieg erfuhr das neue Gesetzeswerk bereits einige wichtige Fortentwicklungen. Die Gerichte verankerten die ungeschriebenen Institute der cic und pVV fest in der ständigen Rechtsprechung, und die vorbeugende Unterlassungsklage wurde durch analoge Anwendung von §1004 möglich. Auch das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb wurde entwickelt.

Mit den politischen und wirtschaftlichen Wirren in Folge des verlorenen Krieges wurde in der Inflationszeit das Konzept des Wegfalls der Geschäftsgrundlage geschaffen, und der gewachsene Einfluss des Reichstages und der Sozialistenbewegung resultierte in einem stärkeren sozialen Schutz im Miet- und Arbeitsrecht.

Nach der „Machtergreifung“ betrieben die Nationalsozialisten die Pervertierung des ihnen als zu liberal verhassten Bürgerlichen Gesetzbuches über die Änderung der Auslegung der Generalklauseln in den ersten drei Büchern, während das Erb- und Familienrecht durch zahlreiche Änderungen gemäß ihrer völkischen Blut- und Bodenpolitik angepasst wurde. Das Eherecht wurde aus dem BGB ausgegliedert und im Ehegesetz verselbständigt, erst 1998 fand es endgültig wieder Eingang ins BGB. Gleichzeitig arbeiteten NS-Juristen am sogenannten Volksgesetzbuch, dass das BGB ersetzen sollte, aber über einen ersten Entwurf für das erste Buch („Der Volksgenosse“) von 1942 nicht hinauskam und auf die Zeit nach dem Krieg verschoben wurde. Nach der erneuten Niederlage Deutschlands machten die Besatzungsmächte große Teile der unter der NS-Herrschaft vorgenommenen Änderungen wieder rückgängig.

Seit 1945

Mit der deutschen Teilung nach Beginn des Kalten Krieges koppelten sich die Entwicklungen in der sowjetischen Besatzungszone und den drei Westzonen bis zur Wiedervereinigung voneinander ab, auch heute gibt es noch einige Unterschiede.

Im Westen wurden die gegen die Gleichberechtigung von Mann und Frau verstoßenden Vorschriften 1953 für unwirksam erklärt und 1957 mit dem Gleichberechtigungsgesetz der neuen Situation angepasst, so wurde z.B. die Zugewinngemeinschaft zum Regelfall bei der Eheschließung. Die Ehescheidung wurde ebenfalls reformiert und auf das Zerrüttungsprinzip umgestellt, auch die Ungleichbehandlung von ehelichen und unehelichen Kindern vor dem Gesetz wurde beseitigt. Verbraucherschutzgesetze wie etwa das AGB-Gesetz, die zuvor außerhalb des BGB gestanden hatten, wurden größtenteils nach und nach integriert.

In der DDR beschritt man einen anderen Weg. Wie zuvor den Nationalsozialisten war auch den neuen totalitären Machthabern das BGB ein Dorn im Auge, nur diente diesmal eine kommunistische Fassade zur Kaschierung der Diktatur. Entsprechend wurde nach und nach außer Kraft gesetzt und durch einige Einzelgesetze sowie das neue Zivilgesetzbuch von 1976 ersetzt, das die Grundsätze des BGB zugunsten sozialistischer Vorstellungen aufgab, aber vielfach als zu wenig detailliert empfunden wurde. Nach dem Fall des Eisernen Vorhangs und dem Zusammenbruch des sozialistischen Lagers war der „sozialistischen“ Ordnung die Grundlage entzogen, und mit dem Beitritt der DDR zur Bundesrepublik am 3. Oktober 1990 trat erneut das BGB in Kraft. Lediglich für Altfälle aus der DDR-Zeit behalten die partikularrechtlichen Vorschriften des DDR-Rechts noch Gültigkeit.

Nach der Wiedervereinigung wurde mit der Schuldrechtsreform 2002 die bislang größte Reform des BGB durchgeführt, die so weitreichend war, dass der reformierte Text zum ersten Mal seit Inkrafttreten des Gesetzeswerks mehr als hundert Jahre zuvor neu verkündet wurde. Mit der Reform wurden auch viele zivilrechtliche Sondergesetze, die in den vergangenen Jahrzehnten aus dem BGB ausgeklammert oder daneben neu geschaffen worden waren, (wieder) in es integriert, um den Charakter der zentralen Kodifikation aufrecht zu erhalten.

Einfluss auf andere Rechtsordnungen

Die neue zentrale Kodifikation des deutschen Zivilrechts entfaltete auch über die Grenzen Deutschlands hinaus ihre Wirkung. Im Rahmen seiner Modernisierungsbestrebungen nach jahrhundertelanger selbstgewählter Isolation übernahm Japan 1895 einen der letzten Vorentwürfe zum BGB praktisch unverändert als neues Zivilrecht und adaptierte auch das deutsche StGB. Mit der Annexion Koreas durch Japan einige Jahre später erlangte es auch dort Geltung und bildet in beiden Ländern nach wie vor die Grundlage des Zivilrechts.

Nach den positiven Erfahrungen Japans plante auch China bei seinen eigenen Modernisierungsbestrebungen die Übernahme weiter Teile des deutschen Zivilrechts. Ein erster Vorstoß dieser Art wurde in den letzten Jahren der Mandschu-Dynastie zunächst nicht verwirklicht, erst die Kuomintang führten 1927-1930 die ersten drei Bücher des BGB in leicht veränderter Form in China ein, während das Familien- und Erbrecht weiterhin einheimischen Traditionen folgten. Mit dem Sieg der Kommunisten im Bürgerkrieg 1949 wurde das bisherige Zivilrecht auf dem Festland wieder außer Kraft gesetzt, gilt aber bis heute in Taiwan weiter, wo die Kuomintang sich halten konnten. Durch die Wirtschaftsreformen Ende des 20. Jahrhunderts erlangte das Zivilrecht auf dem Festland eine größere Bedeutung, weshalb die überkommenen Vorschriften des BGB auch in der Volksrepublik bis heute von Bedeutung sind.

Das BGB wirkte auch als wesentliche Inspirationsquelle für das einige Jahre später eingeführte Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB), das allerdings als einfacher und leichter verständlich eingestuft wird. Auch Griechenland orientierte sich bei seiner Zivilgesetzgebung stark am BGB.

Rechtsquellen und Gedankenwelt des BGB

Die fünf Bücher des BGB lassen zum Teil sehr unterschiedliche Rechtsquellen erkennen. So sind der Allgemeine Teil das Schuldrecht zum größten Teil römischer Herkunft, während das Sachen- sowie das Erb- und Familienrecht germanische Züge tragen und sich stark an das preußische Allgemeine Landrecht anlehnen. Insbesondere das Familienrecht war in seiner ursprünglichen Auslegung stark patriarchalisch geprägt, was nicht nur dem damaligen Zeitgeschmack entsprach, sondern auch den überkommenen Regelungen sowohl des römischen wie auch des germanischen Rechts.

Im Gegensatz zu vielen der vorher in Kraft befindlichen Gesetze geht das Bürgerliche Gesetzbuch davon aus, dass alle Akteure des Privatrechts grundsätzlich gleichberechtigt sind, und folgt damit den naturrechtlichen Vorstellungen des 18. Jahrhunderts, nach denen jeder Mensch von Natur aus mit unveräußerlichen Rechten ausgestattet ist und nicht erst durch andere Menschen damit versehen werden muss. Die früher so übermächtigen Standesunterschiede, wie etwa die zwischen Adel und Bürgertum, spielen keine Rolle mehr. Damit steht das BGB in der Tradition der Aufklärung, welche auf der gleichen Grundlage die Erklärung der Menschenrechte und die amerikanische Unabhängigkeitserklärung hervorbrachte. Die im Verlauf des 20. Jahrhunderts aufkommenden totalitären Ideen des Rassen- bzw. Klassendarwinismus, die im krassen Gegensatz zu den naturrechtlichen Ansichten standen und stattdessen das Recht des Stärkeren (oder Tüchtigeren) nach der jeweiligen Auffassung der Ideologen propagierten, konnten sich letztlich nicht dagegen durchsetzen.

Ausblick

Nach über hundert Jahren, zwei Weltkriegen, Diktatur von rechts und links, Zivilisationsbruch und nationalem Zusammenbruch sowie unzähligen gesellschaftlichen Veränderungen ist das BGB nach wie vor aus dem deutschen Rechtsgefüge nicht wegzudenken. Die gründliche Arbeit seiner Väter und das Fortgelten der hinter ihm stehenden liberalen und freiheitlichen Rechtsgedanken sorgen für eine ungebrochene Aktualität, und die fortlaufende Anpassung an die Zeitläufte machen es wahrscheinlich, dass es auf in absehbarer Zeit kaum ersetzt werden wird.

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Anmerkungen

siehe auch: Die Geschichte des Beamtentums; Geschichte der modernen Universität; Geschichte des Repetitoriums; Das römische Recht

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