Das Ermächtigungsgesetz – Eine Analyse

Eine verfassungsrechtliche Analyse des Ermächtigungsgesetzes; Dolchstoßlegende

Datum
Rechtsgebiet Öffentliches Recht
Ø Lesezeit 13 Minuten
Foto: DMITRII A KUDASOV/Shutterstock.com

Der endgültige Schritt zur Umwandlung der Weimarer Republik in eine Diktatur war die Verabschiedung des „Gesetzes zur Behebung der Not von Volk und Reich“ vom 24. März 1933, das als „Ermächtigungsgesetz“ in die Geschichte eingehen sollte. Mit diesem Gesetz, das lediglich eine halbe Seite umfasst, wurde die in der Weimarer Verfassung verankerte Gewaltenteilung ausgehebelt und die  Grundlage für die Alleinherrschaft der NSDAP gelegt, die sich in den folgenden zwölf Jahren  zu einer totalitären und menschenverachtenden Diktatur entwickelte, deren tief verwurzelte Bosheit und Niedertracht die ganze Welt in den bislang zerstörerischsten Krieg führte und sie für immer verändern sollte.

Hintergrund

Die „Dolchstoßlegende“

Schon als sich die Niederlage im Ersten Weltkrieg abzuzeichnen begann, hatte die kaiserliche Reichsleitung beschlossen, die von den liberalen, demokratischen und sozialistischen Parteien im Reichstag lange geforderte Aufwertung des Parlamentes und Umwandlung des autoritär regierten Kaiserreichs in eine parlamentarische Monarchie umzusetzen. Dies sollte neben der Beschwichtigung als staatsfeindlich angesehener politischer Kräfte auch dazu dienen, die Verantwortung für den sich ankündigenden militärischen Zusammenbruch von der obersten Heeresleitung und der Person des Kaisers auf die neue demokratische Regierung abzuwälzen und diese somit zu schwächen. Dies zeigte sich auch in der während der revolutionären Unruhen von der militärischen Führung geschürten „Dolchstoßlegende“, welche die Verantwortung für die Niederlage auf linksgerichtete und demokratische revolutionäre Elemente abzuschieben versuchte.

Bereits im Oktober 1918, also vor der Meuterei der Hochseeflotte in Kiel und dem Waffenstillstand Anfang November, traten die Reformen in Kraft, die das Kaiserreich zu einer parlamentarischen Monarchie machten und zu weiten Teilen in die neue demokratische Verfassung übernommen wurden. Das Kalkül der Militärs und des Kaisers ging jedoch nur teilweise auf. Zwar schloss sich ein großer Teil der Bevölkerung, der sich aufgrund der ständigen Propaganda in Unkenntnis über die militärische Gesamtlage und das Drohen einer Niederlage befand, der Ansicht an, dass die neuen demokratischen Machthaber sowie die meuternden Soldaten und Revolutionäre die Verantwortung für die Katastrophe trügen. Infolge der Meutereien und revolutionären Unruhen, die das Reich vor und nach dem Waffenstillstand erschütterten, stürzte jedoch auch das Kaiserreich, so dass die Initiatoren der Dolchstoßlegende nicht mehr von ihr profitieren konnten. Stattdessen wurde die junge deutsche Demokratie bereits bei ihrer Gründung mit einer schweren Hypothek belastet, an deren Gewicht sie letzten Endes zerbrechen sollte. Denn im Zusammengehen mit den von den Siegermächten diktierten harten Friedensbedingungen, die Deutschland alles nahmen, worauf viele Menschen im Zeitalter des Nationalismus und Imperialismus so stolz gewesen waren – Kolonien, eine starke Kriegsflotte, ein großes Heer und nicht zuletzt internationales Ansehen – führte die Dolchstoßlegende auch dazu, dass man den neuen Machthabern vorwarf, Deutschland ins Verderben geführt zu haben. Die in den Jahren nach dem Krieg wütenden bürgerkriegsähnlichen Unruhen, die Machtlosigkeit der Zentralregierung, Gebietsabtretungen und die schwere Wirtschaftskrise mit Hyperinflation, welche die allgemeine Unsicherheit schürten und viele Bürger um ihre Existenz brachten, trugen auch nicht dazu bei, das Zutrauen der Deutschen in die Demokratie zu stärken. Stattdessen lehnten viele das neue System grundsätzlich ab und sehnten sich nach vergangener nationaler Größe, andere wandten sich dem aufstrebenden Sozialismus und Kommunismus zu, die sich nach der russischen Oktoberrevolution im Aufwind befanden.

Der Sturz der Republik

Nach einer Phase der Konsolidierung im Zuge der wirtschaftlichen Erholung Mitte der 20er Jahre drohte mit dem Ausbruch der Weltwirtschaftskrise 1929 neues Ungemach: die Arbeitslosenzahlen schossen in schwindelnde Höhen, und durch die unablässige Agitation von rechts und links bekamen extremistische Kräfte immer mehr Zulauf. Von links versuchte die KPD, Deutschland in eine sozialistische Republik nach sowjetischem Vorbild zu verwandeln, um die Utopie des Kommunismus durchzusetzen, von rechts strebte die NSDAP danach, das Reich zu einer faschistische Diktatur zu machen. Von etwa 1930 an befanden sich die demokratischen Kräfte im Reichstag in der Minderheit, so dass mangels des Instituts des konstruktiven Misstrauensvotums keine Regierungen mehr zustande kamen, die das Vertrauen des Parlamentes genossen. Der greise Reichspräsident Paul von Hindenburg, der als ehemaliger preußischer Generalfeldmarschall der Demokratie ebenfalls nicht gerade freundlich gesinnt war, die Nationalsozialisten und Kommunisten aber ebenfalls verachtete, regierte per Notverordnung, was immer mehr zum Dauerzustand wurde. Mit den zunehmenden Wirren und ohne funktionierende Regierung drohte ein Bürgerkrieg, und es scheint, dass Hindenburg versuchen wollte, eine neue Regierung mit Unterstützung des Reichstages einzusetzen, was aber ohne Beteiligung der NSDAP nicht mehr möglich war. Also ernannte der Reichspräsident, der ironbischerweise seinerzeit als Oberhaupt der Obersten Heeresleitung maßgeblich an der Schaffung der Dolchstoßlegende beteiligt war, Adolf Hitler zum Reichskanzler, der streng genommen einer Koalitionsregierung mit der Deutschnationalen Volkspartei vorstand, über die man hoffte, Einfluss auf Hitler und die NSDAP auszuüben. Versuche, die Nationalsozialisten in ihrem Drang nach der Macht noch aufzuhalten, schlugen jedoch fehl, und die Verfolgung und Terrorisierung der politischen Gegner durch die Nazis war nicht mehr aufzuhalten.

Als der Reichstag am 24. März 1933 im Gebäude des Krollschen Etablissements (etwa an der Stelle des heutigen Bundeskanzleramts in Berlin am Platz der Republik; damals noch Königsplatz) zusammentrat, da der Reichstag kurz zuvor abgebrannt war, waren viele Abgeordnete bereits verhaftet (die gesamte KPD-Fraktion und viele Sozialdemokraten) oder durch Terror und Drangsalierung eingeschüchtert. Der Rest stimmte mit Ausnahme der verbliebenen SPD-Abgeordneten dem von der NSDAP eingebrachten Gesetzentwurf zu, welcher der Reichsregierung weitreichende Vollmachten einräumte, um die herrschende Notlage zu beheben, letzten Endes aber dazu führte, dass die Gewaltenteilung und viele Grundrechte weitgehend aufgehoben wurden die Regierung mit der Alleinherrschaft erhielt

Das Gesetzestext

Wie bereits erwähnt, umfasst der Text des „Gesetzes zur Behebung der Not von Volk und Reich“ nur eine halbe Seite in einem zeitgenössischen Schönfelder. Diese genügt jedoch völlig, um die freiheitliche Weimarer Verfassung völlig zu demontieren und der Reichsregierung die alleinige Herrschaft in die Hand zu geben.

Da das Gesetz von allen Parteien außer der SPD mit der erforderlichen Mehrheit beschlossen wurde und auch trotz der vielen Verhaftungen genügend Abgeordnete anwesend waren, damit der Reichstag beschlussfähig war, kann dennoch kein Zweifel daran bestehen, dass das Gesetz einer unparteiischen Prüfung seiner Geltung nicht standgehalten hätte. Zwar waren die Sicherungen der Weimarer Verfassung bezüglich verfassungsändernder Gesetze weniger stark als im heutigen Grundgesetz, doch allein der Umstand, dass Abgeordnete in großer Zahl verhaftet und drangsaliert wurden, macht den Beschluss und damit den Inhalt des Gesetzes nichtig. Trotzdem versuchten die Nationalsozialisten stets, den Anschein der Legalität bei ihrer Machtergreifung aufrecht zu erhalten, um auch solchen Bürgern, die ihnen nicht gewogen waren, ein Arrangement mit den neuen Tatsachen zu erleichtern. Viele sehnten sich damals nach stabilen Verhältnissen und waren eher bereit, die neue Lage zu akzeptieren, wenn der Anschein zivilisierter Verhältnisse zumindest solange gewahrt blieb, bis die Machtübernahme und die Beseitigung der demokratischen Strukturen abgeschlossen waren.

Hier der vollständige Text, dem eine Analyse unter verfassungsrechtlichen Gesichspunkten mit Kommentar folgt (Quelle: Deutsches Historisches Museum)

„Gesetz zur Behebung der Not von Volk und Reich (Ermächtigungsgesetz) vom 24.3.1933 (Quelle)

Art. 1. Reichsgesetze können außer in dem in der Reichsverfassung vorgesehenen Verfahren auch durch die Reichsregierung beschlossen werden. Dies gilt auch für die in den Artikeln 85 II und 87 der Reichsverfassung bezeichneten Gesetze.

Art. 2. Die von der Reichsregierung beschlossenen Reichsgesetze können von der Reichsverfassung abweichen, soweit sie nicht die Einrichtung des Reichstags und des Reichsrats als solche zum Gegenstand haben. Die Rechte des Reichspräsidenten bleiben unberührt.

Art. 3. Die von der Reichsregierung beschlossenen Reichsgesetze werden vom Reichskanzler ausgefertigt und im Reichsgesetzblatt verkündet. Sie treten, soweit sie nichts anderes bestimmen, mit dem auf die Verkündung folgenden Tage in Kraft. Die Artikel 68 bis 77 der Reichsverfassung finden auf die von der Reichsregierung beschlossenen Gesetze keine Anwendung.

Art. 4. Verträge des Reiches mit fremden Staaten, die sich auf Gegenstände der Reichsgesetzgebung beziehen, bedürfen für die Dauer der Geltung dieser Gesetze nicht der Zustimmung der an der Gesetzgebung beteiligten Körperschaften. Die Reichsregierung erläßt die zur Durchführung dieser Verträge erforderlichen Vorschriften.

Art. 5. Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündung in Kraft. Es tritt mit dem 1. April 1937 außer Kraft, es tritt ferner außer Kraft, wenn die gegenwärtige Reichsregierung durch eine andere abgelöst wird.“

Analyse

Eine Analyse des Textes mit dem Auge des Verfassungsrechtlers offenbart die Ziele des Gesetzes:

  • Absatz 1: Diese Vorschrift enthebt die Reichsregierung der Notwendigkeit, das herkömmliche Gesetzgebungsverfahren einzuhalten, da sie Gesetze auch ohne die Zustimmung von Reichstag und Reichsrat beschließen kann.  Die genannten Artikel der Weimarer Verfassung betreffen den Beschluss von Haushalten, die länger als ein Jahr gelten, sowie die Kreditaufnahme durch das Reich.

Durch diese Vorschrift wurde die Gewaltenteilung zwischen Exekutive und Legislative aufgehoben. Die Regierung übernahm fortan beide Aufgaben, womit sie sich der parlamentarischen Kontrolle entzog und Reichstag und Reichsrat bedeutungslos wurden – das klassische Anzeichen der Diktatur. Mit der Auflösung der Länder verlor der Reichsrat seine Bedeutung völlig, und durch das Verbot aller anderen Parteien trat der nur noch aus Abgeordneten der NSDAP bestehende Reichstag nur noch zusammen, um der Regierung zuzujubeln und alle vier Jahre das Ermächtigungsgesetz um weitere vier Jahre zu verlängern.

  • Absatz 2: Mit dieser Vorschrift werden alle Beschränkungen, welche die Verfassung dem Inhalt von Gesetzen auferlegt, aufgehoben. Die Reichsregierung ist also völlig frei in der Wahl des Inhalts.

Die Regierung konnte so ohne Rücksicht schalten und walten, wodurch die in der Weimarer Verfassung verankerten Freiheitsrechte und sonstigen Beschränkungen staatlicher Macht bedeutungslos wurden.

  • Artikel 3: Der Reichskanzler fertigt die von der Regierung beschlossenen Gesetze selbst aus und verkündet sie, womit er die traditionelle Funktion des Staatsoberhaupts übernimmt. Die angegebenen Artikel der Verfassung betreffen das normale parlamentarische Gesetzgebungsverfahren, um das sich die Reichsregierung dank dieser Vorschrift nicht mehr kümmern muss.

Die starke Stellung des Reichspräsidenten, der vom Volk direkt gewählt wurde, eine Amtszeit von sieben Jahren hatte und in seiner Funktion eher mit dem Präsidenten der Vereinigten Staaten als dem heutigen Bundespräsidenten vergleichbar war, wurde hiermit ebenfalls ausgehebelt. Das gesamte Gesetzgebungsverfahren war aller Kontrollen und Beschränkungen beraubt und lag nur noch in den Händen Hitlers und der Seinen. Nach dem Tod des greisen Reichspräsidenten Paul von Hindenburg im Jahr darauf war es unter diesen Umständen nur folgerichtig, dass die Ämter des Reichskanzlers und des Reichspräsidenten unter der Bezeichnung „Führer und Reichskanzler“ zusammengelegt wurden.

  • Artikel 4: Mit diesem Artikel werden alle Beschränkungen in der Verfassung beim Abschluss von Verträgen mit anderen Staaten für die Geltungsdauer des Gesetzes außer Kraft gesetzt.

Mit dem Wegfall aller entgegenstehenden Beschränkungen hatte die Reichsregierung auch unbegrenzte Vollmachten zum Abschluss von Verträgen im Namen des Reiches. Die Beschränkung auf die Geltungsdauer des Gesetzes diente wohl dem Zerstreuen von Bedenken etwa noch schwankender Abgeordneter anderer Parteien bzw. als Zugeständnis an den Anschein von Legalität, den man zu wahren trachtete. Tatsächlich aber musste eigentlich klar sein, dass das Gesetz niemals außer Kraft treten würde, solange Hitler und die NSDAP die Macht beanspruchten, und tatsächlich wurde das Ermächtigungsgesetz auch alle vier Jahre durch den ansonsten bedeutungslosen Reichstag verlängert.

  • Artikel 5: Diese Vorschrift betrifft die Geltungsdauer des Gesetzes, die auf vier Jahre ausgelegt war; seine Geltung endet außerdem, „wenn die gegenwärtige Regierung durch eine andere abgelöst“ wird.

Der Inhalt dieses Artikels gleicht der Beschränkungsklausel in Absatz 4. Die NSDAP hatte den Fall, dass sie durch eine andere Regierung abgelöst werden könnte, nicht eingeplant, und auch die Beschränkung der Geltungsdauer verlor durch den Umstand, dass sie alle vier Jahre durch den ausschließlich aus NSDAP-Abgeordneten bestehenden Reichstag verlängert wurde, an Gewicht.

Zusammenfassung

Mit dem Ermächtigungsgesetz war die Grundlage für die Verwandlung der bis heute freiheitlichsten aller deutschen Verfassungen in das Fundament einer der schrecklichsten Diktaturen der Geschichte gelegt. Der fein austarierten und durchdachten Weimarer Verfassung war durch ein einfaches Reichsgesetz von geringem Umfang eine Fessel übergestreift worden, welche die Regierung aller Bindungen an Recht und Gesetz entledigte und den Weg zur unbeschränkten Gewaltherrschaft ebnete. Diese Konstruktion ähnelt der, die der erste Princeps Augustus am Ende der Bürgerkriege der römischen Republik überstülpte, um sie bei Erhalt aller republikanischen Einrichtungen zu einer Mischung aus absoluter Monarchie und Militärdiktatur zu verwandeln. Doch obwohl Augustus in der Wahl seiner Mittel ebenfalls nicht zimperlich war, sobald seine Machtstellung gefährdet schien, waren das Deutsche Reich und Europa mit dem Ermächtigungsgesetz nun auf Gedeih und Verderb der Herrschaft Hitlers und seiner Spießgesellen ausgeliefert.

Zur Illustration: die bekannte Gesetzessammlung Schönfelder verwendet seit der Umstellung auf die noch heute gebräuchliche Loseblattsammlung im Jahr 1935 ein Ordnungszahlensystem zur Kennzeichnung der Gesetzestexte, z.B. trägt das BGB bis heute die Zahl 20. Als Text mit der Ordnungszahl 1, an der zu Beginn meines Studiums das (mittlerweile aus Platzgründen ausgelagerte) Grundgesetz stand und wo man seinerzeit entsprechend die Weimarer Reichsverfassung vermuten würde, findet sich in einem Schönfelder von 1937 stattdessen das Parteiprogramm der NSDAP, und der Verfassungstext ist in der Sammlung nicht enthalten. Ein deutliches Zeichen, welche Bedeutung Heinrich Schönfelder, der selbst NSDAP-Mitglied war, der Verfassung noch beimaß…

Als Referenz hier der Text der Weimarer Reichsverfassung.

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Anmerkungen

siehe auch: Das römische Recht; Die Entwicklung des bürgerlichen Gesetzbuches; Die Geschichte des Beamtentums; Die Geschichte der modernen Universität;

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