Gutachtenstil in Klausur und Hausarbeit

Einführung in die Technik der Subsumtion.Fall aus dem Strafrecht als Beispiel für Anwendung des Gutachtenstils.

Datum
Rechtsgebiet Examen
Ø Lesezeit 11 Minuten
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Der Gutachtenstil ist ein sehr wichtiger Bestandteil des Jurastudiums. Denn sowohl Hausarbeiten als auch Klausuren müssen in diesem Stil angefertigt werden. Gerade in den Anfängerhausarbeiten und –klausuren schauen die Korrektoren sehr darauf, ob der Gutachtensstil beherrscht wird. Allerdings bereitet er am Anfang des Jurastudiums oft Schwierigkeiten, denn das System muss zunächst verinnerlicht und verstanden werden. Letztlich bietet der Gutachtenstil jedoch ein gutes Schema, um Tatbestände richtig zu prüfen. Auf diese Weise erleichtert er das juristisch-wissenschaftliche Arbeiten.

Aufbau im Gutachtenstil

Der Gutachtenstil ist nach einem viergliedrigen System aufgebaut. Zu beginnen ist immer mit dem Obersatz. Hiernach wird im nächsten Schritt der Tatbestand definiert. Danach folgt die Subsumtion. Die Konklusion stellt schließlich fest, ob der Tatbestand erfüllt ist oder nicht.

Tatbestandsmerkmal

  • Obersatz
  • Definition
  • Subsumtion
  • Konklusion

Es folgt das nächste Tatbestandsmerkmal gemäß demselben System.

Obersatz

Der Obersatz wirft bei jedem einzelnen Gliederungspunkt zunächst die Frage auf, ob dieser erfüllt ist. Man muss also zu jedem Gliederungspunkt als erstes einen Einleitungssatz schreiben. Erst danach kommt man zu dem jeweiligen Tatbestandsmerkmal, bei welchem dann das viergliedrige System angewandt wird. Der Obersatz muss nach der Prüfung durch die Konklusion abgeschlossen werden.

Die Prüfung der einzelnen Tatbestandsmerkmale ist wiederum jeweils mit einem Obersatz einzuleiten. Hierbei ist der Konjunktiv zu verwenden. Ferner wird mit Verben wie „könnte“ oder „müsste“ formuliert.

Beispiel 1:

A lässt absichtlich die Vase des B fallen, um ihn zu schädigen. Die Vase zerspringt dabei in 1000 Einzelteile.

 Gutachten:

 A könnte sich der Sachbeschädigung gemäß § 303 I StGB strafbar gemacht haben.

 A) Tatbestand

Dann müsste er den Tatbestand der Sachbeschädigung gemäß § 303 I StGB erfüllt haben.

 I) Objektiver Tatbestand

Dazu müsste A zunächst den objektiven Tatbestand der Sachbeschädigung verwirklicht, nämlich eine fremde Sache beschädigt oder zerstört haben.

1. Tatbestandsmerkmal: „Sache“

  • Dann müsste es sich bei der Vase um eine Sache handeln. (Obersatz)
  • Definition
  • Subsumtion
  • Konklusion

 2. Tatbestandsmerkmal: „ fremd“

  • Die Vase müsste dem A ferner fremd sein. (Obersatz)
  • (..)

3. Tatbestandsmerkmal: „zerstört oder beschädigt“

  • A müsste die Vase auch zerstört oder beschädigt haben. (Obersatz)
  • (..)

Definitionen und Theorienstreitigkeiten

Nach Bildung der Obersätze muss man die einzelnen Tatbestandsmerkmale zunächst definieren.

Jura-Individuell-Tipp: Vor der Klausur oder während der Abfassung der Hausarbeit Definitionen lernen bzw. aus einem Kommentar etc. herausschreiben!

Hat man in einer Klausur die Definition nicht parat, muss man versuchen selbst eine Definition zu finden. Hierbei stehen die grammatische (Auslegung des Wortes), die systematische (Stellung im Gesetz), die historische und die teleologische (Auslegung nach Sinn und Zweck der Norm) Auslegung zur Verfügung.

Beispiel 1:

Gutachten

Zunächst wie oben

1. Tatbestandsmerkmal: „Sache“

  • Obersatz
  • Eine Sache ist jeder körperliche Gegenstand im Sinne des § 90 BGB. (Definition)
  • Subsumtion
  • Konklusion

2. Tatbestandsmerkmal: „ fremd“

  • (…)
  • Eine Sache ist fremd, wenn sie im Eigentum oder Miteigentum eines anderen steht. (Definition)
  • (..)

3. Tatbestandsmerkmal: „zerstört oder beschädigt“

  • (…)
  • Eine Zerstörung ist die Existenzvernichtung oder das vollständige Aufheben der bestimmungsgemäßen Brauchbarkeit. Unter einer Beschädigung ist eine Substanzverletzung oder das mehr als nur unerhebliche Herabsetzen der bestimmungsgemäßen Brauchbarkeit zu verstehen. (Definition)
  • (..)

Theorienstreit

Es kann aber auch sein, dass die Definition eines Tatbestandsmerkmals umstritten ist. Dann muss der Streit ausführlich dargestellt werden. Schlussendlich bedarf es einer Streitentscheidung.

Beispiel 2:

A tötet nachts den Nachbarn B, um die Arg- und Wehrlosigkeit des Schlafs auszunutzen.

Hier ergibt sich beim Mordmerkmal „Heimtücke“ ein Definitionsproblem. Denn die Voraussetzungen für das Vorliegen der Heimtücke sind umstritten.

  • Es könnte das Mordmerkmal der Heimtücke erfüllt sein. (Obersatz)
  • Problematisch ist aber, dass die Voraussetzungen der Heimtücke umstritten sind. Nach einer Ansicht handelt heimtückisch, wer in feindlicher Willensrichtung das Opfer unter bewusster Ausnutzung der objektiven Arg- und Wehrlosigkeit tötet. Arglos ist, wer sich keines Angriffs von Seiten des Täters versieht. Wehrlos ist, wer in seiner Verteidigungsfähigkeit zumindest erheblich eingeschränkt ist. Eine andere Ansicht fordert zusätzlich noch, dass zwischen Täter und Opfer ein Vertrauensverhältnis gegeben sein muss. Letzlich sprechen die besseren Argumente für die erste Ansicht, da nach dem Wortlaut des Gesetzestextes ein Vertrauensbruch nur schwer zu begründen ist. (Definition und Darstellung des Theorienstreits)

Hat man ein Tatbestandsmerkmal bereits definiert und kommt es im Laufe des Gutachtens noch einmal vor, so kann nach oben verwiesen werden.

Subsumtion

Nach der Definition folgt die Subsumtion. Es muss also geprüft werden, ob nach dem Sachverhalt die in der Definition vorgegebenen Bedingungen erfüllt sind. Wichtig ist dabei, auf jedes einzelne Merkmal der Definition einzugehen. Es reicht also nicht aus, lediglich zu schreiben, die Merkmale seien gegeben.

Beispiel 1:

Gutachten

Zunächst wie oben

1. Tatbestandsmerkmal: „Sache“

  • Obersatz
  • Definition
  • Die Vase ist nach allgemeiner Ansicht ein körperlicher Gegenstand. (Subsumtion)
  • Konklusion

2. Tatbestandsmerkmal: „ fremd“

  • (…)
  • Die Sache steht im Eigentum des B. (Subsumtion)
  • (…)

3. Tatbestandsmerkmal: „zerstört oder beschädigt“

  • (…)
  • Im vorliegenden Fall zerspringt die Vase in 1000 Einzelteile. Die Vase wird hierdurch komplett vernichtet. Zugleich kann sie nicht mehr als Dekorationsstück oder Wassergefäß verwendet werden. Die bestimmungsgemäße Brauchbarkeit ist damit aufgehoben. Durch das Zerspringen wird ferner die Sachsubstanz komplett beschädigt. (Subsumtion)
  • (…)

Konklusion

Alle aufgeworfenen, im Konjunktiv gehaltenen Obersätze müssen am Ende beantwortet sein. Zu jedem Obersatz muss also ein Ergebnis formuliert werden. Die Konklusionssätze sind mit den Wörtern „Somit“, „Folglich“ oder „ Schlussendlich“ zu beginnen.

Steht im Obersatz „A müsste den Tatbestand erfüllt haben“, so muss es in der Konklusion heißen: „Somit hat A den Tatbestand erfüllt“.

Beispiel 1:

Gutachten

Zunächst wie oben.

1. Tatbestandsmerkmal: „Sache“

  • Obersatz
  • Definition
  • Subsumtion
  • Somit ist die Vase eine Sache. (Konklusion)

2. Tatbestandsmerkmal: „ fremd“

  • (…)
  • Somit handelt es sich bei der Vase um eine für A fremde Sache. (Konklusion)

3. Tatbestandsmerkmal: „zerstört oder beschädigt“

  • (…)
  • Folglich wurde die Vase zerstört und beschädigt. (Konklusion)

Weitere Prüfung:

  • Kausalität und objektive Zurechnung (+)

Somit ist der objektive Tatbestand erfüllt.

Damit ist der Tatbestand erfüllt.

  • Rechtswidrigkeit und Schuld (+)

Folglich hat sich A der Sachbeschädigung gemäß § 303 StGB strafbar gemacht.

Abgrenzung Gutachtenstil und Urteilsstil

Der Urteilsstil ist der Gegenpart zum Gutachtenstil. Bei diesem wird nicht nach dem oben ausgeführten Schema (Obersatz, Definition, Subsumtion, Konklusion) vorgegangen. Kennzeichnend ist hier vielmehr, dass die Lösung gleich an den Anfang der Prüfung gestellt wird und danach die Begründung folgt. Der Urteilsstil ist anzuwenden, wenn der Tatbestand offensichtlich vorliegt und sich keine Probleme ergeben.

Beispiel:

A tötet seinen Onkel B, ohne ein Mordmerkmal zu erfüllen.

Bei der Prüfung des Totschlags gem. § 212 I StGB muss bei dem Tatbestandsmerkmal der „Tötung eines Menschen“ nicht mehr ausführlich nach dem Gutachtenstil vorgegangen werden. Ausreichend ist es vielmehr zu schreiben:

A hat laut Sachverhalt einen Menschen getötet. Folglich ist das Tatbestandsmerkmal „Tötung eines Menschen“ gegeben.

Zu beachten ist aber, dass in Anfängerklausuren sowie –hausarbeiten der Urteilsstil nicht gern gesehen ist. Denn dort will man ja prüfen, ob der Gutachtenstil verstanden wurde.

Fall

A schlägt B mit der Faust ins Gesicht. Dabei entsteht ein Bluterguss am Auge des B. A will B durch den Schlag Schmerzen zufügen und ihn verletzen, da B seine Tochter vergewaltigen wollte.

Lösung nach dem Gutachtenstil:

A könnte sich der Körperverletzung gemäß § 223 I StGB strafbar gemacht haben.

I) Tatbestand

Dazu müsste der Tatbestand des § 223 I StGB gegeben sein.

1) Objektiver Tatbestand

Dann müsste zunächst der objektive Tatbestand des § 223 I StGB erfüllt sein.

a) Körperliche Misshandlung oder Gesundheitsschädigung

  • Dazu müsste eine körperliche Misshandlung oder eine Gesundheitsschädigung stattgefunden haben. (Gemeinsamer Obersatz)
  • Eine körperliche Misshandlung ist jede üble, unangemessene Behandlung, die das körperliche Wohlbefinden mehr als nur unerheblich beeinträchtigt. Eine Gesundheitsschädigung ist das Hervorrufen, Steigern oder Aufrechterhalten eines pathologischen Zustandes. (Definition)
  • Durch den Schlag mit der Faust in das Gesicht des B hat A diesem erhebliche Schmerzen zugefügt. Der Schlag ist auch eine unangemessene Behandlung, die durch die verursachten Schmerzen das körperliche Wohlbefinden mehr als nur unerheblich beeinträchtigt. Der durch As Schlag hervorgerufene Bluterguss stellt ferner einen pathologischen Zustand dar. (Subsumtion)
  • Somit ist sowohl eine körperliche Misshandlung als auch eine Gesundheitsschädigung gegeben. (Konklusion)

b) Kausalität

Weiterhin müsste die Handlung des A kausal für den Erfolg gewesen sein.

Nach der conditio-sine-qua-non-Formel ist jede Handlung kausal, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der tatbestandliche Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele.

Hätte A dem B nicht mit der Faust ins Gesicht geschlagen, hätte B keine Schmerzen und auch keinen Bluterguss erlitten.

Somit ist die Handlung des A auch für den Erfolg kausal.

c) objektive Zurechnung

Weiterhin müsste der tatbestandliche Erfolg dem A auch zugerechnet werden können.

Der Erfolg ist objektiv zurechenbar, wenn der Täter eine rechtlich relevante Gefahr geschaffen hat, die sich im tatbestandlichen Erfolg realisiert.

Durch den Schlag hat A gerade die Gefahr geschaffen, dass B Schmerzen erleidet und seine körperliche Integrität verletzt wird. Die Gefahr hat sich im tatbestandlichen Erfolg verwirklicht.

Somit ist der Erfolg dem A objektiv zurechenbar.

Der objektive Tatbestand des § 223 I StGB ist folglich gegeben.

2) Subjektiver Tatbestand

Weiterhin müsste A den subjektiven Tatbestand erfüllt haben.

Dann müsste A Vorsatz bezüglich der körperlichen Misshandlung oder der Gesundheitsschädigung gehabt haben.

Vorsatz ist Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung.

Vorsatzformen

Dabei sind drei Formen des Vorsatzes zu unterscheiden.

  1. Der dolus directus 1. Grades ist das zielgerichtete Wollen (Absicht). Dem Täter kommt es gerade darauf an, den Erfolg herbeizuführen.
  2. Die etwas schwächere Vorsatzform des dolus directus 2.Grades ist das sichere Wissen, dass der Erfolg eintritt.
  3. Der dolus eventualis (Eventualvorsatz) schließlich ist gegeben, wenn der Täter den Erfolgseintritt für möglich hält und sich zumindest damit abfindet.

Vorliegend könnte A mit Absicht gehandelt haben (Def. s.o.).

Laut Sachverhalt kommt es A gerade darauf an dem B Schmerzen zuzufügen, um sich wegen der versuchten Vergewaltigung an seiner Tochter zu rächen. Ferner will er B in seiner körperlichen Integrität verletzen.

Somit hat A Absichtsvorsatz sowohl bezüglich der körperlichen Misshandlung als auch der Gesundheitsschädigung.

Der subjektive Tatbestand ist damit gegeben.

Folglich ist der Tatbestand der Körperverletzung gemäß § 223 I StGB erfüllt.

II) Rechtswidrigkeit

Weiterhin müsste A rechtswidrig gehandelt haben.

Rechtswidrig handelt, wer sich nicht auf einen Rechtfertigungsgrund (z.B. Notwehr, rechtfertigender Notstand) berufen kann.

Rechtfertigungsgrund der Nothilfe

Vorliegend könnte sich A auf Nothilfe gemäß § 32 II 2. Var. StGB berufen können.

Dann müsste zunächst eine Nothilfelage vorgelegen haben.

Diese setzt einen gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff auf ein rechtlich geschütztes Gut oder Interesse voraus.

Angriff

Ein Angriff ist dabei jedes menschliche Verhalten, das ein rechtlich geschütztes Individualinteresse bedroht oder verletzt.

Laut Sachverhalt hat B versucht, die Tochter des A zu vergewaltigen, also ihre körperliche Integrität bedroht.

Damit lag ein Angriff vor.

Gegenwärtig

Der Angriff müsste gegenwärtig gewesen sein.

Dies ist dann der Fall, wenn er unmittelbar bevorsteht, gerade stattfindet oder noch fortdauert.

Vorliegend fand die versuchte Vergewaltigung der Tochter des A in der Vergangenheit statt.

Damit ist der Angriff nicht mehr gegenwärtig.

Folglich lag keine Nothilfelage vor.

A kann sich somit nicht auf Nothilfe gemäß § 32 II 2. Var. StGB berufen.

Fehlen weiterer Rechtfertigungsgründe

Laut Sachverhalt sind keine weiteren Indizien gegeben, die einen Rechtfertigungsgrund entstehen lassen könnten.

Somit handelte der A rechtswidrig.

III) Schuld

Außerdem müsste A schuldhaft gehandelt haben.

Schuldhaft handelt, wer sich nicht auf einen Schuldausschließungsgrund (entschuldigender Notstand) berufen kann.

Laut Sachverhalt sind keine Indizien gegeben, die einen Schuldausschließungsgrund entstehen lassen könnten.

Somit handelte A auch schuldhaft.

A hat sich folglich der Körperverletzung gemäß § 223 I StGB strafbar gemacht.

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Anmerkungen

Zur Ergänzung dieses Beitrages siehe auch die Aufsätze: „Gutachtentechnik öffentliches Recht“, sowie „Klausurtechnik BGB“ und „Wie schreibt man eine Jura-Klausur“ sowie „Die Examensvorbereitung im Zivilrecht“.

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