Klausur § 315 b StGB und Tötungsdelikte

Eingriff in den Straßenverkehr, Mord, Totschlag, Nötigung, mittelbare Täterschaft, § 315b StGB, Tötungsdelikt, versuchter Betrug, Lebensversicherung.

Datum
Rechtsgebiet Strafrecht
Ø Lesezeit 24 Minuten
Foto: yakub88/Shutterstock.com

Sachverhalt:

Am 05. November fährt Roland um 23:05 Uhr mit seinem Pkw auf der wenig befahrenen B 441 von Seelze Richtung Letter, als er im Rückspiegel einen schwarzen R8 erblickt, der mit hoher Geschwindigkeit auf ihn zukommt. Roland, der es nicht leiden kann, wenn andere ihn überholen, wartet, bis der R8 ca. 50 Meter entfernt ist und bremst dann langsam von der erlaubten Geschwindigkeit von 100 km/h bis zum Stillstand herunter, um dem R8-Fahrer Jochen eine Lektion zu erteilen. Jochen ist völlig verdutzt und bremst wegen des vor ihm fahrenden Pkws ebenfalls bis zum Stillstand herunter. Zu diesem Zeitpunkt ruht der Gegenverkehr. Als Roland daraufhin aussteigt und Jochen erzählt, dass die B 441 keine Rennstrecke ist, hört sich dieser die Belehrung gelassen an und sieht seinen Fehler ein. Anschließend fährt er in ordnungsgemäßem Tempo nach Hause. Trotz dieses persönlichen Erfolgs möchte Roland, der schon seit einiger Zeit an Depressionen leidet, seinem für ihn sinnlosen Leben ein Ende bereiten. Um der Lebensversicherung jedoch nicht das seit Jahren eingezahlte Geld zu schenken, nimmt er sich vor, seinen Tod als Unfall zu inszenieren, sodass seine Ehefrau Manuela das gesamte Geld erhält. Er schneidet daraufhin die Bremsschläuche seines Autos an und überredet seinen Freund Paul mit ihm zu einem 96-Spiel zu fahren. Paul liebt nicht nur das Stadion, sondern auch Rolands Porsche Cayenne, sodass es keiner großen Überredungskünste bedarf, um den ahnungslosen Paul zum Mitkommen und Fahren zu bewegen. Roland hingegen ist sich darüber im Klaren, dass Paul das Auto im Zweifel nicht unter Kontrolle behalten und so ebenfalls zu Tode kommen könnte. Um die letzten Minuten seines Lebens mit seinem besten Freund zu verbringen, nimmt er dieses Risiko jedoch hin. Obwohl die Fahrt über die Autobahn, die Bundesstraße und durch die gesamte Stadt Hannover führt und Paul immer wieder von hohen Geschwindigkeiten herunterbremsen muss, halten die angeschnittenen Bremsschläuche der Belastung stand. Roland und Paul kommen daher sicher am Stadion an. Als das 96-Spiel nun auch noch erfolgreich gewonnen wird, erhält Roland seine Lebensfreude zurück. Er lässt sich mit Paul von einem Taxi nach Hause fahren und seinen Porsche unter einem Vorwand in die Werkstatt abschleppen, um ihn durchchecken und die Bremsschläuche reparieren zu lassen.

Bearbeitervermerk: Wie haben sich die Personen strafbar gemacht? Gegebenenfalls für erforderlich gehaltene Strafanträge gelten als gestellt. Delikte außerhalb des StGB sind nicht zu prüfen.

Gutachten:

 1. Teil – Strafbarkeit wegen Verkehrserziehung

A. Strafbarkeit des R wegen § 315 b Abs. 1 Nr. 2 StGB

R könnte sich wegen eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr gem. § 315 b Abs. 1 Nr. 2 StGB strafbar gemacht haben, indem er grundlos auf einer Bundesstraße bis zum Stillstand bremste und dadurch ein Hindernis bereitete.

Es ist nicht üblich auf einer Bundesstraße, auf der eine Geschwindigkeit von 100 km/h zulässig ist, grundlos bis zum Stillstand herunterzubremsen. Zu klären ist aber, ob ein langsames oder langsamer werdendes Auto bereits ein Hindernis darstellen kann.

  • Ein Hindernis i. S. v. § 315b Abs. 1 Nr. 2 StGB bedeutet das Herbeiführen eines Vorgangs, der geeignet ist, durch körperliche Einwirkung den regelmäßigen Verkehr zu hemmen oder zu verzögern.

Ein langsames oder langsamer werdendes Auto kann durchaus dazu beitragen, dass der Verkehr, wegen der folgenden ebenfalls abbremsenden Fahrzeuge, gehemmt oder verzögert wird. In dem vorliegenden Fall fuhr R jedoch auf einer wenig befahrenden Bundesstraße. Anstatt ebenfalls bis zum Stillstand zu bremsen, hätte J unter Beachtung der Verkehrsregeln den R ohne weiteres überholen können.

Die Frage, ob R durch das Abbremsen bereits ein Hindernis bereitet hat, kann aber dahin stehen, wenn jedenfalls keine konkrete Gefahr angenommen werden kann. Wann eine solche konkrete Gefahr vorliegt, ist jedoch umstritten.

  • Ansicht (frühere Rechtsprechung): Eine frühere Ansicht der Rechtsprechung hat bereits ab Beginn der Teilnahme am Straßenverkehr die konkrete Gefahr für den Straßenverkehr angenommen. Dies begründete sie damit, dass es dem Fahrzeugführer bei Unkenntnis der manipulierten Bremsschläuche unmöglich sei, in erforderlichem Maße auf Gefahrensituationen reagieren zu können.
  • 2. Ansicht (heutige Rechtsprechung und herrschende Lehre): Die herrschende Lehre und die mittlerweile bestehende Rechtsprechung sind jedoch davon überzeugt, dass die erste Ansicht keine ausreichende Differenzierung zwischen einer abstrakten und einer konkreten Gefahr ermögliche. Deshalb sei die konkrete Gefahr erst dann zu bejahen, wenn es zu einer kritischen Situation gekommen sei, in der die Sicherheit einer bestimmten Person oder aber einer Sache so weit beeinträchtigt wurde, dass die tatsächliche Rechtsgutverletzung nur noch vom Zufall abhing („Beinahe-Unfall“).

Die Straße war frei und R hat J nicht abrupt ausgebremst, sondern nur langsam seine Geschwindigkeit verringert.

Dementsprechend liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 315 b Abs. 1 Nr. 2 StGB nicht vor.

R hat sich nicht wegen eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr gem. § 315 b Abs. 1 Nr. 2 StGB strafbar gemacht.

B. Strafbarkeit des R wegen Nötigung gem. § 240 Abs. 1 StGB

R könnte sich durch die Verkehrserziehung einer Nötigung gem. § 240 Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben.

I. Objektiver Tatbestand

Für die Bestrafung wegen Nötigung ist Voraussetzung, dass das Ausbremsen durch R als Gewalt anzusehen ist.

  • Gewalt i. S. d. § 240 StGB ist der körperlich wirkende Zwang durch die Entfaltung von Kraft oder durch eine physische Einwirkung sonstiger Art, die nach ihrer Zielrichtung, Intensität und Wirkungsweise dazu bestimmt und geeignet ist, die Freiheit der Willensentschließung oder Willensbetätigung eines anderen aufzuheben oder zu beeinträchtigen.

Das BVerfG ist der Überzeugung, dass auch das Ausbremsen eines Fahrzeugs grundsätzlich dazu ausreichen kann, den Gewaltbegriff des § 240 StGB zu bejahen. Für die Beurteilung ist jedoch sowohl die Dauer, als auch die Intensität der bedrängenden Einwirkung von Bedeutung. Das BayObLGSt hat in einem Fall der grundlosen Reduktion der Geschwindigkeit mit der Absicht, den nachfolgenden Fahrer zu einer unangemessen niedrigen Geschwindigkeit zu zwingen, entschieden, „dass der Fahrer des dem Täterfahrzeug nachfolgenden Fahrzeugs aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen das ihm durch den Vordermann aufgezwungene Verhalten nicht durch Ausweichen oder Überholen vermeiden kann“. J und R fuhren auf einer wenig befahrenden Bundesstraße. Die Geschwindigkeitsbegrenzung von 100 km/h lässt zudem darauf schließen, dass es sich um eine auch für Überholvorgänge sichere Strecke handelt. Hinzu kommt, dass für J die Möglichkeit bestand im Wege eines zulässigen Überholvorgangs das Verhalten des R zu ignorieren, nachdem er festgestellt hat, dass es für den Bremsvorgang keinen Anlass gab. Aus diesen Gründen ist in dem vorliegenden Fall nicht von einer physischen Gewaltanwendung auf J durch R auszugehen.

II. Ergebnis

Obwohl R den J zum Stillstand gezwungen und ihn anschließend belehrt hat, liegt in diesem Verhalten aufgrund fehlender Gewaltanwendung keine strafrechtlich relevante Tatbestandsverwirklichung. R hat sich dementsprechend nicht wegen Nötigung gem. § 240 Abs. 1 StGB strafbar gemacht.

 2. Teil – Strafbarkeit wegen der Manipulation der Bremsschläuche

 A. Strafbarkeit des P

P könnte sich wegen versuchter Tötung sowie wegen gefährlicher Körperverletzung gem. §§ 212 Abs. 1, 223 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben, indem er mit einem defekten Fahrzeug im Verkehr fuhr. Da er jedoch hinsichtlich aller dieser Tatbestände keinen Vorsatz gefasst hatte, scheiden diese Delikte aus.

B. Strafbarkeit des R wegen versuchten Mordes gem. §§ 212 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1, 211, 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB

R könnte sich des versuchten Mordes an P in mittelbarer Täterschaft durch P strafbar gemacht haben, indem er die Bremsschläuche an seinem Auto anschnitt und P zur Fahrt mit dem Auto animierte.

I. Vorprüfung

Der Tod des P ist nicht eingetreten. Der Versuch des Totschlags ist zudem gem. §§ 212, 23 Abs. 1, 12 Abs. 1 StGB strafbar.

II. Tatbestand
1. Tatentschluss

Dann müsste der Tatentschluss gegeben sein.

  • Der Tatentschluss ist der Wille zur Verwirklichung aller objektiven Tatbestandsmerkmale.

R war sich darüber im Klaren, dass P zu Tode kommen konnte. Er wollte jedoch nicht die letzte zum Tode führende Handlung selbst vornehmen; diese sollte vielmehr durch P im Wege des Losfahrens verwirklicht werden. P wusste nichts von den manipulierten Bremsschläuchen und handelte daher ohne Vorsatz. Damit liegt ein Fall der mittelbaren Täterschaft vor. Das Opfer wird dabei als Tatmittler gegen sich selbst eingesetzt. Es ist also wenigstens eine Konstellation gegeben, die mit der Struktur der mittelbaren Täterschaft vergleichbar ist. R hatte damit Tatentschluss bzgl. einer in mittelbarer Täterschaft begangenen Tötung.

Zu klären ist aber weiterhin, ob R Mordmerkmale des § 211 Abs. 2 StGB verwirklicht hat. In Betracht käme sowohl die Tötung aus Heimtücke, als auch die Tötung mit gemeingefährlichen Mitteln.

a) Mordmerkmal der Heimtücke

Zunächst ist zu betrachten, ob R vor hatte, P heimtückisch zu töten, als er P in Kenntnis der defekten Bremsschläuche zum Fahren seines Porsches anhielt.

  • Eine heimtückische Tötung ist gegeben, wenn der Täter bei der Tatbegehung die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst ausnutzt und dies in feindlicher Willensrichtung geschieht. Dabei ist das Opfer arglos, wenn es nicht mit einem Angriff durch den Täter rechnet.

P ging davon aus, wieder einmal mit dem Porsche seines Freundes fahren zu dürfen. Dabei war er sich jedoch nicht darüber bewusst, dass sich R das Leben nehmen wollte und dazu die Bremsschläuche seines Fahrzeugs angeschnitten hat. P war dementsprechend arglos. Aufgrund dieser Arglosigkeit muss das Opfer wehrlos sein.

  • Ein Opfer ist wehrlos, wenn seine natürliche Abwehrbereitschaft und Abwehrfähigkeit zumindest stark eingeschränkt ist.

Ob die Bremsschläuche tatsächlich reißen würden und ob P in einem solchen Moment die Kontrolle über das Fahrzeug gehabt hätte, ist völlig ungewiss. Er konnte jedoch nicht davon ausgehen, dass ein derartiger Fall eintritt. Folglich ist auch die Wehrlosigkeit wegen der Arglosigkeit des P erheblich eingeschränkt.

Für die Heimtücke ist letztlich aber auch erforderlich, dass der Täter in feindlicher Willensrichtung gehandelt hat. Diese entfällt lediglich dann, wenn der Täter allein zum vermeintlich Besten des Opfers handeln will. Eine solche Konstellation ist nur für wenige Ausnahmefälle anerkannt. Hierzu zählen die Fälle eines Mitnahmesuizids (Töten einer anderen Person, häufig von Kindern aus vorweggenommenem Mitleid, weil der Täter sich selbst zu töten beabsichtigte und das Opfer „nicht allein zurücklassen wollte“), sowie Mitleidstötungen. In beiden Konstellationen will der Täter dem Opfer ein Weiterleben unter aus seiner Sicht unzumutbaren Bedingungen ersparen. Dominierende egozentrische Motive hingegen rechtfertigen eine privilegierende Einschränkung nicht. R hat sich hinsichtlich des etwaigen Todes von P keine genaueren Gedanken gemacht. Er wollte jedoch nicht alleine sterben und schon gar nicht die letzte Tötungshandlung an sich selbst vornehmen. Bei seiner Tat standen demnach die persönlichen Motive im Vordergrund, sodass eine Privilegierung ausscheiden muss.

Ein Teil der Literatur fordert zudem einen besonders verwerflichen Vertrauensbruch des Täters. Dazu ist eine persönliche Beziehung zwischen dem Täter und dem Opfer erforderlich, aufgrund derer der Täter das Vertrauen des Opfers ausnutzt. Nimmt man diesen Aspekt für die Beurteilung hinzu, so ließe sich die Heimtücke im Ergebnis bejahen, denn P und R stehen als enge Freunde in einer persönlichen Beziehung zueinander. Würde diese Nähe nicht bestehen, so hätte P den Porsche auch nicht fahren können. Allerdings kann dieses zusätzliche Erfordernis nicht wirklich überzeugen. Im Regelfall stehen Opfer und Täter gerade in keinem Vertrauensverhältnis und zudem ist die Grenze nicht eindeutig, in welchen Fällen von einer persönlichen Beziehung gesprochen werden kann und in welchen nicht. Insofern liegt in der Annahme dieses Erfordernisses ein Verstoß gegen den in Art. 103 Abs. 2 GG geregelten Bestimmtheitsgrundsatz. Zudem würde dann der klassische Auftragsmörder nicht heimtückisch handeln, was ersichtlich nicht gewollt sein kann.

Wegen der Bejahung der feindseligen Willensrichtung seitens R ist die Heimtücke zu bejahen.

b) Gemeingefährliche Mittel

Zu klären bleibt allerdings, ob R eine Tötung mit gemeingefährlichen Mitteln vornehmen wollte.

  • Eine Tötung mit einem gemeingefährlichen Mittel ist gegeben, wenn der Täter zur konkreten Tatbegehung ein Mittel benutzt, dass er im Einzelfall nicht sicher beherrschen kann und dessen Einsatz geeignet ist, eine Vielzahl von anderen Menschen an Leib oder Leben zu gefährden.

Das Fahren mit einem Fahrzeug, dessen Bremsschläuche defekt sind, kann dazu führen, dass eine Vielzahl von Verkehrsteilnehmern wegen des nicht möglichen Bremsens gefährdet wird. Entweder durch das Auffahren auf ein anderes Auto oder durch das Überfahren eines Fußgängers oder Radfahrers. Vorliegend haben die Bremsschläuche bis zum Fahrtende der Belastung standgehalten, sodass eine konkrete Gefahr nicht angenommen werden kann. Dennoch ist es nur entscheidend, was der R sich vorstellte. R war klar, dass der P das Fahrzeug im Zweifel nicht unter Kontrolle halten kann. Er war sich zudem über die Gefährlichkeit seiner Handlung bewusst, sodass man davon ausgehen kann, dass er es billigend in Kauf genommen hat, dass hierbei auch andere Menschen zu Tode kommen können (a. A. bei guter Begründung vertretbar).

c) Zwischenergebnis

R hat hinsichtlich der versuchten Tötung des P die Mordmerkmale der Heimtücke und der gemeingefährlichen Mittel verwirklicht.

2. Unmittelbares Ansetzen

Fraglich ist, in welchem Zeitpunkt R unmittelbar zur Tat angesetzt hat. Einerseits könnte man in Betracht ziehen, dass R bereits mit Abschluss der Manipulation an den Bremsschläuchen unmittelbar zur Tat angesetzt hat. Allerdings hatte P nicht ohne Weiteres Zugang zu dem Porsche, sodass er auch nicht unmittelbar gefährdet war. Weiterhin könnte ein unmittelbares Ansetzen in dem Zeitpunkt eingetreten sein, in dem R den P zur Autofahrt überzeugt oder aber etwa erst in dem Moment, in dem beide tatsächlich mit dem Auto losfuhren. Obwohl R den P bereits zur Autofahrt überzeugt hatte, kann zu diesem Zeitpunkt das unmittelbare Ansetzen noch nicht angenommen werden, weil R noch die Möglichkeit gehabt hat, die Autofahrt zu verhindern. Als sie jedoch beide losfuhren, musste R mit dem Zerreißen der Bremsschläuche rechnen und konnte dies auch nicht mehr verhindern. In diesem Moment bestand also eine unmittelbare Gefährdung des Lebens des P und R hat zudem das Geschehen so aus der Hand gegeben, dass P’s Leben gefährdet wurde. Mit dem gemeinsamen Losfahren hat R unmittelbar zur Tat angesetzt.

3. Rechtswidrigkeit/4. Schuld

Er handelte sowohl rechtswidrig als auch schuldhaft.

5. Kein Rücktritt, da der Versuch fehlgeschlagen ist.

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III. Ergebnis

R hat sich des versuchten Mordes an P in mittelbarer Täterschaft durch P strafbar gemacht, indem er die Bremsschläuche an seinem Auto anschnitt und P zur Fahrt mit dem Auto animierte.

C. Strafbarkeit des R wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung an P gem. § 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2, Nr. 5, § 22, §23 Abs. 1,§ 223 Abs. 2, § 25 Abs. 1 Alt. 2

R könnte sich wegen einer versuchten gefährlichen Körperverletzung in mittelbarer Täterschaft an P gem. § 223 Abs. 1, § 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2, Nr. 5, § 22, § 23 Abs. 1, § 223 Abs. 2, § 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB strafbar gemacht haben, indem er die Bremsschläuche an seinem Fahrzeug manipulierte und P zum Fahrtantritt bewegte.

I. Vorprüfung

Eine gefährliche Körperverletzung ist nicht eingetreten. Deshalb kommt lediglich eine Strafbarkeit nach § 224 Abs. 2, 23 Abs. 1 Alt. 2 StGB als strafbarer Versuch in Betracht.

II. Tatbestand
1. Tatentschluss

Dann müsste er hinsichtlich der gefährlichen Körperverletzung mit Tatentschluss gehandelt haben.

a) Gefährliches Werkzeug

R könnte mit dem Entschluss die Tat mit einem anderen gefährlichen Werkzeug im Sinne von § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB zu begehen gehandelt haben.

  • Als gefährliches Werkzeug kommt jeder Gegenstand in Betracht, der nach seiner Beschaffenheit und Art seiner Verwendung als Angriffs- oder Verteidigungsmittel im konkreten Fall geeignet ist, erhebliche Verletzungen zuzufügen.

Vorliegend könnte der Porsche als Werkzeug gedient haben. Grundsätzlich erfüllt ein Pkw jedoch nicht die Merkmale eines gefährlichen Werkzeugs. Es könnte in der vorliegenden Art aber zweckentfremdet worden sein. Aber auch wenn ein Kraftfahrzeug in der Eigenschaft als gefährliches Werkzeug auftritt, wird es in der Regel nicht gegen die Fahrzeuginsassen selbst eingesetzt, sondern vielmehr gegen andere Personen oder Sachen. Wegen der manipulierten Bremsschläuche wurde dem P jedoch jegliche Steuerungsmöglichkeit über das Auto genommen. Deshalb war das Auto an und für sich auch nicht mehr beherrschbar. Weiterhin kann die Strafbarkeit nicht davon abhängen, ob das Werkzeug gegen das Opfer geführt wird oder sich das Opfer, sofern diese Möglichkeit wie im vorliegenden Fall besteht, in dem Werkzeug selbst befindet. Insofern ist das Auto als gefährliches Werkzeug im Sinne von § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB anzusehen. Der Tatentschluss des R hinsichtlich des Einsatzes des Porsches als gefährliches Werkzeug ist damit gegeben.

b) Das Leben gefährdende Behandlung

Außerdem könnte R den Entschluss gefasst haben, die Tat mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung gem. § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB zu begehen.

  • Eine das Leben gefährdende Behandlung läge danach vor, wenn die Verletzungshandlung den konkreten Umständen nach objektiv geeignet ist, das Leben des Opfers in Gefahr zu bringen.

Es liegt nicht außerhalb jeglicher Wahrscheinlichkeit, dass angeschnittene Bremsschläuche durch hohe oder abrupte Bremsbelastungen endgültig reißen. Zudem war sich R darüber im Klaren, dass auch andere Straßenverkehrsbeteiligte durch einen Unfalls zu Schaden kommen. Er hat die lebensgefährlichen Verletzungen anderer und vor allem auch die des P in seinen Vorsatz aufgenommen. Damit liegt letztlich eine das Leben gefährdende Behandlung vor.

2. Unmittelbares Ansetzen

R, in Kenntnis der manipulierten Bremsschläuche und der damit verbundenen Gefahr, hat durch das Überreden des P zur Fahrt mit dem Porsche unmittelbar zur Tat angesetzt.

3. Rechtswidrigkeit/4. Schuld

R handelte zudem rechtswidrig und schuldhaft.

5. Kein Rücktritt, da der Versuch fehlgeschlagen ist.

III. Ergebnis

R hat sich wegen einer versuchten gefährlichen Körperverletzung an P gem. § 223 Abs. 1, § 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2, Nr. 5, § 22, § 23 Abs. 1, § 223 Abs. 2, § 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB strafbar gemacht.

D. Strafbarkeit des R wegen versuchter Tötung, § 212 Abs. 1, § 22, § 23 Abs. 1, § 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB

R könnte sich wegen einer versuchten Selbsttötung in mittelbarer Täterschaft durch P gem. §§ 212 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1, 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB strafbar gemacht haben, indem er die Bremsschläuche in der Absicht manipulierte im Laufe der Autofahrt mit P zu sterben. Diese Prüfung würde jedoch verkennen, dass die Selbsttötung durch das StGB gerade nicht unter Strafe gestellt wird. Insofern kann aber auch eine Selbsttötung in mittelbarer Täterschaft nicht geschützt sein. § 25 StGB ist allein eine Zurechnungsnorm. Eine Strafbarkeit wegen versuchter Selbsttötung in mittelbarer Täterschaft durch P ist demnach nicht möglich.

E. Strafbarkeit des R wegen gefährlicher Körperverletzung, § 223 Abs. 1, § 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2, Nr. 5, § 22, § 23 Abs. 1, § 223 Abs. 2, § 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB

R könnte sich wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung an sich selbst gem. §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2, Nr. 5, 22, 23 Abs. 1, 223 Abs. 2, 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB strafbar gemacht haben, indem er in einem selbst manipulierten Auto mitgefahren ist. Entgegen der Darstellung unter D ist die Einwilligung in die Verletzung des Rechtsguts der körperlichen Unversehrtheit im Gegensatz zu dem Rechtsgut Leben zwar einwilligungsfähig, aber dennoch wird auch das Rechtsgut der körperlichen Unversehrtheit nicht vor der Eigenverletzung geschützt. Folglich scheidet auch eine Strafbarkeit nach  §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2, Nr. 5, 22, 23 Abs. 1, 223 Abs. 2, 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB aus.

F. Strafbarkeit des R gem. § 315b StGB wegen der Manipulation an den Bremsschläuchen

R könnte sich wegen eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr gem. § 315b Abs. 1 Nr. 1 StGB strafbar gemacht haben, indem er die Bremsschläuche seines Porsches manipulierte.

I. Objektiver Tatbestand

R hat die Bremsschläuche seines Porsches angeschnitten und damit beschädigt. Durch diese Beschädigung und das Fahren mit dem manipulierten Fahrzeug im Straßenverkehr bestand die generelle Möglichkeit, andere Verkehrsteilnehmer zu gefährden. Aus diesem Grund ist die Sicherheit des Straßenverkehrs beeinträchtigt worden.

§ 315b Abs. 1 Nr. 1 StGB setzt jedoch weiterhin eine durch die Beschädigung hervorgerufene Gefahr für Leib, Leben oder fremde Sachen von bedeutendem Wert voraus. Dies hat zur Folge, dass nicht bereits die Beschädigung als solche auch die Realisierung der Gefahr darstellen kann, sondern gerade eine weitergehende Gefahr durch die eingetretene Beschädigung eingetreten sein muss. Obwohl die Bremsschläuche angeschnitten waren, haben sie der Bremsbelastung bis zum Erreichen des Fahrtziels standgehalten. Unklar ist deshalb, ob während der Autofahrt überhaupt eine konkrete Gefahr für den Straßenverkehr bestand. Die Beantwortung dieser Frage ist streitig.

  • Ansicht (frühere Rechtsprechung): Eine frühere Ansicht der Rechtsprechung hat bereits ab Beginn der Teilnahme am Straßenverkehr die konkrete Gefahr für den Straßenverkehr angenommen. Dies begründete sie damit, dass es dem Fahrzeugführer bei Unkenntnis der manipulierten Bremsschläuche unmöglich sei, in erforderlichem Maße auf Gefahrensituationen reagieren zu können.
  • 2. Ansicht (heutige Rechtsprechung und herrschende Lehre): Die herrschende Lehre und die mittlerweile bestehende Rechtsprechung sind jedoch davon überzeugt, dass die erste Ansicht keine ausreichende Differenzierung zwischen einer abstrakten und einer konkreten Gefahr ermögliche. Deshalb sei die konkrete Gefahr erst dann zu bejahen, wenn es zu einer kritischen Situation gekommen sei, in der die Sicherheit einer bestimmten Person oder aber einer Sache so weit beeinträchtigt wurde, dass die tatsächliche Rechtsgutverletzung nur noch vom Zufall abhing („Beinahe-Unfall“).

Es ist nicht abzustreiten, dass das Fahren mit manipulierten Bremsschläuchen ein hohes Unfallrisiko beinhaltet. Dieses Risiko stellt jedoch lediglich eine abstrakte Gefährdung des Straßenverkehrs dar. Weder andere Autofahrer noch andere Verkehrsteilnehmer wurden im Rahmen eines „Beinahe-Unfalls“ in Gefahr gebracht. Deshalb ist die von § 315b Abs. 1 Nr. 1 StGB geforderte konkrete Gefahr, im vorliegenden Fall zu verneinen

II. Ergebnis

Wegen des Fehlens einer konkreten Gefahr hat sich R nicht wegen eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr gem. § 315b Abs. 1 Nr. 1 StGB strafbar gemacht.

G. Strafbarkeit des R wegen versuchten gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr, §§ 315b Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 22, 23 Abs. 1 Alt. 2, 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB

R könnte sich wegen der Manipulation an den Bremsschläuchen wegen eines versuchten gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr gem. §§ 315b Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 22, 23 Abs. 1 Alt. 2, 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB strafbar gemacht haben.

I. Vorprüfung

Ein vollendeter Eingriff in den Straßenverkehr hat nicht stattgefunden. Der Versuch dessen wäre jedoch nach § 315b Abs. 2, Abs. 3, 23 Abs. 1 Alt. 2 StGB strafbar.

II. Tatbestand
1. Tatentschluss

R war sich darüber im Klaren, dass die angeschnittenen Bremsleitungen reißen könnten. Hinsichtlich der Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs durch das Fahren des Porsches mit manipulierten Bremsen handelte er infolgedessen vorsätzlich.

Zudem wollte er durch die Manipulation einen Unfall herbeiführen, sodass er auch hinsichtlich der Herbeiführung einer konkreten Gefahr mit Vorsatz handelte. R steuerte den Porsche zwar nicht selbst und konnte damit auch die konkrete Gefahr nicht eigenständig hervorrufen. Allerdings besaß P wegen fehlender Kenntnis über die Manipulation nicht die Tatherrschaft. Diese ging vielmehr von R aus, sodass er den Tatentschluss in mittelbarer Täterschaft herbeiführte.

2. Unmittelbares Ansetzen

Durch das Anschneiden der Bremsschläuche hat R unmittelbar eine Beschädigung des Porsches vorgenommen. Die Verwirklichung eines Tatbestandsmerkmals und die ungehinderte Einmündung in die eigentliche Gefährdung führen damit bereits zu einer Bejahung des unmittelbaren Ansetzens durch R.

3. Rechtswidrigkeit/4. Schuld

Weiterhin handelte R auch rechtswidrig. Auch an seiner Schuld bestehen keinerlei Zweifel.

5. Kein Rücktritt, da der Versuch fehlgeschlagen ist.

III. Ergebnis

Damit hat sich R wegen eines versuchten gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in mittelbarer Täterschaft gem. §§ 315b Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 22, 23 Abs. 1 Alt. 2, 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB strafbar gemacht.

H. Strafbarkeit des R wegen eines versuchten gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr, §§ 315b Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, Abs. 3, 22, 23 Abs. 1 Alt. 1 i.V.m. § 315 Abs. 3 Nr. 1a StGB

R könnte sich durch das versuchte Herbeiführen eines Unglücksfalles wegen eines versuchten gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr gem. §§ 315b Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, Abs. 3, 22, 23 Abs. 1 Alt. 1 i.V.m. § 315 Abs. 3 Nr. 1a StGB strafbar gemacht haben.

I. Vorprüfung

Die Bremsschläuche haben bis zum Fahrtende gehalten, es ist damit nicht zu einem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr gekommen. Der Versuch ist nach §§ 315b Abs. 3, 23 Abs. 1 Alt. 1 i.V.m. § 315 Abs. 3 Nr. 1a StGB strafbar.

II. Tatbestand
1. Tatentschluss

Ein Tatentschluss hinsichtlich der Tat des § 315b Abs. 1 Nr. 1 liegt wie unter G festgestellt vor. Allerdings müsste R darüber hinaus noch die die Absicht gehabt haben, einen Unglücksfall hervorzurufen.

  • Ein Unglücksfall i. S. v. § 315 StGB ist jedes plötzlich eintretende Ereignis, das die unmittelbare Gefahr eines erheblichen Schadens für andere Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert hervorruft.

R hat die Bremsschläuche angeschnitten und die anschließende Autofahrt mit P angetreten, um sich das Leben zu nehmen. Er rechnete also damit, dass die Bremsschläuche im Laufe der Fahrt über die Autobahn oder Bundesstraße reißen würden und P infolgedessen das Auto nicht mehr unter Kontrolle haben würde, sodass sie im Wege eines Unfalls sterben würden. Hinsichtlich der Selbsttötung handelte R mit Absicht, allerdings nahm er den Tod von seinem Freund P nur in Kauf, sodass diesbezüglich lediglich dolus eventualis vorlag. Allerdings ging es R letztlich in erster Linie um die Herbeiführung des Unglücksfalls. Der Eintritt des Todes des P als Zwischenziel muss daher nicht von der Absicht umfasst sein. Hinsichtlich des Unglücksfalles handelte R damit absichtlich.

2. Unmittelbares Ansetzen

R hat zwar die Bremsschläuche angeschnitten, jedoch war der Porsche für P nicht frei zugänglich, sodass diese Handlung allein noch nicht ausreichen würde. In Verbindung mit der Überredung des P zur Autofahrt mit den manipulierten Bremsen hatte R jedoch alles aus seiner Sicht Erforderliche getan, um den Tatbestand zu verwirklichen. Während der Autofahrt bestand eine konkrete Gefährdung für P.

3. Rechtswidrigkeit/4. Schuld

R handelte rechtswidrig und schuldhaft.

5. Kein Rücktritt, da der Versuch fehlgeschlagen ist.

III. Ergebnis

R hat sich gem. §§ 315b Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, Abs. 3, 22, 23 Abs. 1 Alt. 1 i.V.m. § 315 Abs. 3 Nr. 1a StGB wegen eines versuchten gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr strafbar gemacht.

I. Strafbarkeit des R wegen Sachbeschädigung, § 303 Abs. 1. Alt. 2 StGB

Der Porsche stand im Eigentum des R, sodass eine Sachbeschädigung nach § 303 Abs. 1 Alt. 2 StGB ausscheidet.

J. Strafbarkeit des R wegen Versicherungsmissbrauch, § 265 Abs. 1 StGB

Ein Versicherungsmissbrauch gem. § 265 Abs. 1 StGB umfasst als Tatobjekt nicht das Leben, sondern nur eine Sache. Die Lebensversicherung versichert jedoch das Leben, sodass sich R nicht wegen eines Versicherungsmissbrauchs gem. § 265 Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben kann.

K. Strafbarkeit des R wegen eines versuchten Betrugs ggü. und zu Lasten der Lebensversicherung gem. §§ 263 Abs. 1, Abs. 2, 22, 23 Abs. 1, 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB

R könnte sich wegen eines versuchten Betrugs in mittelbarer Täterschaft gegenüber und zu Lasten der Lebensversicherung gem. §§ 263 Abs. 1, Abs. 2, 22, 23 Abs. 1 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB strafbar gemacht haben, indem er einen Unfall inszenierte, durch den die Versicherung keinen Anlass haben würde, die eingezahlten Beiträge nicht an seine Ehefrau Manuela auszuzahlen.

I. Vorprüfung

Der Betrug hat nicht stattgefunden. Ein Versuch dessen ist aber nach § 263 Abs. 2, 22, 23 Abs. 1 StGB strafbar.

II. Tatbestand
1. Tatentschluss

R hat die Manipulation der Bremsschläuche absichtlich hervorgerufen. Zudem hat er absichtlich den P fahren lassen, damit der geplante Tod wie ein Unfall aussehen sollte. R ging davon aus, dass seine Ehefrau M den Unfall bei der Lebensversicherung melden und das Geld ausgezahlt bekommen würde. Deshalb handelte R weiterhin auch absichtlich hinsichtlich der Herbeiführung einer Täuschung der Versicherung und hinsichtlich des Eintritts eines Vermögensschadens bei dieser. M hatte von den Plänen ihres Mannes keine Ahnung, sodass sie vorsatzlos ganhdelt hätte und von R lediglich als Werkzeug benutzt worden wäre. Deshalb liegt hier ein Fall der mittelbaren Täterschaft vor. Der Tatentschluss ist gegeben.

2. Unmittelbares Ansetzen

Fraglich ist aber, ob auch das unmittelbare Ansetzten zur Tat begründet werden kann. Durch das Anschneiden der Bremsschläuche und das anschließende Fahren mit dem Porsche hat R eine Kausalkette in Gang gesetzt, auf die er keinen Einfluss mehr hatte. Allerdings hing der Betrug noch von zu vielen weiteren Faktoren ab. Es war nicht klar, ob R bei dem geplanten Unfall auch tatsächlich sterben würde, zudem war nicht garantiert, dass M von der Lebensversicherung ihres Mannes Kenntnis hatte und den Unfall der Versicherung melden würde. Die eigentliche Vermögensgefährdung lag damit in viel zu weiter Ferne. Auch wenn man aufgrund der Lebenswahrscheinlichkeit  davon ausgehen kann, dass M die Geldsumme bei der Versicherung eingefordert hätte, konnte sich R bei Fahrtantritt hierüber nicht sicher sein.

Im Ergebnis muss man feststellen, dass die Verwirklichung eines Versicherungsbetruges viel zu ungewiss war, sodass ein unmittelbares Ansetzen hierzu nicht bejaht werden kann.

III. Ergebnis

R hat sich dementsprechend nicht wegen eines versuchten Betruges in mittelbarer Täterschaft gem. §§ 263 Abs. 1, Abs. 2, 22, 23 Abs. 1, 25 Abs. 1, Alt. 2 StGB strafbar gemacht.

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