§§ 339 und 340 StGB im Überblick

Dieser Beitrag beschäftigt sich mit den §§ 339, 340 StGB und soll einen einfachen Einstieg ermöglichen, ohne dabei auf wesentliche Grundsätze dieser Normen verzichten zu müssen.

Datum
Rechtsgebiet Strafrecht
Ø Lesezeit 9 Minuten
Foto: Alex Vasey/www.unsplash.com

Daher erläutert dieser Text die einzelnen Tatbestandsmerkmale und bietet zudem übersichtliche Prüfungsschemata sowie Wiederholungsfragen und Checklisten im Schnellüberblick.

A. Die Rechtsbeugung nach § 339 StGB im Kurzüberblick

I. Allgemeines

§ 339 StGB stellt für die Gesellschaft eine sehr wichtige Bestimmung dar. Geschütztes Rechtsgut ist hierbei die Rechtspflege. Durch eine solche Norm kann das Vertrauen der Menschen in die Rechtspflege zusätzlich gestärkt werden, da diese Rechtsvorschrift eine ungesetzliche Behandlung einer Rechtssache sanktioniert.

II. Prüfungsschema – § 339 StGB

1. Tatbestand

a) Tauglicher Täter
b) Bei Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache
c) Beugung des Rechts
d) Verändern der Lage zugunsten oder zum Nachteil einer Partei
e) Vorsatz

2. Rechtswidrigkeit

3. Schuld

III. Prüfungsschema – § 339 StGB – im Detail

1. Tatbestand

a) Tauglicher Täter

Zunächst müsste der Täter zum möglichen Täterkreis gehören. § 339 StGB nennt dabei an erster Stelle den Richter. Zudem kann laut § 339 StGB auch ein anderer Amtsträger oder ein Schiedsrichter, der zur Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache berufen ist, möglicher Täter sein.

★ Wichtiger Hinweis

Beispiele für Amtsträger: Staatsanwalt (leitet Ermittlungsverfahren), Rechtspfleger, Verwaltungsbeamte (Entscheidung über Festsetzung eines Bußgeldes)

Anmerkung: Beim Amtsträger wird nicht vorausgesetzt, dass dieser ebenso wie ein Richter unabhängig ist. Daher kann ein Amtsträger also trotz Weisungsgebundenheit zum Täterkreis im Sinne dieser Norm gehören.

b) Bei Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache

Hierbei gilt es zunächst zu klären, was eine Rechtssache im Sinne dieser Vorschrift darstellt. Dabei muss es sich wohl um eine Angelegenheit rechtlicher Natur handeln. Entscheidend ist, dass mehrere Parteien hinsichtlich dieser Angelegenheit verschiedener Rechtsauffassung sind. Die Rechtsfindung wird sodann durch ein rechtlich vollständig geregeltes Verfahren nach Rechtsgrundsätzen entschieden.

c) Beugung des Rechts

Weiterhin müsste es zu einer Beugung des Rechts gekommen sein.

aa) Objektive Theorie

Hiernach läge Rechtsbeugung schon dann vor, wenn die Entscheidung objektiv falsch wäre, also objektiv gegen Gesetz und Recht verstieße.

bb) Subjektive Theorie

Nach dieser Theorie liegt Rechtsbeugung nur dann vor, wenn die Entscheidung im bewussten Widerspruch zur Überzeugung des Entscheidenden steht.

cc) Weitere Ansicht

Hierbei soll Rechtsbeugung dann gegeben sein, sobald sich der Amtsträger objektiv schwerwiegend vom Gesetz loslöst und zur Rechtsfindung eigene Maßstäbe heranzieht.

★ Wichtiger Hinweis

Anmerkung: Nach dieser Ansicht wären also nur sehr extreme Handlungen des jeweiligen Amtsträgers als eine Rechtsbeugung einzuordnen.

Beispiel: Änderung und Ergänzung unvollständiger Urteilsgründe nach der Urteilsabsetzungsfrist.

Achtung! Gebeugt werden kann also nicht nur materielles Recht, sondern auch Verfahrensrecht!!

d) Verändern der Lage zugunsten oder zum Nachteil einer Partei

Weiterhin müsste eine Lage zugunsten oder zum Nachteil einer Partei verändert worden sein.

Partei kann dabei jeder Beteiligte sein. Zu beachten ist dabei, dass beispielsweise der Verteidiger des Angeklagten jedoch keine Partei in diesem Sinne ist.

e) Vorsatz

Ferner müsste der Täter vorsätzlich gehandelt haben. Dolus eventualis ist dabei bereits ausreichend.

★ Wichtiger Hinweis

Anmerkung: Daran fehlt es aber, wenn der Täter beispielsweise den Sinn hinsichtlich einer auszulegenden Norm völlig falsch interpretiert hat. Demnach wäre in einer solchen Konstellation kein vorsätzliches Handeln gegeben.

2. Rechtswidrigkeit

Ebenso müsste der Täter rechtswidrig gehandelt haben. Hierbei sind keine Besonderheiten ersichtlich.

3. Schuld

Letztlich müsste der Täter auch schuldhaft gehandelt haben. Auch hier gelten die allgemeinen Grundsätze.

IV. Abschlussbemerkung

§ 339 StGB enthält eine Art „Sperrwirkung“. Denn sollte es dazu kommen, dass ein Richter einen Angeklagten mit Freiheitsstrafe sanktioniert, so erfüllt er hierdurch nur dann zugleich den Tatbestand der Freiheitsberaubung, wenn ihm diesbezüglich Rechtsbeugung nachgewiesen werden kann.

B. § 340 StGB – Die Körperverletzung im Amt

I. Allgemeines

Die Körperverletzung im Amt stellt eine Qualifikation zu § 223 StGB dar und umfasst drei Absätze. § 340 Abs. 2 StGB stellt die Möglichkeit einer Versuchsstrafbarkeit fest und Absatz 3 verweist auf die entsprechende Anwendung der §§ 224 – 229 StGB.

II. Prüfungsschema – § 340 StGB

1. Tatbestand

a) Grundtatbestand (§ 223 StGB)
b) Qualifikation
aa) Tauglicher Täter
bb) Eine Körperverletzung begehen oder begehen lassen
cc) Während der Ausübung eines Dienstes od. in Beziehung auf seinen Dienst
c) Vorsatz

2. Rechtswidrigkeit

3. Schuld

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III. Prüfungsschema – § 340 StGB – im Detail

1. Tatbestand

a) Grundtatbestand (§ 223 StGB)

Zunächst verlangt die Körperverletzung im Amt, dass der Straftatbestand einer einfachen Körperverletzung gemäß § 223 StGB verwirklicht worden ist.

b) Qualifikation

Zudem müssten weitere Qualifikationsmerkmale verwirklicht worden sein.

aa) Amtsträgerschaft

Hier bedarf es zunächst eines tauglichen Täters im Sinne des § 340 StGB. Dementsprechend kann laut Gesetz nur ein Amtsträger Täter dieses Straftatbestandes sein.

Der hierbei maßgebliche Täterkreis ergibt sich aus § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB und § 48 Abs. 1 WStG (Wehrstrafgesetz).

bb) Eine Körperverletzung begehen oder begehen lassen

Weiterhin müsste der Täter eine Körperverletzung begangen haben oder eine Körperverletzung begangen lassen haben.

Problematisch hierbei erscheint, was genau unter dem Begriff „Begehen lassen“ zu verstehen ist.

Einer Ansicht nach, soll nur die mittelbare Täterschaft unter diese Begrifflichkeit zu subsumieren sein.

Allerdings möchte die herrschende Meinung nicht nur die mittelbare Täterschaft, sondern ebenso Anstiftung und Beihilfe als „Begehen lassen“ verstehen und auch danach bestrafen.

Stellungnahme: Handelt der Täter in Beziehung seines Amtes, muss er dafür Sorge tragen, keine Körperverletzung zuzulassen. Demzufolge erscheint es sinnlos, diesbezüglich Einschränkungen vorzunehmen. Daher ist die herrschende Meinung vorzugswürdig. Schließlich sollte sich ein Amtsträger auch seiner Stellung entsprechend verhalten.

cc) Während der Ausübung eines Dienstes od. in Beziehung auf seinen Dienst

Zudem müsste der Täter die Tathandlung während der Ausübung seines Dienstes oder in Beziehung auf seinen Dienst begangen haben.

(1) Während der Ausübung eines Dienstes

Es sollte ein hinreichender zeitlicher und sachlicher Zusammenhang zwischen der Körperverletzung und der Dienstausübung gegeben sein.

★ Wichtiger Hinweis

Anmerkung: Hierbei gilt es achtsam zu sein, da sauber von einer „nur bei Gelegenheit“ begangener Körperverletzung abzugrenzen ist. Letztere erfüllt gerade nicht den Tatbestand des § 340 StGB.

(2) in Beziehung auf seinen Dienst

Insoweit kann der Amtsträger den Straftatbestand auch dann erfüllen, wenn er außerhalb seines Dienstes handelt. Dazu müsste ein objektiver sachlich-inhaltlicher Zusammenhang zwischen dem Dienst und der Körperverletzung gegeben sein. In Betracht kommt hier vor allem die Situation, in der ein Amtsträger zwar außerhalb seiner Dienstzeit eine Körperverletzung begeht, aber trotzdem dienstliche Zwecke verfolgt.

c) Vorsatz

Ferner muss der Täter vorsätzlich agiert haben.

2. Rechtswidrigkeit

Zudem müsste der Täter rechtswidrig gehandelt haben. Hierbei sind die allgemeinen Grundsätze zu beachten. Wie eingangs schon erwähnt, verweist § 340 Abs. 3 StGB auf die §§ 224 – 229 StGB. Damit erscheint auch eine Einwilligung möglich. Diesbezüglich herrscht allerdings Uneinigkeit.

  • Eine Ansicht sieht durch den Verweis eine Rechtfertigungsmöglichkeit.

  • Eine andere Ansicht sieht eine Anwendung von § 228 StGB eher kritisch. Sie will selbst bei Heranziehung dieser Vorschrift im Einzelfall wohl einen Verstoß gegen die guten Sitten annehmen.

3. Schuld

Letztlich müsste der Täter auch schuldhaft gehandelt haben. Hinsichtlich der Schuld sind die allgemeinen Grundsätze anzuwenden.

C. Wiederholungsfragen

Frage 1: § 340 StGB stellt keine Qualifikation dar. Richtig oder falsch ?

Frage 2: Unter dem Tatbestandsmerkmal „Begehen lassen“ (§ 340 StGB) versteht man nur die Tatbegehung durch eine mittelbare Täterschaft. Richtig oder falsch ?

Frage 3: Eine Rechtsbeugung ist schon bei eher nicht so schwerwiegenden Handlungen des Täters anzunehmen. Richtig oder falsch?

Frage 4: Ein vorsätzliches Handeln des Täters hinsichtlich der Beugung des Rechts liegt nicht vor, wenn der Täter beispielsweise den Sinn hinsichtlich einer auszulegenden Norm völlig falsch interpretiert hat. Richtig oder falsch ?

Frage 5: Geschütztes Rechtsgut bei § 339 StGB ist die Rechtspflege. Richtig oder falsch?

Frage 6: § 339 StGB enthält eine Art „Sperrwirkung“. Richtig oder falsch?

Frage 7: Hinsichtlich § 340 StGB kann sich ein Amtsträger nur während seines Dienstes strafbar machen. Richtig oder falsch ?

Frage 8: Eine Körperverletzung im Amt ist dann abzulehnen, wenn der Täter nur bei Gelegenheit eine Körperverletzung begeht. Richtig oder falsch ?

D. Lösungen

Frage 1: Falsch. Die Körperverletzung im Amt gemäß § 340 StGB stellt eine Qualifikation zu § 223 StGB dar.

Frage 2: Falsch. Denn nach herrschender Meinung werden unter diesem Begriff auch die Anstiftung und Beihilfe gefasst.

Frage 3: Falsch. Hierbei soll Rechtsbeugung dann gegeben sein, sobald sich der Amtsträger objektiv schwerwiegend vom Gesetz löst und zur Rechtsfindung eigene Maßstäbe heranzieht. Der Begriff der Rechtsbeugung ist nicht unumstritten, sodass auch auf die weiteren Ansichten (Objektive Theorie/Subjektive Theorie) einzugehen ist.

Frage 4: Richtig. In einer solchen Konstellation kann kein vorsätzliches Loslösen vom Gesetz seitens des Entscheidenden gegeben sein. Schließlich fehlt das Bewusstsein einen eigenen Maßstab zugrundegelegt zu haben. Der Täter muss die Beugung des Rechts gegenüber einem Beteiligten erfassen.

Frage 5: Richtig. Geschütztes Rechtsgut ist hierbei die Rechtspflege.

Frage 6: Richtig. § 339 StGB enthält eine Art „Sperrwirkung“. Sollte ein Richter einen Angeklagten mit Freiheitsstrafe sanktionieren, so kann dem Richter nur dann eine damit verbundene Freiheitsberaubung vorgeworfen werden, wenn ihm diesbezüglich auch Rechtsbeugung nachgewiesen werden kann.

Frage 7: Falsch. Schließlich kann sich ein Amtsträger auch hinsichtlich § 340 StGB strafbar machen, wenn er nicht während seines Dienstes eine Körperverletzung begeht. Stichwort: „in Beziehung auf seinen Dienst“: siehe Gesetzestext

Frage 8: Richtig. Eine Körperverletzung im Amt nach § 340 StGB liegt gerade nicht vor, wenn diese nur „bei Gelegenheit“ erfolgt ist.

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Das Wichtigste im Überblick: Checkliste

  • Geschütztes Rechtsgut ist die Rechtspflege

  • Täterkreis: Richter, Schiedsrichter, anderer Amtsträger

  • Amtsträger kann trotz Weisungsgebundenheit zum Täterkreis gehören

  • Begriff der Rechtsbeugung = strittig (drei oben genannte Theorien sind darzustellen)

  • Gebeugt werden kann nicht nur materielles Recht, sondern auch Verfahrensrecht

  • Auf Grund der Rechtsbeugung ist die Lage zugunsten oder zum Nachteil einer Partei verändert worden

  • § 339 StGB enthält eine Art „Sperrwirkung“

F. Jura Individuell Schnellcheck, § 340 StGB

Das Wichtigste im Überblick: Checkliste

  • Die Körperverletzung im Amt = Qualifikation zu § 223 StGB

  • Absatz 3 verweist auf die entsprechende Anwendung der §§ 224 – 229 StGB und somit auch auf die Einwilligung = herrschende Meinung, allerdings strittig

  • maßgeblicher Täterkreis ergibt sich aus § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB und § 48 Abs. 1 WStG.

  • herrschende Meinung: „Begehen lassen“ = mittelbare Täterschaft, Anstiftung und Beihilfe

  • Tat kann während der Ausübung eines Dienstes od. in Beziehung auf seinen Dienst ausgeübt worden sein, aber nicht „bei Gelegenheit“

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