Vorsatz Abgrenzung (bewussten) Fahrlässigkeit

Übersicht zur Abgrenzung von Vorsatz zur bewussten Fahrlässigkeit. Vorstellung der verschiedenen Vorsatz- und Fahrlässigkeitstheorien.

Datum
Rechtsgebiet Strafrecht AT
Ø Lesezeit 12 Minuten
Foto: Lukas Gojda/Shutterstock.com

I. Einführung

Die Bestimmung der genauen Kriterien zur Beurteilung der Frage, ob der Täter vorsätzlich gehandelt hat, ist von elementarer Bedeutung, zumal dieses Problem prinzipiell bei jeder Strafnorm virulent werden kann. Daher bemüht sich der vorliegende Artikel um eine präzise Darstellung der verschiedenen im Zusammenhang mit dem Vorsatz diskutierten Theorien in Abgrenzung zur Fahrlässigkeit.

Zunächst sollten die Sinne dafür geschärft werden, warum eine derart trennscharfe Abgrenzung als nötig befunden werden kann. Dafür sind insbesondere zwei Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Zum Einen weist nicht jede Straftat als Pendant einen Fahrlässigkeitstatbestand auf, vgl. zum Beispiel die Sachbeschädigung nach § 303 StGB. Sollten wir hier ggf. zu Unrecht den Vorsatz des Täters verneinen, wäre als Konsequenz dessen Straflosigkeit festzustellen. Zum Anderen ist aber zu bedenken, dass selbst ein existierender Fahrlässigkeitstatbestand einen deutlich geringeren Strafrahmen vorweisen wird. Aufgrund dieser praktisch sehr bedeutsamen Frage ist es nicht verwunderlich, dass die Abgrenzung zwischen der bewussten Fahrlässigkeit und dem dolus eventualis (dazu später mehr) hoch umstritten ist. Dabei ist im Ausgangspunkt zwischen Wissenstheorien und Willenstheorien zu differenzieren.

II. Die strafrechtlichen Theorien zur Bestimmung des Vorsatzes im Einzelnen

1.) Kognitive Theorien (Wissenstheorien)

All diesen Theorien ist gemein, dass sie nur an das Wissen des Täters anknüpfen. Die Einstellung des Täters zum Gelingen der Tat wird dabei für unerheblich befunden.

a) Wahrscheinlichkeitstheorie

Nach dieser Ansicht läge die Bejahung des Vorsatzes umso näher, je größer der vorgestellte Wahrscheinlichkeitsgrad für den Erfolgseintritt aus Sicht des Täters ist. Mit anderen Worten müsste der Täter es für sehr wahrscheinlich halten, dass bei einem bestimmten Verhalten der tatbestandliche Erfolg eintritt.

  • Contra: Gegen diese Auffassung spricht, dass sie an ein schwammiges und unpraktikables Kriterium anknüpft. Außerdem würden Fälle nicht erfasst werden, in denen es dem Täter gerade auf den Erfolg ankommt, er diesen aber nicht für sehr wahrscheinlich einstuft. Dies würde ein paradoxes Ergebnis zur Folge haben. Dieser Theorie sollte daher in der Klausur nicht gefolgt werden!

b) Möglichkeitstheorie

Folgt man diesem Ansatz, ist der Vorsatz anzunehmen, wenn der Täter die konkrete Möglichkeit der Rechtsgutsverletzung erkannt hat und dennoch handelte. Es müssten also bestimmte Anhaltspunkte vorliegen, die aus seiner Sicht für den Eintritt des Erfolges sprachen. Es werden daher die Anforderungen im Vergleich zur Wahrscheinlichkeitstheorie noch einmal gesenkt.

  • Contra: Hier wird ebenso auf ein voluntatives Element verzichtet. Dies erscheint aber nicht sachgerecht, wenn der Wille des Täters komplett ausgeblendet wird, zumal die Bestrafung aus einer Vorsatztat de facto eine starke Ausdehnung erfahren würde. Namentlich können leichtsinnige Verhaltensweisen im Straßenverkehr aufgeführt werden, etwa das Überholen an unübersichtlichen Abschnitten. Hier dem Täter bloß aufgrund der erkannten Möglichkeit der Realisierung des Erfolges Vorsatz zu attestieren, obgleich er darauf hofft, dass alles gut geht und gerade nichts passiert, erscheint zu weitgehend. Auch dieser Theorie sollte daher in der Klausur nicht gefolgt werden!
  • Exkurs: Wenn wir von Wissen oder Kenntnis sprechen, bedeutet dies nicht, dass der Täter im Zeitpunkt des Handelns über die Umstände nachdenken muss. Wenn A eine Trunkenheitsfahrt vornimmt, muss er in diesem Moment nicht darüber nachsinnen, dass er gerade fahruntüchtig ist und damit mindestens eine abstrakte Gefahr begründet. Es genügt das sogenannte „Begleitwissen“, also die Kenntnis im Unterbewusstsein. 

2.) Voluntative Theorien (Willenstheorien)

a) Gleichgültigkeitstheorie

Hiernach wäre der Vorsatz zu bejahen, wenn der Täter den Erfolg aus Gleichgültigkeit in Kauf nimmt, d. h. er ist mit jeder eintretenden Möglichkeit einverstanden.

  • Contra: Dann würde dies dazu führen, dass die Annahme des Vorsatzes letztlich nur noch von Emotionen abhängig wäre. Somit ist zu erkennen, dass weder diejenigen Ansätze überzeugen, die nur an das Wissen anknüpfen noch solche, bei denen einzig und allein auf den Willen des Täters abgestellt wird. Erforderlich ist vielmehr eine Berücksichtigung beider Aspekte, wobei dem voluntativem Element die größere Bedeutung beigemessen werden sollte. Dies ist auch die von der herrschenden Meinung vertretene Ansicht, die im Folgenden dargestellt wird und nach dem Ausschlussverfahren – aufgrund der beschriebenen Schwächen der anderen Theorien – auch vorzugswürdig erscheint.Auch dieser Theorie sollte daher in der Klausur nicht gefolgt werden!

b) Ernstnahme- und Billigungstheorie

Nach der Billigkeitstheorie handelt der Täter vorsätzlich, wenn er den Eintritt des tatbestandlichen Erfolges für möglich hält und damit in der Weise einverstanden ist, dass er die Tatbestandsverwirklichung billigend in Kauf nimmt. Es kann also gar sein, dass dieser Erfolg dem Täter eher unerwünscht ist; entscheidend ist, ob er sich damit abfindet und ihn letztlich akzeptiert, etwa zur Verfolgung anderweitiger Ziele. Nach der Enrstnahmetheorie handelt der Täter vorsätzlich, wenn er die Möglichkeit des Erfolges ernsthaft für möglich hält und sich mit ihr abfindet. Die Theorien unterscheiden sich im Kern kaum noch voneinander, sodass es Vetreter in der Literatur gibt, die behaupten, dass eine Unterscheidung nicht möglich ist. Andere hingeben geben an, dass ein Unterschied noch darin bestehe, dass der BGH, der die Billigkeitstheorie vertritt, andere Maßstäbe an das kognitive Vorsatzelement namentlich das Wissenselement anlegt. Der Täter muss nach dem BGH den Eintritt nur für möglich halten, während er nach der Ernstnahmetheorie den Erfolg für ernsthaft möglich halten muss.

Die bewusste Fahrlässigkeit hingegen wäre dann anzunehmen, wenn der Täter mit der als möglich erkannten Tatbestandsverwirklichung nicht einverstanden ist und er ernsthaft, d. h. nicht nur vage darauf vertraut, dass der tatbestandliche Erfolg schon nicht eintreten wird (Anmerkung: bei der unbewussten Fahrlässigkeit – dem Regelfall – erkennt der Täter nicht einmal die Möglichkeit der Herbeiführung des tatbestandlichen Erfolges, er war folglich schlicht unachtsam).

  • Jura-Individuell Tipp: Das „Billigen“ ist also keinesfalls mit einem Gutheißen gleichzusetzen. Es geht nur darum, ob der Täter den Erfolg akzeptiert, sich damit also abfindet und dennoch das tatbestandliche Verhalten ausführt. Diese Auffassung vertritt der BGH in seiner ständigen Rechtsprechung (vgl. z. B. BGH NStZ 2011, 699 ). Dieser Ansicht sollte in den Klausuren gefolgt werden.

III. Der Vorsatz in der Fallprüfung

1.) Die Relevanz der Vorsatztheorien

Man sollte sich davor hüten, in jedem zu prüfenden Fall mit den oben genannten Theorien zu operieren. Diese stellen übrigens auch einen bloßen Ausschnitt dar; in der Literatur sind weitaus mehr Ansichten vorzufinden. Die hier dargestellten Ansätze sind aber m. E. nach zumindest für eine Klausur völlig ausreichend. Sollte in der Klausur oder in einer Fallübung die Formulierung vorzufinden sein, dass der Täter den Erfolg „billigend in Kauf nimmt“, wäre das ein Signal für den Prüfling. Ausführungen zum Streitstand werden dann gerade nicht erwartet, es liegt mithin ein eindeutiger Fall vor. Eine Problematisierung ist also nur dann notwendig, wenn der Sachverhalt keine Informationen zum Vorstellungsbild des Täters bereithält. Insbesondere kann es sein, dass keine Angaben zu dem Willen des Täters im Hinblick auf den tatbestandlichen Erfolg erkennbar sind. Dann würde man – wie übrigens auch der Richter im Beweisverfahren – an das Verhalten und folglich an das äußere Geschehen anknüpfen. Je näher der Erfolg liegt, umso eher ist dann auch davon auszugehen, dass der Wille des Täters auf Herbeiführung desselbigen gerichtet war. Es wird nämlich keinesfalls überzeugend sein, wenn A den direkt vor ihm stehenden B schlägt und dann darauf pocht, dass er den B doch nicht körperlich misshandeln wollteAusgehend davon legt man die hier erörterten Theorien zugrunde und subsumiert unter diese. Vor allem Formulierungen wie „der A ging, in Kenntnis der Gefährlichkeit seiner Handlung, dabei jedoch davon aus, dass der B überleben würde“ oder „A rechnete damit, dass der B sterben würde, er vertraute jedoch darauf…“ zwingen zu einer ausführlichen Erörterung.

Jura-Individuell Tipp: Fangen Sie in diesen Fällen mit der Ernstnahme- und Billigungstheorie an, wenn Sie in Zeitnot sind. Denn wenn nach dieser Ansicht der Vorsatz zu bejahen ist, liegt er auch nach allen anderen Auffassungen vor. Diese Theorie ist nämlich die engste von allen. Dann können Sie sich den Streitentscheid schenken. Legen Sie dabei die Informationen des Sachverhalts zugrunde. Sollten keine Angaben zu der Motivation des Täters erkennbar sein, ist es nötig, an sein Verhalten anzuknüpfen und dadurch einen Rückschluss auf die Vorstellung zu bilden.

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2.) Die Hemmschwellentheorie

In diesem Kontext ist auch die sogenannte Hemmschwellentheorie relevant, deren Erörterung auch in allgemeiner Hinsicht sehr anschaulich ist. Die Hemmschwellentheorie wird dabei häufig missverstanden und fehl interpretiert.

  • Beispiel: A schießt aus nächster Distanz auf B. B stirbt. Im Sachverhalt finden Sie keine Angaben zu der Vorstellung und Motivation des A. Wie ist dessen Strafbarkeit zu beurteilen?

Nun gibt es Kandidaten, die in diesen Fällen mithilfe der Hemmschwellentheorie den Vorsatz des Täters verneinen. Dies ist aber falsch! Die Hemmschwellentheorie besagt, dass jeder Mensch von Natur aus – und damit evolutionär bedingt – eine natürliche Hemmschwelle besitze, einen anderen Menschen zu vernichten. Daher könne in derartigen Fällen der Vorsatz nicht ohne weiteres unterstellt werden. Aber die Schlussfolgerung kann nur die Folgende sein: Der Richter ist dazu angehalten, eine besonders gründliche und umfassende Beweiswürdigung vorzunehmen, d.h. er muss besonders achtsam agieren, wenn er den subjektiven Tatbestand untersucht. Aber für Sie ändert sich in der Prüfung nichts. Sie gehen wieder von den Vorsatztheorien aus, stellen diese dar und kommen zu dem Ergebnis, dass keine Informationen bzgl. des voluntativen Elements ersichtlich sind. Daher muss auf das Verhalten und das äußere Geschehen abgestellt werden. Je nahe liegender die Realisierung des strafrechtlichen Unrechts erscheint, umso eher kann der Vorsatz bejaht werden. Wenn A aus nächster Distanz auf B schießt, kann er nicht ernsthaft darauf vertraut haben, dass schon alles gut ausgehen werde. Nach allen Ansichten wäre A aus §§ 211, 212 StGB zu bestrafen. Ein Vertrauen auf das Ausbleiben des Erfolges wird mit zunehmender Todesgefahr weniger realistisch. Die Hemmschwellentheorie führt also nicht dazu, dass erhöhte Anforderungen an den Vorsatz  selbst zu stellen sind. Die Anforderungen beziehen sich mithin nur auf die Beweiswürdigung.

3.) Dolus Eventualis, Absicht und Wissentlichkeit

§ 15 StGB ist zu entnehmen, dass prinzipiell nur vorsätzliches Handeln strafbar ist. Fahrlässiges Handeln müsste also explizit statuiert sein. Mit dem vorsätzlichen Handeln ist der dolus eventualis gemeint, sofern nichts anderweitiges festgelegt wird. Dies ist damit unsere erste Vorsatzstufe, die in aller Regel geprüft werden muss und uns dann auch genügt. Nun kann es aber ausnahmsweise sein, dass das Gesetz andere Merkmale festlegt (etwa die Zueignungsabsicht nach §§ 242, 249 StGB oder die Bereicherungsabsicht im Kontext der Betrugsstrafbarkeit).

Jura-Individuell Tipp: Zitieren Sie zumindest einmal, in der Regel bei der ersten Vorsatzprüfung, den § 15 StGB. Viele Studenten zitieren zu wenige Normen. Es gilt grundsätzlich, zitieren Sie grundsätzlich lieber mehr als weniger.

a) Dolus eventualis

Hier kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Zugrundezulegen ist die Ernstnahme- und Billigungstheorie. Der Täter handelt vorsätzlich, wenn er die Möglichkeit der Tatbestandsverwirklichung als nicht fernliegend erkennt und den Eintritt des Erfolges billigend in Kauf nimmt.

b) Absicht

Diese Kategorie wird auch als dolus directus 1. Grades bezeichnet. Hier kommt es dem Täter auf den Erfolg gerade an, d. h. er agiert zielgerichtet, sodass der Wille als entscheidende Komponente zum Ausdruck ankommt. Ob dabei bloß ein Zwischenziel verfolgt wird oder das Handeln des Täters darauf ausgerichtet ist, den eigentlichen Zweck zu erreichen, spielt hierfür keine Rolle.

c) Wissentlichkeit

Diese Vorsatzform wird auch als dolus directus 2. Grades beschrieben. Dabei geht es um diejenigen Konstellationen, in denen der Täter nicht unbedingt einen bestimmten Erfolg anstrebt, den Eintritt desselbigen aber für sicher hält, wenn er denn handelt. Hier dominiert folglich die kognitive Komponente das Vorstellungsbild des Täters. Zur Veranschaulichung folgendes Beispiel:

  • Der Schüler A ist mit seiner Situation äußerst unzufrieden. Insbesondere empfindet er seine Behandlung durch die Lehrkörper als ungerecht, weswegen er auch die Versetzung nicht schaffte. Daher möchte er sich am letzten Schultag vor den Sommerferien an diesen rächen, indem er eine Bombe im Lehrerzimmer platziert. Da er diese selber gebastelt hat, ist er sich hingegen nicht sicher, ob diese letztlich detonieren wird oder nicht. In diesem Beispiel können die einzelnen Vorsatzformen wie folgt erläutert werden. Der Schüler A ist sich nicht sicher, ob die Bombe tatsächlich explodiert oder nicht. Es ist aber sein Ziel, möglichst viele Lehrer zu töten, sodass er diesbezüglich einen bestimmten Erfolg anstrebt und mithin absichtlich handelt. Er weiß aber, dass im Falle einer Explosion auch mit Gewissheit Schüler sterben werden. Dies ist ihm zwar unerwünscht, aber zur Erreichung seines eigentlichen Ziels nimmt er dies hin. Dies wäre eine Form der Wissentlichkeit. Ungeachtet des voluntativen Elements wird dann der Eintritt einer bestimmten Folge als sicher eingeordnet. Da A aber nicht genau einschätzen kann, wie stark die Druckwelle sein wird, kann er nicht ausschließen, dass möglicherweise auch völlig unbeteiligte Passanten auf der Straße von Bombensplittern getroffen werden. Dies wäre dann das Paradebeispiel für den dolus eventualis. Der Täter weiß nicht, ob ein bestimmter Erfolg eintritt und er wünscht sich dies auch nicht. Er erkennt aber die Möglichkeit und findet sich damit ab, d.h. er nimmt den Erfolg billigend in Kauf.
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