Verleumdung gemäß § 187 StGB

Dieser Text beschäftigt sich mit den Grundsätzen des Straftatbestandes der Verleumdung und geht dabei auf jedes einzelne Tatbestandsmerkmal ein.

Datum
Rechtsgebiet Strafrecht
Ø Lesezeit 10 Minuten
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Dieser Beitrag befasst sich mit der Verleumdung nach § 187 StGB. Er soll einen ersten Überblick bezüglich dieser Thematik verschaffen. Demzufolge beschäftigt sich dieser Text mit den Grundsätzen dieses Straftatbestandes und geht dabei auf jedes einzelne Tatbestandsmerkmal ein. Zudem enthält der Beitrag ein sich einfach zu merkendes Prüfungsschema. Dadurch sollte die Verleumdung in einer Klausur gut zu meistern sein. Zum Abschluss bietet der Aufsatz einen kleinen Übungsfall mit Kurzlösung, womit die dargestellten Grundsätze noch einmal anhand eines konkreten Falles angewandt werden können.

Anmerkung: Dieser Text geht ebenso auf die Kreditgefährdungsvariante ein.

A. Allgemeines

Dieser Tatbestand setzt ein Drei – Personen – Verhältnis voraus. Dementsprechend darf in einer solchen Fallkonstellation der Empfänger der Tatsachenbehauptung nicht gleichzeitig das Opfer sein. Dies ergibt sich allein schon aus dem Gesetzeswortlaut „in Beziehung auf einen anderen.“

Geschütztes Rechtsgut dieser Vorschrift ist die persönliche Ehre. Der Ehrbegriff wird nach überwiegender Meinung durch einen dualistischen Ehrbegriff geprägt. Danach ist der innere Ruf ( Die Selbstachtung eines Menschen, Würde ) und Äußere Ruf ( Reputation innerhalb der Gesellschaft ) eines Menschen geschützt.

Bei der Kreditgefährdungsvariante handelt es sich viel mehr um ein Vermögensgefährdungsdelikt. Zudem fällt das erhöhte Strafmaß der Verleumdung gegenüber der üblen Nachrede auf. Dies hängt damit zusammen, dass der Täter einer Verleumdung „wider besseres Wissen“ rufschädigende Handlungen vornimmt.

B. Prüfungsschema, Verleumdung

A. Tatbestand

I. Objektiver Tatbestand

1. Mögliche Tatobjekte

a) Der Einzelne
b) Der Einzelne unter einer Kollektivbezeichnung
c) Beleidigung eines Kollektivs ( Personengemeinschaft )

2. Tathandlung

3. Kundgabeerfolg

4. Eignung zur Ehrverletzung oder Kreditgefährdung

II. Subjektiver Tatbestand

B. Rechtswidrigkeit

C. Schuld

D. Strafantrag, § 194 StGB

E. Straffreiheit, § 199 StGB

F. Qualifikationen

I. § 187 Alt. 2 StGB

II. § 188 Abs. 2 StGB

C. Die Prüfung im Detail

A. Tatbestand

I. Objektiver Tatbestand

1. Mögliche Tatobjekte

a) Der Einzelne

Hierbei ist der Einzelne das Tatopfer, jedoch niemals der unmittelbare Empfänger einer Äußerung.

Beispiel: A erzählt B, dass C regelmäßig Autos stiehlt.

Anmerkung: Das Opfer muss stets lebendig sein, da für bereits Verstorbene § 189 StGB der einschlägige Straftatbestand darstellt.

b) Der Einzelne unter einer Kollektivbezeichnung

Ebenso kann die Verleumdung den Einzelnen unter einer Kollektivbezeichnung treffen und damit zur Tatbestandserfüllung führen. Eine ausführliche Darstellung dieser Variante lässt sich folgendem Beitrag entnehmen: Die Beleidigung nach § 185 StGB

c)  Das Kollektiv ( Personengemeinschaft )

Weiterhin ist eine Tatbestandserfüllung zu bejahen, wenn die verleumderische Maßnahme das gesamte Kollektiv trifft. Inwiefern diese Möglichkeit in Betracht kommen kann, ist folgendem Beitrag zu entnehmen: Die Beleidigung nach § 185 StGB

2. Tathandlung

a) Behauptung oder Verbreitung einer unwahren Tatsache in Beziehung auf einen anderen

Hierbei muss in Beziehung auf einen anderen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet werden, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist. Tatsachen sind Vorgänge oder Zustände der Vergangenheit oder Gegenwart, die stets dem Beweis zugänglich sind. Davon abzugrenzen sind jedoch die sogenannten Werturteile, welche nur eine persönliche Überzeugung, beziehungsweise Einstellung verkörpern. Demzufolge sind Werturteile als persönliche Meinungen/Ansichten zu verstehen und sind daher gerade nicht dem Beweis zugänglich.

Anmerkung: Genauere Ausführungen zur Abgrenzung zwischen Tatsache und Werturteil sind folgendem Beitrag zu entnehmen: Die Beleidigung nach § 185 StGB

Zudem muss der Täter seine Äußerungen behauptet oder verbreitet haben. Diese beiden Tatbestandsmerkmale sind identisch mit jenen aus § 186 StGB. Somit kann bezüglich dieser Tatbestandsmerkmale auf folgenden Beitrag verwiesen werden: Üble Nachrede gemäß § 186 StGB

Weiterhin müsste die verleumderische Maßnahme in Beziehung auf einen anderen erfolgt sein. Demnach fordert § 187 StGB stets ein Drei – Personen – Verhältnis, wonach Äußerungsempfänger und Betroffene niemals identisch sein dürfen.

b) Kreditgefährdung

Bei der Kreditgefährdungsvariante geht es hauptsächlich darum, dass das Vertrauen bezüglich der Erfüllung einer vermögensrechtlichen Verbindlichkeit gewahrt bleibt. Demnach wird hier die Zahlungsfähigkeit einer Person erheblich in Frage gestellt.

Dementsprechend muss es sich hierbei nicht zwingend um eine ehrenrührige Aussage handeln.

Anmerkung: Verleumdung und Kreditgefährdung haben unterschiedliche Schutzrichtungen, sodass durchaus Tateinheit im Bereich des Möglichen wäre. Zudem gilt es bei der Kreditgefährdungsvariante zu beachten, dass auch hierbei juristische Personen stets Opfer sein können, da diese vermögensrechtlich geschützt sind.

3. Kundgabeerfolg

Auch hierbei muss die verleumderische Maßnahme zur Kenntnis eines anderen gelangt sein.

Wann genau eine Kenntnisnahme vorliegt, ist umstritten. Einer Ansicht reicht die bloße sinnliche Wahrnehmung der Äußerung. Eine weitere Ansicht verlangt, dass der verleumderische Charakter der Äußerung geistig erfasst wird. Eine ausführlichere Darstellung dieses Streits lässt sich ebenfalls folgendem Beitrag entnehmen und auf den Tatbestand der Verleumdung nach § 187 StGB übertragen: Die Beleidigung nach § 185 StGB

4. Eignung zur Ehrverletzung od. Kreditgefährdung

Letztlich muss die Tatsache ehrrührig sein. Davon ist auszugehen, wenn sie dazu geeignet ist, dem Betroffenen den sittlichen, personalen oder sozialen Geltungswert abzusprechen.

An dieser Stelle lässt sich eine weitere Parallele zu § 186 StGB ziehen, denn für eine Tatbestandserfüllung nach § 187 StGB genügt auch hier allein schon die Eignung einer etwaigen Ehrverletzung, beziehungsweise Kreditgefährdung. Dementsprechend kann man von einem abstrakten Gefährdungsdelikt ausgehen.

Hinweis: siehe Wortlaut § 187 StGB: „ ….welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden  geeignet ist,… .“

II. Subjektiver Tatbestand

Hierbei lässt sich eine wichtige Besonderheit gegenüber § 186 StGB ausmachen. Denn der objektive Tatbestand des § 187 StGB, verlangt die Unwahrheit der behaupteten oder verbreiteten Tatsache und führt im subjektiven Tatbestand dazu, dass der Täter an dieser Stelle bezüglich dieses objektiven Tatbestandsmerkmales sicheres Wissen haben muss. Hinsichtlich der übrigen objektiven Tatbestandsmerkmale reicht bedingter Vorsatz aus.

B. Rechtswidrigkeit

Eine Rechtfertigung nach § 193 StGB ( Wahrnehmung berechtigter Interessen ) kommt für den Straftatbestand der Verleumdung nach überwiegender Ansicht nicht in Betracht. Eine solche Handhabung erscheint auch in sich stimmig zu sein. Denn es wäre sehr befremdlich, wenn die Verfolgung eigener Interessen mittels einer Lüge zu einer Rechtfertigung führen könnte.

Ansonsten wären keine nennenswerten Besonderheiten ersichtlich.

C. Schuld

Hierbei sind keine nennenswerten Besonderheiten ersichtlich.

D. Strafantrag, § 194 StGB

Grundsätzlich ist ein Strafantrag nötig.

E. Straffreiheit, § 199 StGB

Wenn eine Beleidigung auf der Stelle erwidert wird, so kann der Richter beide Beleidiger oder einer derselben für straffrei erklären.

F. Qualifikationen

I. § 187 Alt. 2 StGB

Eine Qualifikation nach § 187 Alt. 2 StGB ist dann gegeben, wenn die Verleumdung öffentlich oder in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften begangen wurde. Bezüglich der Merkmale der Öffentlichkeit und der Verbreitung von Schriften ergeben sich keinerlei Unterschiede zu § 186 StGB. Der Versammlungsbegriff orientiert sich nach dem öffentlichen Recht, sodass die diesbezüglich gemachten Angaben als maßgeblich zu erachten sind.

II. § 188 Abs. 2 StGB

Auch an dieser Stelle kann man die bereits gemachten Ausführungen zu § 186 StGB allesamt übernehmen. Genauere Angaben sind folgendem Beitrag zu entnehmen: Üble Nachrede gemäß § 186 StGB

G. Fallbeispiel mit Kurzlösung

A ist auf B mächtig sauer, weil B  ihm schon zum wiederholten Male die Freundin ausgespannt hat. Dementsprechend möchte A sich rächen. Bei einem gemütlichen Bundesliga Samstag erzählt A seinem guten Bekannten C, dass er schon öfters gesehen habe, wie B harte Drogen an Minderjährige vertickt. A weiß, dass dem nicht so ist.

A. Strafbarkeit des A gemäß § 187 Alt. 1 StGB ?

A könnte sich gemäß § 187 Alt. 1 StGB strafbar gemacht haben, indem er dem C erzählt hat, dass B Drogen an Minderjährige vertickt.

I. Tatbestand

1. Objektiver Tatbestand

B ist hier problemlos als mögliches Tatobjekt von § 187 Alt. 1 StGB erfasst.

A müsste eine unwahre Tatsache in Beziehung auf einen anderen behauptet oder verbreitet haben.

Tatsachen sind Vorgänge oder Zustände der Vergangenheit oder Gegenwart, die dem Beweis zugänglich sind. Davon abzugrenzen sind Werturteile. Denn diese bringen lediglich persönliche Überzeugungen zum Ausdruck und sind daher gerade nicht dem Beweis zugänglich.

Hier hat A erzählt, dass B harte Drogen an Minderjährige verkaufe. Eine solche Darstellung stellt einen Vorgang oder Zustand der Vergangenheit beziehungsweise Gegenwart dar und ist damit auch dem Beweis zugänglich. Demzufolge ist in einer solchen Äußerung  gerade keine persönliche Meinung oder Überzeugung zu sehen. Daher liegt eine Tatsache vor. Diese Tatsache ist ebenfalls unwahr, da es nicht der Wahrheit entspricht, dass B harte Drogen an Minderjährige verkauft.

A  müsste eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet haben. Eine Behauptung ist dann gegeben, wenn der Täter die geäußerte Tatsache nach seiner Überzeugung als richtig hinstellt.

Eine Verbreitung liegt dann vor, wenn der Täter fremde Erklärungen weitergibt.

Hier hat A dem C erzählt, dass er selbst den B gesehen habe, wie dieser die harten Drogen an Minderjährige verkaufe. A hat also diese Äußerung nach seiner Überzeugung als richtig hingestellt. Er hat gerade keine fremden Äußerungen von sich gegeben.

Somit hat A gerade eine unwahre Tatsache behauptet.

Anmerkung: In einer Klausur muss eine Unterscheidung zwischen Behauptung und Verbreitung herausgearbeitet sein. Denn dabei handelt es sich um zwei völlig unterschiedliche Tatbestandsmerkmale.

A müsste eine Äußerung in Bezug auf einen anderen getätigt haben. Hier hat  A etwas über den B behauptet. Das geforderte Drei-Personen-Verhältnis, wonach Erklärungsempfänger und Opfer nicht personenidentisch sein dürfen, ist demnach gegeben.

A hat somit eine unwahre Tatsache in Bezug auf einen anderen behauptet.

Weiterhin müsste es zu einem Kundgabeerfolg gekommen sein. Die Äußerung muss zur Kenntnis eines anderen gelangt sein. Dies ist hier unproblematisch geschehen.

Diese unwahre Tatsachenbehauptung müsste geeignet sein, einen anderen verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen. Es müsste sich demnach um eine ehrrührige Tatsachenbehauptung handeln.

Eine Tatsachenbehauptung gilt als ehrrührig, wenn sie dazu geeignet ist, dem Betroffenen seinen Geltungswert abzusprechen.

Hier hat A über den B erzählt, dass dieser harte Drogen an Minderjährige verticke. Solche Darstellungen sind zweifellos dazu geeignet, dem Betroffenen seinen Geltungswert abzusprechen. Somit ist auch eine ehrrührige unwahre Tatsachenbehauptung gegeben.

2. Subjektiver Tatbestand

A müsste hinsichtlich der Unwahrheit der behaupteten Tatsache sicheres Wissen gehabt haben. Bezüglich aller anderen objektiven Tatbestandsmerkmale muss Vorsatz gegeben sein. Wobei dolus eventualis ( bedingter Vorsatz ) genügt.

A hat wider besseres Wissen behauptet, dass B harte Drogen an Minderjährige verticke. Er ist sich seiner Lüge dahingehend bewusst gewesen. Bezüglich aller anderen objektiven Tatbestandsmerkmale kann zumindest bedingter Vorsatz angenommen werden. Somit ist der subjektive Tatbestand gegeben.

II. Rechtswidrigkeit

A hat auch rechtswidrig gehandelt. Insbesondere die Rechtfertigungsmöglichkeit nach § 193 StGB greift nicht ein und andere allgemeine Rechtfertigungsgründe sind nicht ersichtlich.

III. Schuld

A hat auch schuldhaft gehandelt.

B. Ergebnis

A hat sich, indem er C erzählt hat, B würde Drogen an Minderjährige verticken, gemäß § 187 Alt. 1 StGB strafbar gemacht.

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H. Abschlussbemerkung

An dieser Stelle soll abschließend noch darauf hingewiesen werden, dass der Tatbestand der Verleumdung gegenüber dem Starftatbestand der üblen Nachrede spezieller ist und diesem daher vor geht. Zwar behandeln beide die Konstellation eines Drei-Personen-Verhältnisses, jedoch regelt die Verleumdung den spezielleren Fall, wonach der Täter seine Äußerung „wider besseres Wissen” tätigt.

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