Mittelbare Täterschaft – Verbotsirrtum § 17 StGB

Werkzeugeigenschaft durch vermeidbaren sowie unvermeidbaren Verbotsirrtum gem. § 17 StGB. Aufbau für Klausur und Hausarbeit.

Datum
Rechtsgebiet Strafrecht
Ø Lesezeit 12 Minuten
Foto: fotoliza/Shutterstock.com

A. Schuldlos handelndes Werkzeug

Mittelbare Täterschaft auf der Schuldebene ist vor allem in zwei Konstellationen denkbar: Entweder ist das Werkzeug – von vornherein – schuldunfähig oder es handelt in einem Verbotsirrtum. Bei letzterem wird zwischen Un- und Vermeidbarkeit des Irrtums unterschieden. Streit herrscht insbesondere über die Tatherrschaft eines im vermeidbaren Verbotsirrtum Handelnden.

1. Schuldunfähiges Werkzeug

Schuldunfähige Werkzeuge sind durch ihre mangelnde Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit zur Tatbegehung gekennzeichnet, was sich der Hintermann zu Nutzen macht. Strafunmündige Kinder, Jugendliche oder auch Geisteskranke unterfallen dieser unproblematischen Fallgruppe.

2. Handeln im Verbotsirrtum

Handelt das Werkzeug in einem Verbotsirrtum i. S. d. § 17 StGB wird wie folgt unterteilt.

a) Unvermeidbarer Verbotsirrtum

Völlig unproblematisch kann mittelbare Täterschaft über ein im unvermeidbaren Verbotsirrtum Handelnden bejaht werden. Dann liegt kein schuldhaftes Verhalten des Werkzeuges vor, wodurch es – im Gegensatz zum strafbaren Hintermann – nicht zu bestrafen ist.

b) Sonderfall vermeidbarer Verbotsirrtum mit dem Einfluss der Rechtsfigur des „Täters hinter dem Täter“

Die Fallgruppe des im vermeidbaren Verbotsirrtum handelnden Werkzeuges ist grundsätzlich nicht anders zu behandeln wie die des im unvermeidbaren Verbotsirrtum. Aber wie es schon das Wörtchen grundsätzlich durchscheinen lässt, liegt ein Sonderfall vor, worauf der Grundsatz der Straflosigkeit des Werkzeuges eben nur schwer anwendbar ist bzw. modifiziert werden muss.

Das Werkzeug handelt hier vollverantwortlich. Er ist somit eigentlich unmittelbarer Täter mit Handlungsherrschaft über das Tatgeschehen bzw. die Tatbestandsverwirklichung. Das Werkzeug nämlich ist es hier, das die Tat ablaufen lassen kann (sog. Entscheidungsherrschaft ) und gestalten kann (sog. Gestaltungsherrschaft ), also über das Ob und Wie der Tat entscheiden und herrschen kann. Fraglich ist dann, wie derjenige zu behandeln ist, der den Tatmittler in die Situation des Handelns im vermeidbaren Verbotsirrtum i. S. d. § 17 StGB versetzt oder einen solchen bereits beim Werkzeug vorhandenen Irrtum ausnutzt.

Anders formuliert, könnte man sich fragen, ob das vollverantwortliche Handeln des ausführenden Werkzeugs nicht bereits eine Tatherrschaft des Hintermanns ausschließe und damit eine mittelbare Täterschaft nach § 25 I Alt. 2 StGB zu verneinen wäre sowie ferner, welchen Einfluss die Rechtsfigur des „Täters hinter dem – vollverantwortlichen & schuldhaften – Täter“ auf die Strafbarkeit des Hintermanns hat.

aa) Katzenkönigfall als Beispiel – BGHSt 35, 347

Zum besseren Verständnis soll kurz der berühmte Katzenkönigfall dargestellt werden.

Hier nutzt der Hintermann die abergläubischen Ängste des Vordermanns aus und steuert ihn insofern, dass der Tatmittler denkt, in einem Handeln nach § 34 gerechtfertigt zu sein. Denn, so wurde ihm das durch den mittelbaren Töter suggeriet, wenn er einen Menschen töte, könne er viele Millionen Menschen vor der Tötung durch den Katzenkönig bewahren. Der Vordermann erkannte aber, dass das Mord sei und berief sich als Rechtfertigung auf das fünfte Gebot. Von den Hintermännern wurden schließlich jegliche Bedenken zerstreut, indem sie das Werkzeug davon überzeugten, dass es sich hier um einen „göttlichen Auftrag“ zur Rettung der Menschheit handele. – Das entspricht einer Fehleinschätzung i. S. eines vermeidbaren Verbotsirrtums i. S. d. § 17 StGB. Fraglich ist, ob die Hintermänner als mittelbare Täter zu bestrafen sind.

bb) Argumente für die mittelbare Täterschaft des Hintermanns

(1) Verantwortungsprinzip

Küper beschreibt die Problematik des schuldhaft handelnden Werkzeuges anhand zweier Verantwortungsprinzipien, namentlich am sog. strengen Verantwortungsprinzip und mithilfe des sog. modifizierten Verantwortungsprinzips , wobei nur letzteres die mittelbare Täterschaft des Hintermanns bejaht.

(a) Modifiziertes Verantwortungsprinzip – fehlende Unrechtskenntnis des Vordermanns

Das Verantwortungsprinzip in modifizierter Fassung stellt auf die zur Tatzeit fehlende Unrechtskenntnis des Vordermanns ab, die als Grundlage für die Werkzeugbeherrschung deshalb ausreiche, weil bei der Vermeidbarkeit des Irrtums der Sache nach nur ein „Fahrlässigkeitsvorwurf“ bestehen bliebe. Dieser würde an der mittelbaren Täterschaft des „Irrtumshebers“ – also des Hintermanns – auch nichts ändern .

(aa) Anmerkung zum BGHSt 35, 347

Auch wenn der BGH sein eigenes Prinzip zur Bejahung bei mittelbarer Täterschaft über ein verantwortliches Werkzeug entwickelt, namentlich die objektive Tatherrschaft und das Verantwortungsprinzip ablehnt (s. u.), stimmt er mit dem modifizierten Verantwortungsprinzip – wenn auch nicht ausdrücklich in seiner Entscheidung – insofern überein, als dass auch bei einem vermeidbaren Verbotsirrtum des Werkzeuges mittelbare Täterschaft bereits wegen der „überlegenden Bedeutungskenntnis des Hintermanns und seiner überdeterminierten Stellung im Handlungsablauf“ zu bejahen sei. Küper spricht hier von einer sog. Überlegenheitslösung . Hiernach steht demnach die Rechtsfigur des „Täters hinter dem Täter“ der Bestrafung wegen mittelbarer Täterschaft des Hintermanns nichts entgegen.

(b) Strenges Verantwortungsprinzip

Das strenge Verantwortungsprinzip versteht die mittelbare Täterschaft eng und lehnt damit eine Tatherrschaft über ein schuldhaftes Werkzeug ab. Denn die Vermeidbarkeit des Verbotsirrtums lasse die Strafbarkeit des Werkzeuges unberührt. Damit habe das Werkzeug Handlungsherrschaft i. S. eines Alleintäters, worüber eine Tatherrschaft des Hintermanns unmöglich sei. Anders formuliert liegt hier ein sog. „Täter hinter dem – verantwortlichen – Täter“ vor, wobei ein Täter über einen anderen Täter nicht herrschen könne. Das bedeutet also, dass sowohl Hintermann als auch Vordermann Täter des Delikts sind: Der vermeintliche mittelbare Täter ist dann als Anstifter gemäß § 26 StGB zur vorsätzlichen und rechtswidrigen Haupttat – hier des Mordes– des vermeintlichen, verantwortlich handelnden Werkzeuges zu betrafen.

Zusammenfasssend ist festzuhalten, dass mittelbare Täterschaft dort ende, wo das Werkzeug selbst verantwortlicher Täter ist, also für sein Handelns selbst Verantwortung trägt.

(2) Irrtum über den konkreten Handlungssinn

Roxin verneint bei Irrtumsherrschaft die Anwendung des strengen oder modifizierten Verantwortungsprinzips zur Beurteilung von mittelbarer Täterschaft. Es sei allein ein „Regulativ“ für die Nötigungsherrschaft (s. o. Teil 1).

Stattdessen folgt die Tatherrschaft des Hintermanns daraus, dass dieser auf einer höheren Stufe final handele. Dies ist wie folgt zu verstehen:

Roxin unterteilt die höherstufige Finalität in zwei verschiedene Tatherrschaftsstufen. Die erststufige Tatherrschaft erschöpfe sich bereits in der Kenntnis des Vordermanns über die objektiven Tatumstände. Die zweite und damit die höhere Stufe setze voraus, dass der Handelnde darüber hinaus den „Tatbestandssinn, d. h. die Sozialschädlichkeit oder die materielle Rechtswidrigkeit seines Tuns erkannt hat“. Dementsprechend geht es um ein „Maß der sinnhaften Steuerung“, also wenn der Hintermann den Unrechtssinn bzw. die Sozialschädlichkeit der Tatbestandsverwirklichung des Vordermanns erkennt und – das ist ganz wichtig – der Vordermann selbst den Unrechtssinn nicht erkennt , ist der Hintermann in dieser Hinsicht überdeterminiert und hat damit Tatherrschaft über den Vordermann, wodurch er zur Schlüsselfigur und damit zum Herren der Tatbestandsverwirklichung wird.

Hier liegtalso  ein Irrtum des Werkzeuges über den Unrechtssinn seines Handelns vor. Dann könne es dahinstehen, ob der Irrtum nun vermeidbar war oder eben nicht.

(3) Objektive Tatherrschaft

Der BGH stellt „auf das Kriterium der vom Täterwillen getragenen objektiven Tatherrschaft ab“ , deren „Vorliegen sich nach der konkreten Fallgestaltung im Einzelfall“ richten müsse.

(a) Objektive Tatherrschaft

Tatherrschaft im objektiven Sinn bedeutet hier im materiellen. Der Täterwille des Hintermanns dagegen spiele nur eine unterlegene Rolle, denn dieser ist in Bezug auf die objektive Tatherrschaft lediglich als sog. „subjektives Pendant“ zu verstehen, womit nur darauf verwiesen wird, dass die objektive Tatherrschaft dem subjektiven Willen entspricht.

(b) Im konkreten Fall

Tatherrschaft des Hintermanns verlangt die bewusste und gewollte Auslösung des Irrtums beim Werkzeug und dessen Steuerung – durch seinen beherrschenden Willen –auch wenn dieser nur das „subjektive Pendant“ (aber immerhin maßgebliche für die nach außen getragene Tatherrschaft) ist. Nach einer wertenden Betrachtung muss dann der Irrende als Werkzeug anzusehen sein. Wertend bedeutet also die Beurteilung der Hintermann-Vordermann-Beziehung in der konkreten Tatsituation, die immer noch durch eine unterlegene Stellung des Vordermanns mittels Irrtums gekennzeichnet ist.

(c) Unterlegene Stellung kraft Irrtums unter Ausschluss des Verantwortungsprinzips

Die unterlegene Stellung des Werkzeuges resultiert nicht aus mangelnder Verantwortlichkeit gegenüber dem Hintermann. Das Werkzeug nämlich handelt eben gerade vollverantwortlich und schuldhaft. Der BGH schließt aus dem von Roxin entwickelten Verantwortungsprinzip (zur Nötigungsherrschaft) erst recht, dass „die Möglichkeit mittelbarer Täterschaft dort endet, wo das Werkzeug selbstverantwortlicher Täter ist .“ Sonst könnte man eine strafbaren Analogie annehmen und damit einen Verstoß gegen den Bestimmtheitsgrundsatz nach Art. 103 II GG i. V. m. § 1 StGB. Das entspricht einem „engem Verständnis des Begriffs der mittelbaren Täterschaft“. Damit wird der Unterscheidung von Unvermeidbarkeit und Vermeidbarkeit eines Irrtums die Absage erteilt, denn dies sei kein taugliches Abgrenzungskriterium . Denn „auch dem in einem solchem Irrtum handelnden Täter fehlt zur Tatzeit die Unrechtseinsicht“. Es heißt weiterhin, „dass er Kenntnisse haben können muss, die er im konkreten Fall nicht hatte, braucht an der Tatherrschaft des die Erlaubtheit vorspiegelnden Hintermanns nichts zu ändern“ .

(d) Zusammenfassung

Der BGH stellt zwar auf „die vom Täterwillen getragene objektive Tatherrschaft ab“. Entscheidendes Argument für die Bejahung von mittelbarer Täterschaft über ein vollverantwortlich schuldhaft handelndes Werkzeug ist aber die mangelnde Unrechtseinsicht des unmittelbar Ausführenden bei der Tat. Insofern folgt der BGH dem Irrtum über den konkreten Handlungssinn, der sich in mangelnder Erkennung des Unrechtssinns/Handlungssinns seiner Tat erschöpft – also dem Werkzeug die Einsicht über das Unrecht seiner Straftat fehlt.

(4) Ausnutzung der fehlenden Unrechtseinsicht

Nicht die „normative Bewertung des Irrtums“ des Tatmittlers sei für die Beurteilung von mittelbarer Täterschaft entscheidend, sondern es ist allein auf die bewusste und gewollte „Ausnutzung“ der dem Werkzeug „fehlenden Unrechtseinsicht“ abzustellen.

(5) Irrtum über die Bewertung der Tat

Nach Kindhäuser reicht für die Bejahung der mittelbaren Täterschaft der Irrtum des Tatmittlers über seine Tat aus – in Anlehnung an Roxins Irrtum über den konkreten Handlungssinn.

cc) Argumente gegen die mittelbare Täterschaft des Hintermanns – `volle Schuldlosigkeit des Werkzeuges`

Die Gegenmeinung betrachtet die Problematik des im vermeidbaren Verbostirrtum Handelnden aus einem engen Blickwinkel ganz i. S. des strengen Verantwortungsprinzips (s. o.). Maßgebliches Argument ist, dass mittelbare Täterschaft dort ende, wo das Werkzeug selbst verantwortlicher Täter ist. Denn nur die volle Schuldlosigkeit des Werkzeuges könne mittelbare Täterschaft begründen: Wenn auch nur ein „Rest an Verantwortlichkeit“ des Ausführenden bestehe, müsse die Schuldlosigkeit des Vordermanns und damit die mittelbare Täterschaft des Hintermanns verneint werden. Denn über auch nur einen Rest an Verantwortlichkeit könne der Hintermann keine Tatherrschaft haben.

Hiernach führt die Rechtsfigur des „Täters hinter dem – schuldhaften, verantwortlichen – Täter“ zum Ausschluss der mittelbaren Täterschaft. Damit würde die Strafbarkeit der Hintermänner im Katzenkönigfall als mittelbare Täter entfallen.

Jura-individuell-Tipp:

Obwohl die Gegenmeinung die dogmatischen besseren Argumente hat und zudem eine klare Abgrenzung zwischen mittelbaren Täter und Anstifter ermöglicht, ist anzuraten, in der Klausur dem BGH folgen, da die meisten Lösungsskizzen nach der Rechtsprechung des BGH aufgebaut sind.

dd) Fallaufbau – Strafbarkeit des Werkzeuges
(1) Vollendetes Delikt

A. § 212 I StGB (+)

I. Tatbestand (+)

  1. Objektiv (+)

a) Tötung eines anderen (+)

b) Kausalität (+)

c) (objektive Zurechnung (BGH wendet diese nicht an)

  1. Subjektiv (+)

a) Vorsatz (+)

b) Irrtum über den Kausalverlauf (-)

II. Rechtswidrigkeit (+)

III. Schuld (+)

  1. Verbotsirrtum gem. § 17 StGB (+)

a) Vermeidbar (+)

= Der Verbotsirrtum ist vermeidbar, wenn das Unrecht für den Täter erkennbar war, ihm also sein Verhalten unter Berücksichtigung seiner Fähigkeiten und Kenntnisse hätte Anlass geben müssen, über dessen mögliche Rechtswidrigkeit nachzudenken oder Erkundigungen einzuziehen, und er auf diesem Weg zur Unrechtseinsicht gekommen wäre.

(= § 17 II StGB)

b) Unvermeidbar (-)

c) Zwischenergebnis

§ 17  StGB ist unanwendbar.

  1. Zwischenergebnis

Ein Schuldausschluss nach § 17 StGB liegt nicht vor.

(Damit handelte der Ausführende schuldhaft.)

IV. Ergebnis

Das Werkzeug ist strafbar nach § 212 I StGB.

(2) Versuchtes Delikt

A. §§ 212 I, 22, 23 I, 12 I StGB (+)

I. Vorprüfung (+)

a) Taterfolg (-)

b) Versuchsstrafbarkeit (+),

hier 12 I StGB, da Verbrechen

(sonst evtl. 12 II (Vergehen))

II. Tatbestand (+)

  1. Subjektiv (+)

a) Tatentschluss

= Unter Tatentschluss ist der auf die Tatbestandsverwirklichung bezogene Vorsatz einschließlich sonstiger Tatbestandsmerkmale zu verstehen (z. b. Bei Absichtsdelikten §§ 242, 253, 263).

Dann musste das Werkzeug den Tatbestand auch verwirklichen wollen:

aa) Tatbestand

(1) Objektiv (+)

• Tötung eines anderen (+)

• Kausalität (+)

• (objektive Zurechnung (BGH wendet diese nicht an)

(2) Subjektiv (+)

• Vorsatz (+)

• Irrtum über den Kausalverlauf (-)

bb) Zwischenergebnis

Das Werkzeug hatte Tatentschluss auf die Tatbestandsverwirklichung.

(3) Zwischenergebnis

Subjektive Tatbestand ist erfüllt.

  1. Objektiv (+)

a) Unmittelbares Ansetzen (+)

= subjektiv die Schwelle zum Jetzt-Geht’s-Los überschreiten und zwischen Täterverhalten und der Tatbestandsverwirklichung dürfen keine weiteren wesentlichen Zwischenschritte mehr liegen .

  1. Zwischenergebnis

Tatbestand ist erfüllt.

III. Rechtswidrigkeit (+)

IV. Schuld

  1. Verbotsirrtum gem. § 17 StGB

d) Vermeidbar (+)

= Der Verbotsirrtum ist vermeidbar, wenn das Unrecht für den Täter erkennbar war, ihm also sein Verhalten unter Berücksichtigung seiner Fähigkeiten und Kenntnisse hätte Anlass geben müssen, über dessen mögliche Rechtswidrigkeit nachzudenken oder Erkundigungen einzuziehen, und er auf diesem Weg zur Unrechtseinsicht gekommen wäre .

(= § 17 II StGB)

e) Unvermeidbar (-)

f) Zwischenergebnis

§ 17 ist unanwendbar.

  1. Zwischenergebnis

Ein Schuldausschluss nach § 17 StGB liegt nicht vor.

(Damit handelte der Ausführende schuldhaft.)

V. Rücktritt gem. § 24 II StGB (-)

VI. Ergebnis

Das Werkzeug hat sich eines versuchten Totschlages strafbar gemacht gem. §§ 212 I, 22, 23 I, 12 I StGB.

ee) Fallaufbau – Strafbarkeit des Hintermanns
(1) Vollendetes Delikt

Bei der Prüfung sind im objektiven Tatbestand unter „Tötung eines anderen“ die Voraussetzungen der mittelbaren Täterschaft i. S. v. § 25 I Alt. 2 StGB zu prüfen: Dort sind unter der Tatherrschaft die (1) Verantwortungsprinzipien, (2) der Irrtum über den konkreten Handlungssinn, (3) objektive Tatherrschaft & (4) volle Schuldlosigkeit zu erörtern.

Im subjektiven Tatbestand ist der „doppelte Hintermannsvorsatz“ auf die Werkzeugeigenschaft und Tatherrschaft nicht zu vergessen.

(2) Versuchtes Delikt

Im subjektiven Tatbestand ist der gesamte Tatbestand unter den Voraussetzungen des § 25 I Alt. 2 StGB zu prüfen (also alles das, was man im objektiven und subjektiven Tatbestand beim vollendeten Delikt prüfen würde).

Klausurtechnik Buchcover
Neu

Klausurtechnik

Eine Anleitung zur erfolgreichen Lösung juristischer Klausuren

In Jura ist die Frage, wo man etwas in der Klausur anbringt, mindestens so wichtig wie die abgefragten Rechtskenntnisse. Dieses Buch ist eine Anleitung, wie du juristische Klausuren erfolgreich löst.

Bei Amazon kaufen

B. Ergänzung

Zur Ergänzung siehe auch die Beiträge „Täterschaft nach § 25I2.Alt. StGB – Prüfschema für Willensherrschaft“ sowie „Absichtslos doloses und undoloses Werkzeug – Fallaufbau“.

siehe auch: Die Irrtümer im Strafrecht; mittlebare Täterschäft und Verbotsirrtum, Diebstahl in mittelbarer Täterschaft, Beihilfe, Error in persona und aberratio ictus, Aufbau Erlaubnistatbestandsirrtum und Anstiftung

Seal

All unsere Beiträge werden von Hand geschrieben und von einer Richterin regelmäßig überprüft. Wir setzen keine künstliche Intelligenz bei der Erstellung unserer Inhalte ein, da wir nur so die gewohnt hohe Qualität gewährleisten können.

Benötigst du Hilfe? In unserem Einzelunterricht gehen wir auf all deine Fragen ein und bereiten dich effektiv auf anstehende Prüfungen vor. Schreib uns bei WhatsApp und erfahre mehr.