Revision Teil 5 – Sachrüge

Im fünften und letzten Teil zur Revision geht es um die Sachrüge. Mit der Sachrüge können Fehler bei der rechtlichen Würdigung, Rechtsfehler bei der Beweiswürdigung und Rechtsfehler bei der Strafzumessung angegriffen werden. Dies eröffnet dem Klausurersteller in der Revisionsklausur die Möglichkeit das materielle Strafrecht abzuprüfen.

Datum
Rechtsgebiet Strafprozessrecht
Ø Lesezeit 5 Minuten
Foto: Arman Novic/Shutterstock.com

A. Übersicht

Grundsätzlich besteht eine Revisionsklausur aus mehreren Einzelleistungen. Diese bestehen aus folgenden Punkten:

(1) Zulässigkeit der Revision (oftmals im Hilfsgutachten zu prüfen)

(2) Verfahrensvoraussetzungen/ Verfahrenshindernisse

(3) Absolute Revisionsgründe

(4) Relative Revisionsgründe

(5) Sachrüge

B. Die Sachrüge in der Klausur

1. Herangehensweise in der Klausur

Zunächst ist die Sachrüge als solche einleitend zu qualifizieren. Dafür empfiehlt sich z.B. folgende Formulierung:

“ Ferner rüge ich die Verletzung sachlichen Rechts. Hierbei wird das gesamte Urteil zur sachlich- rechtlichen Nachprüfung gestellt. Insbesondere wird Folgendes gerügt:“

Bei der Sachrüge gibt es keinen klassischen Aufbau wie bei den in die Revision Teil 3 und 4 vorgestellten Verfahrensrügen. Inbesondere darf keine Beruhensprüfung vorgenommen werden, da das Urteil auf Verstößen gegen materielles Recht immer beruht. Vielmehr wird in einem weiteren, einleitenden Satz der Verstoß angesprochen. Sodann erfolgt zu diesem Verstoß die rechtliche Würdigung.

2. Darstellung der Sachrüge

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a. Fehler bei der rechtlichen Würdigung

Folgendermaßen kann mit der Rüge begonnen werden:

“ Die festgestellten Tatsachen tragen eine Verurteilung wegen… nicht. Das Gericht hat es rechtsfehlerhaft unterlassen, sich damit auseinanderzusetzen, ob der Angeklagte vom Versuch des Diebstahls strafbefreiend gem. § 24 I StGB zurück getreten ist“

Jura Individuell- Tipp: Gerade ein vom Gericht übersehener Rücktritt stellt einen Klausurklassiker dar. Bei einem Versuch ist daher auch immer an den Rücktritt denken. Versuch und Rücktritt gehören quasi gedanklich immer zusammen!

Die Prüfung der rechtlichen Würdigung erfolgt auf Basis der im Urteil niedergelegten Tatsachenfeststellungen. Diese Tatsachenfeststellungen sind grundsätzlich als richtig zu unterstellen, da diese auf der Beweiswürdigung des Gerichts beruhen. Die Beweiswürdigung ist Domäne des Tatrichters. Eine Ausnahme besteht nur, wenn der Tatrichter seinen Beurteilungsspielraum überschritten hat. Dies ist z.B. beim Verstoß gegen Denkgesetze der Fall. Dieser Verstoß würde eine Verfahrensrüge nach § 261 StPO rechtfertigen, hierzu wird auf die Revision Teil 4 verwiesen.

Jura Individuell- Hinweis: Ein häufiger Klausurfehler ist es, dass der Bearbeiter gerade nicht den vom Gericht im Urteil festgestellten Sachverhalt heranzieht, sondern Sachverhaltsalternativen aufgrund entgegenstehender Zeugenaussagen etc. in der Hauptverhandlung konstruiert. Die rechtliche Würdigung ist nur anhand des Urteils und nicht mit Hilfe des Hauptverhandlungsprotokolls zu überprüfen!

b. Rechtsfehler bei der Beweiswürdigung

Nach BGH StV 1993, 510, 511 muss die Beweiswürdigung auf einer tragfähigen, verstandesmäßig einsehbaren Tatsachengrundlage beruhen.

Jura Individuell- Hinweis: Fehler bei der Beweiswürdigung spielen in Klausuren eine untergeordnete Rolle.

c. Rechtsfehler bei der Strafzumessung

Gerügt werden kann bei der Strafzumessung nicht die falsche Ermessensentscheidung des Gerichts, sondern die Tatsache, dass sich das Gericht mit einem Strafzumessungsgesichtspunkt nicht auseinender gesetzt hat.

Auch bei Fragen um die Strafzumessung gibt es „Klausurklassiker“. Es empfiehlt sich daher, folgenden gedanklichen Katalog („Checkliste“) in jeder Klausur  zu prüfen:

aa. § 46 III StGB (falsche Aspekte zugunsten und zulasten des Angeklagten)

Gem. § 46 III StGB dürfen Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes sind, nicht bei der Strafzumessung berücksichtigt werden. In Klausren kommt es z.B. nicht selten vor, dass das Gericht strafschärfend berücksichtigt, dass der Angeklagte die gefährliche Körperverletzung nach § 224 StGB mittels eines gefährlichen Werkzeugs begangen hat. Dies verstößt gegen § 46 III StGB, dieser Umstand findet bereits im gesetzlichen Strafrahmen Berücksichtigung.

bb.§ 54 II, 54 I 3 StGB

Nach § 54 I S. 3 StGB hat das Gericht bei Bildung einer Gesamtstrafe die Person des Täters und die einzelnen Straftaten zusammenfassend zu würdigen. Bereits in der Strafzumessung im engeren Sinne würdigt das Gericht jede Einzelstrafe unter einer Abwägung der zugunsten und zulasten des Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte. Bei einer anschließenden Gesamtstrafenbildung hat das Gericht erneut eine  „nochmalige Abwägung anhand aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte“ vorzunehmen.

Jura Individuell- Hinweis: In der Klausur ist daher zu überprüfen, ob das Gericht einen solchen Satz widergegeben oder lediglich eine Gesamtstrafe gebildet hat.

Gemäß § 54 II StGB darf die Gesamtstrafe die Summe der Einzelstrafen nicht erreichen. Oftmals hat das Gericht in Klausuren in diesem Zusammenhang die Gesamtstrafe falsch gebildet und die Einzelstrafen lediglich addiert. Es ist daher zu prüfen, ob das Gericht die Strafe innerhalb des Strafrahmens des § 54 II StGB festgesetzt hat.

cc. § 55 StGB

Gem. § 55 I StGB ist eine nachträgliche Gesamtstrafe zu bilden, wenn ein rechtskräftig Verurteilter bevor die gegen ihn erkannte Strafe vollstreckt, verjährt oder erlassen ist, wegen einer anderen Straftat verurteilt wird, die er vor der früheren Verurteilung begangen hat. In der Klausur ist bei Vorliegen dieser Problematik der BZR- Auszug abgedruckt, aus dem sich ergibt, dass der Angeklagte im vom § 55 StGB festgesetzten Zeitraum bereits verurteilt wurde und die dort verhängte Strafe nicht vollstreckt, verjährt oder erlassen ist. Hat das Gericht trotz dieser Voraussetzungen keine nachträgliche Gesamtstrafe gebildet, liegt ein Verstoß gegen § 55 StGB vor. Entsprechendes gilt für einen möglichen nicht vorgenommenen Härteausgleich (sollte die Strafe bereits vollstreckt worden sein).

dd. Minder schwerer Fall

Bejaht das Gericht einen minder schweren Fall (zB. § 244 III StGB) muss die „Schwere der Tat“ deutlich unter dem Durchschnittsfall liegen. Oftmals setzt sich das Gericht im Urteil nicht mit der Frage auseinender, ob ein minder schwerer Fall anzunehmen ist, obwohl Anhaltspunkte vorliegen. In diesen Fällen muss das Gericht aber zwingend ansprechen, ob ein minder schwerer Fall in Betracht kommt, auch wenn es dies im Ergebnis verneint. Dagegen kann nicht gerügt werden, dass – nach Ansicht des Bearbeiters- ein minder schwerer Fall entgegen der Auffassung des Gerichts vorliegt, wenn dieses sich damit auseinander gesetzt hat. Die Strafzumessung ist ureigene Aufgabe des Tatrichters und daher nur eingeschränkt überprüfbar.

3. Jura Individuell- Abschließende Hinweise zur Revisionsklausur

Für die Revisionsklausur empfehlen wir möglichst viele Klausuren durchzuarbeiten. Die Erfahrung hat gezeigt, dass sich in der Revsionsklausur durch Übung oft bessere Punkte erzielen lassen als bei einem Strafurteil. Gleichzeitig dient diese Übung aber auch der Urteilsklausur, da man anhand dessen trainiert, ein Urteil revisionsfest zu schreiben.

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