Übersicht: Die Ehrdelikte

Die Ehrdelikte: Vorstellung und Schema der absoluten Antragsdelikte gegen die Ehre; Beleidigung nach § 185 StGB, üble Nachrede nach § 186 StGB.

Datum
Rechtsgebiet Strafrecht
Ø Lesezeit 10 Minuten
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Gegenstand dieses Beitrags sind die sog. Ehrdelikte. Der Artikel stellt diese überblicksartig vor und soll damit einen einfachen Einstieg in die Thematik bieten. Dabei werden die §§ 185 – 189 StGB  angesprochen und kurz inhaltlich dargestellt. Alle nun folgenden Normen sind solche des StGB.

Allgemeines bezüglich Ehrdelikte

Die Straftaten gegen die persönliche Ehre eines Menschen oder einer Gruppe von Menschen sind im 14. Abschnitt des Strafgesetzbuches geregelt, der die + bis 200 umfasst. Er enthält die Straftatbestände der Beleidigung, der Üblen Nachrede, der Verleumdung, der Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener sowie Qualifikationen und ergänzende Vorschriften.

Schutzgut der Ehrdelikte ist stets die Ehre einer Person oder einer näher umrissenen Personengruppe. In fast allen Fällen muss es sich um eine lebende Person handeln.

Nach herrschender Meinung zerfällt der Ehrbegriff in die faktische Ehre, welche das subjektive Ehrgefühl und den objektiven guten Ruf einer Person umfasst, und die normative Ehre mit dem Anspruch auf Achtung der Persönlichkeit. Die verschiedenen Delikte befassen sich mit Sonderfällen dieser Situation.

Die Verletzung der Ehre kann entweder durch eine Tatsachenbehauptung oder durch die Abgabe eines Werturteils erfolgen. Eine Tatsachenbehauptung liegt vor, wenn die Äußerung eine objektive Klärung des Sachverhaltes zulässt, ein Werturteil liegt dagegen vor, wenn es sich um eine subjektive Einschätzung handelt, deren Zutreffen als Frage der persönlichen Überzeugung dargestellt wird.

Zu beachten ist, dass laut § 194 die meisten Ehrdelikte nur auf Antrag verfolgt werden. Es handelt sich hierbei nach § 194 Abs. 1 S. 1 (in den klausurrelevanten Fällen) um ein absolutes Antragsdelikt.

A. Beleidigung, § 185

I. Tatbestand

1. objektiv

a. Tatobjekt

Das Tatobjekt einer Beleidigung ist stets eine oder mehrere lebende Personen.

Die Beleidigung eines Einzelnen unter einer ehrverletzenden Kollektivbezeichnung für eine Personengruppe ist nur dann gegeben, wenn die Personengruppe zahlenmäßig überschaubar und so deutlich abgegrenzt ist, dass sie aus der Allgemeinheit hervorsticht, aber auch dann, wenn abgeleitet werden kann, dass bestimmte Personen gemeint sind.

Lesenswert ist zu dieser Problematik einmal die „Soldaten sind Mörder“-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 93, 266) und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG (3. Kammer des 1. Senats), Beschl. v. 17.5.20161 BvR 2150/14) zur Abkürzung ACAB („All Cops are bastards“).

Dort hat das Bundesverfassunsgericht festgestellt:

Die Verurteilung gem.  § 185 StGB wegen Verwendung des Akronyms „ACAB“(„all cops are bastards“) verletzt das Grundrecht auf Meinungsäußerung aus Art. 5 Abs. 1 GG, wenn hinreichende Feststellungen dazu fehlen, dass sich die Äußerung auf eine ausreichend überschaubare und abgegrenzte Personengruppe bezieht.

Einen Sonderfall stellt die Kollektivbeleidigung dar. Auch Personengemeinschaften können beleidigt werden, wobei dies im Einzelfall praktisch immer umstritten ist. Die Rechtsprechung hat folgende Differenzierung ausgearbeitet:

Beleidigungsfähig sollen Personengemeinschaften sein, wenn sie „eine anerkannte soziale Funktion erfüllen“ und „einen einheitlichen Willen bilden können“. Beispiele sind Vereine, Verbände, Parteien oder Gerichte.

Einen Sonderfall bilden die in § 194 III 2, 3; IV bezeichneten Gruppen, die ebenfalls kollektiv beleidigt werden können.

b. Tathandlung

Die Tathandlung der Beleidigung ist eine Kundgabe der Nichtachtung, Missachtung oder Geringschätzung, die geeignet ist, den Betroffenen verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzusetzen.

Dabei kann die Kundgabe in jeder möglichen Form der Handlung oder Unterlassung liegen, die geeignet ist, den Taterfolg herbeizuführen. Die herrschende Meinung im Schrifttum geht überwiegend davon aus, dass zum Erfolgseintritt die Ehrenrührigkeit erfasst worden sein muss.

Abzugrenzen sind stets Tatsachenbehauptungen von Werturteilen (dies muss in der Klausur stets erfolgen!)

Tatsachenbehauptungen sind Äußerungen über konkrete Vorgänge oder Zustände der Vergangenheit oder der Gegenwart, die ihrem Gehalt nach einer objektiven Klärung offen stehen und dem Beweis zugänglich sind.

Werturteile sind Äußerungen, die ihrem Wesen nach durch Elemente der subjektiven Stellungnahme geprägt sind und lediglich die persönliche Überzeugung des sich Äußernden wiedergeben.

Die Beleidigung muss entweder gegenüber dem Beleidigten selbst oder in Abwesenheit des Beleidigten gegenüber einer anderen Person erfolgen.

Sonderfall: Tätliche Beleidigung, § 185 Variante 2

Wird die Beleidigung mittels einer Tätlichkeit gegen eine andere Person begangen, stellt dies eine Qualifikation dar, die härter bestraft wird. Die Tätlichkeit an sich muss dabei beleidigend sein, z. B. Anspucken, das Zeigen des „Stinkefingers“

2. subjektiv

Die Beleidigung muss vorsätzlich geschehen, es reicht dabei dolus eventualis aus. Auch muss die Äußerung in dem Bewusstsein getätigt werden, dass sie objektiv eine Missachtung darstellt und dass der andere sie wahrnimmt.

Sonderfall:

„Beleidigungsfreie Sphäre“

Im Grundsatz ist anerkannt, dass ehrverletzende Äußerungen über (nicht anwesende) Dritte in besonders engen Lebenskreisen nicht strafbar sind, wenn sie Ausdruck des besonderen Vertrauens sind und die Vertraulichkeit (Nichtweitergabe an Dritte) gewährleistet erscheint. Nach h. M. führt dies zum Ausschluss des Tatbestandes, nach a. A. entfällt die Rechtswidrigkeit oder die Schuld.

II. Rechtswidrigkeit

§ 193

Neben den sonstigen Rechtfertigungsgründen kann die Tat gerechtfertigt sein, wenn gemäß § 193 berechtigte Interessen wahrgenommen werden. Danach ist eine Äußerung, die als beleidigend angesehen werden kann, dann gerechtfertigt, wenn:

1) berechtigte Interessen wahrgenommen werden (sowohl die des Täters als auch z. B. der Öffentlichkeit),

2) eine Interessenabwägung stattfindet und

3) ein subjektives Rechtfertigungselement vorliegt.

In keinem Fall ist jedoch Schmähkritik erlaubt.

Einwilligung

Weiterhin besteht nach herrschender Meinung in der Rechtsprechung die Möglichkeit der konkludenten Einwilligung in eine Beleidigung. Das ist z. B. dann der Fall, wenn sich der Teilnehmer einer Diskussion auf ein ähnlich beleidigendes Niveau wie der ihn beleidigende Gesprächsteilnehmer begibt.

Jura-Individuell-Tipp: Zu beachten ist auch stets das Grundrecht der Meinungsfreiheit aus Artikel 5 Abs. 1 GG. Jede Äußerung muss immer im Lichte dieses Grundrechts bewertet werden. Wenn eine Interpreation der Äußerung möglich ist, die nicht als Beleidigung zu werten sein könnte, ist der Tatbestand nicht verwirklicht. In der Klausur ist bei der Abwägung immer Art 5 GG zu erwähnen und eine Bewertung vorzunehmen (die Ausführlichkeit der Gesamtbewertung in der Klausur hängt von der Eindeutigkeit der Äußerung ab).

Eine besondere Vorsicht ist angesagt, wenn es um den „Kampf ums Recht“ geht. Da sind auch schon einmal überspitzte, harte und klare Worte erlaubt, solange es der Partei „um die Sache“ geht. Geht es nur noch um die Person, ist jedoch auch hier die Beleidigung erfüllt:

Beispiel:

Im Gerichtsprozess schreibt der Kläger an das Gericht, dass er es eine Unverschämtheit findet, dass der Vorsitzende wie eine „lahme Ente“ den Prozess führe. So könne er seine Rechte ja nie durchsetzen. Hier geht es dem Kläger „um die Sache“, die er mit harten Worten untermalt. Das hat das Gericht hinzunehmen. Wenn er hingegen seitenweise nur ausführt, dass der Vorsitzende „Dumm wie Brot“, Methoden wie ein „SS-Offizier“ oder Ähnliches anwende, ohne Bezüge zur Sache herzustellen, macht er sich der Beleidigung strafbar.

III. Schuld

Für die Beleidigung wie für die sonstigen Ehrdelikte gelten die üblichen Schuldausschließungsgründe.

IV. Strafantrag

Die Beleidigung wird im Regelfall nur auf Antrag gemäß § 194 verfolgt.

V. Strafe

Zu beachten ist, dass eine Beleidigung nach § 192 auch vorliegen kann, wenn die behauptete Tatsache erweislich wahr ist – nämlich dann, wenn die Beleidigung in der Form der Behauptung oder Verbreitung oder in den Umständen, unter denen sie geschah, begründet ist.

Anmerkung: Siehe auch folgenden Beitrag → Die Beleidigung nach § 185 StGB

B. Üble Nachrede, § 186

I. Tatbestand

1. objektiv

Bei der üblen Nachrede muss der Täter einem Dritten gegenüber über eine andere Person ehrenrührige Tatsachen behaupten oder verbreiten, die geeignet sind, diese verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzusetzen. Eine Behauptung liegt dabei vor, wenn der Täter sie als eigene Überzeugung darstellt, und kann auch durch eine Frage aufgestellt werden.

Verbreitet wird eine solche Behauptung, wer sie als Gegenstand fremden Wissens ausgibt. Eine öffentliche Verbreitung oder eine Verbreitung durch Schriften stellen eine Qualifikation dar und werden härter bestraft.

2. subjektiv

Im subjektiven Tatbestand entspricht die üble Nachrede der Beleidigung.

II. Rechtswidrigkeit, Schuld, Antrag

Auch hier entspricht die Üble Nachrede der Beleidigung.

III. Objektive Bedingung der Strafbarkeit

Die Tat ist jedoch nur strafbewehrt, wenn die behauptete Tatsache nicht erweislich wahr ist, sprich nicht durch Tatsachen bewiesen werden kann. Das Beweisrisiko trägt dabei der Täter, weshalb die Norm von manchen Autoren als verfassungswidrig eingestuft wird, da hier der Grundsatz, dass der Staat dem einzelnen die Straftaten nachweisen muss (im Grundsatz auch in dubio pro reo), abgewandelt wird.

Anmerkung: Die Überprüfung einer objektiven Bedingung kann ebenso nach der Darstellung des subjektiven Tatbestandes erfolgen. Siehe auch zu § 186 StGB folgenden, ausführlichen Beitrag → Üble Nachrede gemäß § 186 StGB

C. Verleumdung, § 187

I. Tatbestand

1. objektiv

Die Voraussetzungen des objektiven Tatbestandes entsprechen denen des § 186, jedoch muss die behauptete Tatsache unwahr sein, und der Täter muss sie wider besseren Wissens als wahr darstellen.

2. subjektiv

Entsprechend ist dolus eventualis nicht ausreichend, sondern es muss dolus direktus 1. Grades vorliegen.

Die restlichen Voraussetzungen entsprechen denen des § 186, wobei eine objektive Bedingung gerade keine Voraussetzung darstellt und bei § 187 nicht zu prüfen ist !!!

Anmerkung: Siehe auch zu § 187 StGB folgenden, ausführlichen Beitrag → Verleumdung, gemäß § 187 StGB

D. Üble Nachrede und Verleumdung gegen Personen des politischen Lebens, § 188

Diese Vorschrift schützt die Ehre von Personen des politischen Lebens. Absatz I des § 188 stellt eine Qualifikation der üblen Nachrede dar, Absatz II dagegen eine Qualifikation der Verleumdung. Zu beachten ist jedoch, dass Personen des politischen Lebens ehrverletzenden Angriffen in besonderer Art und Weise ausgesetzt sind und diese auch zur politischen Diskussion gehören, so dass bei dieser Norm andere Maßstäbe anzulegen sind. Schutzzweck ist vor allem die Verhinderung der Vergiftung des politischen Diskurses: der Person des öffentlichen Lebens gebührt zwar ein besonderer Schutz, dafür werden ihr aber auch höhere Duldungspflichten auferlegt.

I. Tatbestand

1. Tatobjekt

Geschützt werden Personen, die im politischen Leben stehen und in Fragen der Verwaltung, Gesetzgebung und Politik führende Positionen innehaben. Das umfasst vor allem Amtsträger des Bundes und der Länder, die Mitglieder des Bundestages und der Landesparlamente, aber auch führende Parteipolitiker.

2. Tathandlung

Gegen die Person muss eine üble Nachrede oder Verleumdung begangen worden sein, und diese muss geeignet sein, die politische Tätigkeit des Betroffenen deutlich zu beeinträchtigen.

E. Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener, § 189

Die Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener unterscheidet sich von den anderen Ehrdelikten. Schutzgut ist nicht die Ehre des Verstorbenen, sondern sein „Andenken“, sprich die Bewertung unter den Lebenden.

I. Tatbestand

1. objektiv

Die betreffende Person muss vor der Tathandlung verstorben und verunglimpft worden sein, was dann der Fall ist, wenn es sich je nach Inhalt oder Begehungsweise um eine besonders schwere Kränkung handelt. Diese kann auch in tätlicher Weise am Leichnam des Verstorbenen begangen werden und wird in dem Fall, wenn bei einem Lebenden eine Verleumdung einschlägig wäre, regelmäßig vermutet. Eine üble Nachrede dagegen muss ein gewisses Gewicht aufweisen, und eine Verwirklichung des Tatbestandes des § 189 StGB bei einer bloßen Beleidigung ist umstritten.

Eine Verunglimpfung kann auch kollektiv an einer bestimmten Gruppe von Verstorbenen begangen werden, Paradebeispiel ist die Holocaustleugnung.

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2. subjektiv

Der Wille zur Tat muss sich auf einen Verstorbenen beziehen, sprich der Täter muss vom Tod des Opfers wissen, und die Tathandlung muss den Toten betreffen, keinen Lebenden. Problematisch erscheint an dieser Stelle eine Konstellation, in der der Täter eine Beleidigung nach § 185  im Sinne hat und das Opfer zum Tatzeitpunkt jedoch schon verstorben ist.

II. Rechtswidrigkeit, Schuld

Bei Rechtswidrigkeit und Schuld gelten die üblichen Vorschriften.

III. Antrag

In der Regel wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, antragsberechtigt sind die Angehörigen des Verstorbenen.

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