§ 159 StGB – Aussagedelikte

Versuchte Anstiftung zur Falschaussage gem. § 159 StGB, zusammenfassende Erläuterung dieser Vorschrift, Prüfungsschema.

Datum
Rechtsgebiet Strafrecht
Ø Lesezeit 4 Minuten
Foto: DW labs Incorporated/Shutterstock.com

Dieser Beitrag beschäftigt sich mit § 159 StGB. Die versuchte Anstiftung zur Falschaussage gehört ebenfalls zur Gruppe der Aussagedelikte. Im Folgenden kann der Leser auf eine zusammenfassende Erläuterung dieser Vorschrift und ein Prüfungsschema zugreifen.

A. Allgemeines

§ 159 StGB führt zu einer Erweiterung des Anwendungsbereiches des § 30 Abs. 1 StGB. Dadurch können auch die versuchte Anstiftung zur falschen uneidlichen Aussage und zur falschen Versicherung an Eidesstatt bestraft werden. Ohne die Einführung von § 159 StGB wäre dies nicht möglich, da § 30 Abs. 1 StGB nur Verbrechen erfasst. Dementsprechend ist die versuchte Anstiftung zum Meineid (Meineid = Verbrechen) über § 30 StGB in Verbindung mit § 154 StGB zu prüfen. § 159 StGB ist hierbei nach dem bisher oben gesagten nicht anzuwenden.

Anmerkung: Achtung Verwechslungsgefahr! Es gilt die versuchte Anstiftung von der Anstiftung zum Versuch zu unterscheiden. In diesem Beitrag geht es stets um die versuchte Anstiftung, also Fälle, in denen es gar nicht erst zu einer Ausführung der Haupttat gekommen ist oder auch die Haupttat zwar ausgeführt worden ist, der Angestiftete allerdings ein omnimodo facturus (= Haupttäter war ohnehin schon zur Tat entschlossen)  gewesen ist. Zudem muss man eine Prüfung der versuchten Anstiftung in Betracht ziehen, wenn die Vollendung der Haupttat niemals hätte eintreffen können. Im Gegensatz dazu steht die Anstiftung zum Versuch ! Hierbei bleibt die Ausführung der Haupttat im Versuchsstadium stecken, sodass die Haupttat unvollendet bleibt.

B. Prüfungsaufbau – § 159 StGB

A. Vorprüfung

I. Fehlende Vollendung

II. Versuchsstrafbarkeit nach §§ 159, 30 Abs.1 StGB

B. Tatentschluss

I. bezüglich § 153 StGB (Falsche uneidliche Aussage) od. § 156 StGB (Falsche Versicherung an Eides Statt) durch Haupttäter

P: Anwendbarkeit von § 159 StGB, wenn die vom Anstifter vorgesehene Haupttat niemals hätte zur Vollendung gelangen können?

II. bezüglich des Bestimmens nach § 26 StGB

C. Unmittelbares Ansetzen

Zur Anstiftungshandlung (= Bestimmen)

D. Rechtswidrigkeit

E. Schuld

F. Rücktritt

Nach § 31 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StGB

C. Prüfungsschema im Detail – § 159 StGB

A. Vorprüfung

I. Fehlende Vollendung

Hierbei gilt nur zu beachten, dass keine vollendete Haupttat gegeben ist.

II. Versuchsstrafbarkeit nach §§ 159, 30 Abs. 1 StGB

B. Tatentschluss

I. Bezüglich § 153 StGB (Falsche uneidliche Aussage) oder § 156 StGB (Falsche Versicherung an Eides Statt) durch Haupttäter

Der Täter (Anstifter) müsste mit Tatentschluss in Bezug auf § 153 oder § 156 StGB gehandelt haben. Der Angestiftete muss also nach der Vorstellung des Täters, die Voraussetzungen der §§ 153, 156 StGB vorsätzlich und rechtswidrig erfüllen.

An dieser Stelle gelangt man an das schon weiter oben aufgezeigte Problem. Denn zu klären gilt, ob § 159 StGB auch in solchen Konstellationen anwendbar sein kann, in denen die vom Anstifter vorgesehene Haupttat niemals hätte vollendet werden können.

Beispiel: A möchte den B dazu bestimmen eine eidesstattliche Versicherung abzugeben. Allerdings ist diese Stelle nicht für die Abnahme einer solchen Versicherung zuständig. Wäre es demnach tatsächlich  zu einer Abgabe einer Versicherung durch den B gekommen, hätte man einen straflosen Versuch einer Tat nach § 156 StGB gehabt.

  • Eine Ansicht möchte § 159 StGB nicht anwenden, wenn die vom Anstifter vorgesehene Handlung des Vortäters nur zu einem straflosen untauglichen Versuch führt.
  • Eine andere Ansicht empfindet § 159 StGB allerdings für anwendbar. Abhilfe könne nur der Gesetzgeber schaffen. Schließlich sei es im Rahmen des § 159 StGB nicht untypisch, dass der Vortäter straflos, der Anstifter jedoch strafbar ist.

Kurze mögliche Stellungnahme: An dieser Stelle eine Anwendbarkeit von § 159 StGB zu bejahen, wäre nur dann gerechtfertigt, wenn man mit § 159 StGB schon den bösen Willen des Täters pönalisieren möchte. Dies ist allerdings nicht die Absicht dieser Vorschrift. Diese Norm beabsichtigt etwas anderes. Ziel soll es nämlich viel mehr sein, die besondere Gefährlichkeit von Aussagedelikten Rechnung zu tragen. Im Vordergrund steht schließlich der Schutz der Rechtspflege. Jedoch fehlt es an der Gefährlichkeit, wenn eine Vollendung der Tat gar nicht erst möglich sein kann. Dementsprechend erscheint die erste Meinung vorzugswürdiger.

II. Bezüglich des Bestimmens nach § 26 StGB

Der Täter müsste auch jemanden zur Tat bestimmt haben.

C. Unmittelbares Ansetzen

Der Täter müsste zur Tat unmittelbar angesetzt haben. Dabei sind Handlungen gemeint, mit denen der Anstiftende unmittelbar zur Willensbeeinflussung des Anzustiftenden ansetzt.

D. Rechtswidrigkeit

Hierbei sind keine deliktsspezifischen Besonderheiten ersichtlich.

E. Schuld

Auch hier sind keine deliktsspezifischen Besonderheiten zu erkennen.

Klausurtechnik Buchcover
Neu

Klausurtechnik

Eine Anleitung zur erfolgreichen Lösung juristischer Klausuren

In Jura ist die Frage, wo man etwas in der Klausur anbringt, mindestens so wichtig wie die abgefragten Rechtskenntnisse. Dieses Buch ist eine Anleitung, wie du juristische Klausuren erfolgreich löst.

Bei Amazon kaufen

F. Rücktritt

Ein möglicher Rücktritt ergibt sich nach § 31 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StGB

D. Abschlussbemerkung

Letztlich sei noch angemerkt, dass eine Anstiftung zur versuchten Anstiftung nach §§ 26, 159 StGB strafbar ist.

Seal

All unsere Beiträge werden von Hand geschrieben und von einer Richterin regelmäßig überprüft. Wir setzen keine künstliche Intelligenz bei der Erstellung unserer Inhalte ein, da wir nur so die gewohnt hohe Qualität gewährleisten können.

Benötigst du Hilfe? In unserem Einzelunterricht gehen wir auf all deine Fragen ein und bereiten dich effektiv auf anstehende Prüfungen vor. Schreib uns bei WhatsApp und erfahre mehr.