Revision Teil 2 – Verfahrenshindernisse

Begründetheit der Revision: Verfahrenshindernisse - klassische Klausurprobleme kurzgefasst - fürs 2. Staatsexamen

Datum
Rechtsgebiet Strafprozessrecht
Ø Lesezeit 17 Minuten
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Teil I: Einführung in die Revision und Verfahrenshindernisse

I. Vorab

Ist Gegenstand der Klausur eine Revision, so sind grundsätzlich mehrere Prüfungsschritte zu beachten:

(1) Zulässigkeit der Revision (ggf. im Hilfsgutachten zu prüfen)

(2) Verfahrensvoraussetzungen/Verfahrenshindernisse

(3) Absolute Revisionsgründe

(4) Relative Revisionsgründe

(5) Sachlich rechtliche Gesetzesverletzungen

Lest euch die Klausur daher mehrmals, immer mit Blick auf nur einen dieser Prüfungsschritte, konzentriert durch. So verringert ihr die oft in Revisionsklausuren bestehende Wahrscheinlichkeit, versteckte Probleme zu übersehen. Im folgenden Teil 2 zur Revision geht es um die Verfahrenshindernisse (auch Verfahrensvoraussetzungen genannt). Üblicherweise begegnen einem in der Klausur ein bis zwei Punkte aus diesem Komplex.

II. Einführung in die Revision

Da mit hoher Wahrscheinlichkeit im Assessorexamen eine Revisionsklausur auftauchen wird und die Lernzeit auch noch sinnvoll auf die vielen anderen Fächer aufgeteilt werden muss, ist es sinnvoll, jedenfalls die immer wiederkehrenden Basics im Revisionsrecht zu beherrschen. Mit exotischen Problemen, die in die Klausuren eingebaut werden, lassen sich zwar eher Pluspunkte sammeln, was auch vom Prüfungsamt entsprechend bewertet wird. Die entsprechenden Lösungen lassen sich hier jedoch mit einer sauberen juristischen Vorgehensweise – unter Zuhilfenahme des Kommentars – finden. Wir nennen euch in unseren Artikeln immer wieder wertvolle Kommentarfundstellen im Meyer-Goßner, denn die Klausurlösung orientiert sich fast ausschließlich an diesem zugelassenen Hilfsmittel.

Nichtsdestotrotz müssen die Basics sicher beherrscht werden, da diese sonst unnötig Zeit rauben, welche ihr zur Lösung eines unbekannten Problems benötigt. Zudem hilft die Kenntnis der Klassiker dabei, die richtigen Schwerpunkte zu erkennen und Standardprobleme in der gebotenen Kürze abzuhandeln.

Gerade im Revisionsrecht sind die Klausurprobleme in der Regel begrenzt, so dass sich der Aufwand lohnt, vor der Klausur jedenfalls diesen Leitfaden gründlich durchzuarbeiten.

III. Die Begründetheitsprüfung der Revision im Einzelnen

Wenn statt oder neben einem Gutachten die Begründungsschrift einer Revision aus anwaltlicher Sicht verlangt wird, lautet der Obersatz wie folgt:

„Vorab weise ich auf folgende von Amts wegen zu berücksichtigende Verfahrenshindernisse hin…“

Die Revision ist begründet, wenn das Urteil gemäß § 337 Abs. 1 StPO auf einer Verletzung des Gesetzes beruht. Nach § 338 ZPO ist dies stets der Fall, wenn eine von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung fehlt – womit zugleich ein Verfahrenshindernis vorliegt. Da § 338 ZPO die speziellere Norm ist, ist diese vor § 337 StPO zu prüfen. Auf die relativen und absoluten Revisionsgründe wird in Teil 3 und Teil 4 der Artikelreihe eingegangen.

Jura Individuell-Tipp: Am besten prüft man die im folgenden angesprochenen Verfahrenshindernisse kurz gedanklich an, um keine zu übersehen. Regelmäßig werden sie nicht ausdrücklich im Klausursachverhalt angesprochen. Es empfiehlt sich daher im Meyer-Goßner Einl. Rn. 144ff. nachzuschlagen.

1. Keine Verfahrenshindernisse

Vorab ist zu prüfen, ob bereits Verfahrenshindernisse einer Sachentscheidung des Tatgerichts entgegenstehen. Diese sind von Amts wegen und in jeder Verfahrenslage – also auch innerhalb der Revision bzw. vom Revisionsgericht- zu berücksichtigen; allerdings gilt dies immer nur dann, wenn wirklich Anlass dazu besteht.

a) Verjährung

Zunächst empfiehlt es sich, eine etwaige Verjährungsfrist in den Blick zu nehmen. Die Verjährung läuft für jedes Delikt gesondert und die Frist variiert gemäß § 78 Abs. 3 StGB je nach angedrohtem Höchstmaß des Delikts. An die Verjährung sollte immer gedacht werden, wenn die Tat länger als 3 Jahre zurückliegt. Dieser Zeitraum entspricht der kürzesten Verjährungsfrist. Schaut euch bzgl. des Ruhens und der Unterbrechung auch die §§ 78 b und 78 c StGB an. Es ist in diesem Zusammenhang vor allem an § 78c Abs. 3 S. 2 StGB zu beachten, der festlegt, dass Verjährung (trotz einer erneuten Unterbrechung) dann eintritt, wenn das Doppelte der Regelverjährung verstrichen ist.

Jura Individuell-Hinweis: Die Erfahrung zeigt allerdings, dass dieses leicht einzubauende Problem der Verjährung erstaunlich selten geprüft wird.

b) Strafantrag und besonderes öffentliches Interesse

Von gesteigerter Klausurrelevanz ist das Vorliegen eines Strafantrags, bei dem unnötige Fehler wertvolle Punkte kosten. Bei diesem Prüfungspunkt ist insbesondere an folgende Paragraphen zu denken:

  • §§ 77 ff. StGB
  • § 123 II StGB
  • § 194 StGB
  • § 230 StGB
  • § 247 StGB (§ 263 IV und § 266 II StGB)
  • § 248 a StGB (§ 263 IV und § 266 II StGB)
  • § 303 c StGB

Vor der Klausur sollten diese Delikte ganz besonders verinnerlicht werden, da die dort gegebenenfalls zu problematisierende Strafantragsvoraussetzung sonst mit hoher Wahrscheinlichkeit übersehen wird. In Klausuren muss man sich stets die Frage stellen: Liegt ein Strafantrag vor? Vorsicht ist immer geboten, da es sowohl absolute (auch „reine“) als auch relative Antragsdelikte gibt. Bei absoluten Delikten muss ein Strafantrag in jedem Fall vorliegen, bei relativen genügt die Bejahung des besonderen öffentlichen Interesses durch die Staatsanwaltschaft. Dies hängt davon ab, ob im Gesetz „es sei denn, dass… wegen des besonderen öffentlichen Interesses ….von Amts wegen für geboten hält“ (siehe z.B. § 230 StGB) steht. Begeht keinesfalls den Fehler und prüft das öffentliche Interesse bei einem Delikt, welches – wie bspw. die Beleidigung nach § 185 StGB – nur auf Antrag zu verfolgen ist.

Klausurtipp:

Bei der Prüfung des besonderen öffentlichen Interesses kann man sich an Nr. 234 RiStBV orientieren. Diese bezieht sich zwar nur auf die Körperverletzung, kann aber auch bei anderen Delikten herangezogen werden.

Nr. 234 RiStBV:

(1) Ein besonderes öffentliches Interesse an der Verfolgung von Körperverletzungen wird namentlich dann anzunehmen sein, wenn der Täter einschlägig vorbestraft ist, roh oder besonders leichtfertig oder aus rassistischen, fremdenfeindlichen oder sonstigen menschenverachtenden Beweggründen gehandelt hat, durch die Tat eine erhebliche Verletzung verursacht wurde oder dem Opfer wegen seiner persönlichen Beziehung zum Täter nicht zugemutet werden kann, Strafantrag zu stellen, und die Strafverfolgung ein gegenwärtiges Anliegen der Allgemeinheit ist. Nr. 235 Abs. 3 gilt entsprechend. Andererseits kann auch der Umstand beachtlich sein, dass der Verletzte auf Bestrafung keinen Wert legt.

(2) Ergibt sich in einem Verfahren wegen einer von Amts wegen zu verfolgenden Tat nach Anklageerhebung, dass möglicherweise nur eine Verurteilung wegen Körperverletzung in Betracht kommt oder dass eine derartige Verurteilung nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zusätzlich dringend geboten erscheint, so erklärt der Staatsanwalt, ob er ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.

(3) Bei im Straßenverkehr begangenen Körperverletzungen ist Nr. 243 Abs. 3 zu beachten.

Strafanzeige als Strafantrag

Ein Strafantrag kann auch in einer Strafanzeige liegen, sofern sich darin das Begehren eines strafrechtlichen Einschreitens wegen einer bestimmten Handlung manifestiert. Zum Teil prüft das Prüfungsamt in dem Zusammenhang, ob erkannt wird, dass die Antragsfrist nach § 77b Abs. 1 S. 1 StGB bezüglich eines Antragsdelikts abgelaufen ist. Die Antragsfrist beträgt 3 Monate und beginnt gemäß § 77b Abs. 2 S. 1 StGB mit Ablauf des Tages, an dem der Antragsberechtigte von der Tat und der Person des Täters Kenntnis erlangt.

Wiederkehrende Spezialprobleme sind in diesem Zusammenhang das Antragsrecht des Dienstvorgesetzten nach §§ 194 Abs. 3 S. 1, 230 Abs. 2 S. 1 StGB und die Vertretung des geschäftsunfähigen oder beschränkt geschäftsfähigen Verletzten nach § 77 III StGB.

Bei fehlendem Strafantrag kann dieser bei relativen Antragsdelikten, wie oben ausgeführt, durch ein besonderes öffentliches Interesse ersetzt worden sein. Zwar kann die Staatsanwaltschaft das öffentliche Interesse sogar noch im Revisionsverfahren bejahen. In der Regel wird aber darauf abzustellen sein, dass die Staatsanwaltschaft das öffentliche Interesse mit Erhebung der öffentlichen Anklage konkludent zum Ausdruck gebracht hat, indem sie ein Antragsdelikt ohne Vorliegen eines Strafantrags angeklagt hat.

c) Strafklageverbrauch, Art. 103 Abs. 3 GG, § 264 StPO und anderweitige Rechtshängigkeit, Art. 103 Abs. 3 GG

Soweit die Strafklage bereits verbraucht ist, steht das Verbot der Doppelbestrafung (ne bis in idem, Art. 103 Abs. 3 GG) einer weiteren Verurteilung entgegen. Ob die Strafklage bereits verbraucht ist, muss in der Klausur gegebenenfalls geprüft werden. Denkt auch hier im Gesamtzusammenhang. Ihr kennt den Grundsatz „ne bis in idem“ bereits aus der Anklageklausur. Merkt euch daher, dass Art. 103 Abs. 3 GG nicht nur der Anklageerhebung entgegen steht, sondern sich folgerichtig auch im Verbot der doppelten Verurteilung fortsetzen muss.

Klausurtaktik

Im Klausurfall empfiehlt es sich wiederum in die Einleitung des Meyer-Goßner bei Rn. 145 zu schauen. Dort findet sich die Information, dass nicht nur ein formell rechtskräftiges Urteil die Einleitung und Fortführung des Verfahrens hindert. Vielmehr stehen auch unanfechtbare Beschlüsse wie §§ 153a Abs.2, 153b und 206a StPO sowie staatsanwaltschaftliche Einstellungen nach § 153a Abs. 1 S. 5 StPO einer erneuten Anklage bzw. Verurteilung entgegen.

Die Rechtshängigkeit tritt mit Erlass des Eröffnungsbeschlusses nach § 207 StPO bzw. im Strafbefehlsverfahren mit dem Erlass des Strafbefehls nach § 408 Abs. 3 S. 1 StPO ein. Zu beachten ist aber, dass eine Einstellung nach § 170 II StPO nicht zu einem Strafklageverbrauch führen kann, da dies lediglich eine durch die Staatsanwaltschaft behördliche, nicht aber gerichtliche Sachentscheidung ist.

Regelmäßig werdet ihr in Klausuren den Umfang der Sperrwirkung abklären müssen. Hierbei habt ihr euch am Tatbegriff des § 264 StPO zu orientieren. Die Sperrwirkung reicht nicht weiter als der Tatbegriff nach § 264 StPO. Bei Unsicherheiten zum Tatbegriff könnt ihr im Meyer-Goßner unter § 264 StPO nachlesen.

d) Sachliche Zuständigkeit, § 6 StPO

Macht euch zunächst klar, dass die sachliche Zuständigkeit eine Verfahrensvoraussetzung darstellt und – entgegen des Wortlauts – gerade nicht unter § 338 Nr.4 StPO zu subsumieren ist. § 338 Nr. 4 StPO stellt einen absoluten Revisionsgrund dar, der ausschließlich die weniger klausurrelevanten besonderen Strafkammern (Schwurgericht, Wirtschaftsstrafkammer, Staatsschutzkammer) sowie die örtliche Zuständigkeit umfasst. Bei den Verfahrensvoraussetzungen verlasst ihr bezüglich der sachlichen Zuständigkeit hingegen nicht den Rahmen des § 6 StPO.

Innerhalb der sachlichen Zuständigkeit ist entscheidend – und das ist bei diesem Prüfungspunkt die halbe Miete – dass ihr erkennt, dass sich die sachliche Zuständigkeit des Gerichts in der Regel allein nach den Urteilsfeststellungen des zu begutachtenden Urteils richtet.

Exkurs: Anders ist dies insbesondere bei einer Entscheidung des Strafrichters, bei der ursprünglich von einer Straferwartung von bis zu zwei Jahren ausgegangen wurde (§ 25 Nr. 2 GVG) und schließlich auf eine höhere Strafe von bis zu vier Jahren erkannt wurde (§ 24 Abs. 2 GVG). Hier bleibt der Strafrichter zuständig. Hätte man das höhere Strafmaß jedoch bereits zu Beginn gesehen, wäre das Schöffengericht sachlich zuständig gewesen. Zu beachten ist hier die Grenze der Willkür. Ihr prüft also, ob die ursprüngliche (!) Einschätzung bzgl. des Strafmaßes völlig haltlos war.

Fazit:

Im Regelfall schaut ihr danach, welches Strafmaß die getroffenen Urteilsfeststellungen rechtfertigen. Nicht entscheidend ist, welches Delikt angeklagt ist oder wie das Tatgericht die Tat rechtlich beurteilt hat.

Hinweis: Die sachlichen Zuständigkeiten sind insbesondere den §§ 24, 25, 74 GVG zu entnehmen.

Zur Verdeutlichung: Sofern die Feststellungen eine Verurteilung wegen eines Verbrechens tragen, war der Strafrichter sachlich unzuständig. Nur wenn gerade kein Verbrechen durch die Urteilsfeststellungen (!) getragen wird, hat der Strafrichter seine Strafgewalt nicht überschritten. Hier werdet ihr nicht umhin kommen, im Rahmen der Prüfung des Verfahrens einen – sonst unbeliebten, hier aber unumgänglichen – Verweis auf den sachlich-rechtlichen Teil des Gutachtens vorzunehmen.

Jura Individuell-Tipp: Am Besten legt ihr hier einen Klammerzusatz an, den ihr – später – mit dem Verweis auf den sachlich-rechtlichen Teil und der entsprechenden Seitenzahl füllt. Denn erst bei der Sachrüge werdet ihr im richtigen Prüfungsaufbau ausführen, welche Delikte durch die Urteilsfeststellungen getragen werden.

Höhere sachliche Zuständigkeit

Wichtig ist, zu beachten, dass nach § 269 StPO mit der Revision grundsätzlich nicht geltend gemacht werden kann, es sei ein Gericht niederer Ordnung sachlich zuständig gewesen. Merkt euch hierzu, dass die höhere sachliche Zuständigkeit die niedere miteinschließt. Diesem Grundsatz liegt die Intention einer Verfahrensbeschleunigung zugrunde.

Allerdings findet auch dieser Grundsatz seine Grenzen in der Willkür. Willkür liegt vor, wenn das Vorgehen unter keinen rechtlichen Gesichtspunkt mehr vertretbar erscheint (siehe hierzu Meyer-Goßner, §16 GVG Rn.6).

Jura Individuell-Tipp zur Verteidigerproblematik: Sollten die Feststellungen eine Verurteilung wegen eines Verbrechens tragen, notiert euch sofort auf dem Extrazettel „Absolute Revisionsgründe“ einen Verstoß gegen § 140 Abs.1 Nr.2, 141 Abs.2 StPO im Rahmen des § 338 Nr. 5 StPO.

Jura Individuell-Tipp zu den Folgen bei falschen Zuständigkeitsannahmen der entscheidenden Gerichte: Innerhalb der sachlichen Zuständigkeit gilt es auch zu beachten, dass auf die Revision gegen ein Berufungsurteil gegebenenfalls das erst- und (!) das zweitinstanzliche Urteil aufzuheben sind. Dann ist mit dem Revisionsantrag die Aufhebung beider Urteile und die Verweisung an das zuständige Gericht zu beantragen. Daran ist zu denken, wenn das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht annimmt und das zweitinstanzliche Gericht die Berufung verwirft. Die Aufhebung der erst- und zweitinstanzlichen Entscheidung samt Verweisung an das zuständige Gericht ergibt sich aus §§ 355, 328 Abs. 2 StPO.

f) Ordnungsgemäße Anklage und Eröffnungsbeschluss

aa) Umgrenzung der Tat und des Angeklagten

Auch die wirksame Anklage (§ 200 StPO) und der wirksame Eröffnungsbeschluss (§ 203 StPO) stellen Verfahrensvoraussetzungen dar.

Sofern die Anklage fehlerhaft ist, setzt sich der Fehler im Eröffnungsbeschluss fort. Ist aber umgekehrt die Anklage ordnungsgemäß, so kann der Eröffnungsbeschluss dennoch an selbständigen formellen Mängeln leiden. Insoweit ist mit der Revision der Anklage zu beginnen.

Informationsfunktion – Umgrenzungsfunktion

Zu differenzieren ist stets danach, ob die Informationsfunktion oder die Umgrenzungsfunktion der Anklage von einem Fehler betroffen ist. Nur solche Mängel, die die Umgrenzungsfunktion der Anklage betreffen, führen zu einem Verfahrenshindernis. Klausurrelevant ist insbesondere, ob der Angeschuldigte und die ihm zur Last gelegte Tat in der Anklage so genau differenziert ist, dass der angeklagte Vorfall gegenüber anderen Geschehnissen unverwechselbar ist. An dieser Stelle ist der Sinn und Zweck der Umgrenzung kurz aufzuwerfen: Die Umgrenzungsfunktion dient insbesondere dazu, Rechtssicherheit zu schaffen und das Risiko der Doppelbestrafung des Angeklagten durch eine genaue Bezeichnung seiner Person und der begangenen Tat zu verhindern. Zudem muss der Beschuldigte wissen, was genau ihm vorgeworfen wird und wogegen er sich verteidigen soll. Ob die Umgrenzungs- oder Informationsfunktion betroffen ist, bekommt man anhand des genannten Sinns und Zwecks, sowie unter Zuhilfenahme des Kommentars (Meyer-Goßner § 200 Rn.26) heraus.

An dieser Stelle solltet ihr nichts Überflüssiges auswendig lernen. Merkt euch, dass immer die gesamte Anklage und nicht der bloße Anklagesatz im Hinblick auf eine ausreichende Umgrenzung herangezogen wird. Die Anklage ist hiernach ausreichend umgrenzt, wenn sich beispielsweise der vollständige Tatvorwurf aus dem wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen ergibt. Ein Mangel, der nur die Informationsfunktion der Anklage betrifft, z.B. ein Fehlen eines gesetzlichen Merkmals der Straftat oder der anzuwendenden Strafvorschrift, fehlerhafte Ausgliederung der Tatdetails bei einer Vielzahl von gleichförmigen Taten oder Tateinzelakten in das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen machen die Anklageschrift nicht unwirksam und führen deswegen auch nicht zu einem Verfahrenshindernis, Meyer- Goßner/Schmitt, § 200, Rn. 27.

 bb) Wirksame Erhebung einer Nachtragsanklage
(1) Relevante Konstellationen

Häufiger Fall in Klausursachverhalten ist der, dass der Angeklagte neben der angeklagten Tat wegen einer weiteren Tat verurteilt wurde. Gegenstand der Urteilsfindung kann nach § 264 StPO jedoch gerade nur die in der Anklage bezeichnete Tat sein. Beispielsweise verurteilt der Richter den Angeklagten neben einer Körperverletzung noch wegen einer Nötigung. Die Nötigung wurde aber nicht von der Staatsanwatschaft angeklagt.

Nachtragsanklage

Hier muss wegen § 264 StPO eine wirksame Nachtragsanklage erhoben und ordnungsgemäß einbezogen werden, § 266 StPO. Hier müsst ihr euch unbedingt den strafprozessualen Tatbegriff vor Augen halten: Von einer prozessualen Tat spricht man, wenn sich das gesamte Verhalten des Täters als ein Lebensvorgang darstellt, der nicht unnatürlich durch getrennte Verfahren aufgespalten werden darf (sog. Kognitionspflicht). Bei Unsicherheiten zum Tatbegriff greift auf § 264 Rn.2/3 im Meyer Goßner zurück.

Meist ist die Lösungsskizze bei der prozessualen Tat offen, so dass ihr entweder für oder gegen eine prozessuale Tat argumentieren könnt. Entscheidend ist, dass sich an dieser Stelle im Gutachten eine Argumentation findet. Indizien gegen eine prozessuale Tat können ein fehlender zeitlicher oder räumlicher Zusammenhang sowie die Verschiedenheit der angegriffenen Rechtsgüter sein.

Nachholen der Nachtragsanklage?

Fehlt es an einer erforderlichen ordnungsgemäßen Nachtragsanklage, ist das Urteil lediglich hinsichtlich der nicht angeklagten Tat einzustellen, da eine Nachholung der Nachtragsanklage im Revisionsverfahren nicht möglich ist.

Eine bloße Änderung der Tatmodalität hingegen erfordert gerade keine Nachtragsanklage. Die prozessuale Tat bleibt hier die gleiche. Beispielhaft könnt Ihr Euch einprägen, dass eine Nachtragsanklage gerade nicht erhoben werden muss, wenn die vorsätzliche Körperverletzung angeklagt ist, das Tatgericht aber nach der Beweisaufnahme zu der Feststellung gelangt, dass der Angeklagte mit seinen Faustschlägen allein auf den Kopf des Opfers abzielte, womit er auch die Qualifikation des § 224 Abs.1 Nr.5 StGB verwirklicht hat (bloße Änderung der Tatmodalität).

Jura Individuell- Hinweis: Denken müsst ihr dann allerdings an einen Verstoß gegen § 265 StPO und damit an einen relativen Revisionsgrund, sofern der Angeklagte nicht zuvor auf die Änderung des rechtlichen Gesichtspunktes hingewiesen worden ist. Nach § 265 Abs.1 StPO darf der Angeklagte nämlich nicht ohne vorherigen Hinweis auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes – wegen eines anderen als des verurteilten Strafgesetzes – verurteilt werden, da nur dieser Hinweis ihm ein faires Verfahren ermöglicht. Dies gilt auch, wenn er einen Verteidger hat.

 (2) Ordnungsgemäße Nachtragsanklage

Sofern man zu dem Ergebnis kommt, dass eine Nachtragsanklage erforderlich ist, muss diese – den Mindestanforderungen der Anklage (insbesondere im Hinblick auf die Umgrenzung) entsprechend mündlich vom Staatsanwalt in der Hauptverhandlung vorgetragen worden sein. Für die wirksame Einbeziehung bedarf es nach § 266 Abs. 1 StPO der ausdrücklichen (!) und persönlichen (!) Zustimmung des Angeklagten. Schaut auch hier bei Unsicherheiten in § 266 Rn. 11 im Meyer-Goßner. Seid in jedem Fall sensibilisiert und beachtet, dass die bloße Einlassung auf die Nachtragsanklage gerade keine ausdrückliche Zustimmung darstellt.

Es bedarf dabei grundsätzlich eines formellen Einbeziehungsbeschlusses durch das Gericht. Eine bloße richterliche Anordnung genügt nicht. Die Ausnahmen finden sich in § 266 Rn.15 des Meyer-Goßner.

Die Zustimmung des Angeklagten als auch der gerichtliche Einbeziehungsbeschluss stellen wesentliche Förmlichkeiten der Verhandlung i. S. des § 273 Abs.1 StPO dar und können damit im Rahmen des § 274 S.1 StPO durch das Hauptverhandlungsprotokoll bewiesen werden.

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cc) Eigene Mängel des Eröffnungsbeschlusses

Nur selten leidet der Eröffnungsbeschluss in Klausuren unter eigenen Mängeln. Relevante Beispiele sind in Meyer-Goßner/Schmitt unter § 207, Rn. 11 zu finden.

Jura Individuell-Hinweis: Entscheidend ist immer, dass der Eröffnungsbeschluss in voller und richtiger Besetzung getroffen wurde. Das bedeutet, dass eine große Strafkammer immer mit drei Berufsrichtern über die Eröffnung zu entscheiden hat; dies gilt auch dann, wenn sie nach § 76 Abs. 2 S. 4 GVG beschließt, im Übrigen mit zwei Richtern und zwei Schöffen tätig zu werden. Die Schöffen sind von der Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens auszunehmen, da es sich originär- und darauf kommt es an- bei dem Eröffnungsbeschluss um eine Entscheidung außerhalb der Hauptverhandlung handelt (vgl. §§ 203, 31 Abs.2 StPO, 76 Abs.1 S.2 GVG).

g) Verbot der reformatio in peius

Das Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius) folgt aus § 331 Abs. 1 StPO und kann für euch in der Revision innerhalb der Verfahrensvoraussetzungen nur dann eine Rolle spielen, wenn ihr ein zweitinstanzliches Urteil zu begutachten habt. Ansonsten erwähnt ihr das Verschlechterungsverbot nur im Rahmen der Zweckmäßigkeit z. B. im Hinblick darauf, dass es zweckmäßig ist, Revision einzulegen, da dem Angeklagten im Nachgang aufgrund des § 331 Abs.1 StPO ohnehin nicht mehr die Fahrerlaubnis entzogen werden kann, wenn dies bis jetzt nicht geschehen ist. Insoweit erstreckt sich das Verschlechterungsverbot des § 331 bzw. § 358 StPO auch auf die Maßregeln der Besserung und Sicherung.

Sofern ihr ein zweitinstanzliches Urteil revisionsrechtlich zu begutachten habt, schaut also unbedingt, dass dort nicht nachträglich z. B. die Anordnung der Einziehung des Tatwerkzeugs erfolgt ist, da eine solche Anordnung gegen § 331 Abs.1 StPO verstieße.

Daneben relevant ist der Fall, dass beim Austausch einer Freiheitsstrafe die Zahl der Tagessätze der Geldstrafe innerhalb der Strafzumessung die frühere Freiheitsstrafe nicht übersteigen darf. Eine Geldstrafe darf hingegen niemals durch eine Freiheitsstrafe ersetzt werden, da diese eine gegen § 331 Abs.1 StPO verstoßende faktische Verschlechterung darstellen würde.

IV. Schlusswort

Ich wünsche Euch viel Erfolg im Examen und verweise zum weiteren revisionsrechtlichen Klausuraufbau mit den klassischen Problemen auf Teil I, Teil IIITeil IV und Teil V des Leitfadens.

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