Strafzumessung in der Klausur

Darstellung wie die Strafzumessung in der Assessorklausur aufgebaut werden sollte sowie die Vorgehensweise bei Bildung der Gesamtsrafe.

Datum
Rechtsgebiet Strafprozessrecht
Ø Lesezeit 13 Minuten
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Die Strafzumessung spielt in vielen Assessorklausuren eine Rolle. Sowohl im Strafurteil als auch in den Plädoyerklausuren kann eine ausführliche Strafzumessung verlangt werden. In der Revisionklausur sind die Kenntnisse erforderlich, um Fehler bei der Strafzumessung zu erkennen und diese gegebenenfalls mit der Sachrüge anzugreifen.

A. Allgemeiner Aufbau für die Einzelstrafen:

I. Schema

Vorüberlegung bei mehreren Delikten: Stehen die einschlägigen Delikte zueinander in Tateinheit oder Tatmehrheit? Gem. § 52 I StGB wird bei Tateinheit nur auf eine Strafe erkannt. Gemäß § 53 I StGB wird bei Tatmehrheit aus den Einzelstrafen am Ende eine Gesamtstrafe gebildet.

  1. Strafrahmen festlegen
  2. Strafrahmenverschiebung

a. Besonders schwerer Fall?

b. Minder schwerer Fall?

c. Vertypte Strafmilderungsgründe

  1. Strafzumessung im engeren Sinne
  2. Ergebnis der Tat- Freiheitsstrafe oder Geldstrafe?  Höhe?

Jura Individuell- Hinweis: Wurden vom Angeklagten mehrere Straftaten tatmehrheitlich verwirklicht ist diese Prüfung für jede einzelne Tat vorzunehmen. Eine mögliche Gesamtstrafenbildung aus den Einzelstrafen folgt erst im Anschluss.

II. Ausführungen zum Schema

1. Strafrahmen festlegen

Wurde nur ein Straftatbestand verwirklicht ist der Strafrahmen für diese Tat aus dem Gesetz abzulesen. Sieht das Gesetz wie z. B. beim Diebstahl eine Höchstfreiheitsstrafe (bis zu fünf Jahren) oder Geldstrafe vor, ist nach §§ 38, 40 StGB die Mindest- und Höchststrafe anzugeben. Eine Geldstrafe beträgt mindestens fünf und, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, höchstens dreihundertsechzig volle Tagessätze. Das Höchstmaß der zeitigen Freiheitsstrafe ist fünfzehn Jahre sofern das Gesetz nichts anderes vorschreibt. Ihr Mindestmaß ist ein Monat.

Wurden mehrere Taten im materiellen Sinne in Tateinheit verwirklicht (z. B. Diebstahl und Hausfriedensbruch) wird der Strafrahmen gem. § 52 II S. 1 StGB nur für das Delikt mit der schwersten Strafandrohung (im Beispiel dann Diebstahl) festgelegt. Delikte mit geringerer Strafandrohung (im Beispiel Hausfriedensbruch) spielen an dieser Stelle keine Rolle mehr. Eine Beachtung finden diese mitverwirklichten Delikte nach ständiger Rspr. dann aber bei der Strafzumessung im engeren Sinne (Punkt 3.), vgl. Fischer § 52 Rn 4 a.E.

Bei Delikten die in Tatmehrheit gem. § 53 StGB zueinender stehen, wird jedes einzelne Delikt für sich nach diesem Schema nacheinander abgehandelt.

2. Strafrahmenverschiebung

a. Besonders schwerer Fall

An erster Stelle der Strafrahmenverschiebung ist zu prüfen, ob ein besonders schwerer Fall vorliegt. Dies können unbenannte Regelbeispiele (z. B. § 243 I S. 1 StGB) oder benannte Regelbeispiele (z. B. § 243 I S. 2 StGB) sein.

Jura Individuell- Hinweis: Gerne stürzen sich die Prüflinge bei besonders schweren Fällen sofort auf die vom Gesetz benannten Regelbeispiele und übersehen, dass die Regelbeispiele kein abschließender Katalog sind, sondern darüber hinaus auch unbenannte Regelbeispiele in Betracht kommen (siehe z. B. §§ 243 I S. 1, 263 III S. 1 StGB).

b. Minder schwerer Fall

Was ist ein minder schwerer Fall?

Die Strafrahmenverschiebung für minder schwere Fälle setzt nach der Rspr. voraus, dass das Tatbild vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Falle in einem solchen Maße nach unten abweicht, dass eine Strafe nach dem Regelstrafrahmen eine unverhältnismäßige Härte bedeuten würde. Der Tatrichter hat als erstes zu prüfen, ob ein minder schwerer Fall vorliegt, bevor er beispielsweise prüft, ob der Strafrahmen wegen eines vertypten Milderungsgrundes (z. B. Versuch) zu mildern ist.

Zur Prüfung, ob ein minder schwerer Fall vorliegt, sind alle Gesichtspunkte für jeden Tatbestand gesondert in einer Gesamtwürdigung zu erörtern. Zu berücksichtige sind alle Umstände, die für die Wertung von Tat und Täter in Betracht kommen, z. B. Höhe des Schadens, keine Vorstarfen, kriminelle Energie, Geständnis. In diesem Zusammenhang können bereits Umstände berücksichtigt werden, welche einen vertypten Strafmilderungsgrund nach § 49 I StGB nach sich ziehen (z. B. der Versuch). Zu beachten ist jedoch, dass Umstände die bereits im Rahmen des minder schweren Falls berücksichtigt wurden, nicht nochmals als vertypter Milderungsgrund nach § 49 I StGB berücksichtigt werden dürfen, vgl. § 50 StGB. Hat sich der Tatrichter unter „Verbrauch“ des vertypten Milderungsgrundes für die Annahme eines minder schweren Falls entschieden, verbietet § 50 StGB zwar die nochmalige Herabsetzung des Strafrahmens aus den Gründen des vertypten Milderungsgrundes, dagegen müssen die Umstände, die für die Annahme eines minder schweren Falls maßgebend waren, innerhalb der Strafzumessung im engeren Sinne nochmals – wenn auch mit geringerem Gewicht – berücksichtigt werden, vgl. Thomas Fischer § 51 Rn. 6.

c. Besondere gesetzliche Milderungsgründe

Hierbei handelt es sich um Normen nach denen gemäß § 49 StGB die Strafe gemildert werden kann (fakultativ), bzw. muss (zwingend). In diesem Zusammenhang ist das Doppelverwertungsverbot nach § 50 StGB zu beachten (siehe bereits oben unter b.).

Zwingende Strafmilderungsgründe sind z. B. §§ 27 II, 28 I, 30 I, 35 II S. 2,  StGB. Fakultative Strafmilderungsgründe sind z. B. §§ 13 II, 17, 21, 46 a, 23 II StGB.

Die konkrete Milderung ist in § 49 I StGB konkret ausformuliert.

3. Strafzumessung im engeren Sinne

Gemäß § 46 II StGB hat das Gericht die Umstände, die Für und Gegen den Täter sprechen, gegeneinader abzuwägen.

Umstände, die zugunsten des Täters sprechen, können sein:

  • Geständnis/ Reue/ Entschuldigung
  • Keine (einschlägigen) Vorstrafen
  • Geringe kriminelle Energie
  • Kein Strafinteresse des Geschädigten
  • Geringer Schaden
  • Verhalten nach der Tat/ Schadenswiedergutmachung
  • Spontane Tatbegehung
  • Täter wurde durch die Tat selbst verletzt

Ist im Sachverhalt nichts zu finden, das zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt werden kann, sollte nichts dazu geschrieben werden.

Umstände, die zulasten des Täters sprechen, können sein:

  • (Einschlägige) Vorstrafen
  • Schneller Rückfall (wenn der Täter beispielsweise erst vor kurzer Zeit verurteilt worden ist)
  • Hohe kriminelle Energie
  • Tateinheitliche Begehung mehrerer Straftatbestände
  • Hoher Schaden/schwere Folgen für das Opfer

Jura Individuell- Hinweis:

Bestimmte Umstände dürfen nicht zulasten des Täters herangezogen werden:

  • Auf keinen Fall darf ein fehlendes Geständnis zulasten des Angeklagten gewertet werden. Das Recht zu Schweigen ist eines der grundlegensten Rechte des Angeklagten (nemo-tenetor-Grundsatz).
  • Nach § 46 III StGB dürfen Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes sind, nicht berücksichtigt werden, z. B. darf bei einer Verurteilung nach § 244 I Nr. 1 a StGB wegen Diebstahls mit Waffen nicht zulasten des Täters berücksichtigt werden, dass er bei der Tat ja auch eine Waffe bei sich geführt hat.

Wie oben ausgeführt, erlaubt § 50 StGB bei der Gesamtbewertung aller Umstände, dass der Tatrichter Umstände, die bereits für die Findung eines Sonderstrafrahmens maßgeblich waren, wertend, aber nicht allein als solche, mit berücksichtigt, vgl. Thomas Fischer § 51 Rn. 6.

4. Ergebnis der Tat

In einigen Bundesländern (etwa Bayern) wird von den Prüflingen die Festlegung einer konkreten Strafe verlangt. In anderen Bundesländern (etwa Hessen oder Nordrhein-Westfahlen) ist bei einer Verurteilung keine bestimmte Strafe zur Höhe auszusprechen. Selbst in den Bundesländern, in denen eine Festlegung verlangt ist, wird aber aufgrund der fehlenden Praxiserfahrung keine exakte „praxisgetreue“ Strafhöhe erwartet. Es sollte für diesen Abschnitt also nicht zu viel Zeit aufgewendet werden.

a. Freiheitsstrafe oder Geldstrafe?

Zuerst ist die Entscheidung zu treffen, ob eine Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe verhängt wird. Wenn der gesetzliche Strafrahmen beide Möglichkeiten vorsieht, ist eine Entscheidung zwischen diesen beiden Alternativen grundsätlich erforderlich (Ausnahme § 41 StGB). Sieht das Gesetz neben der Geldstrafe die Möglichkeit einer Freiheitsstrafe vor, ist zu beachten, dass gem. § 47 I StGB eine Freiheitsstrafe unter sechs Monaten nur unter besonderen Umständen, die die Verhängung einer Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf den Täter oder zur Verteidigung der Rechtsordnung unerlässlich machen, verhängt wird. Die Geldstrafe hat, sofern rechtlich vertretbar, Vorrang vor der Freiheitsstrafe (Ausfluss des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes).

b. Freiheitsstrafe

Wird eine Freiheitsstrafe ausgesprochen, ist § 56 I StGB zu beachten, wonach bei einer Verurteilung zu Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr bei günstiger Kriminal- und Sozialprognose die Vollstreckung der Freiheitsstrafe grundstäzlich zwingend zur Bewährung auszusetzen ist. Eine günstige Kriminal- und Sozialprognose liegt nach § 56 I StGB vor, wenn zu erwarten ist, dass der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lässt und künftig auch ohne Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird (wichtige Kriterien: einschlägige Vorstrafen, Tatbegehung während laufender Bewährung, erstmaliges Verbüßen von U-Haft, Lebensverhältnisse).

Gem. § 56 II StGB kann das Gericht auch bei einer höheren Freiheitsstrafe die zwei Jahre nicht übersteigt, die Strafe zur Bewährung aussetzen, wenn besondere Umstände vorliegen. Diese besonderen Umstände sind in der Klausur darzulegen.

Jura Individuell- Hinweis: Dieser Schritt ist an dieser Stelle nur zu prüfen, wenn keine Gesamtstrafe nach § 53 StGB zu prüfen ist. Für diesen Fall erfolgt die Prüfung erst im Rahmen der Gesamtstrafenbildung (siehe unten).

c. Geldstrafe

Wird eine Geldstrafe als angemessen erachtet, so ist über die Zahl der Tagessätze sowie die Tagessatzhöhe zu entscheiden. Die Zahl der Tagessätze ist schuldabhängig. Nach § 40 StGB beträgt die Geldstrafe mindestens 5, und wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, höchstens 360 volle Tagessätze. Zum Schluss ist die Höhe der Tagessätze zu bestimmen. Die Höhe des Tagessatzes richtet sich gem. § 40 II StGB nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters. Nach § 40 II 2 StGB wird i. d. R. vom Nettoeinkommen ausgegangen, das der Täter durchschnittlich an einem Tag hat oder haben könnte. Das Monatsnettoeinkommen ist daher zur Bestimmung der Tagessatzhöhe durch 30 zu teilen. Die einzelnen Posten, welche zum Nettoeinkommen hinzugezählt bzw. vom Nettoeinkommen abgezogen werden, sind im Kommentar, Fischer § 40 Rn. 7 ff., kommentiert.

B. Allgemeine Ausführungen zur Gesamtstrafenbildung

I. Bildung der Gesamtstrafe nach § 54 StGB

Wurden mehrere Straftatbestände in Tatmehrheit verwirktlich, so ist gem. § 53 StGB aus den Einzelstrafen eine Gesamtstrafe zu bilden. Diese Prüfung erfolgt unmittelbar nach der Festlegung der Einzelstrafen.

Überleitungssatz: „Aus diesen Einzelstrafen ist nach §§ 53, 54 StGB eine Gesamtgeld- bzw. -freiheitsstrafe zu bilden.“

Die sog. Einsatzstrafe nach § 54 I 2 StGB entspricht der höchsten Einzelstrafe. Sodann ist die Summe aller Einzelstrafen nach § 54 II StGB zu bilden, wobei zu beachten ist, dass die Summe der Einzelstrafen nicht erreicht werden darf. Der neue Strafrahmen für die Gesamtstrafenbildung bewegt sich daher zwischen der höchsten Einzelstrafe und unter der Summe aller Einzelstrafen.

Jura Individuell- Hinweis: Um in der Klausur auf Nummer sicher zu gehen, wird regelmäßig die Mitte als tat- und schuldangemessen genügen. Dies darf aber unter keinen Umständen in der Klausur zum Ausdruck gebracht werden, da das Gericht die Gesamtstrafe „unter nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte“ festsetzen muss und nicht schematisch und rein rechnerisch vorgehen darf. Als Kriterien für die Abwägung können der unterschiedliche Charakter der Taten sowie der zeitliche Abstand zwischen den Taten genannt werden.

Treffen Geld- und Freiheitsstrafe aufeinander, ist auf eine Gesamtfreiheitsstrafe zu erkennen. Dazu muss die Geldstrafe in eine Freiheitsstrafe wie folgt umgewandelt werden: 1 Tagessatz = 1 Tag Freiheitsstrafe. Eine Ausnahme hierzu bestimmt § 53 II 3 StGB.

Hinsichtlich der Frage, ob eine Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen ist, verweist § 58 StGB auf § 56 StGB.

II. Bildung der nachträglichen Gesamtstrafe nach § 55 StGB

Nach § 55 I StGB sind die §§ 53 und 54 StGB auch anzuwenden, wenn ein rechtskräftig Verurteilter, bevor die gegen ihn erkannte Strafe vollstreckt, verjährt oder erlassen ist, wegen einer anderen Straftat verurteilt wird, die er vor der früheren Verurteilung begangen hat.

Grundgedanke des § 55 I StGB ist es, die durch eine getrennte Aburteilung entstandenen Vor- und Nachteile auszugleichen, sodass Taten die bei gemeinsamer Aburteilung nach §§ 53, 54 behandelt worden wären, auch nach getrennter Aburteilung noch nachträglich so zu behandeln sind, dass der Täter im Ergebnis weder besser noch schlechter gestellt ist (BGH 7,180).

Diese Problematik ist in der Klausur immer dann zu überprüfen, wenn das Hauptverhandlungsprotokoll BZR-Einträge zu früheren rechtskräftigen Verurteilungen enthält oder der Angeklagte auf Frage des Gerichts angibt, eine frühere Strafe sei noch (teilweise) „offen“.

1.Voraussetzungen:

  1. ) Frühere rechtskräftige Verurteilung
  2. ) Frühere Straftat nicht vollstreckt, verjährt oder erlassen
  3. ) aktuelle Straftat liegt zeitlich zwischen der früheren Straftat und deren Verurteilung

2. Beispiel

Der Täter hat am 02.01.2017 einen Diebstahl begangen und wurde diesbezüglich am 05.05.17 zu einer Geldstrafe i. H. v. 60 Tagessätzen verurteilt. Am 01.05.17 hat der Täter einen weiteren Diebstahl begangen, der nunmehr am 06.06.17 abzuurteilen ist (40 Tagessätze). Wäre die Straftat vom 01.05.17 im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vom 05.05.17 bereits mit angeklagt gewesen, hätte das Gericht eine Gesamtstrafe gebildet. Nach getrennter Aburteilung ist der Täter jetzt nachträglich so zu behandeln, wie wenn die Taten gemeinsam abgeurteilt worden wären.

a. Schuldspruch im Urteil:
  1. Der Angeklagte ist schuldig des Diebstahls/ oder Der Angeklagte wird wegen Diebstahls unter Einbeziehung…
  2. Er wird deshalb unter Einbeziehung der in dem Urteil des Amtsgerichts … vom … verhängten Strafe zu einer Gesamtgeldstrafe von 80 Tagessätzen á … € verurteilt.
b. Formulierungsbeispiel Urteilsgründe:

Aus diesen Einzelstrafen war nach den §§ 53, 54 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden. Zusätzlich war hier nach § 55 I 1 StGB die noch nicht erledigte Geldstrafe von 60 Tagessätzen aus dem rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts … vom 05.05.17 einzubeziehen, da der Angeklagte die vorliegend abzuurteilende Tat zeitlich vor diesem Urteil begangen hat. … Das Gericht hält daher eine Gesamtgeldstrafe von 80 Tagessätzen für tat- und schuldangemessen.

c. Beispiel Abwandlung 1

Wurde der Täter im Urteil 1 zu einer Gesamtgeldstrafe aufgrund mehrerer tatmehrheitlich begangender Taten verurteilt, wird Punkt 2 wie folgt formuliert:

  1. Er wird deshalb unter Auflösung der in dem Urteil des Amtsgerichts … vom … verhängten Gesamtgeldstrafe und unter Einbeziehung der Einzelstrafen zu einer Gesamtgeldstrafe von … á …€ verurteilt.
3. Härteausgleich

Ist die Strafe aus Urteil 1 bereits vollständig vollstreckt, ist § 55 StGB seinem Wortlaut nach zwar nicht anwendbar, jedoch verlangt das Prinzip des § 55 den Ausgleich der sich durch die Aburteilung ergebenden Nachteile (ständige Rspr.). Nach der Methode des Härteausgleichs wird zwar im Ergebnis eine nachträgliche Gesamtstrafe gebildet, in der Urteilsformel kommt diese allerdings nicht zum Ausdruck. Die Urteilsformel lautet in einem solchen Fall:

  1. Der Angeklagte ist schuldig des Diebstahls/ Der Angeklagte wird wegen Diebstahls zu…
  2. Er wird deshalb zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen á … € verurteilt.
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4. Nebenentscheidungen

Bei Verurteilungen von Straßenverkehrsdelikten kann in Klausuren die Entziehung der Fahrerlaubnis nach §§ 69, 69 a StGB eine Rolle spielen. Dabei handelt es sich um eine Maßregel der Besserung und Sicherung i. S. d. § 61 Nr. 5 StGB. Wann die Entziehung der Fahrerlaubnis in Betracht kommt, regelt § 69 StGB. Hier helfen dem Klausurbearbeiter meist die Regelbeispiele nach § 69 II StGB weiter.

Im Urteilsausspruch erfolgt in diesen Fällen ein Ausspruch hinsichtlich der Entziehung der Fahrerlaubnis, der Einziehung des Führerscheins sowie der Verhängung einer Sperrfrist nach § 69 a I StGB.

Beispiel:

Dem Angeklagten wird die Fahrerlaubnis entzogen. Sein Führerschein wird eingezogen. Vor Ablauf von 6 Monaten darf die Verwaltungsbehörde ihm keine neue Fahrerlaubnis erteilen.

Beim Fahrverbot nach § 44 StGB würde der Tenor wie folgt lauten:

Dem Angeklagten wird für die Dauer von 1 (maximal 3) Monat verboten, Kraftfahrzeuge jeder Art im Straßenverkehr zu führen.

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