Bestandteile einer Willenserklärung

Äußerer und innerer Tatbestand, Handlungswille, Erklärungsbewußtsein, Geschäftswille

Datum
Rechtsgebiet BGB AT
Ø Lesezeit 20 Minuten
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Einleitung

Diese Aufsatzreihe befasst sich mit einem absoluten Grundbaustein des Zivilrechts, genauer gesagt mit dem Kernstück der Rechtsgeschäftslehre: Der Willenserklärung.

Diese präsentiert sich jedem Studenten schon im ersten Semester während der Vorlesungen zur Rechtsgeschäftslehre. Und sie begleitet ihn bis in das Examen. Das Kapitel Rechtsgeschäftslehre und innerhalb dieses Kapitels das der „Willenserklärung“ fehlt in keinem Lehrbuch und muss von jedem Studenten verinnerlicht werden. Wie ein Architekt kaum auf einen Bleistift und ein Lineal verzichten kann, so kann ein Jurist das 1. Examen wohl kaum erfolgreich meistern, wenn er die Rechtsgeschäftslehre nicht beherrscht.

Hierfür ist es aber erforderlich, sich zunächst einmal mit derWillenserklärung und den Problemen, die sich um diese ranken, zu befassen, sie zu kennen und verstehen. Aus diesem Grund soll die Aufsatzreihe die wichtigsten Probleme rund um die Willenserklärung aufzeigen und Verständnis schaffen.

Überblick Aufsatzreihe

Im nachfolgenden ersten Teil wird es um die Definition der Willenserklärung, deren Einordnung und Bedeutung innerhalb des Zivilrechts und um deren Bestandteile und Fehlerhaftigkeit gehen. Der zweite Teil der Aufsatzreihe beschäftigt sich mit der Auslegung von Willenserklärungen. Im dritten Teil behandeln wir dann das Wirksamwerden von Willenserklärungen.

I) Was ist eine Willenserklärung?

Um zu klären, was eine Willenserklärung überhaupt ist, soll zunächst kurz erläutert werden, warum eine Willenserklärung nicht deckungsgleich mit dem Begriff des Rechtsgeschäfts ist.

1) Willenserklärung und Rechtsgeschäft als unterschiedliche Begriffe

Eine Willenserklärung ist notwendiger Bestandteil eines jeden Rechtsgeschäfts. Bei einseitigen Rechtsgeschäften reicht eine einzige Willenserklärung aus, um einen rechtlichen Erfolg herbeizuführen. So ist es beispielsweise bei einer Kündigung eines Mietverhältnisses oder bei einem Testament. Sobald es sich allerdings um ein mehrseitiges Rechtsgeschäft handelt, sind zu dessen Abschluss mindestens zwei Willenserklärungen notwendig. So besteht ein Vertrag, der grundsätzlich ein mehrseitiges Rechtsgeschäft ist,  generell aus mindestens zwei Willenserklärungen (Angebot und Annahme).

Wichtig ist es nun zu verstehen, dass es sich bei Angebot und Annahme um Willenserklärungen handelt. Alle Probleme, die nachfolgend in der Aufsatzreihe noch behandelt werden, können deshalb jederzeit genau an dieser Stelle (unter dem Prüfungspunkt Angebot bzw. Annahme) relevant werden. Natürlich sind nicht nur Angebot und Annahme bei einem Vertragsschluss Willenserklärungen. Allerdings sind diese oft in Klausuren, gerade für Studenten im ersten Semester, besonders interessant.

Zusammenfassung

Also noch einmal: Rechtsgeschäfte, gleichgültig ob es sich um einseitige oder mehrseitige handelt, bestehen aus Willenserklärungen. Aus diesem Grund ist der Begriff Rechtsgeschäft nicht gleichbedeutend mit dem Begriff der Willenserklärung. Dieser Fehler wird häufig von Anfängern gemacht, die sich den Unterschied zwischen einseitigen und mehrseitigen Rechtsgeschäften nicht hinreichend vor Augen geführt haben. Daraus folgt dann mangelndes Verständnis für eine Prüfungsreihenfolge in einer Klausur. Denn die Probleme einer Willenserklärung können zwar eventuell erkannt werden. Aber oft ist dann unklar, an welche Stelle das Ganze nun eigentlich gehört. Festgehalten werden soll hier also, dass ein Rechtsgeschäft aus Willenserklärungen besteht und zwar aus einer (einseitiges Rechtsgeschäft) oder auch aus mehreren (mehrseitiges Rechtsgeschäft).

2) Definition der Willenserklärung

Definiert wird eine Willenserklärung gemeinhin als eine private Willensäußerung, die unmittelbar auf das Herbeiführen einer Rechtsfolge gerichtet ist.

Im Detail – private Äußerung

An dieser Stelle verstehen viele Studenten im ersten Semester allerdings oft nur Bahnhof. Also im Einzelnen: Eine private Person sagt etwas, um damit eine rechtliche Konsequenz herbeizuführen. Willensäußerungen auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts bleiben von der Definition also ausgenommen, weil es sich ja um eine „private“ Willensäußerung handeln muss. Erteilt eine Behörde also eine Genehmigung, etwa zum Bau eines Hauses, so handelt es sich hierbei nicht um eine Willenserklärung, sondern vielmehr um einen Verwaltungsakt (§ 35 VwVfG). Eine Willenserklärung ist nur dann gegeben, wenn es sich um eine private Willensäußerung handelt.

Herbeiführen einer Rechtsfolge

Weiterhin ist in der Definition die Rede davon, dass mit der Willenserklärung eine bestimmte Rechtsfolge herbeigeführt werden soll. Nicht ausreichend ist es damit, dass eine Person allein einen wirtschaftlichen oder sozialen Erfolg anstrebt. Es genügt also nicht etwa, wenn der Erklärende die qualitative Minderwertigkeit von Konkurrenzprodukten in der Gesellschaft verbreitet oder behauptet, der Laden des Konkurrenten sei besonders hässlich. In diesen Fällen will eine private Person wohl lediglich einen wirtschaftlichen Erfolg erreichen, nämlich die Absatzsteigerung der eigenen Produkte. Das reicht für eine Willenserklärung nicht aus. Denn diese setzt eben immer voraus, dass eine private Person eine Äußerung macht, um einen rechtlichen Erfolg herbeizuführen. Oder anders gesagt: Eine private Person muss Rechtsbindungswillen haben. Zu diesem Begriff aber später mehr.

Diese Erläuterungen mögen vielen überflüssig erscheinen. Sie sollen aber noch einmal der Klarstellung dienen. Denn man sieht ziemlich blass aus, wenn man zwar alle Probleme rund um eine Willenserklärung beherrscht, bei der Definition aber ins Schleudern gerät.

3) Relevanz der Willenserklärungen

Die Willenserklärung taucht in so ziemlich jeder zivilrechtlichen Examensklausur an irgendeiner Stelle auf. Jedes Angebot auf einen Vertragsschluss und jede Annahme ist eine Willenserklärung. Die Willenserklärungen bilden die Bestandteile von Verträgen, unabhängig davon, um welchen Vertragstyp es sich handelt. Typischerweise kommt man also bei Verträgen zu der Frage, ob überhaupt eine Willenserklärung vorliegt und damit zu dem Problem, ob ein Angebot und eine Annahme gegeben sind. Immer und immer wieder enthalten Klausuren einen Schwerpunkt, der darin liegt, alles Schwierige lediglich auf simple Fragen der Rechtsgeschäftslehre zurückzuführen. Die Willenserklärung ist innerhalb dieser Lehre das Herzstück. Und sämtliche Probleme, die sich um sie ranken, sollte man aus diesem Grund beherrschen. Noch einmal: Rechtsgeschäfte kommen durch Willenserklärungen zu Stande. Sie sind aber keine Willenserklärungen.

II) Unterteilung der Willenserklärungen in empfangsbedürftige und nicht empfangsbedürftige

Willenserklärungen können entweder empfangsbedürftig oder nicht empfangsbedürftig sein. Diese Unterscheidung spielt zwar erst später eine Rolle, nämlich bei der Frage, wie eine Willenserklärung auszulegen ist und wann sie eigentlich wirksam wird. Damit die Begriffe aber schon einmal gefallen sind, folgt an dieser Stelle eine kurze Darstellung der Unterschiede: Gemäß § 130 BGB ist eine Willenserklärung dann empfangsbedürftig, wenn sie zu ihrer Wirksamkeit einem anderen gegenüber abgegeben werden muss. Empfangsbedürftige Willenserklärungen sind der Regelfall. Dies leuchtet ein, wenn man sich fragt, wie ein Angebot auf einen Vertragsschluss denn wirksam werden soll, wenn der Vertragspartner die Erklärung gar nicht empfangen hat. Auch einseitige Rechtsgeschäfte können aus ausschließlich einer empfangsbedürftigen Willenserklärung bestehen (Beispiel Kündigung).

Nicht empfangsbedürftige Willenserklärungen

Ganz anders verhält es sich mit den nicht empfangsbedürftigen Willenserklärungen. Diese müssen für ihre Wirksamkeit keiner anderen Person zugehen. Jetzt fragt ihr euch sicherlich, woran man eigentlich erkennt, ob eine empfangsbedürftige oder nicht empfangsbedürftige Willenserklärung vorliegt. Das ist eigentlich ganz einfach: Nicht empfangsbedürftig ist eine Erklärung immer nur dann, wenn sich aus Vorschriften oder aus dem Regelungszusammenhang ergibt, dass ihre Wirksamkeit nicht vom Zugang bei einer anderen Person abhängt. Damit sind nicht empfangsbedürftige Willenserklärungen also die Ausnahme.

Beispiele

Ein gutes Beispiel hierfür ist immer die Testamentserrichtung nach §§ 2229 ff BGB. Sie ist deshalb nicht empfangsbedürftig, weil es doch gar nicht sinnvoll erscheint, für die Wirksamkeit des Testamentes zu verlangen, dass eine Mitteilung seines Inhaltes an eine andere Person erfolgt. Es wird ja in der Regel gerade geheim gehalten und soll dennoch wirksam sein.

Ein weiteres Beispiel ist die Auslobung gemäß § 657 BGB. Das macht auch wieder Sinn, wenn man sich überlegt, dass jemand, der eine Belohnung für eine Handlung auslobt, generell gar nicht weiß, wer diese Handlung vornehmen wird. Daher kann auch schwer als Wirksamkeitsvorraussetzung verlangt werden, dass der Erklärungsinhalt einer anderen Person zugeht. An dieser Stelle sollten wie gesagt nur die Begriffe schon einmal erörtert werden. Wie und an welcher Stelle sich die Unterscheidung auswirkt, werden wir dann später sehen.

III) Bestandteile einer Willenserklärung

Die Willenserklärung besteht aus mehreren Bestandteilen, nämlich dem objektiven Tatbestand, also dem Erklärten, und dem subjektiven Tatbestand, dem Gewollten. Die Bestandteile sollten gedanklich an der relevanten Klausurstelle immer sauber und in entsprechender Reihenfolge geprüft  werden, bevor man feststellt, dass eine Willenserklärung vorliegt.

1) Äußerer Tatbestand

Erster Bestandteil einer jeden Willenserklärung ist der objektive Tatbestand. Zunächst einmal muss eine Person, die eine Willenserklärung abgibt, nach außen hin einen Erklärungstatbestand setzen. Dieser Erklärungstatbestand bildet den objektiven Tatbestand einer jeden Willenserklärung. Das Verhalten des Erklärenden muss sich, damit der Erklärungstatbestand vorliegt, für einen objektiven Dritten als die Äußerung eines Rechtsfolgenwillens darstellen.

Zur Klarstellung: Ob eine Person diese Rechtsfolge tatsächlich wollte, ist eine Frage des subjektiven Tatbestandes der Willenserklärung. Im objektiven Tatbestand geht es allein darum, ob sich die fragliche Person so verhalten hat, dass ein objektiver Dritter anstelle des Empfängers davon ausgehen durfte, die Person wolle eine bestimmte Rechtsfolge herbeiführen. Die Frage danach, ob ein Handeln den Schluss darauf zulässt, dass der Erklärende einen Rechtsbindungswillen hatte und damit einen Erklärungstatbestand gesetzt hat, bestimmt sich an dieser Stelle also ausschließlich nach dem objektiven Empfängerhorizont, vgl. §§ 133,157 BGB.

Beispiele

Ein solches Verhalten kann sich in mehreren Formen äußern. So kann die Person ausdrücklich äußern eine Rechtsfolge zu wollen, indem die Person einen Vertrag unterschreibt. Der äußere Erklärungstatbestand kann aber auch konkludent, also durch schlüssiges Verhalten gesetzt werden, zum Beispiel durch Nicken auf ein Vertragsangebot oder durch das Verlangen des Kaufpreises für eine Sache. Ein solches Verhalten kann ein objektiver Dritter nämlich wohl als Annahme werten. In den seltensten Ausnahmefällen lässt sich ein solcher Erklärungstatbestand auch durch Schweigen setzen. Im Normalfall ist Schweigen aber ein sogenanntes rechtliches „Nullum“, dem man grundsätzlich keinen Erklärungsgehalt beimisst. Es handelt sich also insofern dann nur um eine Ausnahme.

Lässt das Verhalten einer Person objektiv darauf schließen, dass sie eine bestimmte Rechtsfolge herbeiführen wollte, so ist der objektive Tatbestand einer Willenserklärung gegeben. Ob die Person das nun tatsächlich auch wollte, ist hingegen eine Frage des inneren Tatbestandes. Im objektiven Tatbestand ist also insbesondere festzustellen, ob eine Person aus der Sicht eines objektiven Dritten einen Rechtsfolgenwillen geäußert hat und ob daher Rechtsbindungswille gegeben ist. (Ob Rechtsbindungswille vorliegt, ist objektiv zu bestimmen). Hier wird also insbesondere auch das Rechtsgeschäft zur Gefälligkeit abgegrenzt.

2) Innerer Tatbestand

Der subjektive Tatbestand einer Willenserklärung lässt sich in drei Teile aufteilen. Den Handlungswillen, das Erklärungsbewusstsein und den Geschäftswillen. Bitte merken!

a) Handlungswille

Der Handlungswille gilt dann als gegeben, wenn eine Person überhaupt das Bewusstsein und den Willen hatte, in der nach außen hervortretenden Art und Weise zu handeln. Der Handlungswille fehlt daher selten, z.B. im Fall einer Hypnose, bei einer Bewegung im Schlaf, bei Reflexen oder auch bei unwiderstehlicher Gewalt, der sogenannten vis absoluta.

✱ Fallbeispiel

A weigert sich einen Vertrag mit B über dessen Auto zu unterschreiben, weil er den Kaufpreis zu hoch findet. B greift sich daraufhin die Hand des A, drückt ihm den Stift hinein und führt dessen Hand mit Gewalt zu einer Unterschrift, dessen Form er nachahmt.

Lösung: A hatte überhaupt nicht den Willen, in der hier nach außen hervortretenden Art und Weise zu handeln. Er wollte gar keine Unterschrift setzen. Aus diesem Grund fehlt dem A der Handlungswille.

b) Erklärungsbewusstsein

Weiterhin ist das Erklärungsbewusstsein Bestandteil des inneren Tatbestandes einer Willenserklärung. Dieses liegt vor, wenn die Person, die den objektiven Erklärungstatbestand gesetzt hat, auch das Bewusstsein hat, irgendetwas rechtlich Erhebliches zu erklären. Ob sich die Person auch dessen bewusst ist, dass sie gerade diese bestimmte rechtlich erhebliche Erklärung abgegeben hat, ist hingegen eine Frage des Geschäftswillens.

✱ Fallbeispiel

Auf einem Mannschaftstreffen der Fußball „Junkies“ gehen zwei Listen herum. Bei der einen handelt es sich um eine Sammelbestellung für neue Freizeithosen für die Spieler. Das andere Papierstück ist eine Grußkarte für einen Spieler, der gerade wegen einer Knieverletzung im Krankenhaus liegt. A unterzeichnet die Sammelbestellung, geht aber davon aus, es handle sich um die Grußkarte.

Lösung: Die Sammelbestellung wäre eine rechtlich erhebliche Erklärung gewesen, nicht aber die Unterschrift unter der Grußkarte. Das bedeutet, dass dem A das Erklärungsbewusstsein fehlt.

c) Geschäftswille

Der Geschäftswille ist der letzte Bestandteil des inneren Tatbestandes einer Willenserklärung. Er ist dann gegeben, wenn die Person, die die Willenserklärung abgegeben haben soll, auch den Willen hatte diese ganz bestimmteRechtsfolge herbeizuführen.

✱ Fallbeispiel

Erneut gehen bei einem Mannschaftsabend der Fußballmannschaft zwei Listen herum. Nun ist aber die eine Liste eine Sammelbestellung für rote Freizeitpullover, die andere Liste ist eine Sammelbestellung für blaue Fußballpullover. A unterschreibt die Liste für blaue Pullover, obgleich er eigentlich die für rote Pullover unterschreiben wollte.

Lösung: Der A wollte handeln und eine Unterschrift setzen. Aus diesem Grund hat er in jedem Fall einen Handlungswillen. Er wollte auch in jedem Fall eine rechtlich erhebliche Erklärung abgeben, denn in beiden Listen ging es um eine Sammelbestellung. Ihm war aber nicht bewusst, dass er gerade diese rechtlich erhebliche Erklärung abgegeben hat, denn er wollte einen roten Pullover bestellen und nicht einen blauen. Folglich fehlt dem A der Geschäftswille.

III) Folge des Fehlens der einzelnen Bestandteile der Willenserklärung

Die obige Darstellung ist von Wichtigkeit. Denn das Fehlen der einzelnen Bestandteile der Willenserklärung hat unterschiedliche Folgen. Aus diesem Grund muss man in einer Klausur ganz genau erörtern, welcher Bestandteil der Willenserklärung nun fehlt. Der objektive Tatbestand, der Handlungswille, das Erklärungsbewusstsein oder der Geschäftswille.

1) Fehlender objektiver Tatbestand

Fehlt es schon am objektiven Tatbestand einer Willenserklärung, so ist die Willenserklärung nicht wirksam. Denn wenn nicht einmal für einen objektiven Dritten der Eindruck entsteht, dass die Person eine bestimmte Rechtsfolge herbeiführen wollte, dann fehlt es an einem absolut notwendigen Bestandteil der Willenserklärung.

Schwierig gestaltet sich der Fall erst dann, wenn der objektive Erklärungstatbestand zwar vorliegt, weil für einen objektiven Dritten der Eindruck entstehen durfte, dass eine Person einen Rechtsfolgenwillen äußert, diese Person aber tatsächlich irgendetwas anderes wollte. Dann liegt der Fehler im subjektiven Tatbestand, aber nicht im objektiven.

2) Fehlen von Merkmalen des subjektiven Tatbestandes

Fehlen Bestandteile des subjektiven Tatbestandes, so sind die Folgen unterschiedlich.

a) Fehlender Handlungswille

Einig ist man sich im Schrifttum darüber, dass zumindest der Handlungswille notwendiger Bestandteil einer Willenserklärung ist. Diese Schlussfolgerung ergibt sich aus einer entsprechenden Anwendung des § 105 II BGB. Es erscheint wohl genausowenig gerechtfertigt, jemanden an einer Willenserklärung festzuhalten, dem der Handlungswille fehlte, wie eine Person an einer Willenserklärung festzunageln, die sich bei der Erklärung in einem Zustand der Bewusstlosigkeit oder einer vorübergehenden Störung der Geistestätigkeit befand. Die Willenserklärung wäre in einem derartigen Fall nichtig.

b) Fehlendes Erklärungsbewusstsein

Fehlt der Person das Erklärungsbewusstsein, so ist die Lösung umstritten. Vorab aber wollen wir noch einmal das klassische Schulbeispiel für ein fehlendes Erklärungsbewusstsein anführen, damit die Lösungsansätze verständlicher werden.

✱ Fallbeispiel

Klassiker für ein fehlendes Erklärungsbewusstsein ist die „Trierer Weinversteigerung“. Hier betrat eine Person (A) ein Lokal, in dem eine Versteigerung teurer Weine stattfand. A wollte seinem Freund zum Gruß winken, der an einem der Tische saß und hob daher seine Hand um zu winken. Der Auktionator empfand das Handheben, wie es üblich ist, als höheres Gebot und gab dem A den Zuschlag für eine Flasche teuren Wein.

Zur Lösung des Falls werden zwei Ansätze vertreten:

aa) Ansatz 1: Die Willenstheorie (m.M.)

Die Vertreter der Willenstheorie gehen davon aus, dass das Erklärungsbewusstsein notwendiger Bestandteil einer jeden Willenserklärung sei. Hierfür spreche ein Erst-Recht-Schluss aus § 118 BGB. Fehle das Erklärungsbewusstsein, so sei die Willenserklärung nichtig. Argumentiert wird also folgendermaßen: Wenn schon nach § 118 BGB eine Erklärung nichtig sein soll, die jemand gar nicht ernst meint und davon ausgeht, dass der andere den Mangel an Ernstlichkeit erkennen würde, dann müsse erst recht eine Erklärung nichtig sein, in welcher einer Person komplett das Bewusstsein fehlt eine rechtlich erhebliche Erklärung abzugeben. Daher sei die Willenserklärung nach dieser Ansicht ebenfalls nichtig. Der Erklärende macht sich dann aber schadensersatzpflichtig nach § 122 BGB analog, da ja auch für den Fall des § 118 BGB eine Schadensersatzpflicht bestünde. Der Erklärende soll nicht besser als im Fall des § 118 BGB, sondern nur gleichgestellt werden.

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bb) Ansatz 2: Die Erklärungstheorie (h.M.)

Die Vertreter der Erklärungstheorie hingegen gehen davon aus, dass das fehlende Erklärungsbewusstsein nicht automatisch zur Nichtigkeit der Willenserklärung führen soll. Ein Erst-Recht-Schluss zu § 118 BGB vernachlässige völlig den Vertrauensschutz. Die Person müsse sich die Willenserklärung daher zurechnen lassen, wenn sie bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen können und müssen, dass der Empfänger ihr Verhalten als Willenserklärung deuten würde. Diese Folgeverantwortung der Person ergebe sich schon als Ausgleichsinstrument zur Privatautonomie. Die Willenserklärung soll dann aber zumindest anfechtbar sein.

Kommen beide Ansichten zum gleichen Ergebnis?

Diese Schlussfolgerung, dass die Erklärung anfechtbar sein soll, entwickeln die Vertreter dieser Ansicht aus einer Analogie zu § 119 I S.2 BGB. Wenn schon bei der Abweichung zwischen Wille und Erklärung eine Anfechtung möglich ist, so müsse dies erst recht dann gelten, wenn das Bewusstsein, eine rechtlich erhebliche Erklärung abzugeben, insgesamt fehlt. Der Erklärende macht sich aber bei einer Anfechtung nach § 122 BGB ebenso schadensersatzpflichtig wie bei der 1. Ansicht. Insofern könnte man annehmen, die Ansichten kämen doch zum gleichen Ergebnis. Wie sich im nächsten Abschnitt der Relevanz des Theoriestreites zeigt, ist das Ergebnis aber nicht zwingend eine Schadensersatzpflicht nach § 122 BGB.

Wichtig ist, dass nach dieser Theorie immer eine Einzelfallbetrachtung zu machen ist. Nur, wenn der Erklärende bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen können oder müssen, dass seine Erklärung sich für einen objektiven Dritten als Willenserklärung darstellt und dieser Dritte dann auch schutzwürdig ist, muss sich der Erklärende nach dieser Theorie seine Erklärung als Willenserklärung zurechnen lassen. Weiß eine Person, dass eine andere in Wirklichkeit gar keine Willenserklärung abgeben wollte, so ist diese nicht schutzwürdig. An dieser Stelle müssen Studenten auch immer überlegen, ob nicht eventuell das Wissen anderer Personen dem Betroffenen zugerechnet werden müsste, § 166 BGB.

cc) Relevanz des Theorienstreits – Unterschiedliche Ergebnisse

Der Streit um die Lösung derjenigen Fälle, in welchen einer Person das Erklärungsbewusstsein fehlt, entfaltet nicht automatisch einen anderen Gang für eine Falllösung. Nach beiden Lösungsansätzen würde sich der Erklärende nach § 122 BGB schadensersatzpflichtig machen. Aber in zwei Fällen gelangen die Ansichten zu unterschiedlichen Ergebnissen:

Fall 1:

Zu einem unterschiedlichen Ergebnis führen die beiden Theorien, wenn die Anfechtungsfrist des § 121 BGB bereits abgelaufen ist. Denn nach der Willenstheorie würde dann der Vertrag nicht zu Stande kommen. Und dies wäre endgültig, da das Erklärungsbewusstsein als notwendiger Bestandteil einer jeden Willenserklärung fehlen und damit keine Willenserklärung existieren würde. Nach der Erklärungstheorie wäre die Willenserklärung hingegen endgültig wirksam. Ein Vertrag könnte also Bestand haben und eine Anfechtung wäre nicht mehr möglich.

Fall 2:

Zu einem unterschiedlichen Ergebnis gelangen die beiden Theorien auch dann, wenn derjenige, dem zunächst das Erklärungsbewusstsein fehlte, die Willenserklärung nunmehr doch will. Gehen wir im Weinversteigerungsfall einmal davon aus, dass der A einen sehr teuren Wein zu einem äußerst günstigen Preis erlangt hat. Daher würde er den Wein nun gern auch behalten und bezahlen. Ist das der Fall, so kann nur die Erklärungstheorie dazu führen, dass die Willenserklärung wirksam wird, indem die Person ihre Willenserklärung nicht anficht. Nach der Willenstheorie hingegen ist wegen des fehlenden Erklärungsbewusstseins gar keine Willenserklärung gegeben, die endgültige Wirksamkeit entfalten würde.

Stellungnahme

In einer Klausur sollten sich die Prüflinge für die Erklärungstheorie entscheiden, den Streitstand an relevanter Stelle aber darstellen. Die Erklärungstheorie lässt eine Einzelfallbetrachtung zu und basiert auf dem Grundsatz des Vertrauensschutzes, der als oberstes Prinzip neben dem Prinzip der Selbstverantwortung dem Grundsatz der Privatautonomie gegenübersteht.

c) Fehlender Geschäftswille

Nun kann es aber auch sein, dass die erklärende Person zwar sowohl den Willen hatte überhaupt zu handeln, als auch wusste, dass sie irgendeine rechtlich erhebliche Erklärung abgibt. Gleichwohl wusste sie nicht, dass sie gerade diese rechtlich erhebliche Erklärung abgibt. Ihr fehlte also der Geschäftswille (siehe obiger Fall mit den Sammelbestellungen für rote oder blaue Pullover).

Diese Situation ist in einem Fall wieder anders zu lösen. Den Geschäftswillen sieht man einhellig als nicht notwendiges Element einer Willenserklärung an. Insofern ist man der Ansicht, dass eine Person, die zwar weiß, dass sie in nach außen hervortretender Weise handelt (Handlungswille liegt also vor) und etwas rechtlich Erhebliches erklärt, und nur nicht weiß, dass sie gerade diese spezielle rechtlich erhebliche Erklärung abgibt, eben besser hätte aufpassen müssen.

Der Irrtum über den Inhalt der rechtlich erheblichen Erklärung soll also der Wirksamkeit der Willenserklärung nicht entgegenstehen. Das ergibt sich eigentlich schon aus dem Gesetz, wenn man einmal einen Blick in § 119 I BGB wirft. Dieser spricht von einer Anfechtungsmöglichkeit der Willenserklärung in einem Irrtumsfall (§ 119 BGB meint ja gerade den fehlenden Geschäftswillen). Wenn aber eine Anfechtungsmöglichkeit gegeben ist, so geht der Gesetzgeber davon aus, dass die Erklärung zunächst erst mal wirksam war und lediglich anfechtbar ist. Beseitigt der Erklärende dann seine Erklärung mit Hilfe einer Anfechtung, so muss er allerdings den Vertrauensschaden des Empfängers nach § 122 BGB ersetzen.

IV) Zusammenfassung

Der erste Teil dieser Aufsatzreihe sollte euch verdeutlichen, was überhaupt eine Willenserklärung ist und an welcher Stelle man sie eigentlich rechtlich einzuordnen hat. Dies wurde am Anfang geschildert. Überdies sind nun die einzelnen Bestandteile einer Willenserklärung bekannt und die Konsequenzen aus dem Fehlen der einzelnen Bestandteile. Hierzu soll noch einmal klar gestellt werden, dass sich die Folge des Fehlens eines Bestandteils einer Willenserklärung immer nur aus einer Abwägung ergibt. Zwei Dinge stehen sich, wie im Zivilrecht so üblich, auch hier gegenüber:

Das Interesse, nicht an etwas gebunden zu werden, was man nicht will (also das Interesse des Erklärenden) und das Interesse des Empfängers, davon ausgehen zu dürfen, dass das Erklärte auch gewollt wird (Vertrauen des Empfängers). Kurz gesagt: Die Lösung der Fälle basiert immer auf einer Abwägung dieser beiden Interessen, um ein möglichst faires Ergebnis zu erzielen. Hat man das als Student im Hinterkopf, so kann man sich ganz ohne irgendetwas auswendig zu lernen die Lösung der oben dargestellten Fälle letztlich auch alleine zurechtlegen.

Damit ist der Grundbaustein für das Verständnis der Willenserklärung gelegt. Im nachfolgenden zweiten Teil werden wir uns dann etwas genauer mit dem Inhalt der Willenserklärungen befassen. Insbesondere geht es um deren Auslegung. Im Anschluss werden wir im dritten Teil der Aufsatzreihe die Voraussetzungen für das letztendliche Wirksamwerden der Willenserklärungen aufarbeiten.

Anmerkungen

Besuchen Sie auch unsere weiteren Artikel zum Thema Willenserklärung: „Bestandteile einer Willenserklärung“ „Wirksamwerden einer Willenserklärung„, „Haftung im Gefälligkeitsverhältnis„, „Schweigen als Willenserklärung„, „Auslegung einer Willenserklärung„, „Auslegung von Testamenten

siehe auch: Klausur Forderungsabtretung

Weitere Artikel zum Bürgerlichen Recht finden Sie unter der Rubrik Zivilrecht.

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