§ 153 StGB, Falsche uneidliche Aussage – Schema

Dieser Beitrag befasst sich mit dem Aufbau des § 153 StGB - Falsche uneidliche Aussage. Dementsprechend sind hier alle Voraussetzungen dieser Vorschschrift dargestellt. Zudem wird auf relevante Probleme dieser Strafrechtsnorm eingegangen. Ziel soll es sein, dem Leser ein einfaches Schema an die Hand zu geben, um die falsche uneidliche Aussage, die möglicher Gegenstand einer Klausur sein kann, sicher zu meistern.

Datum
Rechtsgebiet Strafrecht
Ø Lesezeit 12 Minuten
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Dieser Beitrag befasst sich mit dem Aufbau des § 153 StGB – Falsche uneidliche Aussage. Dementsprechend sind hier alle Voraussetzungen dieser Vorschrift dargestellt. Zudem wird auf relevante Probleme dieser Strafrechtsnorm eingegangen. Ziel soll es sein, dem Leser ein einfaches Schema an die Hand zu geben, um die falsche uneidliche Aussage, die möglicher Gegenstand einer Klausur sein kann, sicher zu meistern.

A. Allgemeines

Die falsche uneidliche Aussage gehört zu den Aussagedelikten und dient in aller erster Linie dem Schutz der staatlichen Rechtspflege. Eine intakte und funktionierende Rechtspflege stärkt das Vertrauen der Gesellschaft in die Gerichtsbarkeit. Demzufolge droht dem Täter bei Verstoß gegen diese Vorschrift, die Freiheitsstrafe. Bei § 153 StGB handelt es sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Somit ist es unerheblich, ob sich die falsche Aussage nun wirklich auf die Wahrheitsfindung ausgewirkt hat. Weiterhin ist § 153 StGB ein eigenhändiges Delikt, sodass mittelbare Täterschaft und Mittäterschaft nicht möglich sind. Dementsprechend hat der Gesetzgeber für den Fall einer mittelbaren Täterschaft mit § 160  StGB einen gesonderten Tatbestand geschaffen. Letztlich sei erwähnt, dass § 153 StGB den Grundtatbestand zum Meineid ( § 154 StGB ) darstellt.

B. Prüfungsschema: Falsche uneidliche Aussage

A. Tatbestand

I. Objektiver Tatbestand

  1. Tätereigenschaft: Zeuge oder Sachverständiger

  2. Tathandlung: Falsche Aussage → P 1: Def. Falsche Aussage; P 2: Spontanäußerung = falsche Aussage?; P 3: Wann ist eine falsche uneidliche Aussage vollendet?; Sonderproblem: Beihilfe durch Unterlassen am Aussagedelikt eines anderen (siehe besondere Anmerkung ganz am Ende)

  3. Tatort: Vor Gericht oder einer anderen Stelle → P: Polizei und Staatsanwaltschaft?

II. Subjektiver Tatbestand

Vorsatz bezüglich 1 – 3, dolus eventualis ist ausreichend

B. Rechtswidrigkeit

C. Schuld

D. Besonderheiten / Strafmilderungsgründe: Aussagenotstand, § 157 StGB; Berichtigung, § 158 StGB  → P: Täter irrt bezüglich Angehörigeneigenschaft

C. Die Prüfung des § 153 StGB im Detail

A. Tatbestand

I. Objektiver Tatbestand

Voraussetzung ist, dass ein Zeuge oder Sachverständiger vor Gericht oder einer anderen zuständigen Stelle eine falsche uneidliche Aussage tätigt.

1. Tätereigenschaft

Der Täter muss Zeuge oder Sachverständiger sein. Eine Strafbarkeit des Angeklagten scheidet nach dieser Vorschrift also aus.

2. Tathandlung

Die Tathandlung besteht aus einer falschen Aussage. Man geht hierbei stets von mündlichen Aussagen aus. Diesbezüglich könnte ausnahmsweise § 186 GVG Anwendung finden. In einem solchen Fall handelt es sich um Hör- od. Sprachbeeinträchtigte. Hierbei können dann Informationen auch schriftlich mitgeteilt werden. Des Weiteren gelangt man an dieser Stelle an ein zentrales Poblem, welches einer Lösung bedarf.

P 1: Wann ist eine Aussage eigentlich falsch?

Beispiel: A sagt vor Gericht aus, B wäre zum Zeitpunkt der Tat bei ihm zu Hause gewesen. B habe ihm beim Streichen geholfen. Tatsächlich half B dem A jedoch am Tag nach der Tat. A war sich sicher die Tage richtig eingeordnet zu haben.

  • Die subjektive Theorie geht dann von einer falschen Aussage aus, wenn diese der Kenntnis und dem Vorstellungsbild des Aussagenden widerspreche. (Widerspruch zwischen Wort und Wissen)

Nach der subjektiven Theorie wäre die Aussage des A richtig. A war sich schließlich sicher.

  • Die objektive Theorie (h.M.) hält eine Aussage für falsch, sobald die Aussage nicht mit der Wirklichkeit übereinstimme. Es besteht also ein Widerspruch zwischen Wort und Realität.

Nach dieser Theorie würde im obigen Beispiel eine falsche Aussage vorliegen.

  • Die sogenannte Pflichttheorie spricht von einer falschen Aussage, sobald der Aussagende seine Aussagepflicht verletzt. Dabei werden also nicht die Kentnisse preisgegeben, welche der Zeuge oder Sachverständige durch selbstkritisches Überlegen hätte erlangen können. Zweifel an der eigenen Aussage müssen dargelegt werden.

Hierbei hätte man schließlich eine richtige Aussage. A war sich sicher nicht geirrt zu haben. Er zweifelte demnach nicht.

Stellungnahme: Gegen die subjektive Theorie spricht, dass diese zu merkwürdigen Ergebnissen kommen könnte. Beispielsweise könnte der Zeuge eine nach seiner Vorstellung erfundene Stellungnahme abgeben, welche sich allerdings in Wirklichkeit tatsächlich so abgespielt hat. Nach dieser Theorie hätte man dann trozdem eine falsche Aussage. Ebenfalls spricht die Strafbarkeit der fahrlässigen Falschaussage dafür, dass es grundsätzlich nicht auf das subjektive Vorstellungsbild ankommen kann. Vielmehr müsse der objektive Wahrheitsgehalt der Aussage im Vordergrund stehen.

Die Pflichttheorie hat ein Abgrenzungsproblem zwischen der vorsätzlichen und fahrlässigen Falschaussage. Denn diese Ansicht begründet die Falschheit der Aussage mit dem pflichtwidrigen Verhalten des Zeugen. Folglich kann eine solche Abgrenzungsproblematik immer zu Unsicherheiten führen und ist daher für die Problemlösung eher nicht förderlich.

Dagegen muss man der objektiven Theorie zugute halten, dass diese ausschließlich auf den objektiven Wahrheitsgehalt abstellt. Damit geht man diversen Abgrenzungsproblematiken aus dem Weg. Subjektive Gesichtspunkte werden dadurch aus dem objektiven Tatbestand verbannt. Aufgrund der oben genannten Gründe erscheint die objektive Theorie vorzugswürdiger.

Ein weiteres Problem, auf das näher eingegangen werden muss, ist die Frage, was genau alles Gegenstand der Aussage ist und damit der Wahrheitspflicht unterliegt.

P 2: Kann eine Spontanäußerung als falsche Aussage gewertet werden?

Beispiel: Der Zeuge A macht plötzlich Angaben, die jedoch nichts mit dem eigentlichen Vernehmungsgegenstand zu tun haben. Zudem sind die gemachten Angaben falsch.

Grundsätzlich sind Gegenstand der Aussage Mitteilungen über äußere und innere Tatsachen. Beim Sachverständigen gehören auch die Tatsachen gleichzustellenden Werturteile dazu. Inwieweit Aussagen dann der Wahrheitspflicht unterliegen, wird durch den Vernehmungsgegenstand begrenzt. Daher muss bei dem Problem einer Spontanäußerung wie folgt differenziert werden.

  • Spontanäußerungen, die außerhalb des Vernehmungsgegenstandes zustande gekommen sind, unterliegen grundsätzlich nicht der Wahrheitspflicht. Greift der Vernehmende allerdings eine Spontanäußerung wieder auf und stellt insbesondere Nachfragen, muss man von einer Erweiterung des Vernehmungsgegenstandes ausgehen. Infolgedessen unterliegt eine solche Spontanäußerung dann der Wahrheitspflicht. ( h.M )
  • Nach einer anderen Ansicht sollen jedoch auch Spontanäußerungen der Wahrheitspflicht unterliegen. Dies soll insbesondere dann der Fall sein, wenn die Äußerungen prozessual verwertbar sind.

Begründungen: Die zweite Ansicht argumentiert, dass die falsche uneidliche Aussage ein abstraktes Gefährdungsdelikt darstellt. Demzufolge sollte es zu einem grundsätzlichen Schutz der staatlichen Rechtspflege kommen. Die herrschende Meinung sieht die staatliche Rechtspflege allerdings nicht in Gefahr. Denn bei einer gerichtlichen Entscheidung werden ohnehin nur die Äüßerungen in Betracht gezogen, die eben gerade so zum Verbehmungsgegenstand gehören. Das bessere Argument scheint die herrschende Meinung zu haben.

Anmerkung: Des Weiteren kann das Verschweigen von Tatsachen ebenfalls zur Unwahrheit einer Aussage führen. Dies hängt gleichwohl von der Reichweite des Vernehmungsgegenstandes ab. Weiterhin muss beispielsweise der Zeuge, wahrheitsgemäße Angaben zu seiner Person machen. Tut er dies schon nur teilweise nicht, kommt eine Strafbarkeit nach § 153 StGB in Betracht.

Unter dem Gesichtspunkt der Tathandlung gilt es unter Umständen noch zu klären, wann eine falsche Aussage vollendet ist.

P 3: Wann ist eine falsche Aussage vollendet?

Diesbezüglich herrscht Einigkeit. Dabei ist die Tat vollendet, wenn die jeweilige Vernehmung abgeschlossen ist. Jenes ist spätestens dann der Fall, sobald der zuständige Spruchkörper, beispielsweise den Zeugen, endgültig entlässt.

Die genaue Bestimmung der Vollendung ist von erheblicher Bedeutung. Denn bis zur Vollendung führt die Berichtigung der Aussage zur Nichterfüllung des objektiven Tatbestandes. Somit liegt insgesamt keine falsche Aussage mehr vor. Überdies liegt auch kein strafbarer  Versuch vor. Dieser ist straflos. Zudem kann eine Berichtigung auch noch nach der Vollendung erfolgen. Allerdings wäre dann der objektive Tatbestand erfüllt und § 158 StGB käme zur Anwendung. Danach kann es zu einer Milderung oder vom Absehen der Strafe kommen. Auf die Voraussetzungen einer Berichtigung gemäß § 158 StGB – nach Vollendung – wird später noch eingegangen.

3. Tatort

Weiterhin müsste die Tat vor Gericht oder vor einer zur eidlichen Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen zuständigen Stelle erfolgt sein.

Hierbei stellt sich die Frage, inwiefern Polizei und Staatsanwaltschaft ebenfalls als mögliche Tatorte in Betracht kommen können.

P: Können Polizei und Staatsanwaltschaft mögliche Tatorte sein?

Diese Frage wird oftmals zu voreilig bejaht. Allerdings kommen Polizei und Staatsanwaltschaft nicht als Tatorte in Betracht.

Anmerkung: Ebenfalls nicht erfasst sind Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

II. Subjektiver Tatbestand

Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz bezüglich 1 – 3. Jedoch ist dolus eventualis ausreichend.

B. Rechtswidrigkeit

Hierbei sind die allgemeinen Grundsätze zu beachten. Dementsprechend wäre eine Rechtfertigung durch Notstand (§ 34 StGB) durchaus möglich. Des Weiteren erfolgt hier der zusätzliche Hinweis, dass eine Einwilligung stets ausgeschlossen ist. Denn eine Einwilligung ist nur bei individuellen Rechtsgütern möglich. Bei § 153 StGB geht es aber um den allgemeinen Schutz der staatlichen Rechtspflege. Demzufolge liegt gerade kein individuelles Rechtsgut vor, in dessen Verletzung eingewilligt werden kann.

C. Schuld

Auch hier sind die allgemeinen Grundsätze anzuwenden. Folglich kann auch eine Entschuldigung nach § 35 StGB Anwendung finden.

D. Besonderheiten / Strafmilderungsgründe: Aussagenotstand (§ 157 StGB), Berichtigung (§ 158 StGB)

Liegt ein Fall von § 157 StGB vor (lesen!), so kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2 StGB) oder sogar ganz von Strafe absehen. § 157 StGB richtet sich nur an Zeugen und Sachverständige. Die Vorschschrift des Aussagenotstandes entfaltet seine Wirkung nur gegenüber begangenen Taten nach den §§ 153, 154 StGB.

Weiterhin muss beachtet werden, dass der Täter die Unwahrheit gesagt hat, um von einem Angehörigen oder von sich selbst die Gefahr abzuwenden, strafrechtlich verfolgt zu werden. Der Täter muss demnach eine Begünstigung mit Absicht verfolgen, sodass demzufolge nur sein subjektives Vorstellungsbild entscheidend sein kann. Auf die objektive Sachlage kann es also gerade nicht ankommen.

Umstritten ist die Frage, ob bezüglich der Angehörigeneigenschaft, die Vorstellung des Täters oder die objektive Sachlage entscheidend ist.

P: Täter irrt bezüglich der Angehörigeneigenschaft des Angeklagten

  • Eine Ansicht möchte auf die objektive Sachlage abstellen. Diese Meinung stellt also die irrige Annahme mit der Unkenntnis auf eine Stufe. Schließlich würde dem Täter die schlichte Unkenntnis bezüglich der Angehörigeneigenschaft schaden und zu einer Strafe führen. Selbiges sollte auch für die irrige Annahme einer Angehörigeneigenschaft gelten.
  • Eine andere Meinung will alleine auf die Tätervorstellung abstellen. Wer mit Unkenntnis handelt, wird bestraft. Wer allerdings irrt, dem muss ein solcher Irrtum zugute kommen. Eine Bestrafung soll danach ausscheiden.
  • Eine weitere Ansicht möchte differenzieren. Die Tätervorstellung sei dann entscheidend, wenn zumindest eine notstandsähnliche Motivationslage gegeben ist und dem verminderten Schuldgehalt der Tat Rechnung getragen werden soll.

Fazit: Auf die Tätervorstellung abzustellen erscheint vorzugswürdiger. Denn die in Rede stehende Vorschrift (§ 157 StGB) beschreibt Zwangslagen, in denen sich der Täter befinden muss. Dementsprechend muss der Täter in einen inneren Konflikt geraten. In einen solchen kann er nur geraten, wenn er sich Gedanken macht. Somit muss auch eine irrige Tätervorstellung, die zu einem verminderten Schuldgehalt führt, zu einem positiven Ergebnis führen.

Eine weitere Besonderheit im Rahmen der falschen uneidlichen Aussage ist die Vorschrift des § 158 StGB. Auch hier kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern  (§ 49 Abs. 2 StGB) oder von Strafe absehen. Wie oben schon erwähnt kann diese Berichtigung falscher Angaben noch nach Vollendung der Tat erfolgen. Eine Berichtigung liegt dann vor, wenn die falsche Angabe durch eine wahrheitsgemäße Darstellung ersetzt wird. Weiterhin muss die Darstellung rechtzeitig erfolgt sein.

Für die Rechtzeitigkeit einer Berichtigung müssen bestimmte Voraussetzungen gegeben sein:

Hinweis: Es darf noch nicht zu einer Strafanzeige gekommen sein. Weiterhin darf für den jeweiligen Fall noch keine Untersuchung eingeleitet worden sein, um gegen den Verdächtigen gegebenen Falls ein Strafverfahren anzustreben. In diesem Zusammenhang wird gestritten, ob es ausreichend ist, dass die oben genannten Zustände schlicht objektiv vorliegen oder ob sich der Täter dieser Umstände auch bewusst sein muss.

  • Eine Ansicht verlangt keine Kenntnis der jeweiligen Umstände. Das objektive Vorliegen der Umstände genügt, um eine Rechtzeitigkeit zu verneinen.
  • eine andere Meinung fordert allerdings, dass das alleinige objektive Vorliegen der Umstände nicht dazu führen könne, § 158 StGB nicht mehr anwenden zu können.

Kurze Stellungnahme: Sinn und Zweck des § 158 StGB ist es, dem Täter aus autonomen Motiven heraus, die Möglichkeit zu geben etwas wahrheitswidriges korrigieren zu können. Man beabsichtigt demnach, dem Täter die Chance zu geben, wieder auf den richtigen Weg zurückzukommen. Diese Vorschrift lässt sich daher teilweise mit § 24 StGB vergleichen. Folglich spricht vieles dafür, dass der Täter durchaus Kenntnis der jeweiligen Umstände haben muss, um eine Unanwendbarkeit von § 158 StGB einsehen zu können. Daher wäre eher der zweiten Ansicht zu folgen.

Hinweis: Weiterhin dürfe noch kein Nachteil für Dritte entstanden sein. Dieser Nachteil muss auch durch die Angabe resultiert sein. Unter einem Nachteil versteht man jede Beeinträchtigung eines anderen in seiner rechtlichen Stellung. Es ist kein Vermögensnachteil erforderlich.

Hinweis: Um eine Rechtzeitigkeit bejahen zu können, muss die berichtigte Angabe bei der Entscheidung noch verwertet werden können. Dementsprechend muss die Korrektur in derselben Instanz erfolgt sein.

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D. Besondere Anmerkung

An dieser Stelle wird noch ein besonderes Problem behandelt.

Sonderproblem: Inwiefern kann man sich durch Unterlassen an dem Aussagedelikt eines anderen strafbar machen?

Beispiel: Der Angeklagte A verlangt  B als Zeugen und behauptet B wäre maßgeblich für die Tat verantwortlich gewesen. A tut dies eigentlich nur, um etwas Verwirrung zu stiften und die Verhandlung künstlich in die Länge zu ziehen. Völlig unerwartet jedoch, lügt B zugunsten des A.

Da § 153 StGB ein eigenhändiges Delikt darstellt, herrscht Einigkeit darüber, dass dies nur durch Beihilfe möglich ist. Allerdings ist umstritten, ob in diesem Zusammenhang eine Garantenstellung aus Ingerenz herleitbar ist.

  • Eine Ansicht lehnt generell die Verpflichtung ab, eine falsche Aussage eines mündigen Zeugen zu verhindern.
  • Eine andere Auffassung besteht dann auf eine Verhinderungspflicht, sobald mit der Benennung des Zeugen die Gefahr einer Falschaussage geschaffen wurde.

Kurze Stellungnahme: Man kann zu dem Entschluss kommen, dass eine Annahme einer Garantenstellung durch Ingerenz die Rechte des Beschuldigten aushölen. Neben sein Recht eine Lüge zu äußern, kann insbesondere sein Recht zu bestimmten Tatvorwürfen, ganz oder teilweise zu schweigen, betroffen werden. Aufgrund dieser Überlegung kann man durchaus der ersten Meinung folgen.

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