Die Fahrlässigkeitsprüfung im Strafrecht

Artikel über die Fahrlässigkeitsprüfung im Strafrecht. Tipps und Tricks hinsichtlich des Aufbaus sowie einer erfolgreichen Prüfung in der Klausur.

Datum
Rechtsgebiet Strafrecht
Ø Lesezeit 12 Minuten
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I. Einführung

Es ist zunächst zu beachten, dass fahrlässiges Verhalten – im Gegensatz zu der Vorsatztat – nur dann strafbar ist, wenn dies explizit statuiert ist, vgl. § 15 StGB. Charakteristisch für die Strafbarkeit aus fahrlässigem Delikt ist der fehlende Vorsatz bei gleichzeitigem Aufweisen eines Fehlverhaltens, das vermeidbar war und in vorhersehbarer Weise zur Verwirklichung des Unrechts geführt hat. Darüber hinaus ist zu bedenken, dass bei dieser Prüfung der subjektive Tatbestand entfällt. Die subjektive Missachtung von Sorgfaltsnormen wird als persönlicher Vorwurf verstanden, der im Kontext der Schuld geprüft werden muss.

Eine Zurechnung fremden Handelns ist zudem nicht möglich, d. h. es existiert keine fahrlässige Mittäterschaft, mittelbare Täterschaft, Anstiftung oder Beihilfe. Jedem Beteiligten muss ein gesonderter Vorwurf in dem Sinne gemacht werden können, dass ein kausaler und im objektiven Zurechnungszusammenhang stehender Tatbeitrag festgestellt werden kann.

II. Der Aufbau des fahrlässigen Begehungsdelikts

1.) Eintritt des tatbestandlichen Erfolges

Ob Vorsatz oder Fahrlässigkeit: dieser erste Prüfungspunkt ist stets identisch zu prüfen.

2.) Kausalität

An dieser Stelle ist zu untersuchen, ob eine ursächliche Verknüpfung zwischen der Tathandlung und dem eingetretenen Erfolg im Sinne der Äquivalenztheorie gegeben ist (sog. conditio sine qua non Formel).

3.) Objektive Fahrlässigkeit

Bei der Fahrlässigkeitsprüfung ist dies der wichtigste Prüfungspunkt. Allgemein umschrieben ist in diesem Kontext zu hinterfragen, ob das Maß des erlaubten Risikos überschritten worden ist (= objektive Sorgfaltspflichtverletzung) und der Eintritt des tatbestandlichen Erfolges vorhersehbar war. Objektiv pflichtwidrig handelt also derjenige, der die im Verkehr erforderlich Sorgfalt außer Achtlässt, vgl. insoweit auch § 276 Abs. 2 BGB.

Diese beiden Aspekte wollen wir uns gesondert anschauen.

a) Objektive Sorgfaltspflichtverletzung

Auf dieser ersten, objektiven Schiene, ist die Situation ex ante am Maßstab eines besonnenen und gewissenhaften Menschen zu betrachten, der dem Verkehrskreis des Täters angehört. So sind die Anforderungen, die an einen „alten Hasen“ (zum Beispiel Chefärztin) gestellt werden deutlich höher als die, die man etwa an die Assistenzärztin stellen würde. Ein gefährliches Verhalten alleine reicht noch nicht. Hinzukommen muss die Verletzung einer Sorgfaltsnorm, d. h. die Überschreitung des erlaubten Risikos. So erfüllt die Teilnahme am Straßenverkehr unter Beachtung der StVO nicht den objektiven Tatbestand einer Strafnorm. Auch ist beispielsweise eine gewöhnliche Erkältung in strafrechtlicher Hinsicht kein Grund, um zwecks Verhinderung einer Ansteckung seine Mitmenschen zu meiden. Dies sind Verhaltensweisen, die allgemein anerkannt, mithin sozial adäquat sind.

Im Allgemeinen ist an dieser Stelle zweispurig zu verfahren:

  • Wurde eine spezielle Sondernorm verletzt? (DIN-Regeln, Unfallverhütungsvorschriften, StVO)
  • Wenn nein, ist an die allgemeine Verkehrssicherungspflicht bzw. an das allgemeine Schädigungsverbot anzuknüpfen, wonach sich jeder möglichst so zu verhalten hat, dass eine Schädigung Dritter unterbleibt. Merke: Je höher das mit dem Verhalten verbundene Risiko, umso strenger die Sorgfaltsanforderungen.

An dieser Stelle ist auch der sogenannte Vertrauensgrundsatz zu verorten. Dieser wird insbesondere im Straßenverkehr virulent, wonach der Verkehrsteilnehmer darauf vertrauen darf (solange keine gegenteiligen Anhaltspunkte ersichtlich sind), dass die anderen Verkehrsteilnehmer die Regeln einhalten.

Beispiel: Fahrzeugführer B fährt innerhalb einer geschlossenen Ortschaft bei fehlenden Verkehrszeichen an eine Kreuzung heran, sodass er die Rechts-vor-Links-Regel zu beachten hat. Würde er nun dem Fahrer A die Vorfahrt schneiden, kann dem A nicht zum Vorwurf gemacht werden, warum er nicht nach links blickte. A hat nicht sorgfaltswidrig gehandelt. Damit also der Vertrauensgrundsatz dementsprechend greift, müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Es dürfen keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich andere Verkehrsteilnehmer möglicherweise sorgfaltswidrig verhalten.
  • Derjenige, der sich auf den Vertrauensgrundsatz berufen möchte, muss sich seinerseits verkehrsgerecht verhalten.

Als gesonderte Fallkategorie ist an die Übernahmefahrlässigkeit zu denken. Folgendes Beispiel dient hoffentlich der Verdeutlichung: Man kann etwa an den Film Catch me if you can denken, in dem Leonardo Di Caprio sich ohne absolviertes Medizinstudium als Chirurg ausgibt. Sollte also ein Arzt ohne entsprechende Qualifikation eine waghalsige Operation durchführen, die mit dem Tode des Opfers endet, so kann zur Bejahung des § 222 StGB nicht an die Operation als solche angeknüpft werden. Denn der Täter konnte ja nicht „besser“ operieren. Auch würde der Vergleich mit dem Verkehrskreis des Täters nicht zielführend sein. Ein Nicht-Arzt kann gerade nicht mit „richtigen“ Ärzten verglichen werden. In diesen Fällen würde man einfach das Vorverhalten zugrunde legen. Dies ist bei der Fahrlässigkeit ohne Weiteres möglich, zumal – im Gegensatz zu der Vorsatztat –  das Simultanitätsprinzip nicht eingreift. Dies bedeutet, dass die unmittelbar zum Erfolg führende Handlung und der Sorgfaltsverstoß (der den fahrlässigen Vorwurf erst begründet) nicht zeitgleich vorliegen müssen. Mit anderen Worten beschreibt die Übernahmefahrlässigkeit einen Fall, indem dem Täter bzgl. der Ausführung kein Vorwurf gemacht werden kann. Allerdings war er der Aufgabe erkennbar nicht gewachsen, sodass schon ihre Übernahme den Sorgfaltsvorwurf bestätigt.

b) Objektive Vorhersehbarkeit des Kausalverlaufs und des Erfolgseintritts

Dieser Prüfungspunkt ist nach denselben Kriterien wie bei der objektiven Zurechnung zu beurteilen. Im Sinne der Adäquanztheorie tauchen Probleme dann auf, sofern der Kausalverlauf oder der Erfolg deutlich außerhalb dessen liegen, was nach der allgemeinen Lebenserfahrung als gewöhnlich eingestuft werden kann. Gemeint sind atypische Konstellationen, bei denen nur eine Verkettung unglücklicher Umstände zum Taterfolg geführt haben. Beispielsweise wird ein Fahrradfahrer angefahren, der dann vom Notarzt abgeholt werden muss. Sollte es während der Rettungsfahrt zu einem Unfall mit damit verbundenen Verletzungen kommen, wäre die Zurechnung noch zu bejahen, da es nicht äußerst unwahrscheinlich ist, dass es bei einer derartigen Sonderfahrt auch zu Zusammenstößen mit anderen Verkehrsteilnehmern kommt. Anders dagegen, wenn in der Klinik ein Brand ausbricht und daraufhin der Fahrradfahrer verstirbt. Dies ist derart unwahrscheinlich, dass mit einem solchen Verlauf gerade nicht gerechnet werden muss.

4.) Pflichtwidrigkeitszusammenhang

Hier stellt sich die Frage, ob sich die untersuchte Sorgfaltswidrigkeit konkret ausgewirkt hat. Wie bei der objektiven Zurechnung müsste sich im tatbestandlichen Erfolg die rechtlich missbilligte Gefahr realisiert haben. Der Pflichtwidrigkeitszusammenhang ist immer dann zu bejahen, wenn der Erfolg für den Täter vermeidbar war. Dafür ist es notwendig, einen Vergleich mit dem rechtmäßigen Alternativverhalten herzustellen. Sofern der Autofahrer A mit dem Radfahrer B kollidiert, müsste man eine alternative Handlung parat haben. Wäre der Unfall bei Einhaltung des notwendigen Seitenabstandes ausgeblieben? Allerdings ist es umstritten, wie es mit den jeweiligen Wahrscheinlichkeiten beschaffen sein muss. Nach der sogenannten Risikoerhöhungslehre würde es bereits ausreichen, wenn durch die Vornahme des rechtlich gebotenen Verhaltens die Wahrscheinlichkeit des Erfolgseintritts gesunken wäre. Dies ist aber nicht überzeugend und widerspricht dem in dubio pro reo Grundsatz. Zudem würden somit Verletzungsdelikte in Gefährdungsdelikte umgewandelt werden, da bereits das Vorliegen eines gefährlichen Verhaltens für die Strafbarkeit genügen würde. Dem Täter muss also der kausale Zurechnungszusammenhang positiv nachgewiesen werden. Der Täter kann sich mithin auf einen hypothetischen Kausalverlauf berufen, sofern derselbe Erfolg auch bei Einhaltung der gebotenen Sorgfalt eingetreten wäre. Folglich ist es von fundamentaler Bedeutung, dass dem Täter das Ausbleiben des tatbestandlichen Erfolges bei Beachtung der Sorgfaltspflicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden kann. Der gleiche Streit liegt übrigens bei der Quasi-Kausalität im Kontext der Unterlassungstat (dort Risikoverringerungslehre) vor.

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5.) Schutzzweckzusammenhang

Dieser Prüfungspunkt ist nur dann anzusprechen, sofern er problematisch erscheint. Abstrakt formuliert entfällt der Schutzzweckzusammenhang, sofern der eingetretene Erfolg außerhalb des Sinn und Zwecks der verletzten Sorgfaltsnorm liegt. Mit anderen Worten: bei der Sorgfaltspflichtverletzung wurde an einen speziellen Rechtssatz angeknüpft (etwa an eine StVO Vorschrift). Hier gilt es dann zu eruieren, ob diese Rechtsnorm gerade deswegen existiert, um den Erfolg, so wie er eingetreten ist, zu verhindern.

Beispiel: Ein deutlich alkoholisierter Autofahrer fährt bei vorschriftsmäßiger Geschwindigkeit ein plötzlich auf die Straße laufendes Kind an, das daraufhin schwerste Verletzungen erleidet. Das Sachverständigengutachten ergibt, dass der Unfall auch für einen nicht alkoholisierten Autofahrer unvermeidbar gewesen wäre. Neben den (grundsätzlich unproblematischen) Verkehrsdelikten wäre an die fahrlässige Körperverletzung zu denken. Die Trunkenheitsfahrt stellt ein Verhalten dar, das für die Körperverletzung des Kindes ursächlich war und als sorgfaltswidrig einzustufen ist. Wäre der Autofahrer nicht im alkoholisierten Zustand gefahren, wäre auch der Unfall ausgeblieben, sodass der Pflichtwidrigkeitszusammenhang noch bejaht werden kann. Einzig problematisch wäre der Schutzzweckzusammenhang. Die Rechtsprechung hat in einem vergleichbaren Fall die Strafbarkeit des Täters wegen fahrlässiger Körperverletzung bejaht. Demnach müsse der alkoholisierte Fahrer die Geschwindigkeit soweit herabsetzen, bis seine Reaktionsfähigkeiten denen eines nicht betrunkenen Fahrers entsprechen, um seiner verminderten Leistungsfähigkeit gerecht zu werden. Dieser Ansatz ist indes verfehlt. Sofern der Täter alkoholisiert fährt, gibt es keinen Vergleichsmaßstab mehr. Die Argumentation der Rechtsprechung zielt ab auf einen durchschnittlichen, besonnenen Trunkenheitsfahrer, der ggf. langsamer gefahren wäre. Die Trunkenheitsfahrt ist aber in jedem Falle rechtswidrig. Sie wird nicht rechtswidriger oder rechtmäßig, wenn der Täter seine Geschwindigkeiten variiert. Deswegen bleibt als einziger Anknüpfungspunkt die Frage offen, ob sich die Alkoholisierung als solche ausgewirkt hat. Wäre der Unfall aber in exakt gleicher Form einem nüchternen Fahrer passiert, hat die Trunkenheit keinen Einfluss gehabt. Sinn und Zweck des Straf- und Ordnungswidrigkeitenkatalogs (Anmerkung: ab 0,3 ‰ kann eine relative Fahruntüchtigkeit vorliegen, ab 0,5 ‰ eine Ordnungswidrigkeit [§ 24a StVG], ab 1,1 ‰ die absolute Fahruntüchtigkeit) ist es nicht, einen Unfall bei Alkholisierung, sondern vielmehr einen Unfall aufgrund des Alkoholeinflusses zu unterbinden.

  • Weiteres Beispiel: Schockschäden 
    • Im Zivilrecht wird die Zurechnung bejaht, sofern nahe Angehörige von einem Unfall erfahren oder sofern der Geschädigte dem schockierenden Ereignis direkt ausgesetzt wird. Im Strafrecht ist allerdings die Wertung eine andere. Nach dem Sinn und Zweck der §§ 222, 229 StGB sollen die höchstpersönlichen Rechtsgüter des Opfers geschützt werden, nicht aber die seelische Gesundheit von Dritten.

6.) Abgrenzung nach Verantwortungsbereichen

Im Überblick sollen einige relevante Fallgruppen nachgezeichnet werden.

  • Retterfälle 
    • Nachbar N verursacht fahrlässig einen Brand in der Wohnung der Witwe W (§ 306d StGB). Sofern Retter R in die Wohnung stürmt, um das Leben der W zu retten und dabei verunglückt, würde sich die Frage stellen, ob zulasten des N eine fahrlässige Tötung nach § 222 StGB in Betracht kommt. Kennzeichnend für die Retterfälle sind mithin Situationen, in denen sich das Opfer in einer Gefahrenlage befindet, die den Retter wiederum zum Helfen herausfordert. Zwar könnte man von einem rein eigenverantwortlichen Verhalten ausgehen, um mit diesem Argument den Zurechnungszusammenhang zu verneinen. Dies würde aber zu kurz greifen. Wenn die Rettung gelingt, kommt dies auch dem Täter N zugute, zumal dann das Opfer überlebt und eine fahrlässige Tötung ausscheidet. Umgekehrt muss der Täter daher logischerweise auch für die Nachteile einer derartigen Rettungsaktion einstehen. Folglich darf die Grenze nicht allzu eng gezogen und muss die billigenswerte Motivation des Retters hinreichend gewürdigt werden. Der Zurechnungszusammenhang wäre mithin erst dann zu verneinen, sofern eine grob unvernünftige Rettungshandlung vorliegt, also ein evidentes Missverhältnis zwischen verfolgtem Ziel und dem eingegangenen Risiko besteht (der Retter stürmt in das brenndene Haus, um sein Lieblingsbuch vor den Flammen zu retten). Ist dagegen ein einsichtiges Motiv des Helfenden auszumachen, so unterbricht dieses Verhalten gerade nicht den Zurechnungszusammenhang.
  • Verfolgerfälle
    • Wird der Straftäter zur Bestimmung der Identität verfolgt, ist eine ähnliche Bewertung angezeigt. Während verfolgertypische Risiken nicht genügen, um den Zurechnungszusammenhang zu verneinen, können besonders waghalsige Verhaltensweisen, die als grob unvernünftig zu betrachten sind, eine andere Schlussfolgerung zulassen. Stürzt der Ladendetektiv L bei der Verfolgungsjagd, um den Dieb mit dem gestohlenen Laptop nicht davonziehen zu lassen, wäre die eingetretene Körperverletzung dem Dieb zuzurechnen. Anders hingegen, wenn der Familienvater V aus der dritten Etage des Hauses in den Garten springt, um den Dieb an der Mitnahme von Spielzeug zu hindern. Wichtig ist in diesen Konstellationen – wie so oft in der Juristerei – nicht das Ergebnis, sondern die konkrete Argumentation. Ist ein einsichtiges Motiv erkennbar, so schadet es nicht, dass der Täter nur mittelbar zum Taterfolg beigetragen hat. Würde hingegen das Verhalten des Opfers als grob fahrlässig einzuordnen sein, scheidet eine Strafbarkeit des Täters aus.

7.) Rechtswidrigkeit

Diesbezüglich sind keine Besonderheiten gegeben. Die Rechtfertigungsgründe sind hier aber freilich sehr selten von Bedeutung. Es gibt wenige Situationen, in denen es denkbar ist, dass ein fahrlässiges Verhalten (d. h. unbeabsichtigtes Handeln!) gleichwohl zu einer Rechtfertigung führt, weil hierfür auch subjektive Elemente erforderlich sind (etwa die Kenntnis einer Einwilligung oder die Verteidigungsmotivation bei der Notwehr).

8.) Schuld

Hier wird die subjektive Schiene der Fahrlässigkeitsprüfung relevant. Während wir im Tatbestand rein objektiv untersuchen, ob eine Sorgfaltspflichtverletzung des Täters gemessen an seinem generellen Verkehrskreis gegeben ist, muss an dieser Stelle strikt an die individuellen Fähigkeiten und Kenntnisse angeknüpft werden. Konnte der Täter daher den objektiv berechtigten Anforderungen an seine Person auch tatsächlich gerecht werden? Eklatante Wissenslücken, Erfahrungsdefizite oder aber auch Intelligenzmängel können zu einer Verneinung führen. Allerdings ist auch in diesem Kontext an die Sonderkonstellation der Übernahmefahrlässigkeit zu denken.

Neben der subjektiven Sorgfaltspflichtverletzung muss zusätzlich positiv festgestellt werden, ob Kausalverlauf und Eintritt des tatbestandlichen Erfolges aus der Warte des Täters vorhersehbar waren.

Subsidiär wäre bei Bejahung der Schuld auf etwaige Entschuldigungsgründe einzugehen. Wie bei der Unterlassungstat ist hier zusätzlich an die Unzumutbarkeit des normgemäßen Verhaltens als besonderen Entschuldigungsgrund zu denken.

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