Meineid, § 154 Abs. 1 StGB – Schema

Dieser Beitrag befasst sich mit dem Meineid ( Aussagedelikte ). Im Folgenden wird dem Leser dazu ein Prüfungsschema präsentiert und erläutert.

Datum
Rechtsgebiet Strafrecht
Ø Lesezeit 6 Minuten
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Dieser Beitrag befasst sich mit dem Meineid. Der Meineid gehört zur Gruppe der Aussagedelikte. Im Folgenden wird dem Leser ein Prüfungsschema zu § 154 Abs. 1 StGB präsentiert und im Detail erläutert.

A. Allgemeines

Der Meineid, gehört wie die falsche uneidliche Aussage, zu den Aussagedelkten. So handelt es sich beim Meineid ebenfalls um ein eigenhändiges Delikt. Folglich sind mittelbare Täterschaft und Mittäterschaft nicht möglich. Solche Fälle sind von § 160 StGB erfasst. § 154 Abs.1 StGB dient dem Schutz der staatlichen Rechtspflege. Aufgrund einer möglichen Bestrafung durch § 154 Abs. 1 StGB, soll eine optimalere Wahrheitsfindung gewährleistet werden. Wie bei der falschen uneidlichen Aussage, dient § 154 Abs. 1 StGB dazu, das Vertrauen der Gesellschaft in die Gerichtsbarkeit zu stärken.

B. Prüfungsschema zu § 154 Abs. 1 StGB

A. Tatbestand

I. Objektiver Tatbestand

  1. Tätereigenschaft: Zeuge und Sachverständige, sowie eine Partei oder der Dolmetscher → P: Vereidigung eines Eidesunmündigen

  2. Tathandlung : Falsches Schwören ( = Beschwören einer falschen Aussage ); Beachte: Unterscheidung Voreid / Nacheid.

  3. Vor Gericht oder einer anderen Stelle

II. Subjektiver Tatbestand

Vorsatz bezüglich aller objektiven Tatbestandsmerkmale; Dolus eventualis ist ausreichend

B. Rechtswidrigkeit

C. Schuld

D. Strafmilderung

Aussagenotstand, § 157 StGB; Berichtigung, § 158 StGB

C. Prüfung des § 154 Abs. 1 StGB im Detail

A. Tatbestand

I. Objektiver Tatbestand

1.Tätereigenschaft

Soweit es sich beim Täter um einen Zeugen oder Sachverständigen handelt, ist der Meineid, § 154 Abs. 1 StGB, die Qualifikation zur falschen uneidlichen Aussage, § 153 StGB. Sobald allerdings eine Partei oder ein Dolmetscher Täter ist, muss § 154 Abs.1 StGB als selbstständiger Tatbestand angesehen werden. Denn weder Partei- noch Dolmetscher-  sind bereits von § 153 StGB erfasst. Dementsprechend bezieht sich die Strafrahmenerweiterung aus § 154 Abs. 1 StGB nur auf den Zeugen und Sachverständigen.

Problematisch ist an dieser Stelle, wie man die Vereidigung eines Eidesunmündigen einordnet. Denn § 60 Nr. 1 StPO besagt eindeutig, dass von einer Beeidigung abzusehen ist, wenn beispielsweise zur Zeit der Vernehmumg das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet worden ist. Kann sich also ein Eidesunmündiger wegen Meineids nach § 154 Abs. 1 StGB starfbar machen ?

P: Vereidigung eines Eidesunmündigen.

Beispiel: Der sehr groß gewachsene A, der zudem eine sehr dunkle Stimme hat, gibt an 18 Jahre alt zu sein. Tatsächlich ist A jedoch erst 14 Jahre alt. Schließlich wird A nach seiner falschen Aussage vereidigt.

  • Die herrschende Meinung sieht darin kein Problem. Bei einer versehentlichen Vereidigung eines Eidesunmündigen sei der Tatbestand des § 154 Abs. 1 StGB erfüllt. Ein solcher Verstoß wäre nur für die Strafzumessung von Bedeutung.
  • Eine andere Ansicht möchte nur nach § 153 StGB bestrafen. Eine Vereidigung, die prozessordnungswidrig vorgenommen worden ist, kann nicht mehr als eidliche Aussage verwertbar sein.
  • Dagegen möchte eine weitere Ansicht wiederum nach § 154 Abs. 1 StGB bestrafen. Dabei ist allerdings Voraussetzung, dass der Eidesunmündige zumindest der Eidesmündigkeit nahe steht. Er muss aufgrund seiner geistigen Reife, die Bedeutung und Tragweite seiner Handlung begriffen haben.

Mögliche Stellungnahme: Der Meineid, § 154 Abs. 1 StGB qualifiziert eine falsche uneidliche Aussage, welche letztlich beeidigt wird. Steht man also dem Gedanken nahe, dass ein Prozessunmündiger schon laut Gesetz nicht in der Lage ist, eine solche Aussage zu beeidigen, dann muss man es konsequenterweise bei der Anwendung des § 153 StGB belassen.

Anmerkung: Bei zivilrechtlichen Verfahren gilt es § 393 ZPO zu beachten. Demzufolge ist die oben genannte Problematik bei Personen, die noch nicht das 16. Lebensjahr vollendet haben, einschlägig.

2. Tathandlung

Des Weiteren muss der Täter eine falsche Aussage beschworen haben. Wann eine faslche Aussage vorliegt, kann man dem Beitrag zu § 153 StGB entnehmen. Der Schwur ist das Aufsagen der Eidesformel ( „ Ich schwöre…” ). Hierbei gilt es noch den Voreid vom Nacheid zu unterscheiden. Denn beim Voreid versteht man die Beeidiung vor Abgabe der Aussage. Beim Nacheid erfolgt die Beeidigung nach Abschluss der Aussage. Diese Unterscheidung hat vor allem Auswirkung auf den Versuch. So beginnt der Versuch beim Voreid, sobald der Täter zu seiner Aussage unmittelbar ansetzt. Im Gegensatz dazu liegt beim Nacheid schon eine abgeschlossene Aussage vor. Dementsprechend setzt der Täter mit dem Aufsagen der Eidesformel unmittelbar zur Tat an. Generell gilt, dass die Tat vollendet ist, sobald die Tat abgeschlossen ist. Dies ist anzunehmen, wenn der Richter zu erkennen gibt, dass nun über die Vereidigung oder Entlassung zu entscheiden ist.

Anmerkung: Bei einem Rücktritt vom Versuch muss näher hingeschaut werden. Denn in den Fällen des Voreids führt der gelungene Rücktritt zur Straflosigkeit. Damit entfällt auch eine Bestrafung nach § 153 StGB. Für den Nacheid ergibt sich keine Besonderheit. So entfällt eine Bestrafung wegen versuchten Meineids. Jedoch bleibt eine Bestrafung nach § 153 StGB unberührt. Überdies gilt es noch die mögliche Anwendung von § 158 StGB im Auge zu behalten. Denn danach kann es noch zu einer Strafmilderung oder sogar vom Absehen einer Strafe kommen. Nähere Ausführungen zu § 158 StGB kann man ebenfalls dem Beitrag zur falschen uneidlichen Aussage, § 153 StGB entnehmen.

3. Tatort

Der Täter muss vor Gericht oder einer anderen zur Abnahme von Eiden zuständigen Stelle falsch geschworen haben. Als Gerichte kommen alle Zivil-, Straf-, Verwaltungs– und Verfassungsgerichte in Betracht. Allerdings sind private Schiedsgerichte nicht darunter zu verstehen.

Eine andere Stelle kann beispielsweise der Notar sein. Dagegen sind Polizei und Staatsanwaltschaft nicht erfasst.

II. Subjektiver Tatbestand

Der Täter muss mit Vorsatz bezüglich der Tatbestandsverwirklichung gehandelt haben. Dolus eventualis genügt.

Anmerkung: Sollte der Täter beeidete, unrichtige Teile der Aussage für nicht verfahrensrelevant halten, so fehlt ihm der Vorsatz.

B. Rechtswidrigkeit

Hierbei sind nur die allgemeinen Grundsätze zu beachten. Damit sind deliktspezifische Besonderheiten nicht gegeben.

C. Schuld

Auch hier sind nur die allgemeinen Grundsätze zu beachten. Deliktspezifische Besonderheiten sind nicht gegeben.

D. Strafmilderung

Wie bei § 153 StGB kommt hier ebenfalls der Aussagenotstand ( § 157 StGB ) in Frage. Zudem ist eine Berichtigung ( § 158 StGB ) denkbar. Ebenfalls nähere Ausführungen zu diesen Vorschriften findet man im Beitrag zur falschen uneidlichen Aussage, § 153 StGB.

E. Besondere Anmerkung

Sonderproblem: Wie bei § 153 StGB, stellt sich auch hier die Problematik, inwiefern Beihilfe – dann allerdings zum Meineid – durch Unterlassen möglich ist.

Auch diese Problembehandlung  ist im Beitrag zur falschen uneidlichen Aussage, § 153 StGB dargestellt. ( ganz unten zu finden )

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F. Konkurrenzen

Tätigt der Täter mehrere Aussagen im selben Rechtszug und wird er am Ende beeidigt, so liegt nur eine Tat vor, da § 154 Abs. 1 StGB als Qualifikation zu § 153 StGB anzusehen ist. Dagegen ist Realkonkurrenz ( Tatmehrheit, § 53 StGB )  gegeben, wenn nach Beeidigung, im selben oder nächsten Rechtszug, weitere falsche Aussagen getätigt werden.

Anmerkung: Weiterhin gilt zu beachten, dass Tateinheit ( § 52 StGB ) mit der Strafvereitelung ( § 258 StGB ) und Prozessbetrug ( § 263 StGB ) möglich ist.

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