Wahlrechtsgrundsätze – Bundeswahlgesetz

Verrfassungsrechtliche Probleme des aktuellen Bundeswahlgesetzes: Überhangmandate und negatives Stimmgewicht

Datum
Rechtsgebiet Öffentliches Recht
Ø Lesezeit 24 Minuten
Foto: Angela Rohde/Shutterstock.com

Auf Grund der hohen Aktualität und enormen Examensrelevanz soll dieser Aufsatz sich mit den Wahlrechtsgrundsätzen in Deutschland befassen und die aktuelle Gesetzeslage aufzeigen. Bereits am 3. Juli 2008 erklärte das Bundesverfassungsgericht das deutsche Wahlgesetz für verfassungswidrig und forderte die Regierung auf bis zum 30. Juni 2011 eine Neuregelung zu schaffen, die im Einklang mit der Verfassung steht. Allerdings scheiterte die Wahlrechtsreform 2011 zunächst erneut 2012 in Karlsruhe an der Verfassungswidrigkeit. Es musste jedoch noch vor der Neuwahl des Bundestages im Herbst 2013 eine Neuregelung her. Im Zuge dessen einigten sich die Fraktionen im Oktober 2012 (Inkraftreten Mai 2013) auf die Einführung von Ausgleichsmandaten im Bundeswahlgesetz.

Vor Augen zu halten ist, dass es kein gültiges Recht für die Sitzverteilung im Bundestag gab. Damit fehlte zunächst die Rechtsgrundlage für die anstehende Bundestagswahl im Herbst 2013.

Dem Studenten sollte spätestens jetzt klar werden, dass die Thematik heiß ist für alle anstehenden Prüfungen, denn die Kenntnis der Wahlrechtsgrundsätze und auf Grund der Aktualität auch die Kenntnis der sich hierum rankenden Probleme wird absolut vorausgesetzt. Wer sich einmal näher damit befasst hat kann leicht Punkten und mit einem guten Ergebnis aus der Prüfung gehen.

Aus diesem Grund wollen wir uns der Thematik einmal genauer widmen. Hierfür wollen wir aber zunächst einmal die einzelnen Wahlrechtsgrundsätze wiederholen, bevor wir auf die aktuelle Gesetzeslage näher eingehen.

I) Wahlrechtsgrundsätze in der Bundesrepublik Deutschland

Für die Wahlen zum Bundestag müssen besondere Grundsätze eingehalten werden, die sich aus der Verfassung, also unserem Grundgesetz ergeben. Warum das so sein muss wird klar, wenn man sich vor Augen führt, dass der Bundestag seine demokratische Legitimation unmittelbar durch Wahlen erhält. Damit die Wahlen aber tatsächlich diese Legitimation begründen können ist es Voraussetzung, dass diese bestimmte Anforderungen einhalten.

1) Grundsatz des Art 38 I GG

Art 38 I des Grundgesetzes regelt für die demokratische Wahl in der Bundesrepublik Deutschland:

„Die Abgeordneten des Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt.“

Sodann obliegt es dem Gesetzgeber die Einzelheiten diese hier benannten Wahlrechtsgrundsätze näher auszugestalten, denn Art 38 III GG sagt insofern:

„Das Nähere regelt ein Bundesgesetz“

Dieses Bundesgesetz ist das Bundeswahlgesetz. Voraussetzung der näheren Bestimmung ist allerdings, dass dieses Bundesgesetz, dass die Ausgestaltung näher regelt die in § 38 I GG aufgezeigten Grundsätze einhält. Das Grundgesetz enthält insofern Regelungen, die aufgrund des Vorrangs des höheren Gesetzes durch alle niedrigeren Gesetze eingehalten werden müssen.

Bisher war das wie oben schon erwähnt nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichtes nicht der Fall, weshalb nun ein neues Bundeswahlgesetz her muss. Wir wollen uns aber erst einmal ansehen, was eigentlich unter „Allgemein“, „Unmittelbar“, „Frei“,  „Gleich“ und „Geheim“ zu verstehen ist, bevor wir uns ansehen wollen, was das Bundesverfassungsgericht eigentlich am bisherigen Bundeswahlgesetz auszusetzen hatte. Die Wahlrechtsgrundsätze sind das Kernstück der Demokratie, bei der alle Staatsgewalt vom Volke ausgeht und haben grundrechtsgleichen Charakter, weshalb sie auch in einer Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht gerügt werden können.

2) Allgemeinheit der Wahl

Als allererstes spricht das Grundgesetz von einer allgemeinen Wahl. Das bedeutet, dass allen Bürgen ein Wahlrecht zustehen soll. Insofern konkretisiert das Grundgesetz noch das Wahlrecht, indem es in § 38 II GG eine Altersgrenze voraussetzt. Der Grund dafür ist, dass der Wähler ein Mindestmaß an Einsichtsfähigkeit haben und die Bedeutung und Tragweite der Wahl abschätzen kann. Eine weitere Einschränkung in Bezug auf die Allgemeinheit ergibt sich aus dem Grundgesetz aber noch, nämlich diejenige, dass das Wahlrecht nur den deutschen Staatsbürgern zustehen soll, Denn das „ Volk“, von dem gemäß Art 20 II GG alle Staatsgewalt ausgehen soll ist nur das deutsche Volk (zusätzlich noch die sogenannten Statusdeutschen). Das sieht auch das Bundesverfassungsgericht so. Das ergibt sich nicht nur aus der Präambel des Grundgesetzes, die ausschließlich vom deutschen Volk spricht, sondern auch aus weiteren Normen, wie beispielsweise Art 146 GG, der ebenfalls betont, dass das Grundgesetz für das gesamte deutsche Volk gilt.

Grundsätzlich soll hiermit aber sichergestellt werden, dass alle Staatsangehörigen unabhängig von ihrem Geschlecht ihrer Rasse, ihrem Stand oder Besitz bzw. Vermögen, ihrer Bildung und auch ihrer religiösen Ansicht ein Stimmrecht haben. Das soll das Wort „allgemein“ hervorheben.

3) Unmittelbarkeit der Wahl

Als nächstes spricht das Grundgesetz von einer unmittelbaren Wahl. Unmittelbarkeit bedeutet, dass es zwischen den Wählern und den gewählten Kandidaten keine Wahlmänner oder anderer Instanzen geben darf, die dann wiederum ihrerseits Wählen. Der Wählerwille der deutschen Bevölkerung muss sich unmittelbar im Ergebnis widerspiegeln und dieses bestimmen. Eine unzulässige Zwischenschaltung wäre nach dem Grundgesetz also das US Amerikanische Wahlsystem bei der Wahl zum Präsidenten, bei der eine Zwischenschaltung von Wahlmännern ja zulässig ist.

4) Freiheit der Wahl

Nun spricht Art 38 GG auch von einer freien Wahl. Insofern wird also verlangt, dass der Staat die Bürger nicht inhaltlich zu einer Entscheidung verpflichtet. Vielmehr muss der Wähler die Möglichkeit haben seine Stimme abseits von jeglichem Zwang und ohne irgendwelche unzulässigen Beeinflussungen abzugeben. Das beinhaltet sicherlich nicht nur, dass die Stimmabgabe selbst frei von diesen Beeinflussungen ist, sondern auch, dass das Urteil, dass die Wähler sich machen einem freien und offenen Meinungsbildungsprozess entspringt.

5) Geheime Wahl

Dass die Wahl zum deutschen Bundestag geheim erfolgen muss wird ebenso vorausgesetzt. Das heißt nichts anderes, als dass es im Endeffekt nicht gestattet sein kann, dass die Möglichkeit besteht festzustellen, wie die einzelnen Personen gewählt haben. Das erfolgt meist durch eine besondere Sicherung der Wahlzellen und versiegelte Urnen etc. Der Bürger muss also insofern bei seiner Stimmabgabe unbeobachtet sein.

6) Gleichheit der Wahl

Als nächstes spricht das Grundgesetz noch von der Gleichheit der Wahl. Im Prinzip kann man hier festhalten, dass eine Wahl dann gleich ist, wenn den Stimmen der Wähler derselbe Zählwert (Jede Stimme zählt gleich viel) und auch der gleiche Erfolgswert zukommt (Jede Stimme wiegt gleich viel). Das Stimmgewicht oder die Anzahl der Stimmen darf in keinem Fall von Bildung, Konfession oder Geschlecht, politischer Einstellung oder Ähnlichem abhängig gemacht werden. Formal muss also die Möglichkeit für die Bürger bestehen das Wahlrecht in formal gleicher Weise auszuüben.

7) Anmerkung:

In Bezug auf all die oben dargestellten Wahlrechtsgrundsätze stellt sich eine Vielzahl von Problemen, die allesamt gerne zu Klausurstoff verarbeitet werden. Innerhalb dieses Artikels wollen wir uns allerdings nur näher mit denjenigen Wahlrechtsgrundsätzen befassen, die gerade in Bezug auf das aktuelle Bundeswahlgesetz in Zusammenhang mit der Verfassung problematisch sind und die das Bundesverfassungsgericht gerügt hat. Zu den näheren einzelnen Problemen der anderen Wahlrechtsgrundsätze muss schon aus Platzgründen an dieser Stelle auf ein einschlägiges Skript oder Lehrbuch verwiesen werden.

II) Das vorherige Wahlverfahren in der Bundesrepublik und seine Probleme

Nachdem wir uns also nun noch einmal ins Gedächtnis gerufen haben, was es eigentlich mit den Wahlrechtsgrundsätzen auf sich hat, die schon das Grundgesetz normiert, wollen wir uns einmal ansehen, warum das Bundesverfassungsgericht nun der Ansicht ist, dass das bisherige Werk (Bundeswahlgesetz), dass diese Grundsätze näher ausgestalten sollte, eigentlich verfassungswidrig ist. Hierzu müssen wir aber zunächst einmal verstehen, wie die Wahl zum deutschen Bundestag eigentlich bisher abgelaufen ist.

1) Die zur Auswahl stehenden Wahlsysteme- Mehrheits- oder Verhältniswahl

Zunächst einmal müssen wir festhalten, dass es im Groben zwei verschiedene Möglichkeiten gibt eine Wahl zu gestalten, nämlich das Prinzip der Mehrheitswahl und das der Verhältniswahl.

Mehrheitswahl:

Mehrheitswahl bedeutet, dass eine Stimmenmehrheit in einem Wahlgebiet darüber entscheidet wer gewählt ist. Die Mehrheit würde also gewinnen, die üblichen Stimmen blieben unberücksichtigt. Würde man das Parlament auf diese Art und Weise wählen, so wäre jeder Abgeordnete, der in seinem Wahlkreis die Mehrheit erhält praktisch der Vertreter dieses Wahlkreises und die üblichen Stimmen hätten keine Auswirkung auf die Zusammensetzung des Parlamentes. Würde Kandidat X also 54 % und damit eine Mehrheit erhalten und Kandidat Y nur 46 % wäre nach diesem System Kandidat X gewählt und Kandidat Y nicht.

Verhältniswahl:

Verhältniswahl hingegen würde bedeuten, dass die zur Verfügung stehenden Plätze nach dem Stimmenverhältnis verteilt werden würden, so dass auch die Stimmen, die keine Mehrheit erreichen berücksichtigt werden. Das politische Kräfteverhältnis innerhalb einer Gesellschaft wird durch dieses System genauer wiedergegeben. Entfallen demnach 2/3 der Stimmen auf Partei X und 1/3 der Stimmen auf Partei Y, so würde Partei X 2/3 der Plätze erhalten und Partei Y 1/3 der Plätze.

In Bezug auf die Entscheidung, welches der Wahlsysteme der Gesetzgeber nun Wählt ist er prinzipiell frei, solange er sich nur an die oben dargestellten Grundsätze hält, die prinzipiell durch keines der Systeme negativ beeinträchtigt würde.

2) Bisherige Regelungen: Personalisierte Verhältniswahl

Bisher lief die Wahl zum Bundestag in der Bundesrepublik nach einer Mischung der beiden oben aufgezeigten Wahlsysteme ab, man bezeichnet eine Mischung dieser Systeme in dieser Art und Weise als personalisierte Verhältniswahl (Achtung das ganze gilt nichtauch automatisch für alle Landtagswahlen! Wir reden gerade nur über die Wahlen zum Bundestag).

Die Wahl der Hälfte der Abgeordneten erfolgt bei dieser sogenannten Mischform (der personalisierten Verhältniswahl) durch eine Mehrheitswahl, die andere Hälfte der Abgeordneten erfolgt durch eine Verhältniswahl.

Das wollen wir uns einmal näher ansehen:

Wenn nun die eine Hälfte der Abgeordneten so und die andere wiederum so gewählt wird klar, dass es zwei Stimmen geben muss. Und das ist in der Bundesrepublik Deutschland der Fall- Jeder Bürger hat zwei Stimmen:

a) Erststimme (Wahlkreisstimme)

Die Bundesrepublik wird bisher in 299 Wahlkreise eingeteilt. In jedem Wahlkreis wird im Wege der Mehrheitswahl ein Direktkandidat gewählt. Hier ist wie im Mehrheitswahlsystem in jedem Wahlkreis derjenige gewählt, der die relative Mehrheit der Stimmen in seinem Wahlkreis erhält. Sodann haben wir also 299 Gewinner.

Die hier errungenen Mandate werden als Direktmandate bezeichnet. Das behalten wir erst einmal so im Hinterkopf. Direktmandate werden diese deshalb genannt, weil die gewählten Repräsentanten direkt ins Parlament einziehen. Diese Plätze sind also quasi schon vergeben.

Wichtiger ist aber nun die Zweitstimme, denn die Zweitstimme ist eigentlich der Indikator dafür, wie viele Plätze einer Partei eigentlich im Bundestag zustehen sollen. Die Erststimme ist prinzipiell nur dazu da Einfluss auf die Personelle Besetzung dieser Plätze zu nehmen. Man kann sich das in etwas so vorstellen, dass die Zweitstimme bestimmt wie viele Plätze eine Partei erhalten soll und die Erststimmen darüber entscheiden wer diese Plätze vorrangig belegen wird, da die Plätze die einer Partei nach dem Zweitstimmenverhältnis zustehen als erstes mit den Gewinnern der Erststimmenwahl besetzt werden und erst die restlichen verbleibenden Plätze über die Listen (Sogenannte Landeslisten) vergeben werden.

Wir wollen uns aber zunächst einmal ansehen wie die Zweitstimmenwahl abläuft. Hierdurch wird ja erst einmal festgelegt wie viele Plätze im Parlament einer Partei eigentlich zustehen sollen:

b) Zweitstimme

Mit der Erststimme wird wie eben geschildert ein Direktkandidat in einem Wahlkreis gewählt. Generell entscheidet aber wie gerade erklärt eigentlich die Zweitstimmen der Wähler darüber wie viele Sitze einer Partei im Bundestag eigentlich zustehen. Um die Anzahl der Plätze zu beeinflussen, die einer Partei zustehen sollen, hat jeder Bürger seine zweite Stimme. Mit dieser Stimme wählt der Bürger für eine sogenannte Landesliste, die von den Parteien eingereicht werden kann. Diese Landeslisten der gleichen Parteien gelten dann zunächst mal als eine große Bundesliste (Obgleich es in jedem Land eine eigene Liste gibt). Es gibt also zwar in jedem Bundesland eine Liste, fingiert wird aber erst mal eine Große Liste, die das gesamte Bundesgebiet umfasst, um zu berechnen, wie viele Plätze einer Partei bundesweit nach der Zweitstimmenwahl zustehen. Das Ganze Prozedere nennt man dann Oberverteilung. Die Plätze werden dann im Anschluss auf die Bundesländer verteilt, also auf die einzelnen Landeslisten. Dieses Prozedere wiederum wird als Unterverteilung bezeichnet.

Je nachdem wie viele Zweitstimmen die Partei nun bundesweit für die große fingierte Gesamtliste erhält bekommt sie also nun eigentlich Plätze im Bundestag (Möglichst gleiches Verhältnis von Stimmen zu Plätzen). Dieser Wahl liegt demnach eine Verhältniswahl zu Grunde, da nicht nur die Mehrheitspartei gewinnt und Plätze erhält, bzw. der Mehrheitskandidat wie bei der Erststimme, bei welcher ja die Stimmen für die nicht Mehrheitskandidaten unter den Tisch fallen. Vielmehr werden hier die Plätze so vergeben, wie die Stimmen ihr Verhältnis auch ausdrücken. Die Berechnungsweise erfolgte früher über das sogenannte Hare/Niemeyer Verfahren und wurde später über das Sainte- Laguä- Verfahren vorgenommen. Das klingt kompliziert, ist es aber gar nicht. Interessierte können den eingeschobenen Text lesen um einen Einblick in das Berechnungsverfahren zu erhalten. Für die Anfänger empfehlen wir diese Passage zu überspringen.

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Das Sainte- Laguä- Verfahren funktioniert so:

Die Zweitstimmen für die Landeslisten (Alle Listen zusammen) werden alle erst einmal zusammengezählt. Dann wird ermittelt wie viele Stimmen von dieser Gesamtsumme auf die einzelnen Parteien entfallen. Diese Werte (Auf die einzelnen Parteien entfallenden Stimmen) werden dann alle erst einmal durch 0,5 geteilt. Für jede Partei erhält man dann ein Ergebnis. Die Ergebnisse werden notiert. Dann werden die Ursprünglichen Werte anstatt durch 0,5 durch 1,5 geteilt und die Ergebnisse notiert. Dann werden sie durch 2,5 geteilt und notiert. Weiter geht’s mit 3,5 dann 4,5 dann 5,5 und so weiter.

So jetzt stehen da Ergebnisse in einer Tabelle. Die Partei die das Höchste Ergebnis innerhalb der Tabelle hat bekommt Platz 1 von den zu verteilenden 598 Plätzen (Generell hat der Bundestag 598 Plätze). Den 2. Platz erhält die Partei die das zweithöchste Ergebnis hat, den dritten Platz erhält die Partei, die das dritthöchste Ergebnis hat und so weiter. Man braucht natürlich 598 Mal ein Ergebnis, damit letztlich auch 598 Plätze vergeben werden können.

Wir nehmen mal als Beispiel an, dass 10.000 Zweitstimmen bundesweit abgegeben wurden und 10 Plätze zu vergeben sind. Wir nehmen an Partei X erhält von diesen 10.000 Wählerstimmen 5200, Partei Y 1700 und Partei Z 3100.

Wir teilen jetzt die 5200 Stimmen von Partei X durch 0,5, die 1700 Stimmen von Partei Y durch 0,5 und die 3.100 Stimmen von Partei Z durch 0,5 und erhalten:

Für Partei X=10.400 Für Partei Y=3.400 und für Partei Z=6200

Jetzt teilen wir die 5200 Stimmen von Partei X durch 1,5 die 1700 Stimmen von Partei Y durch 1,5 und die 3.100 Stimmen von Partei Z durch 1,5 und erhalten:

Für Partei X=3.466,6 Für Partei Y=1.133,3 und für Partei Z=2.066,6

Jetzt teilen wir die 5200 Stimmen von Partei X durch 2,5 die 1700 Stimmen von Partei Y durch 2,5 und die 3.100 Stimmen von Partei Z durch 2,5 und erhalten:

Für Partei X=2.080 Für Partei Y=680 und für Partei Z=1.240

Das Ganze geht so lange weiter und zwar geteilt durch 3,5 dann 4,5, dann 5,5 usw., bis wir so viele Ergebnisse haben, wie Plätze zu vergeben sind. Normalerweise 598. Die Ergebnisse werden alle notiert und der höchste Wert bekommt Platz 1, der zweithöchste Platz 2 usw.

Das muss man so genau aber gar nicht verstehen. Das war jetzt mehr für die ganz detailverliebten Kandidaten.

Wichtig ist nun vielmehr, dass man Versteht, wo der Unterschied der Zweitstimme zur Erststimme eigentlich liegt. Und der liegt darin, dass bei der Zweitstimmenwahl ja die Plätze über Listen vergeben werden und zwar möglichst genau in dem Verhältnis, wie eine Partei auch Zweitstimmen erhalten hat. Bei der Erststimmenwahl hingegen gibt es nur Gewinner oder Verlierer. Die Stimmen die an den Kandidaten im Wahlkreis gegangen sind, der letztlich nicht die relative Mehrheit erreicht fallen einfach unter den Tisch. Das ist bei der Zweitstimmenwahl eben anders. Erwähnenswert ist noch, dass aufgrund der 5 % Sperrklausel diejenigen Parteien gar keine Listenplätze über die Zweitstimme erhalten, die weder 5% der Zweitstimmen noch 3 Plätze über die Erststimmen erhalten haben. Das wiederum basiert auf dem Gedanken das Parlament durch Vermeidung von Splitterparteien auch funktionsfähig zu halten, soll hier aber nur erwähnt und nicht näher erläutert werden.

c) Verteilung der Plätze im Einzelnen

So wir wissen jetzt wie die Erststimmenwahl erfolgt und wir wissen, wie die Anzahl der Plätze berechnet wird, die einer Partei eigentlich insgesamt im Wege der Listenverteilung zustehen. Wichtig ist als erstes einmal, dass die Gesamtanzahl der Sitze, die einer Partei eigentlich zustehen zunächst mal ausschließlich über die Zweitstimme bestimmt wird.

Die Zweitstimmen wurden ja zunächst für eine fingierte Bundesliste berechnet (Oberverteilung). Nun müssen die Plätze ja noch auf die einzelnen Länder verteilt werden (Unterverteilung). Die Plätze die nun jede einzelne Landesliste  von der Gesamtzahl der Sitze die einer Partei nach den Zweitstimmen bundesweit für die fingierte Bundesliste zustehen erhalten soll bestimmt sich nach der Zahl der Wähler in jedem Land. Je mehr Zweitstimmenwähler ein Land vorweist, desto mehr Plätze entfallen also auf die Landesliste dieses Bundeslandes. Das wird später noch ganz wichtig!

Nachdem das geschehen ist, wird untersucht, ob die Partei in dem jeweiligen Bundesland schon Direktmandate erworben hat. Ist das der Fall, werden die Direktmandate auf die Listenplätze die der Partei nun ursprünglich nach dem Zweitstimmenverhältnis in dem jeweiligen Bundesland zustehen angerechnet. Genauer gesagt die Plätze werden zunächst mit den Gewinnern der Erststimmenwahl besetzt. Die übrig bleibenden Plätze (und nur diese) werden dann aus den Landeslisten der jeweiligen Parteien besetzt.

Wichtig ist also, dass die Plätze, die einer Partei nach der Zweitstimmenwahl in einem Bundesland zustehen erst einmal mit Leuten einer Partei besetzt werden, die ein Direktmandat erringen konnten. Die restlichen Plätze die noch übrig bleiben werden dann über die Listen besetzt.

3) Probleme

So, bisher war das eigentlich auch noch recht unproblematisch. Jetzt gibt es aber einige Probleme, die durch die Verbindung der beiden Wahlsysteme entstehen können.

a) Überhangmandate

Wie oben bereits erwähnt, ist es so, dass die Gesamtanzahl der Sitze, die einer Partei von den 598 Bundestagssitzen zustehenden eigentlich ja über die Zweitstimme ermittelt werden. Die Erststimme soll im Prinzip nur besonders starken Einfluss auf die personelle Zusammensetzung des Bundestages haben, weil die Direktkandidaten einer Partei, die die Mehrheit der Erststimme erhalten haben, ja direkt ins Parlament einziehen. Diese Sitze werden dann grundsätzlich von den Sitzen abgezogen, die einer Partei nach dem Zweitstimmenverhältnis für ihre Liste eigentlich zustehen sollen. Nur die restlichen Plätze werden dann über die Landeslisten besetzt.

Was passiert denn aber, wenn eine Partei mehr Abgeordnete über die Erststimme in den Bundestag schicken könnte, als ihr eigentlich Plätze nach dem Zweitstimmenverhältnis zustehen würden?

Ist das der Fall, hat also eine Partei mehr Direktmandate erworben, als ihr eigentlich Mandate nach dem Zweitstimmenverhältnis zustehen dürften, dann hat man sogenannte Überhangmandate. Bisher darf die Partei diese Überhangmandate behalten. Das heißt, dass sich hierdurch also die Gesamtanzahl der Sitze im Bundestag erhöht. Wenn Überhangmandate entstehen, ergeben sich doch aber eigentlich Probleme mit den bereits erläuterten Wahlrechtsgrundsätzen. Das wollen wir einmal näher betrachten:

Wenn Überhangmandate entstehen, dann entspricht die Zusammensetzung des deutschen Bundestages nicht mehr dem Verhältnis der gültigen Zweitstimmen, sodass den Wählerstimmen anscheinend unterschiedliches Gewicht zukommt und der Proporz verzerrt wird. Dem 17. Deutschen Bundestag (seit 27. Oktober 2009) gehören zum Beispiel 622 Mitglieder an, d.h. es gab nach der Wahl 24 Überhangmandate. Überhangmandate haben eine widersprüchliche Sitzverteilung im Bundestag zur Folge. Damit würden die Überhangmandate eigentlich gegen den Grundsatz der Gleichheit der Wahl verstoßen.

Das Bundesverfassungsgericht war bisher der Ansicht, dass sich die Überhangmandate selbst nicht als verfassungswidrig herausstellen, da sie sich als Folge der personalisierten Verhältniswahl darstellen. Wegen des Grundcharakters der Bundestagswahl als Verhältniswahl muss sich allerdings die Anzahl der Überhangmandate in Grenzen halten.

Andere gehen jedoch davon aus, dass sich die Überhangmandate schon deshalb als verfassungswidrig darstellen, weil der Bürger allein mit der Zweitstimme darüber entscheiden soll, wie viele Sitze einer Partei im Parlament zustehen. Die Erststimme solle hingegen nur die Abgeordneten in personeller Hinsicht bestimmen, soll sich aber keinesfalls auf die Anzahl der Sitze auswirken, die einer Partei zustehen sollen.

b) Negatives Stimmgewicht

Zusätzlich zu den allgemeinen Problemen der Überhangmandate tritt aber auch noch das Problem des negativen Stimmgewichts, das sich aus dem gesamten Verteilungsprinzip das der Bundestagswahl zu Grunde liegt und in direktem Zusammenhang mit den Überhangmandaten steht.

Unter dem negativen Stimmgewicht, dem sogenannten inverser Erfolgswert, ist zu verstehen, dass sich Wählerstimmen auf einmal entgegen dem Wählerwillen auswirken.

Das kann in der Form geschehen, dass abgegebene Stimmen letztendlich zur Folge haben, dass die Partei Sitze verliert anstatt diese zu bekommen, oder auch in der Form, dass nicht abgegebene Stimmen zu mehr Mandaten führen. Die Wählerstimme wirkt sich in diesen Fällen quasi gegen den Wählerwillen aus. Das klingt zunächst verwirrend deswegen wollen wir uns das einmal näher ansehen, wie es dazu kommen kann, obgleich unser Wahlsystem doch so toll klingt.

Bereits oben haben wir ja gesehen was Überhangmandate sind und wie diese entstehen können. Zunächst wird die Anzahl der Sitze die einer Partei bundesweit nach den Zweitstimmen zustehen ja über die Zweitstimmenergebnisse berechnet (Oberverteilung). Sodann werden die Plätze entsprechend den abgegebenen Zweitstimmen auf die Länder verteilt (Unterverteilung). Dann wird untersucht ob in dem Bundesland Direktmandate errungen wurden, die auf diese Plätze angerechnet werden. Die übrigen Sitze werden dann auf die Landesliste verteilt.

Die Überhangmandate, die ja entstehen, wenn in einem Bundesland mehr Direktmandate von einer Partei erworben wurden, als ihr eigentlich Plätze nach dem Zweitstimmenverhältnis zustehen, können nun im Zusammenhang mit der Unterverteilung der eigentlichen Plätze nach dem Zweitstimmenverhältnis zu einem negativen Stimmgewicht führen. Das wollen wir einmal genauer betrachten:

Wir nehmen mal an eine Partei X hat in einem Bundesland A ein Überhangmandat erhalten. Wir nehmen mal an sie hätte nach dem Zweitstimmenverhältnis eigentlich nur 2 normale Mandate, die sie mit Kandidaten besetzen könnten aber 3 Direktmandate.  Sie hat also eigentlich gar nicht genug Plätze nach dem Zweitstimmenverhältnis (nach der Unterverteilung) zur Verfügung, die sie mit ihren Gewinnern der Erststimmenwahl besetzen könnte. Wir nehmen weiter an, dass die Partei X im Bundesland B keine Überhangmandate hat, sondern lediglich 4 normale Mandate (Nach dem Zweitstimmenverhältnis- zu besetzen über die Landesliste).

Würden in diesem Bundesland A nun noch mehr Menschen zur Wahl gehen und der Partei X ihre Zweitstimme geben, dann würde sich eventuell die Unterverteilung der Plätze für eine Partei an die einzelnen Länder dahingehend ändern, dass auf dieses Bundesland A mehr normale Mandate entfallen als auf das Bundesland B.

Wir erinnern uns noch mal an die Unterverteilung, die die Zweitstimmenplätze auf die Landeslisten daran ausrichtet, wie viele Zweitstimmen in diesem Bundesland abgegeben wurden.

Wenn jetzt in Bundesland A mehr Zweitstimmen abgegeben werden ist es möglich, dass dieses auf Grund der nun mehr abgegebenen Zweitstimmen in dem Land ein normales Mandat mehr erhält als vorher. Nur würde sich das dann ja auf Grund des Überhangmandates nicht im Bundesland A auswirken. Die Partei würde im Bundesland A also keinen Platz dazu gewinnen. Auswirkungen kann aber die neue Unterverteilung in Bundesland B haben, das jetzt einen Platz verliert, weil in Bundesland A mehr Menschen gewählt haben als in Bundesland B. Dieses Bundesland B kann nun weil hier weniger Zweitstimmen abgegeben wurden als in Bundesland A einen Sitz, also ein normales Mandat verlieren. Das wäre ja nicht schlimm wenn der Sitz übergehen würde auf Bundesland A, wo ja die Stimmen nun mehr sind als vorher. Das wäre aber dann nicht der Fall, wenn wie hier beschrieben im Bundesland A ein Überhangmandat existiert. Dann würde also eine Partei in einem Bundesland (B) ein Mandat verlieren und in dem Bundesland (A), in dem nun aufgrund der erhöhten Wählerstimmen ein normales Mandat hinzutritt aber keinen weiteren Platz erhalten. Auf gut Deutsch: Ihr geht ein Sitz verloren- nämlich im Bundesland B. Zusammengefasst ist jetzt die Situation da, dass trotz insgesamt mehr Stimmen für eine Partei diese gar nicht mehr Plätze erhält, sondern insgesamt sogar weniger.

Genau das ist es, was das Bundesverfassungsgericht kritisiert. Es könne nicht sein, dass ein Zuwachs an Stimmen, auf welchen Umwegen auch immer, letztlich zu einem Mandatsverlust führe. Der Grundsatz der Gleichheit der Wahl ist hier verletzt. Das Gericht führte hierzu aus:

„Die Erfolgswertgleichheit fordert, dass der Erfolgswert jeder Stimme, für welche Partei sie auch immer abgegeben wurde, gleich ist. Dies bedeutet auch, dass sie für die Partei für die sie abgegeben wurde, positive Wirkung entfalten können muss.“

Der Effekt des negativen Stimmgewichts ist auch keine zwangsläufige Folge einer mit der Personenwahl verbundenen Verhältniswahl. Der Effekt hängt von verschiedenen Faktoren, vor allem aber von der Konzeption der Verrechnung der Erst- mit den Zweitstimmenmandaten ab, die das Wahlsystem als solche nicht determinieren.

Von verfassungswegen ist der Gesetzgeber nicht gehindert, eine mit der Personenwahl verbundene Verhältniswahl ohne den Effekt des negativen Stimmgewichts anzuordnen. Der Wahlfehler hat auch Mandatsrelevanz. Es handelt sich bei diesem Effekt nicht um eine sehr seltene Ausnahme, sondern er wirkt sich regelmäßig auf das Wahlergebnis aus, wenn bei einer Wahl zum Deutschen Bundestag Überhangmandate entstehen.

Das Problem ist also letztendlich nicht das Überhangmandat an sich, wobei das Gericht auch dieses kritisch beäugt. Viel Problematischer ist das Zusammenspiel der Überhangmandate mit dem Unterverteilungssystem der Listenplätze auf die Länder. Hierdurch kann der Effekt des negativen Stimmgewichts entstehen. Dieser Effekt musste nach Aussage des Gerichts behoben werden.

II. Aktuelle Gesetzeslage seit Mai 2013

Im Mai 2013 trat die Neuerung der Sitzverteilung, auf die sich die Fraktionen im Oktober 2012 geeinigt haben in Kraft.

a) Erststimme (Wahlkreisstimme)

Hierbei treten keine Änderungen auf. Die gewählten Direktmandate ziehen direkt ins Parlament ein.

b) wesentliche Änderung bei Verteilung der Zweitstimme

Rechtsgrundlage für die Verteilung der Zweistimmen stellt § 6 BWG dar. Das Zweitstimmenverfahren richtet sich dabei nach dem bereits oben erläuterten Sainte-Laguë/Schepers Verfahren. Die Verteilung erfolgt in zwei Stufen.

Zunächst werden die 598 Mindestsitze proportional zu ihrer Bevölkerungszahl nach dem Verfahren auf die Länder verteilt.

Danach werden die Sitze jedes Landes den Parteien anhand der Zahl der im jeweiligen Land erhaltenen Zweitstimmen zugeteilt. Von  der Sitzverteilung ausgeschlossen sind nach wie vor die Parteien, die weniger als 5 % der Zweitstimmen erhalten (sog. Sperrfrist, vgl. eingehende Erörterung oben) und nicht mindestens drei Direktmandate gewonnen haben. Eine Partei muss daher entweder 5% der Zeitstimmen erlangen oder drei Direktmandate gewinnen, um bei der Verteilung berücksichtigt zu werden.

Im Sonderfall der bereits oben erörterten Überhangmandate, erhält die entsprechende Partei auch diese gewonnen Mandate.

Auf zweiter Stufe wird die endgültige Sitzverteilung berechnet. Den Parteien werden hierbei ihre Sitze entsprechend ihrem Zweitstimmenergebnis zugeteilt.

Wesentliche Änderung im Gegensatz zur Rechtslage vor der Gesetzesform ist nun, dass die errechnete Sitzzahl gegebenenfalls durch die in der ersten Stufe bestimmte Mindestsitzzahl und die rechnerische Überhangmandate verändert wird. Um den Zweitstimmenproporzes zu wahren, wird der Bundestag korrektiv vergrößert. Das bedeutet, dass sich die Anzahl aller im Bundestag zu vergebenden Sitze in Form von sogenannten Ausgleichsmandaten so lange erhöht, bis das proportionale Größenverhältnis der Parteien gemäß Zweitstimmenergebnis wieder hergestellt ist.

c) Fazit

Zwar wurde das Problem des Effekts des negativen Stimmgewichts durch die Wahlgesetzreform behoben, denn durch das aktuelle Bundeswahlgesetz profitiert eine Partei nicht mehr von Überhangmandaten, da diese durch sogenannte Ausgleichsmandate für die anderen Parteien ausgeglichen werden. Dies hat jedoch zur Folge, dass sich die Zahl der Abgeordneten im Bundestag erheblich vergrößern kann.

2013 führte das neue Berechnungsverfahren dazu, dass 631 Abgeordnete in den neuen Bundestag einzogen. Zu der regulären Mindestzahl von 598 Abgeordnete kamen nach den Berechnungen des neuen Wahlrechts weitere vier Überhangmandate und 29 Ausgleichsmandate.

Schlusswort:

Für die Bundestagswahl 2017 war eine vorherige Reformierung des Bundeswahlgesetzes geplant. Dies galt jedoch bereits im März 2017 als gescheitert.

Wie die Gesetzeslage sich weiterhin entwickeln wird, bleibt wohl aber bis auf weiteres fraglich und es wird empfohlen die Entwicklung im Auge zu behalten. An dieser Stelle sollte lediglich für Verständnis der Problematik gesorgt werden, damit der Begriff des negativen Stimmgewichts verstanden wird und in Zusammenhang mit den Wahlrechtsgrundsetzen gesetzt werden kann.

Anmerkungen:

Zu dem Thema dieses Beitrages kann jederzeit ein vertiefender Crashkurs gebucht werden.

Das Thema ist ebenfalls Gegenstand des Repetitoriums.

Zur Ergänzung siehe auch die weiteren Beiträge für das Öffentliche Recht.

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