Art. 6 GG in der Klausur

Prüfungsschema und Bearbeitungstipps des Art. 6 GG in der Klausur. Rangfolge der Absätze innerhalb des Art. 6 und im Verhältnis zu Art. 3 GG.

Datum
Rechtsgebiet Grundrechte
Ø Lesezeit 12 Minuten
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Bei Artikel 6 des Grundgesetzes handelt es sich leider um eine Norm, die von Studenten zumindest während des Studiums, häufig aber auch noch im Staatsexamen, nicht ausreichend im Rahmen der Vorbereitung gewürdigt wird. Dreht sich eine Klausur allerdings einmal um Probleme des Art. 6 GG, dann kann man den Korrektor mit vergleichsweise wenig Aufwand beeindrucken, da man im Vergleich zu anderen Bearbeitern schnell positiv hervorsticht.

Im Folgenden sollen die klausur- und examensrelevanten Aspekte der Norm in einfacher und verständlicher Weise dargestellt werden. Vorweg gilt es dazu zu sagen, dass man den Artikel 6 GG mit seinen fünf Absätzen gedanklich folgendermaßen unterteilen kann: Absatz 1 stellt zunächst Ehe und Familie unter den besonderen Schutz der staatlichen Ordnung und Absätze 2 und 3 befassen sich mit dem Elterngrundrecht. Im Vergleich dazu fallen die Absätze 4 und 5, die sich mit dem Mutterschutz und der Gleichbehandlung von unehelichen und ehelichen Kindern auseinandersetzen, in der Wichtigkeit für die Klausurbearbeitung etwas ab.

I. Der besondere Schutz für Ehe und Familie, Art. 6 I GG

Die Norm weist drei Kerngehalte auf: Sie garantiert Ehe und Familie als Institut (Institutsgarantie), sie verkörpert eine wertentscheidende Grundsatznorm und – und das ist für den Klausurbearbeiter das Wichtigste – verleiht trotz fehlendem Anhaltspunkt im Wortlaut ein subjektiv-öffentliches Recht, anders gesagt also ein Grundrecht.

1. Abwehrrechtliche Dimension des Grundrechts

Fangen wir also mit dem klausurrelevantesten Aspekt an – der Staat handelt und eine Person beruft sich auf Art. 6 I GG als Abwehrrecht (status negativus der Grundrechte), weil er oder sie meint, dass damit sein Ehe- oder Familiengrundrecht verletzt sei.

Jura Individuell – Hinweis: Es geht hier also um den sog. status negativus der Grundrechte. Merke allgemein: Daneben gibt es noch den status positivus (dort geht es um Leistungsrechte) und den status activus (dort geht es um Teilhabeaspekte am gesellschaftlichen und politischen Leben) der Grundrechte.

a. Wer kann sich eigentlich auf das Ehe- und Familiengrundrecht berufen?

Vorweg also die Frage: Wer genau ist der Grundrechtsträger? Diese Frage stellt sich deshalb, weil die Norm ja nicht ausdrücklich ein subjektiv-öffentliches Recht einträumt. Die Antwort auf die Frage ist, dass sich alle natürlichen Personen auf das Grundrecht berufen können, es handelt sich also nicht um ein Deutschen-Grundrecht. Berechtigt ist jedes nachteilig berührte Mitglied des Ehe- und Familienbundes.

b. Was ist unter dem Begriff der Ehe zu verstehen?

Hierzu hat sich das Bundesverfassungsgericht eine schöne Definition ausgedacht: Die Ehe ist diesem zufolge eine auf Dauer angelegte, auf freiem Entschluss beruhende, gleichberechtigte Lebensgemeinschaft von Mann und Frau, deren Übereinstimmung durch staatlichen Mitwirkungsakt festgestellt wird (BVerfGE 105, 313 (345)).

Mit dieser Definition fliegt die Zwangsehe gleich aus dem Schutzbereich der Norm. Außerdem ist die rein kirchliche bzw. im weiteren Sinne religiöse Ehe keine Ehe im Sinne des Grundgesetzes: Das Erfordernis des staatlichen Mitwirkungsakts ist unabdingbar.

Jura Individuell-Hinweis: Ins Auge sticht dem Leser sicherlich das Merkmal der Geschlechtsverschiedenheit, das sich in jüngeren Jahren auch in vielen politischen Debatten wiedergefunden hat. Das Bundesverfassunsgericht hält allerdings daran fest und löst Probleme der Ungleichbehandlung über den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 I GG.

Problematik der Scheinehe: Fraglich ist, ob die Scheinehe unter dem Schutz des Art. 6 I GG steht. Intuitiv möchte man das verneinen und genau das machen sowohl das Bundesverfassungsgericht als auch das Bundesverwaltungsgericht. Und wie wird das erreicht? Indem man feststellt, dass das Merkmal der gemeinsamen Lebensgestaltung nicht erfüllt ist.

Problematik von sog. hinkenden Ehen: Hier geht es um die Problematik, dass im Ausland eine Ehe nach dort geltendem Recht rechtsgültig eingegangen wird, sie allerdings nach deutschem Recht ungültig wäre. Diese Ehen werden unter den Schutz von Art. 6 I GG gestellt, sofern sie funktional vergleichbar zur deutschen Ehe sind. D. h., dass der Bearbeiter prüfen muss, ob es sich um eine auf Lebensdauer angelegte und echte Lebensgemeinschaft geht.

c. Was ist unter dem Begriff der Familie zu verstehen?

Den Begriff der Familie zu definieren, erweist sich als deutlich schwieriger als denjenigen der Ehe. Vorweg ist zu sagen, dass die Familie kein rechtliches Konzept ist, sondern dass gerade anders herum das Recht an das soziale Phänomen der Familie angeknüpft hat. Bei der Suche nach der Definition des Familienbegriffes ist daher auf die soziale Wirklichkeit zurückzugreifen. Fangen wir daher mit dem Kern der Familie an und arbeiten uns dann gewissermaßen nach außen, um das Konzept der Familie im Grundgesetz zu verstehen.

Als „Keimzelle der staatlichen Gemeinschaft“ (Jura Individuell-Hinweis: der Korrektor freut sich, wenn dieser O-Ton des BVerfG aus dem Jahr 1957 vom Klausurbearbeiter verwendet wird) sind jedenfalls die Eltern und ihre Kinder als Familie zu verstehen.

Schwieriger wird es dann bei anderen Verwandtschaftsverhältnissen. In Art. 6 I GG-Klausuren tauchen manchmal die Großeltern eines Kindes auf. Wie ist mit diesen umzugehen? Das Bundesverfassungsgericht ist hier restriktiv eingestellt, während Teile der Literatur danach entscheiden möchten, ob Großeltern erzieherische Aufgaben übernehmen und damit familiäre Verantwortung übernehmen.

Überaus wichtig ist in der heutigen Lebensrealität der Bundesrepublik die Frage, ob eine nichteheliche bzw. gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaft mit Kindern eine Familie im Sinne des Art. 6 I GG darstellt. Das BverfG hat früh anerkannt, dass jedenfalls die Verbindung von Kind-Vater und von Kind-Mutter eine Familie begründet. Das bedeutet aber merkwürdigerweise, dass auf der rechtlichen Ebene zwei Familien konstruiert würden. Um das zu umgehen, stellen viele Teile der Literatur (und zunehmend auch das BVerfG) heute darauf ab, ob es sich rein tatsächlich um das typische Bild einer Familie handelt, also ob zwei Eltern (die etwas fortschrittlicheren Autoren beziehen hier auch homosexuelle Paare mit Kindern ein) mit ihren Kindern ein gemeinsames Leben in einem gemeinsamen Haushalt führen. Es geht also letztlich um eines: die gelebte Realität.

d. Welches Verhalten wird nun eigentlich geschützt?

Das kann man in drei Aspekte unterteilen: Geschützt ist zunächst die Eheschließungs- und Familiengründungsfreiheit. Bei unserem verweltlichten, von religiösen Aspekten weitgehend entkoppelten Verständnis der bürgerlich-rechtlichen Ehe ist auch die Eheauflösungs- und Wiederverheiratungsfreiheit geschützt. Und zuletzt wird natürlich das ungestörte Zusammenleben in Ehe und Familie geschützt.

e. Eingriff oder schlichte Ausgestaltung?

An diesem Punkt muss der Klausurbearbeiter vorsichtig sein. Ein Eingriff kann hier nicht so schnell angenommen werden, wie bei anderen Grundrechten. Und warum ist das so? Weil Art. 6 I GG, ähnlich wie Art. 14 GG, ein normgeprägtes Grundrecht ist: Das bedeutet, dass das Grundrecht auch davon abhängig ist, dass es einfachgesetzlich überhaupt ausgefüllt wird. Man muss also Ausgestaltung des Familien- und Ehebegriffs von einem Eingriff in Familie und Ehe unterscheiden und das ist im Einzelfall gar nicht mal so leicht. Nach Cornils, Die Ausgestaltung der Grundrechte, 2005, S. 358 ff., liegen ausgestaltende Regelungen vor, wenn sie den verfassungsrechtlichen Ehe- und Familienbegriff durch Ausformung des einfachen Rechts zu definieren suchen bzw. zu diesem nähere Einzelheiten festlegen und sonstige Motive außer Acht lassen. Wird diese Definition nicht erfüllt, schlägt eine Ausgestaltung in einen Eingriff um.

Jura Individuell-Hinweis: Selbst wenn es sich nur um eine Ausgetaltung handelt, ist der Gesetzgeber nicht völlig frei in seinem Verhalten, wenngleich er einen weiten Spielraum hat. Dem allgemeinen Verhältnismäßigkeitsprinzip ist er nämlich immer noch unterworfen.

f. Schranken

Hier kann man auf Wissen zurückgreifen, das man sonst aus der Grundrechtsdogmatik kennt. Eine geschriebene Schranke gibt es nicht. Es besteht also nur eine verfassungsimmanente Schranke, die eine Einschränkung nur zum Schutze von kollidierendem Verfassungsrecht erlaubt.

2. Die Ehe und Familie als garantiertes Institut

Unter der Institutsgarantie ist zunächst einmal zu verstehen, dass der besondere Schutz der Ehe in sich selbst liegt. Und das bedeutet wiederum, dass Strukturprinzipien der Ehe selbst (!) nicht abgeschafft werden dürfen. Zu diesen Strukturprinzipien der Ehe gehören etwa der Grundsatz der Einehe und nach einem Teil der Literatur das Erfordernis des staatlichen Mitwirkungsaktes.

In Klausuren dreht sich der Aspekt der Institusgarantie aber eigentlich immer um die folgende Frage: Folgt aus Art. 6 I GG ein sog. Abstandsgebot zu anderen Formen des Zusammenlebens? Hier muss man unterscheiden zwischen schlicht nichtehelichen Lebensgemeinschaften und gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaften. Im Verhältnis zu nichtehelichen Lebensgemeinschaften macht ein Abstandsgebot durchaus Sinn, denn sonst würde die Ehe ihren attraktiven, exklusiven Charakter und damit ihren Sinn verlieren. Im Verhältnis zu gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaften gilt hingegen Folgendes: Da die Definition der Ehe Verschiedengeschlechtlichkeit erfordert, sind gleichgeschlechtliche Paare definitorisch von der Eingehung der Ehe ausgeschlossen. Damit tritt deren Form des Zusammenlebens in gar kein Konkurrenzverhältnis mit der Ehe, welche eben eine Lebensform exklusiv für verschiedengeschlechtliche Paare ist. Ein Abstandsgebot ist in diesem Verhältnis dann nicht erforderlich.

3. Wertentscheidende Grundsatznorm

Aus Art. 6 I GG folgt in jedem Fall, dass die Ehe nicht nachteiliger als andere Lebensformen behandelt werden darf.

II. Das Elternrecht, Art. 6 Abs. 2 und 3 GG

Wie das Ehe- und Familiengrundrecht ist das Elterngrundrecht dreidimensional: Es ist ein Grundrecht, das gegen Eingriffe durch den Staat schützt, es beinhaltet eine Institutsgarantie und ist schließlich eine wertentscheidende Grundsatznorm. Im Folgenden wird nur die für die Klausurbearbeitung so wichtige grundrechtliche Dimension behandelt.

1. Wer ist Träger des Elterngrundrechts, d. h. wer kann sich darauf berufen?

Träger des Grundrechts sind neben den leiblichen Eltern unstreitig Adoptiveltern und Vormünder.

Auch hier tauchen in einer Klausur allerdings manchmal andere Personen auf, die das Elterngrundrecht für sich beanspruchen, etwa die Großeltern, wenn diese bei verstorbenen Eltern die Erziehung des Kindes übernehmen. Nach ganz h. M. fallen Großeltern allerdings nicht unter den Elternbegriff. Möchte man dagegen argumentieren, kann man auf den weiten Familienbegriff aus Art. 6 I GG und die Wichtigkeit der sozialen Wirklichkeit verweisen. Entscheidend wäre nach solch einer Ansicht, inwieweit Großeltern Erziehungsverantwortlichkeit übernehmen.

2. Schutzbereich

Gewährleistet ist das Recht, Entwicklung und Lebensverhältnisse des Kindes zu bestimmen. Die Begriffe der Pflege und der Erziehung meinen dabei die Sorge um das körperliche Wohl und die geistige und seelische Entwicklung des Kindes. Wichtig ist zu sehen, dass Art. 6 II S. 1 GG selbst eine unmittelbare Begrenzung des Schutzbereichs durch die dort normierte Elternverantwortung enthält.

3. Eingriff

Hier gilt Ähnliches wie das unter I. 1. e. Gesagte. Zu differenzieren ist zwischen einer ausgestaltenden Regelung und einem Eingriff. Ein klassischer Eingriff wäre etwa der Entzug des Sorgerechts, ein etwas weniger offensichtlicher Eingriff ein dem Verständnis der Eltern zuwiderlaufender Unterrichtsinhalt in der Schule.

4. Schranken

Es gibt zwei Wege das Elterngrundrecht einzuschränken.

Zum einen ist da das staatliche Wächteramt aus Art. 6 II 2 GG. Drei Aspekte kann man bezüglich dieses staatlichen Wächteramtes herausfiltern: Erstens muss der Staat sicherstellen, dass Eltern ihre Erziehungs- und Pflegeaufgabe erfüllen (sog. Erziehungsreserve). Zweitens muss der Staat bei streitenden Eltern als Mediator tätig werden (Schlichtungsfunktion). Drittens muss der Staat sicherstellen, dass das Kind vor einem Missbrauch des Elternrechts geschützt ist (Schutzfunktion).

Zum anderen können verfassungsimmanente Schranken aktiviert werden. In Klausuren ist dieses kollidierende Verfassungsrecht ganz häufig Art. 7 I GG („Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates“). Hierzu nur Folgendes: Es gibt keinen generellen Vorzug der einen oder anderen grundgesetzlichen Norm, vielmehr ist hier ein Ausgleich der widerstreitenden Interessen im Sinne der praktischen Konkordanz zu finden.

5. Schranken-Schranken

a. Institutsgarantie

Man kann die Institutsgarantie so verstehen, dass ein Kernbereich an Kindeserziehung und –pflege durch die Eltern gegeben sein muss, den der Gesetzgeber wiederum durch einfaches Recht zu gewährleisten hat. Es darf also ein gewisses Minimum nicht unterschritten werden.

b. Art. 6 III GG – die Trennung des Kindes von den Eltern

Eine weitere Schranken-Schranke findet man in Art. 6 III GG, wenn es um die Trennung des Kindes von den Eltern geht: Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

Wenn die Norm in einer Klausur eine Rolle spielt, dann vor allem in Bezug auf die Adoption. Stellt die Adoption eine Trennung im Sinne des Art. 6 III GG dar? Das Bundesverfassungsgericht verneint das und zwar mit folgender Begründung: Es gehe hier nicht um ein Zurückdrängen des elterlichen Erziehungsrechts mit einer Verlagerung hin zum Staat, sondern um die Schaffung eines neuen privat-rechtlichen Eltern-Kind-Verhältnisses (BVerfGE 24, 119 (139 ff.). Dem widersprechen Teile der Literatur durchaus nicht unüberzeugend mit Verweis auf den Wortlaut: Dieser spricht schlicht von Trennung, egal zu wessen Gunsten. Es gehe um die Herauslösung aus der konkreten Familie.

III. Der Mutterschutz, Art. 6 IV GG

Widmen wir uns nun kurz dem Mutterschutz, der in Art. 6 IV GG festgelegt ist: Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft. Hierbei handelt es sich um eine Ausprägung des Sozialstaatsprinzips (Art. 20 I GG). Wichtig für den Klausurbearbeiter ist, dass es sich tatsächlich um ein eigenes Grundrecht handelt: Wer die Norm als solche prüft, der hat schon sehr viel gewonnen. Entscheidend ist bei Art. 6 IV GG die Ratio der Norm zu begreifen: Es sollen biologische Nachteile ausgeglichen werden. Daher ist zum einen nur die biologische Mutter geschützt und diese auch nur für die Zeit der Schwangerschaft und Stillzeit.

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IV. Gleichstellungsauftrag für nichteheliche Kinder, Art. 6 V GG

Die Norm ist selten klausurrelevant, vor allem deshalb, weil der Gesetzgeber den darin enthaltenen Auftrag zur Gleichstellung mittlerweile nahezu vollständig erfüllt hat.

Dennoch ist es gut zu wissen, dass es sich um ein Grundrecht handelt und dass damit eine wertentscheidende Grundsatznorm verbunden ist, uneheliche Kinder zu schützen und zu fördern.

V. Konkurrenzen

Gerade im Verhältnis zu Art. 3 GG kann für den Klausurbearbeiter manchmal Verwirrung entstehen, anhand welchen Grundrechts er das staatliche Verhalten prüfen soll. Hierzu gilt Folgendes: Art. 6 I GG ist spezieller als Art. 3 III GG (so BVerfG). Das Verhältnis von Art. 6 I und IV zu Art. 3 I GG ist etwas kniffliger: Hier muss man unter Heranziehung der Fakten des konkreten Sachverhalts entscheiden. Danach geht Art. 3 I GG vor, wenn kollidierende Interessen zwischen verschiedenen Grundrechtsberechtigten (etwa zwischen verschiedenen Ehen) im Mittelpunkt stehen.

Für das Binnenverständnis des Art. 6 kann man sich Folgendes merken: Absätze 2 und 3 sind dem Absatz 1 gegenüber vorrangig. Absatz 4 verstärkt Absatz 1.

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