Objektive Zurechenbarkeit

Dieser Beitrag beschäftigt sich überblicksartig mit der objektiven Zurechenbarkeit im Strafrecht, ohne dabei auf die wesentlichen Grundsätze zu verzichten.

Datum
Rechtsgebiet Strafrecht
Ø Lesezeit 12 Minuten
Foto: Simon Maisch/unsplash.com

Daher geht dieser Text auch auf die verschiedenen Fallgruppen ein und bietet zudem einige Wiederholungsfragen zum Thema objektive Zurechenbarkeit. Abgerundet wird die Thematik mit einer Checkliste, die noch einmal die wichtigsten Erkenntnisse kurz und prägnant darstellt.

A. Allgemeines

Die objektive Zurechenbarkeit bildet neben der Kausalität eine weitere Voraussetzung zur Bestimmung der Erfolgszurechnung. Üblicherweise erfolgt die Prüfung der objektiven Zurechenbarkeit auf Tatbestandsebene, also nach Feststellung der Kausalität.

Die objektive Zurechenbarkeit dient dazu, eine uferlose Kausalität einschränken zu können. Schließlich darf der Täter nur für Handlungen, die in seinen Verantwortungsbereich fallen, sanktioniert werden.

✱ Fallbeispiel

A bringt den B zur Welt. 23 Jahre später sieht B keinen anderen Ausweg mehr als seinen größten Fifakonkurrenten C zu töten, um endlich der beste Fifagamer im Dorf zu sein. B sieht C auf der Straße und sticht ihn nieder.

Würde man nun für die Erfolgszurechnung nur die Kausalität anhand der conditio-sine-qua-non-Formel heranziehen, wäre auch die Mutter A kausal für den Tod des C. Daher erscheint es geboten, die Erfolgszurechnung anhand eines weiteren, einschränkenden Kriteriums zu bestimmen.

★ Wichtiger Hinweis

Innerhalb einer Fahrlässigkeitsprüfung ergibt sich die objektive Zurechenbarkeit aus dem Pflichtwidrigkeitszusammenhang (dazu weiter unten mehr).

B. Grundformel

Ein Erfolg ist dann objektiv zurechenbar, wenn durch das Verhalten des Täters eine rechtlich relevante Gefahr geschaffen worden ist und sich genau diese Gefahr im tatbestandsmäßigen Erfolg realisiert hat.

In vielen Fällen kann man mit dieser Ausgangsformel eine uferlose Kausalität verhindern.

C. Verschiedene Fallgruppen

Wie bei der Kausalität sollte man auch hinsichtlich der objektiven Zurechnung noch verschiedene Fallgruppen im Hinterkopf behalten, um unfallfrei durch die Klausur zu gelangen.

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I. Allgemeines Lebensrisiko/Grenzen des erlaubten Risikos

1. Allgemeines Lebensrisiko

Innerhalb dieser Fallgruppe geht es um Gefahrschaffungen, deren Gefährdungsgrad derartig gering ist, dass sie das allgemeine Lebensrisiko nicht übersteigen. Dazu gehören vor allem unbeherrschbare Kausalverläufe.

✱ Fallbeispiel

(allgemeines Lebensrisiko): A muss auf den Hund des Nachbarn B aufpassen. Als ihm das ständige Gejaule zu sehr auf die Nerven geht, schickt er den Hund trotz Unwetter in den Garten. Der Hund wird vom Blitz erfasst und stirbt.

Vom Blitz getroffen zu werden ist derart unwahrscheinlich, dass eine objektive Zurechnung gegenüber A abzulehnen ist. Hier realisiert sich vielmehr ein allgemeines Lebensrisiko.

2. Erlaubtes Risiko

Ferner kann eine objektive Zurechnung entfallen, sofern es sich um ein erlaubtes Risiko handelt. Von einem erlaubten Risiko ist dann auszugehen, wenn es sich noch um ein sozialadäquates Verhalten handelt.

✱ Fallbeispiel

(erlaubtes Risiko): A geht trotz starker Erkältung in den Supermarkt und unterhält sich mit seinem guten Bekannten B aus der Nachbarschaft. Dabei steckt A den B mit seinen Viren an. B erleidet ebenso eine starke Erkältung. Hier ist B´s Gesundheitsschädigung nicht A zuzurechnen, da A´s Verhalten noch dem erlaubten Risiko zuzuordnen ist.

✱ Fallbeispiel

A und B spielen gegeneinander Volleyball. Dabei trifft A den Ball beim Aufschlag so gut, dass B nicht schnell genug reagieren kann und der Ball in ihr Gesicht einschlägt. B erleidet eine starke Nasenprellung. Auch hier ist A ´s Handlung noch dem erlaubten Risiko zuzuordnen, sodass eine objektive Zurechnung entfällt.

II. Risikoverringerung

Bei dieser Fallgruppe kann ebenfalls die objektive Zurechnung entfallen. Dabei muss ein durch einen bereits in Gang gesetzten Kausalverlauf sicher eintretender Erfolg durch die vorgenommene Handlung abgeschwächt werden. Eine bereits angelegte Rechtsgutsverletzung muss also immer verringert werden, ohne dabei zugleich eine eigenständige, andersartige, rechtlich relevante Gefahr für den Adressaten zu schaffen.

✱ Fallbeispiel

A möchte den B mit dem Schlagstock auf den Kopf schlagen. C sieht das und kann den Schlag in letzter Sekunde Richtung Bein weglenken.

Hierbei hat C für A keine eigenständige, andersartige und vor allem rechtlich missbilligte Gefahr für B geschaffen. Vielmehr hat C eine nicht anders abwendbare Gefahr für A zumindest abgeschwächt und somit die Rechtgutsverletzung verringert.

III. Schutzzweck der Norm (der verletzten Norm)

Hierbei wird eine rechtlich relevante Gefahr dann geschaffen, wenn das Verhalten des Täters gegen eine Norm verstößt, welche gerade dem Schutz des betroffenen Rechtsguts dient.

✱ Fallbeispiel

A fährt mit dem Auto seiner Mutter und ohne Führerschein ordnungsgemäß die Straße entlang, bis plötzlich ein Rentner vor dem Auto auftaucht und von A erfasst wird. Der Rentner erleidet schwere Prellungen. Hier ist A der Erfolg nicht objektiv zurechenbar. Sinn und Zweck des Führerscheins besteht nicht darin die hierbei entstandenen Verletzungen zu verhindern. Der Führerschein stellt nur fest, dass der Verkehrsteilnehmer grundsätzlich dazu in der Lage ist, ordnungsgemäß am Straßenverkehr teilnehmen zu können. A ist ordnungsgemäß gefahren.

IV. Eigenverantwortliche Selbstgefährdung V.S. einverständliche Fremdgefährdung

Hierbei gilt es die eigenverantwortliche Selbstgefährdung von der einverständlichen Fremdgefährdung abzugrenzen. Schließlich entfällt bei Vorliegen einer eigenverantwortlichen Selbstgefährdung die objektive Zurechnung, während bei einer einverständlichen Fremdgefährdung dem Täter die Tat objektiv zurechenbar ist.

✱ Fallbeispiel

(eigenverantwortliche Selbstgefährdung):

A hat sich vor einiger Zeit mit dem HI-Virus infiziert. Seine Freundin B weiß darüber Bescheid und drängt A trotzdem dazu mit ihr ungeschützten Geschlechtsverkehr zu haben. Schließlich infiziert sich auch B mit dem HI-Virus.

In dieser Konstellation ist A die HIV-Infizierung der B nicht objektiv zurechenbar. Denn entscheidend für eine eigenverantwortliche Selbstgefährdung ist die Tatherrschaft. B hätte zu jedem Zeitpunkt den ungeschützten Geschlechtsverkehr ablehnen und sich dadurch der Infizierung entziehen können. In diesem Fall liegt die alleinige Tatherrschaft eindeutig bei B.

✱ Fallbeispiel

(einverständliche Fremdgefährdung):

A hat zu viele Fast & Furious Filme geschaut und nimmt an einem illegalen Straßenrennen teil. Seine Flamme B findet diese Idee total spannend und setzt sich mit ins Auto. Während des Rennens verliert A bei einem waghalsigen Überholversuch völlig die Kontrolle über das Auto, was dazu führt, dass der Wagen sich überschlägt. B stirbt.

In diesem Fall ist A der Tod der B objektiv zurechenbar, da B hier eben keine alleinige Tatherrschaft mehr gehabt hat. Im Moment des Überholvorganges konnte B keinen Einfluss mehr auf das Geschehen nehmen, sodass in diesem Moment die alleinige Tatherrschaft bei B gelegen hat.

V. Dazwischentreten eines Dritten

Hierbei knüpft das Verhalten eines Dritten an das Verhalten des Ersttäters an und führt den tatbestandlichen Erfolg herbei. Die Zurechnung des tatbestandlichen Erfolges erfolgt dann danach, in wessen Verantwortungsbereich der Tatbestandserfolg tatsächlich fällt. Inwiefern die Verantwortungsbereiche voneinander abgegrenzt werden, ist nicht völlig unumstritten.

Ansicht 1: Eine Ansicht nimmt die Abgrenzung anhand des Grundgedankens der Adäquanztheorie vor. Danach scheidet eine Zurechnung beim Ersttäter aus, wenn das Dazwischentreten des Dritten derartig außerhalb der allgemeinen Lebenserfahrung liegt, dass damit nicht mehr hätte gerechnet werden müssen.

Ansicht 2: Eine weitere Ansicht nimmt die Abgrenzung anhand einer Frage vor: War die Tat des Zweittäters für den Ersttäter ersichtlich? Wenn ja, dann objektive Zurechnung beim Ersttäter (+)

Ansicht 3: Objektive Zurechnung beim Ersttäter (+), wenn die vom Ersttäter geschaffene Gefahr auch das Risiko des Einschreitens des Dritten mit beinhaltet. Dies würde im Umkehrschluss bedeuten: Knüpft der Dritte an die Handlung des Ersttäters derartig an, dass der Dritte dadurch eher eine neue und damit selbstständige Gefahr schafft und sich dann DIESE NEUE Gefahr im Erfolg realisiert, so ist der Erfolg einzig und allein dem Dritten zuzurechnen.

✱ Fallbeispiel

A tauscht mit B sein gut erhaltenes Schnitzmesser über eine Tauschbörse im Internet gegen einen Toaster. Als B am nächsten Tag an der Türe das Schnitzmesser abholt, macht dieser einen merkwürdigen Eindruck auf A. A tauscht trotzdem. Nur wenige Tage später erfährt A, dass B mit dem Schnitzmesser vier Personen schwer verletzt hat.

Hier hat A durch die Übergabe eines Schnitzmessers keine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen, sodass der Erfolg ihm auch nicht zuzurechnen ist. Der Erfolg liegt vielmehr in B´ s alleinigem Verantwortungsbereich.

VI. Retterkonstellationen

In den Retterfällen gilt es zu differenzieren.

1. Berufsretter/-innen/sonstige rechtlich verpflichtete Retter/-innen

Hierbei kann logischerweise keine eigenverantwortliche Selbstgefährdung mehr anzunehmen sein. Daher ist in solchen Konstellationen der Zurechnungszusammenhang zwischen Ersttäter und dem eintretenden Erfolg weiterhin gegeben. Demzufolge ist dem Erstverursacher der Erfolg objektiv zurechenbar!

✱ Fallbeispiel

Feuerwehrmann A geht in ein brennendes Haus, um ein Kind zu retten. Leider wird er dabei von einem herabfallenden Holzbalken erschlagen.

In diesem Fall muss sich der Brandleger auch den Tod des Feuerwehrmannes objektiv zurechnen lassen, da er damit rechnen musste, dass ein von Berufs wegen Verpflichteter ins Haus muss.

2. Eingreifen Dritter

Sollte hierbei ein Dritter ein unverhältnismäßig hohes Risiko eingehen, so ist der Erfolg nicht mehr dem Erstverursacher zuzurechnen.

✱ Fallbeispiel

A´s Haus brennt. Als A´s guter Bekannter B dies erfährt, fährt er sofort zu A´s brennendem Haus und läuft völlig ungeschützt ins Haus, um die Playstation 5 zu retten, die er A ausgeliehen hat. B erliegt einer Rauchvergiftung.

In einer solchen Konstellation geht B ein unverhältnismäßig großes Risiko ein, nur um eine Spielekonsole zu retten. Ein solcher Ausgang kann dem Brandleger objektiv nicht zugerechnet werden.

★ Wichtiger Hinweis

Alle bis dahin genannten Fallgruppen beschäftigen sich mit dem ersten Teil der Grundformel, nämlich mit der Schaffung einer rechtlich relevanten Gefahr.

VII. Atypischer Kausalverlauf

Die objektive Zurechenbarkeit ist dann zu verneinen, wenn der Erfolgseintritt außerhalb jeder Lebenserfahrung liegt und man nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge nicht mit diesem rechnen musste.

✱ Fallbeispiel

A wirft mit Tötungsabsicht einen massiven Stein Richtung B, der schwerwiegende Verletzungen davonträgt. Als B von den Sanitätern auf der Trage zum Krankenwagen gebracht wird, erschlägt der Blitz einen der Sanitäter und B fällt von der Trage, wobei er unglücklich auf der Straße aufschlägt. B bricht sich das Genick.

Hierbei realisiert sich nicht die von A geschaffene Gefahr. Der Genickbruch kann nicht mehr als Werk des Täters angesehen werden. Ein derart abwegiger Ausgang des Geschehens ist vielmehr dem Zufall geschuldet.

★ Wichtiger Hinweis

Eine gute Kontrollfrage in diesem Zusammenhang wäre also, ob der Erfolg noch als Werk des Täters anzusehen ist.

VIII. Objektive Zurechnung innerhalb Fahrlässigkeitsdelikte

Inwieweit hierbei eine objektive Zurechnung gelingt, hängt davon ab, ob ein Pflichtwidrigkeitszusammenhang zu bejahen ist.

Ansicht 1 (Risikoerhöhungslehre): Hierbei gilt es das pflichtwidrige Verhalten mit dem rechtmäßigen Alternativverhalten zu vergleichen. Sollte dabei das pflichtwidrige Verhalten das Risiko des Erfolgseintritts erhöht haben, so liegt nach dieser Ansicht ein Pflichtwidrigkeitszusammenhang vor.

Ansicht 2 (Vermeidbarkeitstheorie = h.M): Hiernach ist ein Pflichtwidrigkeitszusammenhang dann gegeben, wenn bei pflichtgemäßem Alternativverhalten der tatbestandliche Erfolg mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeblieben wäre.

★ Wichtiger Hinweis

Problematisch erscheint bei der Risikoerhöhungslehre, dass sie allein die Erhöhung einer Gefahr für eine Zurechnung genügen lässt und damit gegen den in dubio pro reo Grundsatz verstößt. Zudem ergibt sich dabei die Problematik, dass aus Verletzungsdelikten Gefährdungsdelikte konstruiert werden.

Wichtiger Hinweis: Die letzten beiden Fallgruppen beschäftigen sich mit dem zweiten Teil der Grundformel, nämlich, ob sich die geschaffene Gefahr auch im tatbestandsmäßigen Erfolg realisiert hat.

D. Wiederholungsfragen

Frage 1: Für eine Erfolgszurechnung genügt die Feststellung der Kausalität. Richtig oder falsch?

Frage 2: Anders als bei der Kausalität ergeben sich bei der objektiven Zurechnung keine nennenswerte Fallgruppen. Richtig oder falsch?

Frage 3: Für eine objektive Zurechnung reicht die Schaffung jeglicher Gefahr aus. Richtig oder falsch?

Frage 4: Zwischen allgemeinem Lebensrisiko und dem erlaubten Risiko ist zu unterscheiden. Richtig oder falsch?

Frage 5: Eigenverantwortliche Selbstgefährdung und einverständliche Fremdgefährdung sind identisch. Richtig oder falsch?

Frage 6: In einer Retterkonstellation ist hinsichtlich der objektiven Zurechnung stets zu differenzieren. Richtig oder falsch?

E. Lösungen

Frage 1: Falsch. Die Feststellung der Kausalität allein reicht nicht aus. Um eine Erfolgszurechnung vornehmen zu können, muss zudem noch eine objektive Zurechnung erfolgen. Nur so sind uferlose Kausalzusammenhänge einschränkbar.

Frage 2: Falsch. Auch in Bezug auf die objektive Zurechnung existieren verschiedene Fallgruppen, welche zumindest grob bekannt sein sollten.

Frage 3: Falsch. Hinsichtlich der objektiven Zurechnung muss es sich um eine rechtlich relevante (missbilligte) Gefahr handeln.

Frage 4: Richtig. Zum allgemeinen Lebensrisiko gehören vor allem unbeherrschbare Kausalverläufe. Hier wären zum Beispiel Naturkatastrophen zu nennen. Dagegen kommt es bei einem erlaubten Risiko darauf an, ob es sich noch um ein sozialadäquates Verhalten handelt.

Frage 5: Falsch. Hierbei gilt es die eigenverantwortliche Selbstgefährdung von der einverständlichen Fremdgefährdung abzugrenzen. Schließlich entfällt bei Vorliegen einer eigenverantwortlichen Selbstgefährdung die objektive Zurechnung, während bei einer einverständlichen Fremdgefährdung dem Täter die Tat objektiv zurechenbar ist.

Frage 6: Richtig. Hierbei ist zwischen den rechtlich Verpflichteten und Dritten zu unterscheiden. Während also hinsichtlich Berufsretter/-innen grundsätzlich von einer objektiven Zurechenbarkeit auszugehen ist, gilt es bei einem Dritten zu untersuchen, ob der Dritte bei der Rettungsaktion ein unverhältnismäßig großes Risiko eingeht oder sonst völlig unvernünftig agiert.

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Das Wichtigste im Überblick: Checkliste

  • Die objektive Zurechenbarkeit hilft dabei, eine uferlose Kausalität zu verhindern.
  • Objektive Zurechenbarkeit prüft man nach Feststellung der Kausalität
  • Objektive Zurechnung = Durch Verhalten des Täters – Schaffung einer rechtlich relevanten Gefahr — und genau diese Gefahr, hat sich im tatbestandsmäßigen Erfolg realisiert
  • Beachtung wichtiger, unterschiedlicher Fallgruppen

G. Abschlussbemerkung

Abschließend sollte zumindest noch kurz darauf hingewiesen werden, dass die Rechtsprechung bisher noch nicht von einer grundsätzlichen Anwendung einer objektiven Zurechnung ausgeht, sondern bei Vorsatzdelikten eine Haftungsbegrenzung auf der Vorsatzebene versucht vorzunehmen.

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