Straßenverkehrsdelikte, §§ 315 -316, 142 StGB

Straßenverkehrsdelikte im Examen: §§ 315-316, 142 StGB. Definitionen: Gefährdungsdelikt, Führen eines Fahrzeugs, Fahruntüchtigkeit alkoholbedingt und mehr.

Datum
Rechtsgebiet Strafrecht
Ø Lesezeit 28 Minuten
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I. Einführung

Hier fassen wir noch einmal die wichtigsten Fragen der häufig geprüften Straßenverkehrsdelikte mit vielen relevanten Problemen für die Uni- und Examensklausuren zusammen. Die Probleme werden dabei an dem Punkt erörtert, an dem sie im Prüfungsaufbau üblicherweise erscheinen und diskutiert werden müssen.

1. Praktische Bedeutung

Diese Delikte machen 40 % der gesamten Strafrechtspraxis aus. In Prüfungen sind sie beliebt, da sie leicht mit AT-Fragen  zu verknüpfen sind: Klassisch sind Kausalitätsprobleme, Zurechnungsfragen, Rechtswidrigkeits- und Schuldprobleme, die Rechtsfigur der „actio libera in causa“ (dazu weiter unten) und das Sanktionsrecht (Führerscheinentzug).

Dabei handelt es sich um Jedermannsdelikte.

2. Systematik

Der Kernbereich der Straßenverkehrsdelikte fällt unter §§ 315-316 StGB. Verkehrsstraftaten sind solche nach §§ 315b, 315c StGB (speziell Straßenverkehr) und § 316 StGB. §§ 315 und 315 a StGB dienen dem Schutz von Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr. § 316 StGB erstreckt sich laut gesetzlichem Verweis auf alle eben genannten Verkehrsarten.

§§ 315 b und 315c StGB sind konkrete Gefährdungsdelikte (vgl. Wortlaut: „und dadurch“): Hat der Täter im Einzelfall durch seine Handlung Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet?

§ 316 StGB ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Sanktioniert wird die generelle Gefährlichkeit der Trunkenheit im Verkehr, ohne dass ein konkreter Gefährdungserfolg nötig ist.

Stellung der Straßenverkehrsdelikte im Strafgesetzbuch:

28. Abschnitt, Gemeingefährliche Straftaten.

Schutzgut

Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs, daneben bei §§ 315 b und c auch die Individualrechtsgüter Leben, körperliche Unversehrtheit und fremdes Eigentum.

Merke:

§ 316a StGB („räuberischer Angriff auf Kraftfahrer“) wird wegen seines Standorts leicht übersehen. Er steht im Zusammenhang mit §§ 249, 252, 255 StGB, wenn das Opfer ein Kfz führt. Er sollte nach diesen Delikten geprüft werden. Auf eine Erörterung wird hier verzichtet, da er mehr in Verbindung mit den Vermögensdelikten steht.

3. Allgemeine Hinweise und Definitionen

Der Normalfall einer „Straßenverkehrsklausur“ schildert eine Unfallsituation im Sinne des § 315c StGB (und §§ 222, 229 StGB). Dieser Tatbestand bildet eine Zäsur zwischen dem vorangegangenen und dem nachfolgenden Geschehen. Er ist ferner Anknüpfungspunkt für folgende weitere Delikte, die gedanklich mitgeprüft werden sollten:

  • Totschlag/Mord durch Unterlassen, §§ 212, 211, 13 StGB
  • Aussetzung, § 221 StGB
  •  Unterlassene Hilfeleistung, § 323 c StGB
  •  Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, § 142 StGB
  • AT-Probleme: Zurechnungszusammenhang, Schuldunfähigkeit durch Alkohol, actio libera in causa

„Öffentlicher Verkehr“ im Sinne der §§ 315 bis 316 StGB: Dem allgemeinen Straßenverkehr gewidmete Straßen, Wege und Plätze , die – mit ausdrücklicher oder stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten – von der Allgemeinheit, d. h. von einem unbestimmten Personenkreis, tatsächlich benutzt werden.

Kasuistik:

als öffentlich gelten beispielsweise: Allgemein zugängliche Parkplätze/Parkhäuser, selbst wenn eine Benutzungsgebühr gezahlt werden muss. Ferner betriebsbereite Tankstellen und Waschanlagen; der Parkplatz einer Wirtschaft.

Merke: selbst Schilder mit Texten wie „Nur für Gäste“, „Zutritt Unbefugten verboten“ o. ä. stehen der Öffentlichkeit nicht im Wege, wenn der „befugte“ Benutzerkreis nicht näher bestimmbar ist.

Nicht mehr öffentlich: Jener Verkehrsraum, der erkennbar nur für bestimmte oder jedenfalls individuell bestimmbare Benutzer zugelassen ist, die als solche entweder untereinander oder mit Verfügungsberechtigten durch persönliche oder sachliche Beziehung verbunden sind: Bsp: Privatparkplatz einer Hausgemeinschaft, einer Firma oder eines Sportvereins, der nur den jeweiligen Hausbewohnern, Betriebsangehörigen oder Vereinsmitgliedern und ihren Besuchern, nicht aber Dritten offensteht; nur an bestimmte Benutzer vermietete Tiefgaragenplätze; Parkplatz eines Großmarktes, der nur Personen mit einem Kundenausweis offensteht und (!) dies auch kontrolliert wird.

„Straßenverkehr“ (allgemein): er wird in § 315c und § 315 b StGB genannt. Verkehr auf Wegen und Plätzen, die jedermann zur Verfügung stehen. Irrelevant ist, ob eine allgemeine Nutzungsmöglichkeit aus wegerechtlicher Widmung oder (v. a. bei Privatwegen) aus faktischer Duldung besteht. Im zweiten Fall bitte aufpassen: Ist der Weg mit solcher Regelmäßigkeit bzw. von so vielen Personen frequentiert, dass die für den Straßenverkehr typische Gefahrenlage gegeben ist?

I. § 315c Gefährdung des Straßenverkehrs – Definitionen und Probleme

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1. Allgemeines:

a) Konkretes Gefährdungsdelikt:

Tathandlung (abstrakt gefährlich) Abs. 1 Nr. 1a: Verkehrsteilnahme trotz Fahruntüchtigkeit oder Abs. 1 Nr. 2: „sieben Todsünden“.

Und in der Folge: Konkrete Gefahr für Leib/Leben eines Menschen und/oder fremde Sachen von bedeutendem Wert (Schlagwort: neben Erfolg genügt auch ein beinahe eingetretener Schaden, „Beinahe-Unfall“)

b) Der Versuch ist normiert in Absatz 2

Er betrifft nur Abs. 1 in der Vorsatz-Vorsatz Kombination. Der Täter müsste dann auch hinsichtlich des Gefährdungsteils Vorsatz haben.

Vorsatz-Vorsatz Kombination: Nur Abs. 1, 2; hier ist an § 15 StGB zu denken.

Vorsatz-Fahrlässigkeits-Kombination: Abs. 3 Nr. 1: an § 11 II StGB denken: gilt als Vorsatztat. Aufbau in der Klausur: a) fahrlässige Folge in die Prüfung einbauen b) aber nur Vorsatz bezüglich der Handlung prüfen

Weitere Folge:

Eine strafbare Teilnahme ist möglich. Aber dann ist zu bedenken: Der Anstifter/Gehilfe muss auch Vorsatz bezüglich der Handlung haben (Führen eines Fahrzeugs durch den Täter in fahruntüchtigem Zustand) und bei konkreter Gefahr muss er selbst fahrlässig gehandelt haben: § 18 StGB.

Fahrlässigkeit-Fahrlässigkeit-Kombination: dort gibt es keine Teilnahme.

Hinweis für das zweite Staatsexamen:

In den Klausuren muss bei diesem Delikt in der Anklageschrift, im Urteil und im Plädoyer immer die Form des Verschuldens dazugeschrieben werden. Denn es kann entweder vorsätzlich oder fahrlässig verwirklicht werden. Bsp: „Der Angeschuldigte hat sich daher einer vorsätzlichen/fahrlässigen Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315c BGB schuldig gemacht.“

2. Definitionen und Probleme

a) Fahrzeug

Kasuistik: (+) Nicht nur Kraftfahrzeuge, sondern z. B. auch Fahrräder, Fuhrwerke, fahrbare Krankenstühle werden erfasst (h. M).

Nicht: Inlineskates (wegen § 24 StVO seit 1. 9. 2009 nicht mehr erfasst, sie werden nicht als Fahrzeuge iS der StVO eingestuft), Kinderwagen, Schubkarren (arg.: werden nur „mit sich geführt“), Fußgänger, Rodelschlitten.

Entscheidend sind dabei nämlich das Gefahrenpotenzial und insbesondere die Geschwindigkeit als gefahrenbegründendes Kriterium.

b) Führen

Lenkend in Bewegung setzen; nur Bewegungsvorgänge sind erfasst.

Nicht: Motor anlassen, anschnallen, Abblendlicht anmachen oder Motor nur deshalb anlassen, um dadurch Heizung anzustellen. Erst mit Anfahren wird der Tatbestand erfüllt. Arg.: etwas „Statisches“ kann nicht geführt werden.

Hinweis zu § 316a StGB: In Klausuren ist es schon vorgekommen, dass einem Taxifahrer eine Pistole an die Schläfe gehalten wurde, nachdem dieser den Motor ausgeschalten und die Handbremse gezogen hatte, um abzurechnen. Der Staatsanwalt klagte u. a. wegen § 316 a StGB an. Hier galt es aber zu erkennen, dass keine Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs mehr vorlag, da der Angriff nicht mehr während des Führens des Kfz erfolgt ist. Der Fahrer muss also stets noch Betriebs- oder Verkehrsvorgänge bewältigen.

c) Führer eines Fahrzeugs

„Wer sich selbst aller oder wenigstens eines Teils der wesentlichen technischen Einrichtungen eines Fahrzeugs bedient, die für seine Fortbewegung bestimmt sind.“ Negativ: Ohne sein Verhalten darf eine zielgerichtete Fortbewegung des Fahrzeugs nicht möglich sein. Folge: Auch der Lenker eines mit einem Seil abgeschleppten Fahrzeugs ist „Führer“.

d) Fahrunsicherheit

Standardmäßige Klausurformulierung: Wenn die „Gesamtleistungsfähigkeit des Fahrzeugführers namentlich infolge von Enthemmung sowie geistig seelischer oder körperlicher Leistungsausfälle so weit herabgesetzt ist, dass er nicht mehr fähig ist, sein Fahrzeug im Verkehr eine längere Strecke, und zwar auch bei plötzlichem Auftreten schwieriger Verkehrslagen, sicher zu steuern“. Beispiele: Geisteskrankheit oder starke Müdigkeit, es sei denn, ein Ausgleich durch geeignete Hilfsmittel erfolgt (Hörgerät). Ferner Verletzungen und Behinderungen.

aa) § 315c I Nr. 1 a) (§ 316 StGB automatisch miterfüllt)
Alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit:

Es findet eine Einteilung in eine absolute und relative Fahruntüchtigkeit statt. 1,1 ‰ ist die absolute Grenze, ab der die Fahruntüchtigkeit beim Führen eines Kraftfahrzeugs unwiderleglich vermutet wird. Ein Gegenbeweis, dass der Täter noch fahrtüchtig gewesen sei, ist dann unzulässig; für sonstige Fahrzeuge (v. a. Fahrradfahrer) gilt derzeit noch 1,6 ‰; die relative Fahruntüchtigkeit beginnt bei 0, 3 ‰. Dann müssen alkoholbedingte Ausfallerscheinungen (z. B. Schlangenlinien) hinzutreten.

Die Tatzeit BAK (Blutalkoholkonzentration) auf Tatbestandsebene muss manchmal in den Klausuren auch durch Rückrechnung ermittelt werden. Auf der Tatbestandsebene muss dabei ein möglichst niedrigerer Wert errechnet werden, weil dieser tätergünstig ist. Es ist von einem stündlichen Abbauwert von 0,1 ‰ auszugehen. Um bei längerer Resorptionsdauer (der Zeit, bis zu der der Alkohol über den Darm in das Blut gelangt) jede Benachteiligung des Täter auszuschließen, sind die ersten 2 Stunden nach Trinkende bei normalem Trinkverlauf grundsätzlich von der Rückrechnung auszunehmen.

Beispiel

Trinkende: 20.00 Uhr, Tatzeit: 21.00 Uhr, die Blutprobe erfolgt um 23.00 Uhr und ergibt eine BAK von 0,9 ‰.

Ergebnis: Die maßgebliche Tatzeit BAK muss demnach 1,0 ‰ betragen haben.

Klausurtipp: Die BAK Rückrechnung ist auf der Tatbestandsebene und auf der Schuldebene relevant. Sie erfolgt aber auf jeder Ebene unterschiedlich.

Schuldebene

Ab einem BAK-Wert von 2 ‰ ist an Unzurechungsfähigkeit im Sinne von §§ 20 f. StGB zu denken. In den Klausuren ist hier sowohl mit den BAK-Werten als auch den sog. „psychodiagnostischen Kriterien“ zu arbeiten. Es müssen also die Blutalkoholwerte ohne schematische Beurteilung mit diesen Kriterien geprüft werden, um von einer alkoholbedingt erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit ausgehen zu können. Es gelten zunächst folgende Richtwerte:

Ab 2 ‰: § 21 StGB liegt nahe.

Ab 3 ‰: § 20 StGB liegt nahe.

Dann erfolgt eine Prüfung der psychodiagnostischen Kriterien. Das können etwa Alkoholgewöhnung, Erinnerungsvermögen, Feinmotorik oder fehlende Ausfallerscheinungen sein.

Bei der Beurteilung der Schuldfähigkeit wird die Tatzeit-BAK durch Rückrechnung ermittelt. Hier muss man sich merken, dass möglichst hohe BAK-Werte herauskommen müssen, da dies tätergünstig ist. Er kommt dadurch schneller in den relevanten Bereich der §§ 20 f. StGB. Dazu muss in den Klausuren leider manchmal gerechnet werden: Man geht vom maximalen stündlichen Abbauwert von 0,2 ‰ und einem einmaligen Sicherheitszuschlag von 0,2 ‰ aus, wobei man auch die ersten beiden Stunden nach Trinkende miteinbezieht.

Beispiel

Trinkende: 20.00 Uhr, Tatzeit: 21.00 Uhr, die Blutprobe erfolgt um 23.00 Uhr, BAK Wert dort 2,0 ‰.

Ergebnis: Die maßgebliche BAK zur Tatzeit muss demnach 2,6 ‰ betragen haben.

Exkurs: Actio libera in causa

Gerade in der Klausur fragt man sich, wie man mit dieser Rechtsfigur möglichst sicher umgehen soll. Sie erfasst all jene Fallgestaltungen, bei denen jemand – sei es vorsätzlich oder nur fahrlässig – in verantwortlichem Zustand einen Geschehensablauf in Gang setzt, der im Zustand der Schuldunfähigkeit zu einem tatbestandlichen Erfolg führt. Greift die „actio libera in causa“ (zu deutsch: eine Handlung, die ihrem Grund nach eigentlich frei war) nicht, bleibt nur § 323 a StGB (ein abstraktes Gefährdungsdelikt, h. M.).

Prüfungsaufbau: Es sind maximal fünf Prüfungsschritte.

Erster Prüfungsschritt:

Ein Delikt, etwa eine Körperverletzung nach § 223 StGB, wird geprüft. Dabei wird § 20 StGB bejaht, weil der Täter volltrunken war. Schuldunfähigkeit eigentlich (+)

Zweiter Prüfungsschritt:

Dann ist das Ausnahmemodell zu prüfen:

Gibt es eine Ausnahme zu § 20 StGB, wenn sich der Täter selbst in schuldunfähigen Zustand versetzt hat? Könnte man dadurch also doch noch eine Strafbarkeit herbeiführen?

Man sollte also erst einmal bei § 20 StGB bleiben und untechnisch gesprochen im Gutachten an dieser Norm aus Gerechtigkeitsgesichtspunkten „biegen“. Dann zeigt man aber Vernunft und verweist darauf, dass dies rechtswidrig ist und begründet dies mit dem Koinzidenzprinzip, wonach die Schuldfähigkeit zum Tatzeitpunkt vorgelegen haben muss. Eine andere Auslegung der Norm verstößt nämlich gegen Art. 103 II GG, § 1 StGB. Man lehnt das Delikt also erst einmal ab.

Dritter Prüfungsschritt:

Sodann nimmt man eine neue Prüfung des Deliktes vor mit den Grundsätzen der sogenannten vorsätzlichen actio libera in causa (Tatbestandsmodell).

These dieses Modells: Eine Strafbarkeit der sog. alic ist mit § 20 StGB vereinbar. Die tatbestandsmäßige Handlung beginnt bereits mit der defektbegründenden Handlung (Sichbetrinken). Zu diesem Zeitpunkt handelte der Täter schuldfähig.

Arg.: Mit dem Betrinken beginnt das Versuchsstadium, welches zur „Tat“ im Sinne des § 20 zählt. Arg.: Parallele zur mittelbaren Täterschaft: Täter macht sich selbst zu seinem eigenen Werkzeug.

Erstes Examen

Nun bietet es sich für das erste Examen an, dieses Modell abzulehnen mit folgenden Argumenten:

  • § 25 I 2. Fall StGB verlangt einen „anderen“, der hier nicht vorliegt; das Modell versagt zudem bei eigenhändigen Delikten (schlichte Handlungsdelikte, also keine Erfolgsdelikte)
  • Art. 103 II GG: aus einer straflosen Vorbereitung würde eine strafbare Handlung werden.
Zweites Examen

Im zweiten Examen muss allerdings der Rechtsprechung des BGH gefolgt werden, wenn ein Erfolgsdelikt gegeben ist. Dieser vertritt insoweit das Tatbestandsmodell und hält (noch) an der Rechtsfigur fest.

Nötig hierfür ist dann das Vorliegen eines Doppelvorsatzes: Der Täter muss also zu einem Zeitpunkt, als er noch voll schuldfähig war, diesen Zustand mindestens bedingt vorsätzlich herbeigeführt haben und zudem wissen/damit rechnen/einverstanden sein, dass er eine bestimmte Tat verursachen wird/will.

Schließlich erfolgt eine Subsumtion.

Vierter Prüfungsschritt:

Sollte der Doppelvorsatz nicht vorliegen: Prüfung der Fahrlässigkeitsvariante des Deliktes nach den Grundsätzen der fahrlässigen actio libera in causa.

Hier sollte der Einfachheit halber aber gleich diese Figur abgelehnt werden, da auch der BGH sie nicht mehr vertritt.

Ihre Aussage: Fahrlässige actio libera in causa liegt vor, wenn der Täter den Zustand der Schuldunfähigkeit vorsätzlich oder fahrlässig herbeigeführt hat und fahrlässig dabei nicht bedacht hat, er werde in diesem Zustand eine bestimmte Tat begehen oder darauf vertraut hat, es werde nicht zu einer solchen Tat kommen. Bei Trinken in Fahrbereitschaft liegt nach h. M. die Annahme von Fahrlässigkeit zum Beispiel nahe.

Achtung:

Nach h. M. braucht es die Grundsätze der fahrlässigen alic aber gar nicht, um die Fahrlässigkeit zu begründen, wenn die Defektherbeiführung zugleich die rechtsgutgefährdende Handlung darstellt und der gesetzlichen Tatbestandsbeschreibung entspricht.

Fünfter Prüfungsschritt:

§ 323 a StGB prüfen (durch Betrinken).

Exkurs Ende

bb) § 315c I Nr. 1 a) Var. 2 StGB
  • andere berauschende Mittel: Drogen und Medikamente. Dieser Punkt wird nach den Regeln der relativen Fahruntüchtigkeit beurteilt.
cc) § 315c I Nr. 1 b) StGB
  • geistige und körperliche Mängel: erfasst sind dauerhafte, aber auch nur vorübergehende Mängel.

Bsp.: Anfallsleiden, Übermüdung, altersbedingte psychofunktionale Leistungsdefizite.

dd) § 315c I Nr. 2 StGB
  • „7 Todsünden“: Sie haben tatbestandliche Sperrwirkung und bilden einen abschließenden Katalog. Alles andere sind nur Ordnungswidrigkeiten.

Für die Klausur ist Folgendes wissenswert:

Nr. 2 a) – die Vorfahrt nicht beachtet – Es gilt ein „erweiterter Vorfahrtsbegriff“ (h. M.): sämtliche Verkehrsvorgänge, bei denen die Fahrlinien verschiedener Verkehrsteilnehmer aufeinandertreffen oder einander gefährlich nahekommen würden (auch Vorrang an Engstellen und beim Linksabbiegen erfasst).

Arg.: laienhaftes Verständnis

Nr. 2 b) – falsch überholt oder sonst bei Überholvorgängen falsch fährt – Die Norm gilt auch bei Standspuren und Grünstreifen (weiter als StVO).

Nr. 2 f) – auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen wendet, rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung fährt oder dies versucht – Der Versuch steht einer Vollendung gleich: Einlegen des Rückwartsganges reicht, doch nicht Bremsen zu diesem Zweck.

Anforderungen an die konkrete Gefahr:

Durch eine Gefährdungshandlung (oder Gefahrverwirklichung) muss eine konkrete Gefahr für Leib und Leben eines anderen Menschen oder für fremde Sachen von bedeutendem Wert eintreten sein.

Konkrete Gefahr: Eintritt oder Ausbleiben des Schadenseintritts hängt hier allein vom Zufall ab. Es kommt zu einer kritischen Situation, einem  „Beinahe-Unfall“: eine andere Person oder fremde Sache gerät in die unmittelbare Gefahrenzone und dort in eine riskante/kritische Verkehrssituation.

Beispiele

(1) Alkoholbedingtes riskantes Überholen: dadurch konkrete Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer und deren Fahrzeuge, etwa wenn entgegenkommende Fahrzeuge nur knapp einem Zusammenstoß entgehen können.

(2) Mitfahrer sind weder durch das bloße Mitfahren noch allein dadurch konkret gefährdet, dass der betrunkene Fahrer in der Mitte der Fahrbahn Schlangenlinien fährt, ohne dass eine kritische Begegnung mit anderen Fahrzeugen stattgefunden hat.

  • Leib oder Leben eines anderen Menschen: nicht jede Gefahr geringfügiger Verletzung soll genügen. Auch sind Menschen geschützt, die nicht am Verkehr teilnehmen.
  • Beifahrerprobleme: Diese sind in Straßenverkehrsklausuren sehr beliebt und sollen deshalb an dieser Stelle beleuchtet werden.
Problem 1: Gehören Tatbeteiligte zu den geschützten anderen?

Achtung: Aufbauproblematik

Beispiel:

G sitzt als Beifahrer des volltrunkenen Fahrers T in dessen Wagen und feuert ihn an, noch schneller zu fahren. Hier leistet G psychische Beihilfe. Kommt es nun zu einem „Beinahe-Unfall“, ist es für die Strafbarkeit des T nach § 315c StGB entscheidend, ob G ein „anderer“ Mensch iS § 315 c ist.

Bejahende Meinung (M. M.)

These: Auch ein unterstützender Insasse oder Autosurfer ist ein anderer.

Arg.: Die Strafrechtsordnung gilt auch zwischen Straftätern.

Arg.: Wortlaut

Folge:

§ 315c StGB ist im Tatbestand erfüllt, da jeder Teilnehmer ein anderer Mensch ist.

Folgeproblem: Wirksame Einwilligung des Beifahreres in seine Gefährdung (siehe unten)

h. M./BGH

Teilnehmende Beifahrer sind keine anderen Menschen im Sinne der Vorschrift.

Empfehlung für die Klausur:

Dieser Ansicht ist zu folgen, es sei denn, eine Einwilligung kommt in Betracht, da dann klausurtaktisch weitergeprüft werden kann.

These: Derjenige, der selbst einen Beitrag zur (abstrakten) Gefahr für die Allgemeinheit geschaffen hat (durch Tatbeteiligung an der Trunkenheitsfahrt), steht auf Täterseite und kann damit nicht Schutzobjekt eines die allgemeine Verkehrssicherheit schützenden Tatbestandes sein.

Arg.: die Gefährdung ist auch Tat des Teilnehmers (siehe These).

Arg: Schutzzweck

Contra: Normalerweise fördert der Teilnehmer nur eine fremde Tat.

Folge:

Aufbauproblem: Eine Inzidentprüfung wird unvermeidbar. Denn es gäbe keine konkrete Gefahr, wenn kein taugliches Gefährdungsobjekt vorläge. Also ist zu prüfen, ob eine Tatbeteiligung vorliegt.

Vorgehensweise im Klausurgutachten: Man prüft inzident die Beteiligung des Beifahrers an (einem möglichen) § 315c I StGB und unterstellt für die hypothetische Prüfung das Vorliegen des § 315 c I StGB als Haupttat des Fahrzeugsführers. Nachdem die Prüfung des Fahrzeugführers beendet ist, setzt man erneut zur Prüfung des Beifahrers als Teilnehmer an, wobei freilich weitgehend nach oben verwiesen werden kann.

Problem 2: Schließt die Einwilligung eines allein gefährdeten Mitfahrers in seine Gefährdung eine Bestrafung nach § 315c StGB aus?
Beispiel:

O nimmt das Angebot des T, ihn nach einer Betriebsfeier nach Hause zu fahren, an, obwohl er erkennt, dass T nicht mehr fahrtüchtig ist. Unterwegs fährt T infolge der alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit in den Straßengraben. O kann sich gerade noch so abstützen, dass ihm nichts passiert. Hat sich T gem. § 315c I Nr. 1 a, III StGB strafbar gemacht?

Ausgangspunkt: Sieht man in der Tatsache, dass O T’s Angebot im Bewusstsein der Gefährdung durch einen fahruntüchtigen Fahrer annimmt, eine konkludente Einwilligung in diese Gefährdung, stellt sich die Frage, ob eine solche Einwilligung bei einem Delikt, das (möglicherweise) mit der Sicherheit des Straßenverkehrs (auch) ein Rechtsgut der Allgemeinheit schützt, unrechtsausschließend wirken kann. Die Frage stellt sich, weil der Fahrer Tatherrschaft innehat und es somit um einen Fall der einverständlichen Fremdgefährdung geht.

I. Indisponibilitätstheorie (Rspr)

These: Die Einwilligung des Gefährdeten berührt die Strafbarkeit des Täters aus § 315c StGB nicht.

Arg.: In erster Linie ist die allgemeine Verkehrssicherheit das geschützte Rechtsgut, das für den Einzelnen nicht disponibel ist.

Arg.: Schutz des Einzelnen ist nur eine Nebenwirkung von untergeordneter Bedeutung. Das reicht nicht zur Entschärfung des Gesamttatbestandes.

Weiteres Arg.: Die Gegenmeinung kann nicht erklären, warum ein nur teilweiser Unrechtsausschluss die Strafbarkeit insgesamt zu Fall bringen soll.

II. Disponibilitätstheorie (Lit.)

These: Die Einwilligung des Gefährdeten schließt § 315c StGB stets aus.

Arg.: Die konkrete Gefährdung bildet den Unrechtsschwerpunkt und begründet erst die Strafbarkeit.

Arg.: Ohne Einwilligung wird die doppelte Schutzrichtung der Norm verleugnet.

Weiteres Arg.: Der Zurechnungszusammenhang wird unterbrochen von dem, der in voller Kenntnis der gefahrbegründenden Umstände an einer Fahrt teilnimmt.

III. Differenzierende Theorie (M.M.)

These: Die Einwilligung des Gefährdeten schließt eine Bestrafung nach § 315c StGB nur insoweit aus, als durch andere Vorschriften das Rechtsgut der allgemeinen Sicherheit ausreichend geschützt bleibt. Das ist bei § 315c StGB wegen § 316 StGB der Fall.

Arg.: Beide Rechtsgüter werden geschützt, beide sind gleichrangig. Eine Einwilligung ist aber nur in die Individualgefährdung möglich ist.

Arg.: Die strenge Lösung der Rspr. ist ungerecht, wenn die Einwilligung irrelevant sein sollte. Gerechtfertigt werden kann dies nur, wenn für die allgemeine Sicherheit kein Auffangtatbestand erfüllt wäre. (Anmerkung: Ein solcher fehlt aber bei § 315c I Nr. 1 b und Nr. 2 StGB.)

Fremde Sache von bedeutendem Wert: laut BGH derzeit bei 750 €, nach Literatur derzeit bei ca. 1.300 €.

Für die Feststellung sind aber zwei Prüfungsschritte notwendig: Zunächst ist zu prüfen, ob die Gefährdung eine Sache von bedeutendem Wert trifft; sodann, ob der Sache ein Schaden von bedeutendem Ausmaß droht.

Problem: Tatfahrzeug, das nicht dem Täter gehört

Fällt es unter den Schutzbereich des § 315c StGB?

M. M.: Ja

Arg.: Auch Individualgüter werden geschützt, also auch fremdes Eigentum.

h. M.: nein.

Arg.: Das Fahrzeug ist notwendiges Tatmittel, das nicht gleichzeitig das geschützte Objekt sein kann.

Arg.: Strafbarkeit hinge sonst von Zufällen ab.

  • Zurechnungszusammenhang: Bei der alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit muss der Alkoholgenuss Ursache für die konkrete Gefährdung sein. Also: In dubio pro reo Grundsatz beachten. Im Zweifel muss man hier argumentieren. Im Anschluss nicht die Prüfung des subjektiven Tatbestandes übersehen, der für jede „Todsünde“ gilt:
  • Grob verkehrswidrig“: (wird teils auch eher dem objektiven Tatbestand zugeordnet, str.): Ein objektiv besonders schwerwiegender, gefährlicher Verstoß gegen tatbestandsrelevante Vorschriften. Beachte: besondere Unfallträchtigkeit darf nicht aus der Schwere der Unfallfolgen allein geschlossen werden.
Beispiele:

Doppelt so schnell wie erlaubt fahren, „blinder“ Überholvorgang, mind. 90 km/h bei Starknebel.

  • Rücksichtslosigkeit“: Wer sich im Straßenverkehr aus eigensüchtigen Gründen über seine Pflichten hinwegsetzt oder aus Gleichgültigkeit von vornherein keine Bedenken gegen sein Verhalten aufkommen lässt. Nicht erfasst: Fehlreaktionen wegen Bestürzung oder Erschrecken.

§ 315b StGB – Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr

1. Allgemeines:

Dies ist ein konkretes Gefährdungsdelikt wie § 315c StGB. Der Unterschied hierzu: § 315 b StGB erfasst nur die Abwehr von von außen kommenden verkehrsfremden Eingriffen.

Verhältnis zu § 315c StGB: Im Normalfall ist es ausgeschlossen, dass sich die Anwendungsbereiche berühren. § 315b I StGB verdrängt § 315c StGB regelmäßig. Ausnahmsweise ist ein Zusammenfallen denkbar. Bsp.: Gezieltes Rammen bei Überholvorgang; Geisterfahrer, der vorsätzlich einen Unfall herbeiführt: es besteht dann Idealkonkurrenz, wenn und weil einzelne Teilakte nur den Tatbestand des § 315c StGB betreffen, nicht aber den des § 315b StGB verwirklichen.

2. Aufbau und Probleme:

I. Tatbestandsmäßigkeit

1. Objektiver Tatbestand

a) verkehrsfremder Eingriff (Nr. 1-3)

Grundsätzlich sind das nur Eingriffe von außen in den Straßenverkehr.

Beispiele:

Herabgießen von Farbe oder Herabwerfen von Steinen und Gullydeckeln von einer Autobahnbrücke; die Abgabe von Schüssen auf vorbeifahrende Fahrzeuge; das Durchtrennen von Bremsschläuchen; das Spannen eines Stahlseils über die Fahrbahn oder die Errichtung einer Straßensperre.

  • Anlagen: Alle dem Verkehr dienenden Einrichtungen wie Verkehrszeichen, Ampeln und Absperrungen. Auch Straßen selbst mir ihrem Zubehör.

Nr. 1: Beschädigen von Fahrzeugen: siehe Beispiele von eben. Allerdings muss die Beschädigung die Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs begründen („dadurch beeinträchtigt“) und dann das Mittel der zeitlich (Sekundenbruchteile reichen) nachfolgenden (vgl. „und dadurch“) konkreten Gefährdung sein. Eine bloße Beschädigung als solche reicht nicht. Grund: Es kann nicht anders sein, da sonst jede schuldhafte Fahrzeugbeschädigung schon eine Straftat nach § 315b StGB wäre.

Merke also:

Die Beschädigung muss den Erfolg bewirken, darf also nicht mit diesem zusammenfallen.

Beachte ferner:

Die Tathandlungen des § 315 b I Nr. 2 und Nr. 3 StGB sind auch bei raschem Ablauf vom eingetretenen Erfolg zu trennen, weswegen sich der Eingriff nicht in sich selbst erschöpft. Es braucht also eine zeitliche Differenz zwischen Eingriff und Gefahrerfolg.

Arg.: Wenn nämlich die Tathandlung einen Erfolg bewirkt, muss sie diesem zeitlich vorausgegangen sein. Und es liegt auch keine Unmittelbarkeit vor in dem Sinne, dass Eingriff, abstrakte Gefahr und Gefahrerfolg uno acta zusammenfallen.

Formulierungsvorschlag für den Obersatz in der Klausur: „Problematisch ist hiernach, dass der verkehrsfremde Eingriff und die konkrete Gefährdung zeitlich zusammenfallen und es deshalb an dem erforderlichen verkehrsspezifischen Gefahrzusammenhang fehlen könnte“.

  • Hindernis bereiten: Jede Einwirkung auf den Verkehrsraum, die geeignet ist, den reibungslosen Verkehrsablauf zu hemmen oder zu verzögern.
Beispiele:

Straßensperren mit Hilfe von Bäumen, Felsen, Seilen werden errichtet; das Legen von Steinbrocken auf die Fahrbahn, Abseilen von Gegenständen von Autobahnbrücken bis auf Fahrzeughöhe, Tiere auf Verkehrsstraßen treiben, sich auf eine Person, die am Boden liegt, setzen.

  • Ähnlicher, ebenso gefährlicher Eingriff: Wenn der (die Verkehrssicherheit jedenfalls generell beeinträchtigende) Eingriff nach Bedeutung und Gewicht den Nr. 1 und 2 in etwa gleichkommt.
Problem: bewusste Zweckentfremdung eines KFZ in verkehrsfeindlicher Gesinnung, sog. verkehrsfeindlicher Inneneingriff

„Ähnlicher, ebenso gefährlicher Eingriff“, wenn Täter selbst Verkehrsteilnehmer ist?

Die Frage ist relevant für Nr. 2 und Nr. 3. So sind Zerstörungs-, Beschädigungs- oder Beseitigungsakte nur dann tatbestandsmäßig, wenn es sich um „verkehrsfremde“, d. h. gewissermaßen von außen kommende und in „verkehrsfeindlicher Absicht“ vorgenommene Eingriffe handelt und diese nicht § 315 c StGB unterfallen. Ein fahrlässiges Umfahren eines Verkehrsschildes erfüllt den Tatbestand also nicht.

Dem verkehrsfremden Außeneingriff gleichgestellt ist der zweckentfremdete Einsatz eines KFZ in verkehrsfeindlicher Einstellung („Pervertierung des Straßenverkehrsvorgangs“, PKW als Waffe oder Rammwerkzeug).

Zur Wahrung der Sperrwirkung des § 315c StGB (nochmal: diese Norm regelt nur den Inneneingriff) muss es sich (a) um eine grobe Verkehrswidrigkeit von einigem Gewicht handeln (objektives Element) und (b) muss Pervertierungsabsicht vorliegen: Missbrauch des Fahrzeugs mit mindestens bedingtem Schädigungsvorsatz (nur Gefährdungsvorsatz: § 315c)

Beispiele:

scharfes Abbremsen zwecks Behinderung, Abschneiden des Weges, Fußgänger springt auf Motorhaube eines fahrenden PKW, aber meist mangelt es am Schädigungsvorsatz, außerdem ist § 315c StGB nicht einschlägig; liegt Schädigungsvorsatz vor, ist fraglich, ob ein Eingriff von grobem Gewicht vorlag.

Problem: objektiv verkehrsgerechtes Verhalten mit Schädigungsabsicht

laut BGH soll § 315 b StGB sogar bei objektiv verkehrsgerechtem Verhalten erfüllt sein.

Arg.: Die Absicht, einen Unfall herbeizuführen, ist strafwürdig.

Lit.: Der Tatbestand ist in diesen Fällen nicht erfüllt.

Arg.: Nur auf die ein Fehlverhalten Dritter einkalkulierende Absicht des Fahrers abzustellen, ist nicht überzeugend.

Problem: Zufahren auf einen Polizeibeamten

Diese Konstellation betrifft die Hauptfallgruppe des ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriffs durch verkehrsfeindlichen Inneneingriff:

Bsp: Motorisierter Täter will sich durch gefährliche Handlung einer Polizeikontrolle entziehen.

Merkposten für die Klausur:

(1) „besonderes Gewicht“: das Fluchtmittel Fahrzeug zu nutzen allein reicht nicht, auch eine Nötigung muss erkennbar sein.

(2) „Zweckentfremdung zu verkehrsfremden Eingriff“: Der Täter muss nicht nur fliehen wollen, sondern auch „auf Teufel komm raus“ freie Fahrt haben, was selbst dann reichen soll, wenn er im letzten Moment auszuweichen bereit ist.

b) dadurch Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs

c) dadurch konkrete Gefahr für (vgl. auch oben)

  • Leib oder Leben eines anderen Menschen Problem: Insassen des Täterfahrzeugs, Teilnehmer an der Tat (siehe oben)
  •  oder eine fremde Sache von bedeutendem Wert Ca. 750 € bis 1.300 € Problem: Tatfahrzeug, das nicht dem Täter gehört (siehe oben)

2. Subjektiver Tatbestand

Merke: mindestens bedingten Schädigungsvorsatz beim verkehrsfeindlichen Eingriff nicht vergessen! Dieser ist aber nur in der Vorsatz-Vorsatz Kombination des § 315 b I StGB denkbar. § 315b IV und V StGB scheiden aus. Nur ein Gefährdungsvorsatz reicht also nicht.

II. (Rechtswidrigkeit)

III. (Schuld)

IV. Qualifikation: § 315 b III StGB iVm § 315 III StGB

  • Betrifft nur die Vorsatz-Vorsatz Kombination. Dem Täter muss es hier auf Schadensherbeiführung ankommen (bei Nr. 1 a)
  • Nr. 1 b: wer nur fliehen oder sich der Festnahme entziehen will, handelt nicht mit Verdeckungsabsicht
  • Nr. 2: erfolgsqualifiziertes Delikt

V. Tätige Reue: § 320 II Nr. 2, III Nr. 1b StGB (in der Klausur eher nicht zu erwarten)

Grundsätzliches zu § 142 StGB – Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort

Geschütztes Rechtsgut: Zivilrechtliche Interessen der Unfallbeteiligten

I. Tatbestandsmäßigkeit

1. Objektiver Tatbestand

a) Unfall im Straßenverkehr

Def.: Plötzliches Ereignis im öffentlichen Straßenverkehr (weit zu verstehen: allgemein zugänglicher Verkehrsraum), in welchem sich ein verkehrstypisches Schadensrisiko realisiert und unmittelbar zu einem nicht gänzlich unerheblichen Personen- oder Sachschaden führt ( Wertgrenze 25€)

Problem: Vorsätzliches Herbeiführen des Schadensereignisses

Der Begriff „plötzlich“ erscheint fraglich: Der BGH löst das Problem so: Der Bejahung eines „plötzlichen Ereignisses“ steht die vorsätzliche Schadensverursachung nicht entgegen, falls das Ereignis zumindest für einen anderen Betroffenen ungewollt war. Entscheidend ist allein, dass der Schadenseintritt in unmittelbarem Zusammenhang mit den im Straßenverkehr typischen Gefahren steht. Dies ist nicht der Fall, wenn die Benutzung des KFZ nur zu deliktischen Zwecken erfolgt. In Problemfällen sollte man eine wertende Argumentation vornehmen, was überwiegt.

b) Unfallbeteiligter

Legaldefinition in § 142 V StGB: Jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann. Erfasst sind nur Personen, die am Unfallort zur Unfallzeit anwesen waren – sonst ist nämlich kein „Entfernen“ möglich. Es muss eine nicht ganz unbegründete Möglichkeit der (Mit-) Verursachung nach dem äußeren Anschein gegeben sein.

Problem: Kommt ein Beifahrer als Unfallbeteiligter in Betracht? Vorschlag: ja, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sein Verhalten in der Unfallsituation den Unfall (mit-)verursacht hat. Bloßes Mitfahren genügt nicht.

c) Sich vom Unfallort entfernen

Unfallort: Stelle, wo sich der Unfall ereignet hat nebst unmittelbarer Umgebung. Konkret ist damit der Ort gemeint, wo der Unfallbeteiligte seine Pflichten erfüllen kann und wo feststellungsbereite Personen einen Wartepflichtigen vermuten würden.

  • Entfernen: Ein Verlassen des Unfallortes so weit, dass eine feststellungsbereite Person den Wartepflichtigen nicht mehr dort vermuten oder ermitteln würde. Sich zu verstecken reicht nicht. Es ist ein willensgetragendes Verhalten nötig. Ein Entferntwerden reicht nicht aus (Bsp: der Bewusstlose wird von den Rettungskräften weggetragen).
aa) ohne bestimmte Feststellungen zu ermöglichen (Abs. 1 Nr. 1)

Es besteht eine Feststellungsduldungs- und Vorstellungspflicht; aber keine generelle Aufklärungs- und Mitwirkungspflicht.

Problem: es werden falsche Angaben durch den Unfallbeteiligten gemacht. Infolgedessen wird ihm gestattet, weiterzufahren.

Lösungsvorschlag: eine Feststellungsduldungspflicht entfällt an sich, aber bei Erschleichen einer Einwilligung soll nach h. M. ein Willensmangel vorliegen.

bb) ohne eine angemessene Zeit zu warten (Abs. 1 Nr. 2)

Dauer und Umfang der Wartepflicht richten sich insbesondere nach Schwere des Unfalls. Grenzen ergeben sich aus der Erforderlichkeit und der Zumutbarkeit. Diskutiert werden 30 bis 60 Minuten Wartezeit.

Ganz wichtig: eine „Visitenkarte“ entbindet nicht von der Wartepflicht! Vielmehr muss, weil es das Gesetz so verlangt, stets eine den Umständen nach angemessene Zeit gewartet werden, sonst ist der Tatbestand erfüllt.

cc) subsidiär: oder nach gestattetem Entfernen ohne die Feststellungen unverzüglich nachträglich zu ermöglichen (Abs. 2), Nachholpflicht.

Problem: unvorsätzliches Entfernen vom Unfallort, § 142 II Nr. 2 StGB?

Beispiel:

Autofahrer A streift nachts den Radfahrer R hart an, der verletzt auf der Straße liegenbleibt. Das scheppernde Geräusch, das durch den Aufprall des Rades an A’s PKW verursacht wurde, führt A auf einen Defekt am Wagen zurück. Als A seinen PKW wenig später zu Hause einparkt, bemerkt er frische Blutspuren am Kotflügel und erinnert sich an das Geräusch. Da er Alkohol getrunken hat, lässt er aber die Sache auf sich beruhen.

Streitig ist, ob eine Rückkehrpflicht bei erst späteren Erfahren möglicher Beteiligung am Unfall besteht oder ob der unvorsätzlich Handelnde nach neuer Gesetzesfassung zu denen zu zählen ist, die berechtigt oder entschuldigt den Unfallort verlassen.

I. Lehre vom extensiven Entschuldigungsbegriff (M.M, frühere BGH)- strenge Ansicht

These: § 142 II Nr. 2 StGB ist auch dann anwendbar, wenn sich der Täter zunächst unvorsätzlich vom Unfallort entfernt, dann aber noch innerhalb eines zeitlichen und räumlichen Zusammenhangs mit dem Unfallgeschehen seine Unfallbeteiligung erkennt.

Arg. „Entschuldigt“ wurde jeher weiter verstanden als seine systematische Bedeutung. Hier ist eine eigenständige Auslegung nötig.

II. Lehre vom restriktiven Entschuldigungsbegriff (BVerfG, h. M.)

These: Wer sich unvorsätzlich vom Unfallort entfernt, unterfällt grundsätzlich nicht der Strafdrohung des § 142 II Nr. 2 StGB. Nimmt der Täter allerdings irrtümlich einen Rechtfertigungsgrund an, der ihn nur zum Verlassen des Unfallorts berechtigen (oder dies entschuldigen) würde, muss er auch dann die Feststellungen nachträglich ermöglichen, wenn durch seinen Irrtum der Vorsatz ausgeschlossen ist. Strafbar ist nur, wer noch im Bereich des Unfallorts Kenntnis erlangt.

Arg.: Klarer Wortlaut. Sowohl die Umgangssprache als auch die normative Bedeutung sprechen gegen ein solches Verständnis der Begriffe.

Arg.: System: § 142 II StGB verlangt mehr als Abs. 1 (nachträgliches Ermöglichen). Dies rechtfertige sich aus der Privilegierung desjenigen, der sich nach Ablauf der Wartefrist berechtigt oder entschuldigt entfernt habe. Wer aber den Unfall nicht bemerkt hat, kann nicht gleichermaßen verpflichtet werden, sich selbst belastende Handlungen vorzunehmen.

2. Subjektiver Tatbestand

(keine Besonderheiten)

III. Rechtswidrigkeit

V.a. Einwilligung, mutmaßliche Einwilligung, rechtfertigender Notstand sind zu prüfen.

Problem: durch Täuschung erschlichene Zustimmung zum Verlassen des Unfallorts

(Siehe oben, jedenfalls muss Beteiligung am Unfall als solche eingeräumt werden)

IV. Schuld

V. Tätige Reue, § 142 IV StGB

Konkurrenzen

Zwischen §§ 222, 229, 315, 316 StGB und § 142 StGB besteht Tatmehrheit, da eine Unfallflucht auf neuem Tatentschluss beruht und eine zeitliche Zäsur vorliegt. § 316 StGB hat nicht die Kraft zu einer Umklammerung der Delikte, da die Tat nicht so schwer wiegt wie die zu umklammernden.

Jura Individuell Tipp: Wir empfehlen abschließend die vorgestellten Vorschriften immer ganz genau zu lesen, Punkt für Punkt. Achten Sie vor allem auf den Kausalitätszusammenhang in § 315 b und § 315c StGB, der zweimal durch das Wort „dadurch“ im Gesetzestext markiert wird!

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