Die Brandstiftungsdelikte

Überblick über die einfache Brandstiftung, schwere/ besonders schwere Brandstiftung, fahrlässige Brandstiftug, Brandstiftung mit Todesfolge

Datum
Rechtsgebiet Strafrecht BT
Ø Lesezeit 31 Minuten
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Die Brandstiftungsdelikte nach §§ 306-306 f StGB werden zurecht als ein wichtiger, umfangreicher und äußerst relevanter Stoffbereich des Besonderen Teils gehandelt. Hier sollte man im wahrsten Sinne des Wortes „nichts anbrennen lassen“. Der folgende Jura-Individuell Artikel behandelt nahezu alle wesentlichen Fragen, die man für eine gute Brandstiftungsklausur und damit den Examenserfolg benötigt. Es werden die relevanten Probleme mit den verschiedenen Ansichten und Beispielen vorgestellt. (Anmerkung: Viele Problemdiskussionen basieren auf Hillenkamp- Probleme aus dem Strafrecht BT.)

I. Systematik

Erste Weichenstellung: es gibt drei Grunddelikte: §§ 306, 306 a I, 306 a II StGB

1. § 306 StGB = Spezialfall der Sachbeschädigung, qualifiziert § 303 StGB und § 305 StGB; dabei immer auch an § 123 StGB denken. Eigentumsdelikt: volle Einwilligung möglich 2. 306 a I StGB: Abstraktes Gefährdungsdelikt 3. § 306 a II StGB: Konkretes Gefährdungsdelikt : „Beinaheschaden“ reicht, aber Einwilligungsmöglichkeit der gefährdeten Person beachten!

Wichtig: Alle drei können durch § 306 b I StGB (besonders schwere Brandstiftung durch Gesundheitsschädigung) sowie § 306 c StGB (leichtfertige Todesfolge) qualifiziert werden. Der Strafrahmen wird dadurch signifikant höher.

Nur § 306 a I und II StGB werden durch § 306 b II StGB qualifiziert (ganz besonders schwere Brandstiftung- fünf Jahre Mindestfreiheitsstrafe)

Prüfungshinweise: zuerst das Sachbeschädigungsdelikt des § 306 StGB prüfen wegen der Konkurrenzen; danach abstraktes Gefährdungsdelikt § 306 a I StGB vor dem konkreten Gefährdungsdelikt des § 306 a II StGB. Dadurch gelingt der Einstieg in die Prüfung leichter.

Danach gilt es die Erfolgsqualifikationen  zu beachten: Zwecks Vereinfachung kann dann bei ihnen auf die Grunddelikte verwiesen werden, bevor ihre Qualifikationsmerkmale geprüft werden.

Nicht vergessen: es gibt eine fakultative Strafmilderung nach § 306 e StGB (Tätige Reue) für die Grunddelikte und § 306 b StGB.

Auch ist ein Strafausschluss der fahrlässigen Brandstiftung (§ 306 d StGB) nach § 306 e II StGB möglich.

Allgemein gilt: es gibt für die Delikte hohe Strafrahmen, es sind daher immer Verbrechen nach § 12 I StGB (außer § 306 d StGB)

Folgen für die Klausur: a) es ist der Versuch stets strafbar wegen § 23 I StGB b) Die versuchte Anstiftung ist strafbar nach § 30 StGB. c) § 306 f StGB: harte Strafe, schon konkrete Brandgefahr genügt d) Weite Vorverlagerung der Strafbarkeit: „In Brand setzen“ = schnell vollendet, aber als Ausgleich für Verlust des Rücktritts hat der Gesetzgeber § 306 e StGB geschaffen

II. Hintergrund der Reform der Brandstiftungsdelikte

Vereinfachung, Erweiterung um Tathandlung „durch Brandlegung ganz oder teilweise zerstören“, da technischer Fortschritt dazu nötigte. Angesichts hoher Strafrahmen wurden teils abstrakte Gefährdungsdelikte in konkrete umgewandelt.

III. Tatbestände (Definitionen, Probleme, Querverbindungen)

1. Brandstiftung, § 306 StGB

Tatobjekte:

„fremde (Sachen)“ : Weder im Alleineigentum noch herrenlos

„Gebäude“: Bauwerke mit Wand und Dach, die mit dem Erdboden fest verbunden sind und dem Aufenthalt von Menschen dienen: Muss nicht unbedingt zum Wohnen sein: Container, Rohbauten, nicht: Wohnwagen

„Hütte“: Hier sind die Anforderungen an Größe, Festigkeit und Dauerhaftigkeit geringer als beim Gebäude: Bauwagen, Jahrmarktbuden, nicht: Telefonhaus

„Betriebsstätten/ technische Einrichtungen, namentlich Maschinen, Kraftfahrzeuge, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuge“ : jeweils nicht ganz unerheblichen Ausmaßes/ unbedeutenden Wertes

„Warenlager oder -vorräte, Wälder, Heiden, Moore, land-, ernährungs- oder forstwirtschaftliche Anlagen oder Erzeugnisse“

Problem: Teleologische Reduktion des Wortlauts

Fall: A setzt das Luxus-Schlauchboot (Wert 1500 €) seines Feindes B in Brand

Der § 306 StGB ist ein Sondertatbestand der Sachbeschädigung mit gemeingefährlichem Einschlag und erfasst zahlreiche Tatobjekte. Eine Tüte Cornflakes fiele demnach bei wortlautgetreuer Auslegung bereits unter „landwirtschaftliche Erzeugnisse“. Bis zu 10 Jahre wollte der Gesetzgeber das aber sicher nicht bestrafen.

Lösung: Analog zu § 315 c StGB wird der Tatbestand erweitert um das Merkmal „bedeutender Wert“ (ca. 750- 1000 €).

Arg.: Argumentum ad absurdum; Ein Durchlöchern des Bootes oder das Anzünden würden zu max. 2 Jahren Strafe (§ 303 StGB) führen, § 306 StGB andererseits ein bis zehn Jahre. Das kann nicht sein. Kumulativ: Nachweis einer Gemeingefahr für andere Rechtsgüter? Hier sicher nicht.

Erg.: A ist nicht strafbar nach § 306. A.A. aber vertretbar.

Tathandlung:

„Inbrandsetzen“: Wenn zumindest Teile, die für dessen bestimmungsgemäßen Gebrauch wesentlich sind, derart vom Feuer erfasst werden, dass das Feuer auch nach Entfernen oder Erlöschen des Zündstoffs selbständig weiterbrennen kann.

Problem: Sind bestimmte in Brand gesetzte Teile eines Tatobjekts wesentlich für das Tatobjekt?

Hintergrund: Feste Verbindung mit einem Tatobjekt ist nötig. Testfrage: Wird das Gebäude nach Trennung in seiner Substanz beeinträchtigt? Beispiel : Nicht erfasst nach Rspr. bei Gebäuden: Fußbodensockelleiste, wandgenageltes Regal, Tapete, Holztrennwand eines Kellerverschlages. Erfasst: Tür, Fensterrahmen, Zimmerwand, Flurtreppe, Zimmerfußboden.

Problem: „In Brand setzen“ durch Intensivierung des Brandes (Öl ins Feuer)? „In Brand setzen“ eines bereits brennenden Tatobjekts?

Fall 1: A zündet das Haus des B an der Nordseite an. C schüttet später noch einen Kanister Öl in die Flammen. Fall 2: wie Fall 1, C setzt später an der Südseite des Hauses ein Zimmer in Brand.

MM: auch (+) beim klassischen Öl- Nachgießen Arg.: nicht bereits voll vernichtetes Tatobjekt, sog. „neue Qualität“ des Brandes!

HM: (+) nur bei Schaffung eines neuen Brandherdes (immer) möglich, nicht bei Nachgießen. Arg.: Wortlaut (nur einmal „Inbrandsetzen“), Telos ist nicht Perpetuierung! Hier kommt nur Versuch und Beihilfe in Betracht; es muss aber dann eine vorsätzliche, rechtswidrige Haupttat gegeben haben (ein Blitzeinschlag mit Brandfolge reicht nicht hierfür)

Lösung Fall 1: C hat sich gemäß §§ 306 a I Nr. 1, 27 StGB strafbar gemacht. Fall 2: C hat sich gemäß § 306 a I Nr. 1 StGB strafbar gemacht.

Problem: „In Brand setzen“ durch Unterlassen? Alle Varianten

(1) noch nichts brennt

(+), 1. bei Garantenstellung und solange das Objekt noch nicht in Brand gesetzt ist: Bsp: A entzündet fahrlässig Altpapier. Sieht er danach dem Übergreifen der Flammen auf ein geschütztes fremdes Objekt tatenlos zu, verwirklicht er die §§ 306 I 1. Var., 13 StGB (Ingerenz!).

(2) es brennt bereits zum Unterlassungszeitpunkt

MM: schon dann (+), wenn jemand Neues hinzutritt. Arg.: „neue Qualität“ des Brandes (aber zweifelhaft)

(3) Garantenstellung: verkehrssicherungspflichtige Überwachergaranten (Hauseigentümer, Hausmeister, Feuerwehr, Sicherungsbeauftragte)

Beschützergaranten: Eltern gegenüber ihren Kindern angesichts eines Brandes. Nicht bei Bestehen eines Feuerversicherungsvertrags. Arg.: Dieser hat nur vermögensrechtliche Bedeutung und keine für Lebensrettungsmaßnahmen (da Allgemeinheit betroffen), wie sie im Rahmen der Brandstiftungsdelikte zu erwarten sind.

hM (+) aber nur wenn der Täter das Entstehen eines neuen Brandherdes nicht verhindert. Arg.: Wortlaut Inbrandsetzung

„Durch Brandlegung ganz oder teilweise zerstören“: Vernichten oder bestimmungsgemäße Brauchbarkeit völlig entziehen von gesamtem Tatobjekt („ganz“) oder eines wesentlichen Teils fürs wesentliche Zeit („teilweise“) durch Folgen der Brandlegung. Brandlegung: Jede Handlung, die sich auf das Verursachen eines Brandes richtet.

Problem: „Zerstören durch Brandlegung“ bei Schäden durch Brandbekämpfung?

Beispiel: A will nachts ein Bürogebäude in Brand setzen. Wegen der feuerfesten Materialien schafft er dies jedoch nicht. Der sensibel eingestellte Feuermelder löst aber die Sprinkleranlage aus. Durch das Löschwasser werden alle Computer im Gebäude zerstört. Die Strafrechtsreform wollte eine Modernisierung: Vergleichbare Schäden, die früher nicht erfasst wurden, da es zu keinem Brand kam, sollten auch zu vollendeter Brandstiftung führen.

Beispiel : Explosion eines Gebäudes (Querverbindung: § 308 StGB beachten!) Unbewohnbarkeit wegen Giftbelastung nach Einsatz eines toxischen Brandbeschleunigers. Hier: Ist der Tatbestand dadurch erfüllt? Ist „durch die Brandlegung“ der Schaden entstanden?

hM : Alle Erfolge müssen erfasst sein, in denen sich die durch die Brandlegung die geschaffene Gefahr realisiert. Es ist ein Problem der objektiven Zurechnung! Arg.: Ratio legis, Im Ergebnis ist immer diese Variante zu bejahen.

Contra: Grenze des Wortlauts ist dadurch erreicht. Aber: Der Gesetzgeber formulierte einfach schlecht. Diese Erfolge müssen daher auch erfasst sein.

Subjektiver Tatbestand: Vorsatz nötig, wenn er fehlt greift § 306 d I 1. Var. StGB

Problem: Verhältnis des Vorsatzes für beide Tathandlungen

Bsp.: A nimmt sich fest vor, das Holzwohnhaus des B „abzufackeln“. Zu diesem Zweck schüttet er einen hochgiftigen, aber schwer entflammbaren Brandbeschleuniger in die Räume des Hauses. A entzündet zwar den Brandbeschleuniger; dieser erlischt jedoch wieder. Durch die giftigen Dämpfe ist das Holzhaus aber auf viele Jahre hinaus kontaminiert und unbewohnbar.

Fraglich ist das Verhältnis des Vorsatzes zu Zerstörung durch Brandlegung im Verhältnis zur Brandstiftung. Aber: Wer ein Wohnhaus in Brand setzen will, will es immerhin auch durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstören: argumentum a maiore ad minus.

Rechtswidrigkeit : Immer Einwilligung möglich

Schuld

(Evt. tätige Reue, § 306 e StGB)

2. Die schwere Brandstiftung, § 306 a StGB

Definitionen und Probleme

a) Allgemeines

Abstraktes Gefährdungsdelikt: bestraft wird die besondere Gefährdung von Menschen.

Die Eigentumsverhältnisse sind unerheblich (wenn etwa eigene Wohnung angezündet wird): Gemeingefährliches Delikt (s.o.) Die Norm hat zwei Absätze: Beginnen sollte man in der Klausur mit dem ersten. Schutzgut der Norm: Räumlichkeiten, in denen Menschen wohnen oder sich jedenfalls zeitweilig aufzuhalten pflegen.

b) Tatobjekte

„Gebäude, Schiff, Hütte oder andere Räumlichkeit, die der Wohnung von Menschen dient“:

Damit sind auch solche Wohnungen erfasst, die kein „Gebäude“ sind, wohl aber wie etwa ein Wohnwagen, Künstlerwagen, zu Wohnzwecken umgebaute und ausrangierte Eisenbahnwaggons/Omnibusse oder Schlafkojen von LKWs mindestens vorübergehend als Wohnung dienen. Maßgeblich ist tatsächlicher Wohnzweck: die Räumlichkeit muss schon (also nicht unbewohnter Rohbau) oder noch (also nicht bei Auszug eines Alleinbewohners) zur Wohnung von mindestens einem Menschen dienen: Reale Widmung entscheidend!

„Wohnen“: Mehr als ein nur sich Aufhalten, arg: ex § 306 a I Nr. 3 StGB: mindestens vorübergehend räumlicher Mittelpunkt des Lebens:

Bsp: „besetzte“ Häuser, illegal bewohnte Rohbauten, Bau- oder Marktbuden, in denen Obdachlose schlafen.

Problem: Entwidmung von Wohnräumen?

Dies ist ausdrücklich oder konkludent möglich. Rechtsfolge: es gibt kein taugliches Tatobjekt mehr im Sinne des § 306 a StGB.

Bsp: Tod des Wohnungsinhabers (auch durch Ermordung): konkludente Entwidmung

Voraussetzung: Jeder tatsächliche Bewohner, auch ein Mieter als Fremdbesitzer muss entwidmen (Hier wird in der Klausur gerne oft noch eine Person eingebaut, die eben nicht zustimmt und damit den Tatbestand zu Fall bringen kann): Ausdrücklich: durch Zustimmung Konkludent: durch Anzünden

Auffangtatbestand: § 306 a II StGB, sofern dadurch die konkrete Gefahr einer Gesundheitsschädigung entstanden ist.

Problem: Inbrandsetzen von gemischt genutzten Gebäuden

Fall: A will seinen Chef B schädigen und legt nachts Feuer in dessen Büroräumen, die sich im Erdgeschoss eines zweigeschossigen Hauses befinden und regelmäßig ab 17 Uhr nicht mehr besetzt sind. Im Stockwerk darüber lebt aber C und befindet sich auch in seiner Wohnung, wie A weiß. Die von Passanten herbeigerufene Feuerwehr kann den Brand aber noch in den Büroräumen löschen, ohne dass das Feuer auf die Wohnung des C übergegriffen hat.

Liegt ein Fall des § 306 a I Nr. 1 StGB trotz der in der Nachtzeit leeren Büroräume vor, so dass § 306 a I Nr. 3 StGB ausscheidet?

Tipp für die Klausur: Prüfung trennen in Büroraum und Wohnung!

MM: Nur (+), wenn ein wesentlicher Bestandteil der eigentlich dem Wohnen dienenden Räumlichkeit (etwa die Wohnungstür) tatsächlich vom Feuer erfasst ist Arg.: restriktive Auslegung

HM (BGH): (+) auch bei gemischt genutzten Gebäuden, sofern auch nur ein gänzlich untergeordneter Gebäudeteil Wohnzwecken dient. Voraussetzung ist ein einheitlich zusammenhängendes Gebäude (nach natürlicher Auffassung), Kriterium: etwa ein Treppenhaus. Arg.: Ratio legis Arg.: hohes Gefährdungspotenzial der inkriminierten Handlung: Eine Feuerentwicklung lässt sich selbst von Sachkundigen kaum zuverlässig vorausberechnen. Auch etwaige Rauchgasvergiftung und Einstürze von Gebäudeteilen rechtfertigen dies. „Klassikerproblem“: Ist § 306 a I Nr. 1 StGB auch dann anwendbar, wenn sich der Täter vor der Tat vergewissert, dass sich niemand im Gebäude aufhält?

Beispiel: T steckt ein dreistöckiges Hotelgebäude mit Gastwirtschaft und Gästezimmern in Brand, nachdem er sich durch einen Rundgang vergewissert hat, dass sich niemand außer ihm im Hotel aufhält.

Hat sich T nach § 306 a I Nr. 1 StGB strafbar gemacht? Lösung: § 306 a I StGB ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt, das bestimmte menschliche Wohn- und Aufenthaltsstätten gegen Brandstiftung schon wegen der generellen Gefahr, dass dabei Menschen zu Schaden kommen, schützt. Zu einer konkreten Gefahr muss es daher unbestritten nicht gekommen sein. Umgekehrt scheint daraus zu folgen, dass auch der Ausschluss einer konkreten Gefahr die Erfüllung des Tatbestandes nicht hindern kann. Ob einer solchen logischen nicht die teleologische Überlegung vorzuziehen ist, dass sich das an sich sinnvolle Verbot abstrakter Gefährdung beim Ausschluss jeder Gefahr in ein von diesem Sinn entleertes Verbot verkehrt, ist strittig. Entschärft wurde der Streit durch den neuen § 306 a III StGB, weil Situationen, in denen sich der Täter vor dem Inbrandsetzen über die Abwesenheit von Menschen vergewissert hat, milder beurteilt werden können.

„Theorie der abstrakten Gefährdung“: These: § 306 I Nr. 1 StGB ist auch dann erfüllt, wenn nachweisbar ist, dass im konketen Fall für niemand eine Gefahr bestanden hat.

Arg.: Die Vorschrift ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt, bei dem der Umstand, ob sich zur Tatzeit Menschen in dem Gebäude aufhalten oder nicht, ebenso bedeutungslos ist wie der im Einzelfall denkbare Nachweis, dass Gefahr für Dritte nicht bestanden habe: dass dies einmal zufällig so ist, nimmt der Handlung nicht ihre generelle Gefährlichkeit. Arg.: Gesetzgeberischer Wille: durch ein abstraktes Gefährdungsdelikt wollte man eine auf empirischen Erfahrungen beruhende Regelung über die großen Gefahren in Brandstiftungsfällen treffen, ohne auf statistisch unbedeutende, atypische Einzelfälle Rücksicht zu nehmen. Arg.: Das Risiko einer fehlgehenden Prognose würde allein das Opfer tragen. Dieses Risiko ist aber vollumfänglich dem Täter, der ja die Gefährdungslage durch sein sorgfaltswidriges Handeln (Brandverursacher) schafft, aufzubürden. „Theorie der sorgfaltswidrigen Gefährdung“: These: War nach der objektiven Sachlage eine Gefährdung ausgeschlossen und hat sich der Täter vor der Tat hiervon unter Anwendung der erforderlichen Sorgfalt Gewissheit verschafft, ist § 306 a I Nr. 1 StGB nicht gegeben.

Arg.: Anders als die Straßenverkehrsvorschriften, die ein bestimmtes kollektives Verhalten unabhängig von seiner Gefährlichkeit oder Ungefährlichkeit im Einzelfall sicherstellen sollen, dient § 306 a I Nr. 1 StGB dem Verbot der pflichtwidrigen Gefährdung von Menschenleben durch Brandstiftung. Diesem individuellen Gefährdungsverbot trägt nicht nur Rechnung, wer die Brandstiftung unterlässt, sondern auch, wer sich Gewissheit verschafft, dass er niemand verletzen kann. Arg.: Abstrakte Gefährdungsdelikte beurteilen bestimmte Handlungen nach generellen Maßstäben als gefährlich und stellen sie deshalb unter Strafe. Erweist sich das generelle Gefahrenurteil aufgrund besonderer Umstände im Einzelfall als falsch, wäre eine Verurteilung jedenfalls dann ungerecht, wenn feststeht, dass die vom Gesetz gemeinte Gefahr gar nicht eintreten konnte. Arg.: Bleibt eine Gefährdung objektiv aus und hat sich der Täter hierüber vorher Gewissheit verschafft, fehlt es nicht nur an einem objektiven Erfolgsunwert, sondern auch an einem Handlungsunwert, weil der Wille des Täters auf Vermeidung des Erfolges zielt. „Einraumtheorie“ (BGH): These: Voraussetzung für Nichtanwendung der Vorschrift wäre, dass eine Gefährdung von Menschenleben nach tatsächlichen Lage absolut ausgeschlossen ist. Der Täter muss sich also durch absolut zuverlässige lückenlose Maßnahmen vergewissert haben, dass die verbotene Gefährdung mit Sicherheit nicht eintreten kann. Das ist aber nur möglich bei einräumigen Hütten oder Häuschen, bei denen auf einen Blick übersehbar ist, dass sich Menschen dort nicht aufhalten können.

„Kirche oder ein anderes der Religionsausübung dienendes Gebäude“: Hier reicht schon die formale, allein durch den Rechtsakt der Widmung zum Ausdruck kommende Zweckbestimmung des Gebäudes (nicht kleinere Räumlichkeiten!!) zu gottesdienstlichen Versammlungen aus. Auch hier müssen zur Tatzeit selbstverständlich keine Menschen im Raum sein. Strafzweck ist vermutlich der Tabubruch so etwas anzuzünden!

„Räumlichkeiten, die zeitweise dem Aufenthalt von Menschen dienen“ aber nur „zu einer Tatzeit, in der sich Menschen dort aufzuhalten pflegen“.

„Räumlichkeiten“: Allseits begrenzte, d.h. kubisch abgeschlossene Räume; offene Boote fallen ebenso wenig darunter wie etwa Schulhöfe oder nach einer Seite offene Wartehäuschen bei einer Bushaltestelle. Sie müssen alle zum Betreten durch Menschen geeignet sein. Beispiele: Fabrik- oder Lagerhallen, Bürogebäude, Schulgebäude, Kaufhäuser, Kinos, Theater, Festzelte, Konzertsäle, Autobusse/Eisenbahnwagen, Flugzeuge. „Zu einer Zeit, in der sich Menschen dort aufzuhalten pflegen“: Achtung Klausurfalle: Menschen müssen dort zur Tatzeit nicht anwesend sein! Ausschlaggebend ist allein die für die entsprechende Räumlichkeit nach ihrer tatsächlichen Zweckverwendung typische Aufenthaltszeit. Allerdings ist dabei eine gewisse Regelmäßigkeit der Nutzung unabdingbar. Maßgeblich ist nicht die Zeit, wann der zum Brand führende Ursachenverlauf in Gang gesetzt wird, sondern wann die Räumlichkeit nach der Tätervorstellung brennen wird.

c) Tathandlung

Siehe oben!

d) Restliche Punkte:

(Subjektiver Tatbestand)

Rechtswidrigkeit: Merke für die Klausur: Die Einwilligung des Eigentümers ist unbeachtlich (Grund: abstraktes Gefährdungsdelikt). Hier kann also eine Falle im Sachverhalt lauern!

(Schuld)

Tätige Reue (§ 306 e StGB)

3. § 306 a II StGB, schwere Brandstiftung

a) Allgemeines

Konkretes Gefährdungsdelikt: Der eingetretene Gefahrerfolg bringt die Gefährlichkeit zum Ausdruck. Für die Klausur: Der Vorsatz muss sich auf die Herbeiführung einer konkreten Gefahr beziehen !! Sonst greift § 306 d StGB: bei fahrlässiger Verursachung der Gefahr. Erfolgsdelikt: Erfolg ist Eintritt einer konkreten Gefahr! Gefahrverwirklichungszusammenhang („und dadurch“)

b) Definitionen

„Gefahr einer Gesundheitsschädigung„: Wenn das geschützte Rechtsgut in eine kritische Situation geraten ist und es nur vom Zufall abhängt, ob eine Gesundheitsschädigung eintritt oder nicht. Wichtiger „Gag“: das Merkmal ist erst recht erfüllt, wenn tatsächlich eine Gesundheitsschädigung eintrat! Der Gedanke dürfte auch aus dem Polizei- und Sicherheitsrecht bekannt sein.

„Gesundheitsschädigung“: Wie bei der Körperverletzung definiert.

Problem: Verweis auch auf die „Fremdheit“ der Tatobjekte?

Beispiel: A setzt sein eigenes Haus in Brand, in dem auch noch B wohnt. B bleibt durch Zufall unversehrt; es bestand aber für ihn die Gefahr einer leichten Rauchvergiftung.

Fraglich ist, ob „eine in § 306 I Nr. 1 bis 6 StGB bezeichnete Sache“ den Begriff der Fremdheit mit umschließt. Folge wäre, dass das Anzünden der Tatobjekte, die im Eigentum des Täters stehen, nicht unter § 306 a II StGB fiele. Nach Ansicht des BGH ist dies jedoch nicht der Fall, da sonst  ganz auf § 306 I StGB verwiesen worden wäre.

Erg.: A hat sich demnach gem. § 306 a strafbar gemacht.

Problem: (Mit-) Täter oder Komplizen vom Schutzbereich erfasst? Bsp 1: A und B wollen gemeinsam das Haus des im Urlaub befindlichen D anzünden. Sie schütten Benzin im Gebäude aus. Unmittelbar vor dem Haus steht C für 20 € „Schmiere“. Als A verabredungsgemäß den Brandbeschleuniger anzündet, kommt es zunächst zu einer Verpuffung, die das obere Stockwerk erheblich beschädigt und in deren Folge sich ein kleiner Dachziegelbrocken löst und unweit von C auf den Boden fällt. Danach brennt das Gebäude nieder. B rettet sich mit etwas Mühe ins Freie. Bsp 2.: Wie in 1, aber C ist zwölf Jahre alt, was A und B wissen.

Kann sich der Haupttäter seinen Komplizen gegenüber strafbar machen? Nach hM sind Mittäter nicht erfasst, da sie nicht als „anderer“ Mensch im Sinne des Gesetzes erfasst werden können, obwohl sie aus der Perspektive des anderen Mittäters ein „anderer“ Mensch bleiben.

Arg.: Wortlaut

Arg.: Komplizengefährdung: „andere“ Menschen sind sie zwar zweifelsfrei, aber problematisch ist die hohe Strafandrohung: Restriktive Auslegung daher auch hier geboten. Arg.: Wille des Gesetzgebers: Strafbarkeit dient nur Schutz vor der Gefährdung unbeteiligter Dritter. Arg.: Beteiligte setzen sich eigenverantwortlich der Gefahr aus und bedürfen insofern keines Schutzes: Da es ein konkretes Gefährdungsdelikt ist, kann rechtfertigend eingewilligt werden, anders als beim gleichgelagerten Problem bei § 315 c StGB.

Allerdings nicht vorschnell sein in der Klausur: Der Komplize ist nur dann kein taugliches Tatobjekt, wenn er wirklich vollverantwortlich das vom Täter begangene Unrecht unterstützt. Geht der Komplize von einer gänzlich anderen Tat aus, hat er – bei aller Verwerflichkeit des Komplizenhandelns- das konkrete Tatunrecht nicht unterstützt. Dann muss er geschützt sein und der Täter darf nicht privilegiert werden. Gleiches gilt, wenn der Komplize zwar den Sachverhalt erfasst, aber wegen Schuldunfähigkeit nicht in der Lage ist, das materielle Unrecht der Tat einzusehen.

Erg. zu Bsp. 1: A hat sich nicht gem. § 306 a II StGB strafbar gemacht.

Erg. zu Bsp. 2: A und B haben sich gem. §§ 306 a II, 25 II StGB strafbar gemacht

4. § 306 b StGB – Besonders schwere Brandstiftung

Aufbauratschlag in der Klausur: § 306 a II StGB vor § 306 b StGB prüfen: Man sollte „klein anfangen“, um damit im Aufbau nicht durcheinanderzukommen.

1. § 306 b I StGB

a) Allgemeines

Erfolgsqualifiziertes Delikt in einer Vorsatz-Fahrlässigkeitskombination (es gilt § 18 StGB für jeden einzelnen Beteiligten: Die Voraussehbarkeit der schweren Folge genügt. Sofern zulässig, sollte diese Vorschrift daher zur Erinnerung an den Rand kommentiert werden) 2 Jahre Mindeststrafe. Arg.: Wortlaut „ verursacht“.

Merke nochmal zur Wiederholung: Die Grunddelikte sind § 306 StGB oder § 306 a StGB, die durch Eintritt des brandtypischen Erfolges verschärft werden.

Taterschwerende Erfolge: „schwere Gesundheitsschädigung bei einem anderen Menschen“ „einfache Gesundheitsschädigung bei einer großen Zahl von Menschen“

Gefahrverwirklichungszusammenhang: Ein tatbestandstypisches Brandstiftungsrisiko (gerade durch den Brand) muss sich im tatbestandlichen Erfolg realisieren (etwa Erfolge wie Rauchvergiftung, herabstürzende Gegenstände, rettender gefährlicher Sprung aus dem Fenster). Wichtig für die Klausur: Es muss also nicht unbedingt durch den Brand/Feuer selbst der Erfolg eintreten!

b) Definitionen und  Probleme

„Schwere Gesundheitsschädigung“: Faustformel für die Klausur: Sie ist mehr als eine einfache Körperverletzung, aber weniger als eine schwere (§ 226 StGB): Gesundheitsbeeinträchtigungen, die die Gefahr einer langwierigen, ernsten Krankheit, einer nicht unerheblichen Beeinträchtigungen der Arbeitsfähigkeit oder vergleichbare schwere Folgen auslösen. Vergleichbare Vorschriften: §§ 221 I, II Nr. 2, 330 II Nr. 1 StGB.

Bsp: A zündet das Wohnhaus des B in der irrigen Annahme an, B sei im Urlaub. B erleidet erhebliche Verbrennungen an seinen Beinen, die einen langwierigen Heilungsprozess (vier Monate) nach sich ziehen. Während dieser Zeit ist B arbeitsunfähig.

Erg.: A hat sich gem. §§ 306 a I Nr. 1 StGB (bezüglich des Wohnhauses) und 306 b I StGB (wegen schwerer Gesundheitsschädigung) strafbar gemacht.

Problem: Wann liegt eine „große Zahl von Menschen“ vor?

Bsp: A zündet ein dreigeschossiges Wohnhaus mit acht Mietparteien an. Sieben Menschen erleiden eine leichte Rauchvergiftung.

Das Merkmal ist auslegungsbedürftig, was Bedenken hinsichtlich des Bestimmtheitsgrundsatzes hervorruft. Jedoch ist das Merkmal erfahrungsgemäß schnell erfüllt. Erforderlich ist eine systematische und teleologische Auslegung.

BGH: Mehr als 3 Personen sind nötig. Arg.: Aus einem Umkehrschluss zu § 309 StGB (unübersehbare Zahl von Menschen) ergibt sich die Obergrenze. Meist wird der beginnende zweistellige Bereich als Maßstab angeboten (zehn bis 20 Personen). Der BGH wählt willkürlich 14 Personen.

Erg.: A hat sich demnach nicht gem. §§ 306 a I Nr. 1 StGB (strafbares Grunddelikt), 306 b I StGB strafbar gemacht.

Problem für § 306 a II StGB i.V.m. § 306 d I Var. 3 StGB, § 306 b I StGB, § 306 b II 1 StGB, § 306 c StGB , §§ 222, 230 StGB als erfolgsqualifizierte Delikte: Wahrung des Unmittelbarkeitszusammenhangs (= spezifischer Gefahrverwirklichungszusammenhang) zwischen Grunddelikt und schwerer Folge als dritte Stufe nach Kausalität und objektiver Zurechnung bei eigenverantwortlichen Selbstgefährdungen (Bsp: Opfer stirbt bei Rettungsversuch, Retter erleidet einen Schaden) Oder anders formuliert: Inwieweit sind dem Täter einer Brandstiftung Verletzungen zuzurechnen, die hinzueilende private oder berufliche Retter erleiden?

Für die Klausur: Die Leistung besteht darin, durch überzeugende Argumentation zwischen typischerweise zu erwartenden oder nicht zu erwartenden (= grob pflicht – und sachwidriges Verhalten) Retterschäden zu unterscheiden. Wird also der Unmittelbarkeitszusammenhang durch das Eigenverantwortungsprinzip durchbrochen oder nicht? Bei nicht voll verantwortlich handelnden Personen (vor allem also bei Kindern) ist aber eine Ausnahme zu machen und eine Zurechnung im Regelfall angezeigt.

Meinungsspektrum für die Argumentation in der Klausur:

MM: Generelle Zurechnung aller Retterschäden.

Teile Literatur/Rspr: Abstellen auf die Art der Rettungshandlung und den Grad der rechtlichen- bzw. moralischen Pflicht zum Eingreifen. War die Rettungshandlung für Außenstehende nachvollziehbar und vernünftig?

Wohl hL: Unterbrechung des Zurechnungszusammenhangs, wenn der Erfolg auf eine freiverantwortliche Selbstgefährdung des Opfers zurückzuführen ist. Hinsichtlich der „Freiwilligkeit“ findet ein Anknüpfen an rechtliche Kriterien statt. Es fehlt an der „Freiwilligkeit“ (was eine Zurechnung zur Folge hat), wenn a) für private Retter eine Hilfspflicht aus § 35 StGB bestand b) eine strafbewehrte Eingriffspflicht aus § 13 StGB oder § 323 c StGB besteht c) berufliche Retterpflichten bestehen

Kommentarliteratur: Wie oben, aber es sind Einschränkungen bei berufsmäßigen Rettern zu machen: Gefährdungen und Verletzungen seien im Zuge einer restriktiven Interpretation auszuklammern. Es handele sich um die Realisierung typischer, bewusst eingegangener Risiken. Andernfalls müssten bei nahezu jedem Brand §§ 306 a II i.V.m. § 306 d II bzw. § 306 b I StGB angenommen werden. Beispiele nach Wrage (in JuS 2003, S. 985 ff):

1. A zündet ein mehrstöckiges Wohnhaus an. Mieter B ist in der dritten Etage vom Fluchtweg abgeschnitten und springt in Panik aus dem Fenster. Durch den Aufprall wird B so schwer verletzt, dass er für den Rest seines Lebens ab der Hüfte querschnittsgelähmt bleibt.

Lösung Bsp. 1: A hat sich gem. §§ 306 a I Nr. 1, 306 b I StGB strafbar gemacht.

2. Wie in Bsp. 1, aber: B’s Sturz wird von einem Baum abgefangen, so dass der Mieter nur eine leichte Verletzung am Bein davonträgt. Auf dem Weg ins Krankenhaus verunglückt der Krankenwagen. B verblutet an der Unfallstelle.

Lösung Bsp. 2: A hat sich nicht gem. §§ 306 a I Nr. 1, 306 c StGB strafbar gemacht.

3. A zündet das Wohnhaus von B, C und D an. Als die Feuerwehr kommt, befindet sich D noch schlafend in der Wohnung. Feuerwehrmann F läuft ins brennende Haus und rettet D. Dabei erleidet F eine Rauchvergiftung, an der er kurze Zeit später stirbt.

Lösung Bsp. 3: A hat sich gem. §§ 306 a I Nr. 1, 306 c StGB strafbar gemacht.

4. A zündet ein Wohnhaus in der irrigen Annahme an, der 80 – jährige Mieter B sei nicht da. B erleidet durch den Brand einen Schock, der zu einem Herzinfarkt und schließlich noch in der Wohnung zum Tod führt.

Lösung: A hat sich nicht gem. §§ 306 a I Nr. 1, 306 c StGB strafbar gemacht. Grund: Schäden, die aus einer generell schwachen Konstitution des Opfers herrühren, gehören zum allgemeinen Lebensrisiko und sind nicht Folgen typischer Brandgefahren, so dass etwa beim Herzinfarkttod wegen des Schocks über ein Feuer § 306 c StGB nicht greift, möglicherweise aber § 222 StGB.

5. A zündet das Haus des B in dessen Abwesenheit an. Als B dazukommt, steht das Haus bereits in Flammen. Trotzdem rennt B hinein, um Fotos seiner verstorbenen Frau zu retten, an denen er sehr hängt. B wird von einem herabstürzenden Balken erschlagen.

Lösung: A hat sich nicht gem. §§ 306 a I Nr. 1, 306 c StGB strafbar gemacht. Grund: Reines Affektionsinteresse, es handelt sich um keine erwartbare Handlung.

6. A zündet das Wohnhaus von M, F und J in deren Abwesenheit an. Als der sechsjährige J von der Schule nach Hause kommt, will er noch seinen heißgeliebten Teddybären „retten“. Dabei kommt er ums Leben.

Lösung: A hat sich gem. §§ 306 a I Nr. 1, 306 c StGB strafbar gemacht.

2. § 306 b II StGB : Ganz besonders schwere Brandstiftung

a) Allgemeines

Keine Erfolgsqualifikation, qualifiziert wird nur § 306 a I StGB oder § 306 a II StGB. Der Vorsatz muss sich daher auf die Qualifikationsmerkmale erstrecken, so dass Fahrlässigkeit i.S.d. § 18 StGB nicht ausreicht. Sehr hohe Mindeststrafe: Fünf Jahre.

Aufbauproblem in der Klausur: In der Fallbearbeitung kann die richtige Platzierung des § 306 b II Nr. 2 StGB namentlich in solchen Betrugsfällen Schwierigkeiten bereiten, bei denen das – ein Inbrandsetzen (usw.) voraussetzende- Regelbeispiel des § 263 III 2 Nr. 5 StGB einschlägig ist. Um eine Inzidenzprüfung zu vermeiden, sollte die beabsichtigte „andere Straftat“ vorher geprüft werden. Im Falle des § 263 III 2 Nr. 5 StGB führt dies zu der Empfehlung, § 306 b II Nr. 2 StGB nicht gemeinsam mit den anderen Brandstiftungsdelikten, sondern erst später im Anschluss insbesondere an die §§ 263,265 StGB zu erörtern.

b) Definitionen

„Gefahr des Todes durch die Tat“: Eine konkrete Gefahr setzt einen Zustand voraus, der auf einen unmittelbar bevorstehenden Unfall hindeutet und den Tod so wahrscheinlich macht, dass es nur vom Zufall abhängt, ob das Leben gerettet wird oder nicht. Konkret genug ist die Gefährdung dann, wenn es beinahe zum Tode gekommen wäre.

Achtung: Eindeutig liegt ein konkreter Gefahrerfolg – als notwendige Zwischenstufe- immer dann vor, wenn ein entsprechender Todeserfolg eingetreten ist. Das gilt allgemein für konkrete Gefährdungsdelikte (s.o.)!

„Absicht, eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken“:

aa) Verdeckungsabsicht: Der Brand muss das Mittel der Verdeckung einer Straftat sein und darf nicht nur eine Folge einer anderen Handlung darstellen: Verbergen der eigenen oder fremden Täterschaft durch die Tat. bb) Ermöglichungsabsicht: Der Brand muss Mittel zur Ermöglichung einer Straftat sein und darf nicht nur eine Begleiterscheinung oder Folge des Vorgehens des Täters darstellen („notfalls über Leichen gehen“). Es reicht aus, dass die Tat aus Tätersicht schneller und leichter begangen werden kann.

Sehr problematisch ist die Reichweite der Ermöglichungsvariante:

Ist für § 306 b II Nr. 2 StGB eine allgemein funktionale Beziehung zwischen der Brandstiftung und der Straftat, die ermöglicht werden soll, ausreichend?

Beispiel: A setzt die in seinem Eigentum stehende und gegen Feuer versicherte Gaststätte in Brand, um den entstandenen Schaden der Versicherung gegenüber geltend zu machen. Die Gaststätte befindet sich im Erdeschoss eines Gebäudes, das auch zu Wohnzwecken dient. Hat sich A nach § 306 b II Nr. 2 StGB strafbar gemacht?

Wegen der hohen Strafdrohung ist Streit entbrannt, ob § 306 b II Nr. 2 StGB nicht einschränkend so ausgelegt bzw. teleologisch zu reduzieren ist, dass die Norm nur greift, wenn der Täter das Brandereignis mit seinen spezifischen Gefahren (etwa Panik und Verwirrung) als Mittel zur Begehung der anderen Straftaten einzusetzen beabsichtigt. Die alte Rechtslage hätte in Fällen wie im Beispiel nur ein Jahr Strafe verlangt, jetzt sind es fünf.

„Restriktionsmodell“ These: § 306 b II Nr. 2 StGB ist restriktiv dahingehend auszulegen, dass die zu ermöglichende Tat gerade durch die spezifischen Auswirkungen der (gemeingefährlichen) Brandstiftung (z.B. Panik, Verwirrung, Unübersichtlichkeit der Situation, Flucht aus Gebäuden unter Zurücklassung von Wertgegenständen) begünstigt wird. Hierfür muss zwischen der Brandsituation und der geplanten weiteren Tat ein naher zeitlicher, sachlicher und räumlicher Zusammenhang bestehen

Arg.: Dass der bloße Erfolg einer Brandstiftung vom Täter als Voraussetzung für die Begehung irgendeiner späteren Straftat eingesetzt werden soll, rechtfertigt nicht die Mindeststrafe von fünf Jahren. Eine allgemein funktionale Beziehung zwischen der Brandstiftung und der zu ermöglichenden Straftat ist deshalb zur Einschränkung zu verlangen. Arg.: Der vermeintlich klare Wortlaut steht einer teleologischen Reduktion nicht entgegen, da nur durch sie der offensichtlich zu weit gefasste Gesetzestext sinngemäß eingeschränkt werden kann, der zur Voraussetzung des hohen Strafrahmens nicht allein ein gesteigertes Gesinnungsunrecht, sondern in erster Linie eine Steigerung des in der brandspezifischen Gemeingefahr liegenden Gefährdungsunrechts macht. Arg.: Systematik: § 306 b II StGB qualifiziert die schwere Brandstiftung nach § 306 a Nr. 1 und Nr. 3 StGB für Fälle, in denen sich gerade die brandspezifischen Gefahren zur Todesgefahr für einen Menschen entwickeln oder durch den Täter durch Manipulationen gesteigert werden. Der systematische Zusammenhang der Nr. 2 mit den in Nr. 1 und Nr. 3 geregelten Fällen zwingt dazu, denselben Strafrahmen nur dann anzuwenden, wenn die beabsichtigte Tat gleichfalls in einem (funktionalen) Zusammenhang mit den brandspezifischen Gefahren steht und das Gefährdungsunrecht dadurch erhöht. Die Gegenmeinung mag deshalb zwar auf den ersten Blick den Wortlaut für sich haben, hat aber nicht die Systematik auf ihrer Seite (Regel: Ausnahmen sind eng auszulegen).

„Wortlautmodell“ These: Zur Bejahung des § 306 b II Nr. 2 StGB ist die spezifische Ausnutzung der durch die Brandstiftung hervorgerufenen (Gemein-) Gefahrenlage nicht notwendig. Es genügt jede Verknüpfung zwischen dem Handeln des Brandstifters oder dem Brandstiftungserfolg und dem vom Täter verfolgten Zweck der Ermöglichung einer Straftat.

Arg. : Wie der eindeutige Wortlaut und die Anknüpfung auch an den Abs. 2 des § 306 a StGB ergeben, setzt § 306 b II Nr. 2 eine Steigerung und Ausnutzung der brandbedingten Gemeingefahren nicht (mehr) voraus. Arg. : Der Strafgrund liegt in dem gegenüber dem Grunddelikt gesteigerten Gesinnungsunwert. Dieser erhöhte Unwert liegt bei der Ermöglichungsabsicht im zielgerichteten Streben des Täters, die Brandstiftung zur Begehung weiteren Unrechts zu nutzen. Hierfür ist ein Ausnutzen des spezifischen Zusammenhangs nicht notwendig. Unrecht wird mit weiterem Unrecht verbunden. Arg. : Es bliebe andernfalls nur ein sehr schmaler Anwendungsbereich, da regelmäßig ein enger Zusammenhang zwischen Brandstiftung und zu verdeckender Straftat fehlt.

Im Ausgangsfall ist problematisch, dass der Schaden der Versicherung nicht unter Ausnutzung der spezifischen Brandgefahr, sondern nur unter Bezug auf den mutwillig herbeigeführten Versicherungsfall geschah.

Der Bundesgerichtshof hat hat in seinem Beschl. v. 15.3.2016 4 StR 7/16 (LG Siegen) festgestellt:

„Die Voraussetzungen der besonders schweren Brandstiftung nach § 306 Abs. 2 Nr. 2 StGB sind auch dann gegeben, wenn die Brandlegung zur Ermöglichung eines Betrugs zum Nachteil der Versicherung begangen wird.

2. Zwar sieht § 306 b StGB eine Strafrahmenverschiebung in minder schweren Fällen nicht vor. Doch beruht dies auf einer von der Rechtsprechung hinzunehmenden Entscheidung des Gesetzgebers, der sich damit innerhalb des verfassungsrechtlich zulässigen gesetzgeberischen Beurteilungsspielraums bewegt.

Dieser Ansicht sollte in der Klausur gefolgt werden.

Problem : Konkurrenzverhältnis des § 306 StGB zu §§ 306 a und § 306 b StGB

Beispiel: A setzt das Vier- Parteien Mietshaus des B in Brand. Mieter M und F werden gerettet; es bestand für sie aber Lebensgefahr.

Lösung: A hat sich wegen Brandstiftung gem. § 306 I Nr. 1 StGB, schwerer Brandstiftung gem. § 306 a I Nr. 1 StGB und besonders schwerer Brandstiftung gem. §§ 306 a I Nr. 1, II, 306 b II Nr. 1 StGB strafbar gemacht. Konkurrenzverhältnis? Da § 306 StGB in erster Linie Sondereigentumsdelikt und die §§ 306 a und 306 b StGB als Gefährdungsdelikte zu verstehen sind, müsste § 306 StGB wegen der eigenständigen Schutzrichtung zu den andern beiden in Tateinheit (§ 52 StGB) stehen. Dafür spricht das Klarstellungsprinzip: Unrechtssteigernd wirkt die Fremdheit des Objekts. Die Rspr. aber nimmt Gesetzeskonkurrenz an und lässt § 306 StGB hinter die anderen zurücktreten. Als Argument wird das „Element der Gemeingefährlichkeit“ in § 306 StGB genannt.

5. Die Brandstiftung mit Todesfolge, § 306 c StGB

a) Allgemeines

Erfolgsqualifikation in Vorsatz- Leichtfertigkeits- Kombination.

Anknüpfen an §§ 306 bis 306 b StGB.

b) Definition

„Leichtfertig“ handelt, wer die gebotene Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht lässt. Erst recht erfasst ist die vorsätzliche Herbeiführung der tödlichen Folge.

Erfasst ist nicht nur der Flammentod, sondern auch Tod durch herabstürzende Gebäudeteile, explodierende Zündmittel oder missglückte Rettungsaktionen ohne realen Brand

6. Die fahrlässige Brandstiftung, § 306 d StGB

Vier Fahrlässigkeitsvarianten sind zu unterscheiden:

(1) Die (einzige strafbare) fahrlässige Sachbeschädigung: §§ 306 d Abs.1 Alt.1 i.V.m. 306 Abs. 1 StGB Beispiel: Ein KFZ-Monteur käme demnach für fünf Jahre in das Gefängnis, wenn er bei Schweißarbeiten an einem KFZ dieses fahrlässigerweise in Brand gesetzt oder nur Teile davon zerstört hat (fragwürdiges Ergebnis)

(2) §§ 306 d Abs.1 Alt. 2 i.V.m. 306 a Abs. 1 StGB: fahrlässiges Inbrandsetzen eines im Katalog genannten Brandobjekts: gemeingefährliches Brandstiftungsdelikt.

(3) §§ 306 d Abs.1 Alt. 3 i.V.m. 306 a Abs.2 StGB: Gilt nach § 11 Abs.2 StGB als Vorsatztat (trotz der Vorsatz- Fahrlässigkeitskombination). Hier aufpassen in der Klausur. Querverbindung:Die selbe Sachlage besteht bei § 315 c Abs.3 StGB. Vorsätzliches Inbrandsetzen einer über den Verweis aus § 306 a Abs. 2 StGB in § 306 Abs.1 Nr. 1-6 StGB genannten Tatobjekte; dabei aber nur fahrlässig herbeigeführte „Gefahr einer Gesundheitsschädigung“.

(4) fahrlässige Inbrandsetzung bei § 306 a Abs.2 StGB, fahrlässig verursachte „Gefahr einer Gesundheitsschädigung“.

In der Klausur gilt: Fahrlässiges Handeln kommt bei Tatbestandsirrtümern etwa über die Wohnungseigenschaft im Sinne des § 306 a I Nr. 1 StGB in Betracht. Noch typischer: Ungewollte Inbrandsetzungsakte beim nachlässigen Umgang mit feuergefährlichen Mitteln

Problem: Unmittelbarer Wechsel vom Fahrlässigkeits- zum Unterlassungsdelikt?

Bsp. 1: A schläft mit brennender Zigarette im Haus seiner Ehefrau E ein, das beide bewohnen. Als er aufwacht, steht bereits das halbe Bett in Flammen. A rettet sich aus dem Zimmer, unternimmt jedoch nichts zur Bekämpfung des Brandes. Während des Geschehens ist E nicht anwesend. Bsp. 2 : Wie eben, aber: als A aufwacht, hat bereits der Holzfußboden Feuer gefangen.

Grundsatz: Brandstiftung durch einen Garanten kann auch durch Unterlassen begangen werden. Es ist zu unterscheiden: Ist nach dem „Fahrlässigkeitsteil“ das Tatobjekt selbst (Fußboden) schon in Brand gesetzt worden? Wenn ja, verhält es sich wie beim „Ölnachgießen“: Es wird durch das Unterlassen kein neuer Brandherd geschaffen. Anders ist es, wenn das Tatobjekt erst danach durch vorsätzliches Unterlassen des Garanten in Brand gesetzt wird.

Lösung Bsp.1: A hat sich gem. §§ 306 a I, 13 StGB strafbar gemacht. Lösung Bsp. 2: A hat sich nur nach § 306 d I StGB strafbar gemacht, nicht aber gem. §§ 306 a I, 13 StGB. Herbeiführen einer Brandgefahr, § 306 f

Strafzweck: Vorsätzliches konkretes Gefährden eines der genannten Objekte. Eine Einwilligung ist also möglich. Subsidiäre Vorschrift; im Vorfeld der normalen Delikte angesiedelt. Abs.1: täterfremde Objekte Abs. 2: tätereigene Objekte: doppelte Gefährdung, jeweils Vorsatz nötig Abs.3: Fahrlässigkeitsregelung.

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7. Tätige Reue, § 306 e

Eine dem Rücktritt angepasste Vorschrift. Angesichts der frühen Vollendung gibt es eine Strafmilderung oder Strafbefreiung. Keine Analogie zu § 306 f StGB möglich, da keine Lücke besteht. Besonderheiten: „Erheblicher Schaden“: a) bei Personenschäden Körperverletzung mit erheblicher Verletzungsgefahr im Sinne des § 224 I Nr. 2 StGB. b) bei Sachschäden: vgl. zu §§ 315 ff und 306 f II StGB: 750 – 1000 €. Wohngebäude: 2500 €

Abschließender Rat:

Jura Individuell Tipp: Die erörterten Aufbaufragen und Problempunkte sollten nun in drei bis fünf Originalklausuren trainiert werden. Wichtig ist vor allem, die Probleme aus dem Sachverhalt herausfiltern zu können. So sollte etwa der Alarm klingeln bei Begriffen und Schilderungen wie „Feuerwehrmann“ (Retterschäden), „er hatte sich vergewissert, dass niemand da war“ (Einraumrechtsprechung des BGH) und Schilderungen über die architektonische Zusammensetzung (gemischte Nutzung) des angezündeten Gebäudes.

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