Diebstahl in mittelbarer Täterschaft

Aufbau der Prüfung des Diebstahls für die Zwischenprüfungsklausur und die Abschlussklausur in Strafrecht.

Datum
Rechtsgebiet Strafrecht
Ø Lesezeit 4 Minuten
Foto: nullplus/Shutterstock.com

An Hand eines kurzen Falles soll der Aufbau der Prüfung der mittelbaren Täterschaft beim Diebstahl für die Klausur in der Zwischenprüfung oder die Abschlussklausur im Strafrecht dargestellt werden. Im Interesse der Konzentration auf die wesentlichen Punkte im Aufbau wurde auf die Darstellung von Meinungsstreitigkeiten und ausführlichen Definitionen verzichtet.

Fall

A bittet den B, ihm eine Kiste aus dem Lieferwagen des C herauszugeben. Diese Kiste steht im Eigentum des C. B denkt, die Kiste gehört dem A und gibt ihm diese aus dem Lieferwagen des C. A kennt die wahre Sachlage. Er nimmt die Kiste an und verschwindet mit ihr.

Strafbarkeit von B und A ?

Lösung

A.) Strafbarkeit des B gem. § 242 I StGB

I.) Tatbestandsmäßigkeit

1.) Objektiver Tatbestand

a.) Sache

Bei der Kiste handelt es sich um eine Sache im Sinne des § 90 BGB.

b.) Fremd

Die Kiste gehört dem C und steht damit nicht im Alleineigentum des B

c.) Beweglich

Bei der Kiste handelt es sich auch um eine bewegliche Sache.

d.) Wegnahme

Indem B die Kiste aus dem Lieferwagen holt hebt er den Gewahrsam des C an der Kiste auf und begründet neuen Gewahrsam, indem er die Kiste dem A gibt. Der neu begründete Gewahrsam muß kein Gewahrsam des Täters selber sein. Die Aufhebung des Gewahrsams des C erfolgte auch ohne dessen Einverständnis, womit ein „Bruch“ des Gewahrsams vorliegt.

Damit ist der objektive Tatbestand des § 242 I StGB erfüllt.

2.) Subjektiver Tatbestand

B dachte, dass die Kiste dem A gehört. Damit irrt der B über das Tatbestandsmerkmal „fremd“. Es handelt sich dabei um einen Tatbestandsirrtum, welcher nach § 16 I StGB den Vorsatz entfallen läßt.

Damit entfällt der subjektive Tatbestand und der B hat sich nicht nach § 242 I StGB eines vollendeten Diebstahls strafbar gemacht.

B.) Strafbarkeit des A gem. § 242 I, 25 I 2.Alt. StGB

A könnte sich eines Diebstahls in mittelbarer Täterschaft strafbar gemacht haben.

I.) Tatbestandsmäßigkeit

1.) Objektiver Tatbestand

a.) Sache (+)

b.) fremd (+)

c.) beweglich (+)

d.) Wegnahme

A selber hat die Kiste nicht weggenommen, wie die Prüfung unter A.) gezeigt hat. A könnte sich aber die Wegnahme des B zurechnen lassen müssen. Dies wäre der Fall, wenn mittelbare Täterschaft vorliegen würde. Dies setzt die Werkzeugeigenschaft des Vordermannes sowie die Tatherrschaft des Hintermannes voraus.

aa.) Werkzeugeigenschaft des Vordermannes

Der Vordermann besitzt die Eigenschaft eines Werkzeuges, wenn er die von ihm begangene Tat nicht tatbestandsmäßig oder nicht rechtswidrig oder nicht schuldhaft begangen hat.

Wie die Prüfung unter A.) ergab, hat der B ohne Vorsatz und damit nicht tatbestandsmäßig gehandelt. Damit besaß der B die Eigenschaft eines Werkzeuges.

bb.) Tatherrschaft des Hintermannes

Weiterhin müßte A als Hintermann Tatherrschaft über das Werkzeug haben. Tatherrschaft liegt vor bei planendem und lenkenden in den Händen halten des Tatgeschehens durch den Hintermann, wobei dieser die Tat sich als eigene zurechnen lassen will.

Tatherrschaft kann bei mittelbarer Täterschaft in Form von Wissensherrschaft und Wollensherrschaft vorliegen. Hier wußte nur der A, dass die Kiste nicht ihm, dem A, sondern dem C gehört. Der B wußte das nicht. Insoweit liegt Tatherrschaft des Hintermannes kraft überlegenen Wissens vor. Der A wollte die Kiste auch für sich alleine, so dass eine Teilnahmehandlung in Form der Anstiftung ausscheidet.

Im Ergebnis muß der A sich somit die Wegnahmehandlung des B zurechnen lassen. Damit hat A den objektiven Tatbestand des § 242 I StGB erfüllt.

2.) Subjektiver Tatbestand

a.) Vorsatz

A hatte Vorsatz in Bezug auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale sowie auf die Werkzeugeigenschaft des B und seine Tatherrschaft.

b.) Zueignungsabsicht

A wollte die Kiste dem C auch dauerhaft enteignen und sich diese zumindest vorübergehend aneignen. Damit hatte er auch Zueignungsabsicht. Einen schuldrechtlichen Anspruch auf die Kiste hatte er nicht, womit die Zueignungshandlung auch rechtswidrig war.

II.) Rechtswidrigkeit

Die Tatbestandsmäßigkeit indiziert die Rechtswidrigkeit. Rechtfertigungsgründe sind nicht ersichtlich.

III.) Schuld

A handelte auch schuldhaft.

Im Ergebnis hat sich A eines Diebstahls in mittelbarer Täterschaft nach §§ 242 I, 25 I 2.Alt. StGB strafbar gemacht.

Klausurtechnik Buchcover
Neu

Klausurtechnik

Eine Anleitung zur erfolgreichen Lösung juristischer Klausuren

In Jura ist die Frage, wo man etwas in der Klausur anbringt, mindestens so wichtig wie die abgefragten Rechtskenntnisse. Dieses Buch ist eine Anleitung, wie du juristische Klausuren erfolgreich löst.

Bei Amazon kaufen

Anmerkungen

Zu dem Thema dieses Artikels und  auch zum Strafrecht Allgemeiner sowie Besonderer Teil kann ein vertiefender Crashkurs gebucht werden oder ein Coaching im Repetitorium stattfinden.

Zur Problematik Täterschaft und Teilnahme: Beihilfe, mittelbare Täterschaft,  Anstiftung

Näheres zur Problematik der strafrechtlichen Irrtümer: Verbotsirrtum; Erlaubnistatbestandsirrtum, Putativnotwehr, Error in persona und aberratio ictus, Aufbau Erlaubnistatbestandsirrtum

Besuchen Sie auch unsere hilfreichen Schemata zum Thema Strafrecht BT: Räuberische Erpressung, Raub, Missbrauchstatbestand Untreue, Treubruchtatbestand Untreu, Diebstahl (objektiver Tatbestand, subjektiver Tatbestand, Regelbeispiele, Qualifikation), Betrug, Nötigung

siehe auch strafrechtliche Konkurrenzen

Seal

All unsere Beiträge werden von Hand geschrieben und von einer Richterin regelmäßig überprüft. Wir setzen keine künstliche Intelligenz bei der Erstellung unserer Inhalte ein, da wir nur so die gewohnt hohe Qualität gewährleisten können.

Benötigst du Hilfe? In unserem Einzelunterricht gehen wir auf all deine Fragen ein und bereiten dich effektiv auf anstehende Prüfungen vor. Schreib uns bei WhatsApp und erfahre mehr.