Raub gem. § 249 I StGB – Prüfungsschema

Der Raub gem. § 249 I StGB - kommentiertes Prüfungsschema mit zahlreichen Beispielen und Klausur-Tipps; Schwerpunkt Finalität: gezieltes Einsetzen der Nötigung zur Erzwingung der Wegnahme, Abgrenzung von Gelegenheitstaten

Datum
Rechtsgebiet Strafrecht BT
Ø Lesezeit 9 Minuten
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Dieser Artikel gehört als Teil 1 zu einer dreiteiligen Artikelreihe, die sich hier mit dem Schema des Raubes befasst. Teil 2 enthält das Schema der räuberischen Erpressung. In Teil 3 wird die Abgrenzungsproblematik zwischen den beiden Tatbeständen dargestellt. Da der BGH den Raub als lex specialis zur Erpressung sieht, fängt er immer mit der Prüfung dieses Tatbestandes an. Wenn der Raub nicht offenkundig ausscheidet, sollte der Student daher auch mit dem Raub beginnen.

Der Raub mit seinen Qualifikationen und seiner Beziehung zur räuberischen Erpressung gem. §§ 253, 255 StGB ist in der juristischen Ausbildung, in Klausuren und Hausarbeiten sowie im Staatsexamen ein Dauerbrenner. In Berlin gehört er im ersten Staatsexamen regelmäßig zu „Prüfers Liebling“.

Der klassische Streit, in dem es um die Abgrenzung zwischen Raub und Erpressung geht, gehört zu den most wanted der Prüfer, die nicht müde werden, ihn immer und immer wieder abzuprüfen. Zurecht zählt man daher den Raub zu den TOP 10 – Tatbeständen des Strafrechts und damit zu den wichtigsten Problemfeldern des Strafrecht BT.

Weil der Raub weder in der juristischen Ausbildung noch im Repetitorium oder auch in der Examensklausur alleine behandelt wird, sondern immer im Zusammenhang mit der Erpressung steht, wird in der Artikelreihe auch das Schema zu §§ 253, 255 StGB dargestellt und die wechselseitigen Beziehungen der beiden Tatbestände werden beleuchtet.

A. Basics:

Beim Raub handelt es sich um ein sog. zweiaktiges Delikt. Das heißt, dass durch den vollendeten Raub sowohl ein Diebstahl gem. § 242 StGB als auch eine Nötigungskomponente nach § 240 I StGB verwirklicht werden muss. Fehlt es an einem objektiven Merkmal der beiden Delikte im Rahmen des Raubes, kann nur wegen Versuchs gem. §§ 22, 23 I 1. Alt., 12 I StGB bezüglich des Raubes bestraft werden und ggf. wegen vollendeten Delikts in Bezug auf den bereits verwirklichten Diebstahls oder der Nötigung.

Daraus ergeben sich zugleich auch die Rechtsgüter des Raubes. Diese sind neben dem Eigentum und Gewahrsam (an einer Sache) auch die Freiheit der Willensentschließung und -betätigung. Ist der Raub verwirklicht, treten der Diebstahl und die Nötigung auf Konkurrenzebene im Wege der Spezialität zurück, während § 316a StGB zu §§ 249ff. StGB in Tateinheit steht.

B. Raub gem. § 249 StGB – Prüfungsschema kurz:

 I. Objektiver Tatbestand

1. fremde bewegliche Sache

2. Wegnahme

3. Qualifiziertes Nötigungsmittel

4. Finaler Zusammenhang zwischen 2. und 3.

II. Subjektiver Tatbestand

1. Vorsatz bzgl. I. 1. – 4.

2. Zueignungsabsicht

III./IV. Rechtswidrigkeit/Schuld

C. Der Raub gem. § 249 StGB – Prüfungsschema mit Erläuterungen:

 I. Objektiver Tatbestand

1. fremde bewegliche Sache

Unter Sache versteht man jeden körperlichen Gegenstand i. S. d. § 90 BGB unabhängig von seinem Aggregatzustand (Joecks, StuKo, Vor § 242 Rn. 6).

Fremd ist eine Sache dann, wenn sie zumindest auch einem anderen als dem Täter gehört. Die Sache ist mit anderen Worten fremd, wenn sie nicht im Alleineigentum des Täters steht und nicht herrenlos ist.

Beweglich ist eine Sache, wenn sie potentiell fortgeschafft werden kann.

Diese ersten Tatbestandsmerkmale führen in den wenigsten Fällen wirklich einmal zu Problemen. Diskutieren muss man diese Punkte, wenn der Täter beispielsweise fälschlich annimmt, dass es sich um eine fremde Sache handelt, der Gegenstand in Wirklichkeit jedoch ihm gehört.

Hinweis für die Klausur:

In Klausuren und insbesondere in strafrechtlichen Klausuren ist die größte Herausforderung ein gutes Zeitmanagement. Man muss von vornherein die richtigen Schwerpunkte setzen. Gerade bei Anfänger- aber auch bei Examensklausuren bringt dem Kandidaten ein ordentlich angewendeter Gutachtenstil einen Pluspunkt ein. Allerdings könnt und müsst ihr euch bei wirklich Unproblematischem unbedingt kurz fassen. Und die fremde bewegliche Sache ist in der Regel solch ein Kriterium. Nur bei wirklich atypischen Fallkonstellationen müsst ihr genau hinsehen und ein paar Worte mehr verlieren.

Beispiel:

Alwin sieht bei Bruno eine Guetta-CD liegen. Er steckt sie heimlich in seinen Rucksack, weil er sie für das neue Nothing but the Beat-Album von David Guetta hält, das gerade aktuell erschienen ist. In Wirklichkeit hat er das One Love–Album von 2009 mitgenommen, dass er Bruno damals geliehen hat.

Das Verhalten entspricht einem untauglichen Versuch.

Schwieriger und schon fast rechtsphilosophisch wird es in Fallkonstellationen, bei denen der Täter illegale Drogen einem Dritten entwendet. Wem gehören die Drogen bzw. kann man an illegalen Drogen überhaupt Eigentum erwerben?

Zur Fallkonstellation siehe: Famos FilmdosenfallHUProf.Marxen

2. Wegnahme

  •  Hier wäre in der Fallbearbeitung  erstmalig die Abgrenzung zur Erpressung vorzunehmen.
  • Wer sagt, dass das Jurastudium stupides Pauken von Definition ist, hat das Studium der Rechtswissenschaft nicht verstanden. Allerdings gibt es in der Tat Definitionen, die man einfach beherrschen muss. Das erwarten Korrektoren in schriftlichen und mündlichen Prüfungen gleichermaßen. Die Definition der Wegnahme ist so ein Fall. Auch wenn man nachts aus dem Schlaf gerissen wird, muss man diese Defintion gebetsmühlenartig aufsagen können. Daher an dieser Stelle nochmal:

Unter Wegnahme versteht man den Bruch fremden und die Begründung neuen, nicht notwendigerweise tätereigenen Gewahrsams.

Wobei Gewahrsam verstanden wird als die natürliche Sachherrschaft einer Person über eine Sache, die von einem natürlichen Gewahrsamswillen getragen und nach der Verkehrsauffassung normativ bestimmt wird.

Gewahrsam unterscheidet sich vom Besitz dadurch, dass es sich bei Gewahrsam um eine rein tatsächliche Sachherrschaft handelt, während beim Besitz eine rechtliche Herrschaftsposition entscheidend ist.

Für eine vertiefte Wiederholung dieser Begrifflichkeit, siehe schon bei juraindividuell.

3. Qualifiziertes Nötigungsmittel

Aus dem Gesetzestext ergeben sich zwei Nötigungsmittel: Zum einen kann der Täter den Raubtatbestand mit Gewalt gegen eine Person, zum anderen unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben verwirklichen.

  • Auch diese beiden Definitionen gehören zum unbedingten Stammrepertoire eines jeden Jurastudenten:

Unter Gewalt gegen eine Person versteht man körperlich wirkenden Zwang, der zumindest mittelbar auf eine Person einwirkt und nach der Vorstellung des Täters bestimmt (subjektiv) und geeignet (objektiv) ist, einen erwarteten oder geleisteten Widerstand zu überwinden oder unmöglich zu machen (BGHSt. 23, 126).

Beispiel:

Theo nimmt Oskar in den Schwitzkasten und verlangt, dass Oskar ihm sofort seine Brieftasche übergibt. 

(Zum Gewaltbegriff, insbesondere zur geschichtlichen Entwicklung bis zur Anerkennung der sog. Zweite-Reihe-Rechtsprechung durch das BVerfG, erscheint in Kürze ein Fachartikel auf der Seite von juraindividuell.)

Drohung meint das in Aussichtstellen eines künftigen Übels, auf das der Drohende Einfluss zu haben vorgibt. Die Drohung ist abzugrenzen von der bloßen Warnung, bei der der der Täter nicht vorgibt, Einfluss zu haben.

→ Hier wird der entscheidende Anknüpfungspunkt der beiden Tatmodalitäten deutlich. Nicht immer kann man genau definieren, ob ein Einsatz von Gewalt oder eine Drohung vorliegt. In der Klausur sind beide Tathandlungen zu prüfen – Gutachten! Grundsätzlich gilt aber: Während die erste Modalität nur mit einem gegenwärtigen Übel begangen wird, wird bei der zweiten mit einem künftigen Übel gedroht.

Beispiel:

Thorsten bedroht Ole, er werde mit seinem Handy eine Bombe zünden, wenn Ole ihm nicht das geforderte Geld aushändigt. Hier handelt es sich um eine Drohung; vgl. dazu auch: Fall.

4. Finale Verknüpfung von 2. und 3. beim Raub

Hier muss besonders Acht gegeben werden. Dieser Prüfungspunkt, den man als Unmittelbarkeitszusammenhang, Final(-itäts)zusammenhang oder auch als inneren Zusammenhang bezeichnet, stellt oft ein Fallbeil in der Klausur dar. Liegt eine finale Verknüpfung nicht vor, ist der Raub NICHT einschlägig.

Die Diskussion, ob hier Kausalität oder Finalität gegeben sein muss, ist wohl eher akademischer Natur. Nichtsdestoweniger muss die Unterscheidung verstanden werden.

Die Finalität beim Raub

Nach h. M. setzt der Raub Finalität voraus, was nicht zuletzt an dem Wortlaut „unter Anwendung“ fest gemacht wird. Die Nötigung wird gerade zur Erzwingung der Wegnahme eingesetzt, d. h. dass es maßgeblich auf die Vorstellung des Täters und nicht auf einen Ursachenzusammenhang zwischen Nötigung und Wegnahme ankommt. Die Anwendung von Gewalt oder Drohungen darf somit nicht als bloße „Begleiterscheinung“ der Entwendung einer fremden Sache erfolgen, sondern sie muss gezielt darauf gerichtet sein, den Gewahrsamsbruch (oder die Gewahrsamsbegründung) durch Ausschaltung eines erwarteten oder geleisteten Widerstands zu ermöglichen oder wenigstens zu erleichtern. Oder andersherum: Erfolgte die Wegnahme lediglich bei der Gelegenheit, die durch eine Drohung/die Gewaltanwendung geschaffen wurde, liegt keine Finalität vor.

Es ergeben sich daraus letztlich objektive und subjektive Momente des Finalitätszusammenhang: Objektiv muss ein enger zeitlich-räumlicher Zusammenhang bestehen. Subjektiv muss der Täter aus seiner Sicht das Nötigungsmittel gerade zur Wegnahme einsetzen (so Hauburger, Life&Law 2010, S. 553). Zudem kann diese Ansicht historisch untermauert werden. Denn der Gesetzgeber hat den Wortlaut trotz Kenntnis des Streits nicht geändert. Dass es zwischen der Wegnahmehandlung und dem Nötigungsmittel einen inneren Zusammenhang gibt, machen die Präpositionen „mit“ (Gewalt) oder „unter“ (Anwendung von Drohungen …) deutlich.

Konsequenz für die Versuchsstrafbarkeit: Fehlt es also an diesem Zusammenhang, liegt allenfalls ein (versuchter/vollendeter) Diebstahl gem. § 242 StGB vor und/oder je nach Fallkonstellation eine Nötigung gem. § 240 I StGB bzw. Körperverletzung gem. §§ 223ff. StGB.

Beispiel:

Timo ist verliebt in Elvira. Als er sie mit seinem wohlhabenden Widersacher Otto aus dem Kino kommen sieht, überkommt ihn die Eifersucht. Er schlägt Otto derart ins Gesicht, dass dieser zu Boden geht. Dann erblickt er von dem auf dem Boden Liegenden das Portemonnaie, greift Otto in die Jackentasche und nimmt das prall gefüllte Portemonnaie. 

T hat hier zwar beide Voraussetzungen des objektiven Tatbestandes verwirklicht. Jedoch liegt die Wegnahmehandlung zeitlich nach dem Einsatz des Nötigungsmittels und T hat bei dem Schlag nicht die Wegnahme im Sinn gehabt. Eine Finalität ist hier folglich nicht gegeben.

Konsequenz für die Versuchsstrafbarkeit: Der Täter muss für die Verwirklichung eines versuchten Raubes nicht nur zur Wegnahme ansetzen, sondern auch zum Einsatz des Nötigungsmittels angesetzt haben.

II. Subjektiver Tatbestand

1.Vorsatz bzgl. I 1. – 4.

2. Zueignungsabsicht

Hier ist oft eine Abgrenzung zur Erpressung vorzunehmen. Immer dann, wenn der Raub ausscheidet, weil auf der inneren Tatseite entweder keine Aneignungsabsicht vorliegt oder die Enteignungskomponente nicht bejaht werden kann, muss der Raub verneint werden und die Prüfung der Erpressung fortgesetzt werden.

Hinweis: Hier gilt das zum Diebstahl bereits Gesagte. Es gibt beim Raub keine Besonderheiten. Die Zueignungsabsicht setzt sich zusammen aus einer Aneignungs- und einer Enteignungskomponente. Dabei muss der Täter dolus directus I. Grades (Absicht) bzgl. der Aneignung und dolus eventualis bzgl. der  Enteignung haben.

Kleine Eselsbrücke: Wenn ihr häufig durcheinander bringt, wann welche Vorsatzform vorliegen muss, hier eine etwas untechnische, aber durchaus zuverlässige Eselsbrücke: Bei der Aneignung muss Absicht vorliegen, bei der Enteignung muss dolus Eventualis gegeben sein.

III./IV. Rechtswidrigkeit/Schuld

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Anmerkungen

siehe auch: mittlebare Täterschäft und Verbotsirrtum, Beihilfe, Error in persona und aberratio ictus , Aufbau Erlaubnistatbestandsirrtum, Prüfschema NötigungPrüfschema Nötigung und Anstiftung

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