Einzelne Einwendungen

Besprechung einzelner wichtiger Einwendungen. Eingegangen wird auf Anfechtung, Rücktritt, Erfüllung und Minderjährigkeit.

Datum
Rechtsgebiet Zivilrecht
Ø Lesezeit 4 Minuten
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Der vorliegende Beitrag möchte sich mit einzelnen wichtigen Einwendungen des materiellen Privatrechts näher befassen. Demnach sind Einreden im prozessualen Sinne (z.B. ZPO) nicht Gegenstand des Beitrags.

Im Folgenden bezeichnet Wirksamkeitshindernisse die sog. rechtshindernden Einwendungen. Mit Einwendungen werden sog. rechtsvernichtende Einwendungen bezeichnet. Mit Einreden werden sog. rechtshemmende Einwendungen.

A. Wirksamkeitshindernisse

I. 138 I BGB

Unter den guten Sitten versteht man das Anstandsgefühl aller billig und gerecht denkenden Menschen. Zu unterscheiden sind Inhaltssittenwidrigkeit und die Umstandssittenwidrigkeit.

Bei der Inhaltssittenwidrigkeit (z.B. extreme Gewaltdarstellungen) ist der Inhalt des Rechtsgeschäfts selbst rechtlich missbilligt.

Bei der Umstandssittenwidrigkeit (z.B. Angehörigenbürgschaft, Gläubigerknebelung, Verleitung zum Vertragsbruch) ist das Rechtsgeschäft für sich genommen sittlich neutral. Erst durch das Hinzutreten äußerer Umstände ergibt sich die Sittenwidrigkeit. Der sittenwidrig Handelnde muss eine subjektive Kenntnis der Sachlage aufweisen.

 II. §104 BGB

Ein weiteres Wirksamkeitshindernis sind die §104 ff. BGB. Bei diesen gilt es zwischen Geschäftsunfähigkeit (§104 BGB) und beschränkter Geschäftsfähigkeit (§106 BGB) zu unterscheiden. Die Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen ist nichtig (§105 I BGB). Die Willenserklärung eines beschränkt Geschäftsfähigen ist, wenn sie ohne Einwilligung (§183 S. 1 BGB) erfolgt (§107 BGB), zunächst nur schwebend unwirksam (§108 I BGB). Mit Erteilung der Genehmigung (§184 I BGB) wird das Geschäft wirksam. Durch Verweigerung der Genehmigung wird das Geschäft unwirksam.

B. Rechtsvernichtende Einwendungen

Im Folgenden werden einzelne wichtige rechtsvernichtende Einwendungen genauer besprochen.

I. Erfüllung (§362 I BGB)

1. Erfüllungstheorien

Die wichtigste rechtsvernichtende Einwendung ist die Erfüllung. Täglich laufen die meisten Rechtsgeschäfte problemlos ab. Sie werden durch Erfüllung (§362 I BGB) zum Erlöschen gebracht.

Nach der herrschenden Theorie von der realen Leistungsbewirkung kommt es auf die Herbeiführung des Erfolgs durch den Schuldner an.

Nach der Vertragstheorie enthält auch die Erfüllung einen Vertrag. Dies ist jedoch abzulehnen, da der Wortlaut des §362 I BGB hierauf keinen Bezug nimmt.

Nach der Theorie der finalen Leistungsbewirkung ist über die Bewirkung hinaus die Verfolgung eines Zwecks nötig.

Das Problem ist nur anzusprechen, wenn die Theorien zu unterschiedlichen Ergebnissen gelangen. Dies ist etwa bei Minderjährigen der Fall, an welchen ohne Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erfüllt werden soll. Folgt man der Vertragstheorie, so ist die Erfüllung unwirksam. Der Vertrag ist rechtlich nachteilig, da er dazu führt, dass der Anspruch des Minderjährigen erlischt. Die beiden anderen Ansichten kommen eigentlich zur Wirksamkeit der Erfüllung. Allerdings erfolgt eine Einschränkung:

Die Erfüllung erfordere, so die hM, eine Bewirkung der Leistung an die empfangszuständige Person. Folglich sei die Erfüllung an einen Minderjährigen, dem die Empfangszuständigkeit fehle, unwirksam. Daher muss an die Eltern geleistet werden oder deren Zustimmung vorliegen. Andernfalls kann der Minderjährige die Leistung erneut fordern, da der Anspruch nicht nach §362 I BGB erloschen ist.

Nach der Minderansicht ist eine Gesamtbetrachtung anzustellen. Wird an einen Minderjährigen erfüllt, so erlischt zwar sein Anspruch, was einen rechtlichen Nachteil darstellt. Allerdings erhält der Minderjährige die Leistung. Somit läge insgesamt ein neutrales Geschäft vor, welches nach §165 BGB e contrario ohne Zustimmung vorgenommen werden kann.

Hiergegen wird eingewandt, dass diese Ansicht die wirtschaftliche Vor- bzw. Nachteiligkeit zugrunde lege, nicht aber die, vom Gesetz nach den §§104 ff. BGB vorgesehene, rechtliche Vor- bzw. Nachteiligkeit.  

2. Erfüllung an Dritte (§362 II BGB)

Die Erfüllung an Dritte, also Personen die nicht der Gläubiger sind, wird in §362 II BGB angesprochen. Bei dieser Vorschrift ist es bedeutsam zu wissen, wann sie nicht anwendbar ist. Ist der, an den wirtschaftlich betrachtet die Leistung erfolgte, Besitzdiener i.S.d. §855 BGB, so hat dieser keine eigene Besitzposition. Damit erfolgte die Leistung, rechtlich gesehen, direkt an den Gläubiger. Auf §362 II BGB kommt es nicht mehr an. Selbiges gilt für eine Leistung an einen Dritten, der nur unmittelbarer Besitzer wird, wenn es vereinbarungsgemäß genügt, dass dem Gläubiger nur mittelbarer Besitz verschafft werden muss. Auch dann kommt §362 II BGB nicht mehr zum Zuge.

II. Anfechtung (§142 I BGB)

Ob die Anfechtung eine rechtsvernichtende, oder eine rechtshindernde Einwendung darstellt, ist strittig, da sie ex tunc, also rückwirkend, ein Rechtsgeschäft vernichtet, vgl. §142 I BGB. Herrschend ist, sie unter „Anspruch erloschen“, also als rechtsvernichtende Einwendung, zu prüfen.

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III. Rücktritt (§346 I BGB)

Der Rücktritt stellt einen gesetzlich nicht geregelten, jedoch vorausgesetzten, Erlöschensgrund dar. §346 I BGB regelt lediglich den Fall, dass Leistungen bereits ausgetauscht wurden. Der Fall, dass noch keine Leistungen ausgetauscht wurden, ist nicht geregelt. Jedoch wäre es sinnlos, bei einem wirksamen Rücktritt die Leistungen auszutauschen, um dies anschließend sofort wieder rückgängig zu machen. Daher folgt die Wirkung des Rücktritts als Erlöschensgrund aus §242 BGB.

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