§ 823 BGB – Kurzschema

Kurzschema zu § 823 BGB; Von dem Rechtsgut bis zur Verletzungshandlung, Rechtswidrigkeit und dem haftungsausfüllenden Tatbestand des § 823 BGB

Datum
Rechtsgebiet Gesetzliche Schuldverhältnisse
Ø Lesezeit 1 Minute
Foto: AR Images/Shutterstock.com

I. Tatbestand

1. Rechtsgutsverletzung

a. Verletzung eines Rechtsgutes

b. Oder eines sonstige Rechtes (nur absolute Rechte)

2. Verletzungshandlung

3. Haftungsbegründende Kausalität

zwischen Verletzungshandlung und Rechtsgutsverletzung

a. Äquivalenz (conditio sine qua non)

b. Adäquanz (aus ex- ante Sicht- nicht außerhalb aller Wahrscheinlichkeit)

c. objektive Zurechenbarkeit (Schutzzweck der Norm)

4. Rechtswidrigkeit

5. Verschulden: Vorsatz oder Fahrlässigkeit – Ausnahme: § 829 BGB Billigkeitshaftung

a. Verschuldensfähigkeit (§§ 827, 828 BGB)

b. Schuldhaftes Handeln (§ 276 BGB, Vorsatz/ Fahrlässigkeit)

II. Haftungsausfüllender Tatbestand (= Rechtsfolge)

1. Schaden und

2. Haftungsausfüllende Kausalität zwischen Rechtsgutsverletzung und Schaden

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3. ggf. Mitverschulden

Beweislast: Anspruchsteller; die haftungbegründende Kausalität ist voll zu beweisen (§ 286 ZPO), für haftungsausfüllende Kausalität und Umfang des Schadens gilt § 287 ZPO.

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