
Der Geheißerwerb im Sachenrecht
Der Geheißerwerb wurde geschaffen, um wirtschaftliche Abläufe zu vereinfachen. Er ersetzt die Übergabe, die bei § 929 S.1 BGB Tatbestandsvoraussetzung ist. Dennoch geht das Eigentum jedoch über nach § 929 S. 1 BGB.
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