Der Geheißerwerb im Sachenrecht

Der Geheißerwerb wurde geschaffen, um wirtschaftliche Abläufe zu vereinfachen. Er ersetzt die Übergabe, die bei § 929 S. 1 BGB Tatbestandsvoraussetzung ist. Dennoch geht das Eigentum nach § 929 S. 1 BGB über. Dieser Artikel erläutert anhand zahlreicher Beispielsfälle die verschiedenen Formen des Geheißerwerbs.

Datum
Rechtsgebiet Sachenrecht
Ø Lesezeit 6 Minuten
Foto: Conor Luddy/unsplash.com

Der Geheißerwerb ist also kein eigener Erwerbstatbestand, lediglich ein zusätzliches Übergabesurrogat. Er verstößt damit eigentlich gegen den im Sachenrecht geltenden Typenzwang, ist jedoch dennoch für die Praxis unverzichtbar.

A. Formen des Geheißerwerbs

Der Geheißerwerb ist eine Form der Übergabe nach § 929 S. 1 BGB. Hier wird ein Dritter eingeschaltet, der weder Besitzdiener, noch Besitzmittler ist. Es wird also die Weisungsmacht einer Partei über die Geheißperson dem Besitz gleichgestellt.

★ Wichtiger Hinweis

Unter einem Besitzdiener versteht man eine Person, die die tatsächliche Herrschaft über eine Sache für jemand anderen ausübt und dabei an dessen Weisungen gebunden ist. Ein Besitzmittler ist jemand, der aufgrund eines Besitzmittlungsverhältnisses unmittelbaren Besitz an einer Sache ausübt und gleichzeitig mit Besitzmittlungswillen den Besitz für den mittelbaren Besitzer – meist den Eigentümer – innehat.

Es werden drei Formen von Geheißerwerb unterschieden:

I. Erwerb durch Übergabe an einen Dritten

In dieser Konstellation übergibt der Veräußerer die Sache auf Geheiß des Erwerbers an einen Dritten. Rechtlich ist dies dann so zu sehen, als wenn der Veräußerer die Sache selbst an den Erwerber übergeben hätte.

✱ Fallbeispiel

A bestellt vom Veräußerer V einen Lastwagen. Diesen vermietet A jedoch bereits vor der Lieferung an C. Deshalb bittet A den V, den Lastwagen direkt an C zu liefern. Mit der Lieferung an C erwirbt A das Eigentum, ohne jemals Besitzer gewesen zu sein.

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II. Erwerb durch Übergabe durch einen Dritten

In der entgegengesetzten Konstellation übergibt ein Dritter, welcher der unmittelbare Besitzer ist, die Sache auf Geheiß des Veräußerers an den Erwerber. Der Erwerber wird also auch hier Eigentümer, weil die Übergabe durch den Dritten so zu werten ist, als wenn diese durch den Veräußerer selbst vorgenommen worden wäre.

✱ Fallbeispiel

V hat G einen Lastwagen verkauft und auch geliefert. Noch vor der Abnahme stellt G allerdings fest, dass die gelieferte Maschine nicht die vertraglich bestimmten Eigenschaften aufweist. Er stellt den Lastwagen dem V wieder zur freien Verfügung und weist damit auch die dingliche Einigung zurück. Er ist also nicht Eigentümer geworden. V verkauft anschließend den Lastwagen anschließend an E und bittet den G, den Lastwagen direkt an E weiterzusenden. Durch die direkte Übergabe des G an E ergibt sich demnach ein Eigentumserwerb von V an E.

Fraglich ist, ob in einer derartigen Konstellation ein gutgläubiger Erwerb nach § 932 I 1 BGB möglich ist, wenn dem Veräußerer die Verfügungsbefugnis fehlt. Dies ist umstritten. Normalerweise ist ein gutgläubiger Erwerb nämlich nur dann möglich, wenn der Veräußerer auch selbst den Besitz hatte (Rechtsschein). Dies ist beim Geheißerwerb logischerweise nicht der Fall, weshalb man an dieser Stelle nach der Besitzverschaffungsmacht fragen sollte. Diese besteht nach einer Ansicht nur, wenn die Geheißperson auch tatsächlich dem Geheiß folgt. Nach der herrschenden Ansicht liegt eine Besitzverschaffungsmacht allerdings immer dann vor, wenn dem Veräußerer durch seine Weisungen die Besitzverschaffung an den Erwerber tatsächlich gelungen ist. An dieser Stelle ist der Herrschenden Ansicht zu folgen, denn oftmals ist es schwer zu erkennen, ob die Geheißperson der Weisung auch tatsächlich gefolgt ist.

III. Der kombinierte Geheißerwerb

Beim kombinierten Geheißerwerb werden die beiden vorherigen Formen des Geheißerwerbs kombiniert. Es gibt auch hier drei verschiedene Formen:

1. Gleichstufiger Geheißerwerb

Beim gleichstufigen Geheißerwerb treten auf beiden Seiten Geheißpersonen auf. Die zu übergebende Sache wird also von einer Geheißperson des Veräußerers an eine weitere Geheißperson des Erwerbers durch Übertragung des unmittelbaren Besitzes übereignet.

2. Zweistufiger Geheißerwerb

Beim zweistufigen Geheißerwerb liefert der Erstveräußerer auf Weisung seines Vertragspartners die verkaufte Ware unmittelbar an einen Endabnehmer. Der Erstveräußerer hat dabei allerdings keinerlei vertragliche Beziehungen zum Enderwerber. Sowohl der Erstveräußerer als auch der Endabnehmer treten bei dem Erwerbsvorgang somit als Geheißpersonen des Zwischenhändlers auf.

✱ Fallbeispiel

Imbissbudenbesitzer I aus Regensburg bestellt beim Händler H aus Augsburg Zutaten. H wiederum bestellt seine Lieferung bei Großhändler G aus München. Um den Umweg über Augsburg zu vermeiden, bittet H den G die Ware direkt an I zu liefern.

3. Mehrstufiger Geheißerwerb

Eine noch komplexere Variante bildet der sogenannte mehrstufige Geheißerwerb. Er unterscheidet sich vom zweistufigen Geheißerwerb dadurch, dass eine größere Anzahl an Zwischenhändlern vorliegt (Geheißketten). Der BGH nimmt hier an, dass das Eigentum vom ersten Verkäufer nacheinander, über alle Glieder der Kette auf den letzten Abnehmer übergeht. Folgerichtig führt die Lieferung vom Erstverkäufer an den Letztverkäufer jedesmal für eine logische Sekunde zum Durchgangseigentumserwerb beim jeweiligen Zwischenhändler.

B. Verstoß gegen das Publizitätsprinzip

Man könnte sich fragen, ob der Geheißerwerb nicht gegen das im Sachenrecht geltende Publizitätsprinzip verstößt, wonach die dingliche Rechtslage jederzeit und nach außen für jedermann erkennbar sein muss. Beim Geheißerwerb kann man nämlich nicht von außen erkennen, wer denn nun tatsächlich berechtigter ist. Wagt man einen Blick in das Gesetz, wird man relativ schnell erkennen, dass auch andere Tatbestände, wie beispielsweise die §§ 930, 931 BGB Ausnahmen zulassen. Insofern kann der Geheißerwerb ebenfalls als Ausnahme von der Regel bezeichnet werden.

C. Problem: Scheingeheißerwerb

Im Rahmen der §§ 929 S. 1, 932 BGB kann sich das Problem der Scheingeheißperson stellen. Wie bereits ausführlich dargestellt, ist eine Geheißperson eine Person, die sich in Bezug auf einen Erwerbsvorgang den Weisungen des Veräußerers oder Erwerbers unterordnet. Bei der Scheingeheißperson hingegen liegt nur der äußere Eindruck vor, die Person ordnet sich den Weisungen unter. In Wirklichkeit tut sie dies jedoch nicht. Nach einer Ansicht reicht eine Scheingeheißperson aufgrund des Schutzes des Eigentümers für einen gutgläubigen Erwerb nicht aus. Das Eigentum geht folglich nicht über. Die h.M. dagegen sieht aufgrund von Verkehrsschutzgesichtspunkten eine Scheingeheißperson als ausreichend an. Der Erwerber muss an dieser Stelle nämlich geschützt werden. Folgt man also der h.M. reicht eine Scheingeheißperson für einen gutgläubigen Erwerb vom Nichtberechtigten aus. Bei Vorliegen von Gutgläubigkeit des Erwerbers und keinem Abhandenkommen kann folglich ein ein Eigentumserwerb von Nichtberechtigten angenommen werden.

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