Die Aktiengesellschaft (AG)

Das Gesellschaftsrecht ist im Rahmen der juristischen Ausbildung nicht zu vernachlässigen. Auch wenn das Recht der Aktiengesellschaften nicht zu den absoluten Klassikern gehört, so ist es dennoch wichtig, einen gewissen Überblick im Gesellschaftsrecht zu haben und die Unterschiede zu kennen.

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Rechtsgebiet Gesellschaftsrecht
Ø Lesezeit 6 Minuten
Foto: Markus Spiske/www.unsplash.com

Vor allem aber Studenten, die den Schwerpunkt Wirtschaftsrecht gewählt haben, sollten sich das AG-Recht in jedem Fall noch einmal zu Gemüte führen. Sinnvoll ist es, vorab das Recht der GmbH erarbeitet zu haben. Denn vor allem im Bereich der Gründungsphase werden sehr schnell mehrere Parallelen deutlich. So kann man in der Klausurvorbereitung wertvolle Zeit sparen.

A. Gründung

Die Gründung einer AG läuft ähnlich ab wie die einer GmbH. Es gibt drei Phasen, in denen die Vorgründungsgesellschaft, die Vorgesellschaft und die AG voneinander zu trennen sind. Je nachdem, in welchem Stadium sich die Gründung befindet, gelten unterschiedliche Regelungen.

I. Die Vorgründungsgesellschaft

Von einer Vorgründungsgesellschaft spricht man, bevor der Gesellschaftsvertrag (Satzung) unterzeichnet wird und bevor eine Eintragung in das Handelsregister erfolgt ist. Bei der Vorgründungsgesellschaft handelt es sich in der Regel um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Sofern bereits ein Handelsgewerbe nach § 1 II HGB geführt wird, handelt es sich dagegen um eine OHG. Zweck der Vorgründungsgesellschaft ist der Abschluss des Gesellschaftsvertrages, der Satzung.

Nachdem es sich bei der Vorgründungsgesellschaft um eine GbR oder OHG handelt, richtet sich die Vertretung und die Haftung der Vorgründungsgesellschaft nach den Regelungen der GbR gem. den §§ 705 ff. BGB, die für die OHG ebenfalls über § 105 III HGB anwendbar sind. Die Gesellschafter haften nach § 128 HGB (analog) als Gesamtschuldner den Gläubigern gegenüber unmittelbar und unbeschränkt. Die Vertretung richtet sich nach § 714 BGB, wonach ein jeder Gesellschafter vertretungsbefugt ist. Diese Regelung kann jedoch vertraglich dahingehend geändert werden, dass nur alle Gesellschafter gemeinsam agieren können. Das Gleiche regelt das HGB für die OHG in den §§ 125 I, 126 I HGB. Die Vorgründungsgesellschaft endet durch Erreichen des Zwecks nach § 726 BGB mit Abschluss des Gesellschaftsvertrages.

II. Vorgesellschaft

Um eine Vorgesellschaft handelt es sich dann, wenn zwar der Gesellschaftsvertrag in Form einer Satzung abgeschlossen wurde, die Gesellschaft jedoch noch nicht im Handelsregister eingetragen wurde. Die Satzung muss sich inhaltlich nach § 23 II – IV AktG richten und bedarf außerdem nach § 23 I 1 AktG der notariellen Beurkundung. Die Vorgesellschaft ist eine Gesamthandsgesellschaft sui generis und damit als eigener Rechtsträger rechtsfähig. Die Regelungen des Aktienrechts sind bereits anwendbar, sofern die entsprechende Regelung keine Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister voraussetzt.

1. Stellvertretung

Da die Regelungen des Aktienrechts bereits anwendbar sind, richtet sich die Stellvertretung nach § 78 I 1 AktG analog. Jedoch ist auch hier die Vertretung des Vorstandes auf diejenigen Rechtsgeschäfte beschränkt, die sich auf den Gesellschaftszweck beziehen. Der Gesellschaftszweck ist die Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister.

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2. Haftung

Im Rahmen der Haftung der Vorgesellschaft ist es sinnvoll, eine Unterscheidung zwischen der Haftung der Vorgesellschaft selbst, der Haftung des im Einzelfall Handelnden und der Haftung der Gesellschafter vorzunehmen.

a) Haftung der Vor-AG

Nachdem die Vor-AG bereits voll rechtsfähig ist, also fähig ist Rechte und Pflichten einzugehen, haftet die Vorgesellschaft selbst für die Verbindlichkeiten gegenüber den Gläubigern. Andernfalls hätte der Gläubiger für seinen bereits jetzt fällig gewordenen Anspruch erst nach der Eintragung der Gesellschaft einen vertragsmäßigen Schuldner.

b) Haftung des Handelnden

Wer vor der Eintragung der Gesellschaft in ihrem Namen handelt, haftet nach § 41 I 2 AktG persönlich. Dies trifft bei der Aktiengesellschaft vor allem die Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder im Rahmen ihrer organschaftlichen Vertretungsmacht. Die Norm des § 41 I 2 AktG gilt nur vor Eintragung der AG in das Handelsregister. Sinn und Zweck ist eine entsprechende Absicherung der Gläubiger, für den Fall, dass es nicht zu einer Eintragung kommt und das Gesellschaftsvermögen nicht ausreicht. Außerdem soll ein Anreiz zur beschleunigten Herbeiführung der Eintragung geschaffen werden. Mit der Eintragung in das Handelsregister erlischt die persönliche Haftung des Handelnden vollständig.

c) Haftung der Gesellschafter

Nicht gesetzlich geregelt ist eine entsprechende persönliche Haftung der Gesellschafter. Aus diesem Grund hat der BGH das System der unbeschränkten proratarischen Innenhaftung der Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der Vorgesellschaft entwickelt. Nach diesem System haften die Gesellschafter anteilig nach dem Verhältnis ihrer Beteiligung unbegrenzt für alle Verluste, die nicht über das Gesellschaftsvermögen gestemmt werden können.

Die Gläubiger müssen den Anspruch allerdings nach den §§ 829 I, 835 I ZPO im Wege der Zwangsvollstreckung pfänden und können nicht selbst darauf zugreifen, denn Anspruchsinhaber ist allein die Gesellschaft. Dieser Umweg entfällt lediglich dann, wenn die Vorgesellschaft vermögenslos ist, es sich um eine Ein-Personen-Gründung handelt oder es lediglich einen Gläubiger gibt. Eine unbeschränkte Außenhaftung nach § 128 S. 1 HGB analog, wie von Teilen der Literatur vorgeschlagen, ist allein schon aus Billigkeitsgründen abzulehnen.

III. AG

Wird die Gesellschaft letztendlich in das Handelsregister eingetragen, entsteht die AG (vgl. § 41 I 1 AktG). Mit der Eintragung gehen automatisch im Wege der Gesamtrechtsnachfolge alle Rechte und Pflichten sowie Ansprüche und Verbindlichkeiten der Vorgesellschaft auf die AG über.

1. Rechtsfähigkeit

Nach § 1 I 1 AktG ist die AG als juristische Person voll rechtsfähig. Sie ist Träger von Rechten und Pflichten und kann damit auch Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben sowie vor Gericht klagen und verklagt werden. Aufgrund ihrer Rechtsfähigkeit kann die AG außerdem Gesellschafterin von anderen Gesellschaften werden (z.B. GmbH & Co. KG).

2. Vertretung

Die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung der AG ist geregelt in § 78 I 1 AktG. Danach wird die Gesellschaft durch den Vorstand vertreten. Das Handeln des Vorstandes wird der AG dabei über die §§ 278 BGB, 76 ff. AktG oder über § 31 BGB analog zugerechnet. Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, so sind, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt, gem. § 78 II 1 AktG sämtliche Vorstandsmitglieder nur gemeinschaftlich zur Vertretung der Gesellschaft befugt.

3. Haftung

Im Rahmen der Haftung ist die Haftung der Gesellschaft, die Haftung der Gesellschafter sowie die Haftung des Handelnden zu unterscheiden.

a) Haftung der Gesellschaft

Nach § 1 I 2 AktG haftet für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern gegenüber nur das Gesellschaftsvermögen. Die Gesellschaft haftet sowohl für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft als auch der Vorgesellschaft.

b) Haftung der Gesellschafter

Mit der Eintragung der Gesellschaft haften die Gesellschafter nicht mehr für neu hinzukommende Verbindlichkeiten (vgl. § 1 I 2 AktG).

c) Haftung des Handelnden

Mit der Eintragung im Handelsregister erlischt die Haftung des Handelnden. Eine zusätzliche Absicherung der Gläubiger ist nun nicht mehr notwendig. Es kommt ebenfalls nicht auf eine etwaige Kenntnis des Dritten an.

B. Beendigung

Die Beendigung der AG erfolgt in zwei Schritten. Zuerst erfolgt die Auflösung, anschließend wird die AG abgewickelt (Liquidation).

I. Auflösung

In der Hauptversammlung ist mit doppelter Mehrheit ein Auflösungsbeschluss zu fassen (§ 262 I Nr. 2 AktG), sofern keine anderen Auflösungsgründe des § 262 I, II AktG zutreffen.

II. Liquidation

Auf die Auflösung der Gesellschaft folgt die Auseinandersetzung (Liquidation), in der die Gesellschaft abgewickelt wird. Es werden alle Gesellschaftsgläubiger befriedigt sowie das Sachvermögen verwertet. Anschließend wird der verbleibende Liquidationserlös unter den Aktionären verteilt. Wenn eine Insolvenz der Gesellschaft vorliegt, ersetzt das Insolvenzverfahren das Liquidationsverfahren (vgl. § 264 I AktG).

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