Haftungsumfang im Bereicherungsrecht

Bereicherungsgegenstände nach § 818 I BGB, Wertersatz nach § 818 II BGB, Wegfall der Bereicherung nach § 818 III BGB, Bösgläubigkeit §§ 818 IV,819 I BGB.

Datum
Rechtsgebiet Gesetzliche Schuldverhältnisse
Ø Lesezeit 13 Minuten
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Im folgenden Artikel werden die Rechtsfolgen bzw. der Haftungsumfang des Herausgabeanspruchs aus § 812 BGB systematisch dargestellt. Eingangs werden die möglichen Bereicherungsgegenstände grob skizziert, anschließend werden schwerpunktmäßig der Haftungsumfang im Regelfall und die Voraussetzungen der verschärften Haftung im Bereicherungsrecht erörtert.

A. Überblick über die Bereicherungsgegenstände

Das „erlangte Etwas“ im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB können sein

  • dingliche Rechte wie das Eigentum, der Besitz oder das Pfandrecht an einer Sache oder aber auch ein Anwartschaftsrecht
  •  persönliche Rechte wie z.B. Forderungen oder vertragliche Schuldanerkenntnisse
  •  vorteilhafte Rechtsstellungen wie z.B. eine unrichtige Eintragung im Grundbuch („Buchposition“), da vom Grundbuch ein vorteilhafter Rechtsschein ausgeht
  •  Befreiungen von Verbindlichkeiten durch z.B. Schulderlass oder negatives Schuldanerkenntnis
  • Bereicherungen durch Gebrauchsvorteile oder erbrachte Dienstleistungen bzw. ersparte Aufwendungen

B. Haftungsumfang im Regelfall

Grundsätzlich ist das durch Leistung bzw. auf sonstige Weise Erlangte herauszugeben. Es ist zu untersuchen, was der Bereicherte genau erlangt hat, denn nur dieses hat er dem Bereicherungsgläubiger herauszugeben – etwa durch Rückübereignung, Besitzverschaffung oder Rückabtretung einer Forderung.

Außerdem hat der Bereicherte gem. § 818 Abs. 1 BGB die aus dem erlangten Gegenstand gezogenen Nutzungen sowie die Surrogate herauszugeben.

I. Gezogene Nutzungen

Nutzungen sind gem. § 100 BGB die Früchte einer Sache oder eines Rechtes sowie Gebrauchsvorteile, soweit sie wirtschaftlich nutzbar sind.

Die Früchte einer Sache sind beispielsweise Tier- oder Bodenprodukte. Können die Früchte nicht herausgegeben werden, da etwa bereits verzehrt, hat der Bereicherungsschuldner Wertersatz zu leisten.

Die Früchte eines Rechts sind z.B. Zinserträge von Forderungen oder Kontoguthaben. Hat der Bereicherungsschuldner das rechtsgrundlos erhaltene Bankguthaben nicht angelegt und somit keine Zinserträge erwirtschaftet, jedoch stattdessen mit dem Geld eigene Schulden getilgt, so muss er gem. § 818 Abs. 1 BGB analog auch ersparte Aufwendungen, wie z.B. ersparte Darlehenszinsen, herausgeben.

II. Surrogate

Surrogate sind Gegenstände oder Forderungen, die der Bereicherte aufgrund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Beschädigung, Zerstörung oder Entziehung des erlangten Gegenstandes erworben hat; anders gesagt: Gegenstände oder Forderungen, die an die Stelle des Erlangten getreten sind (commodum ex re).

✱ Fallbeispiel

Ein Beispiel hierfür wäre, wenn der erlangte Gegenstand zerstört wurde und der Bereicherte infolge dessen eine Versicherungssumme ausgezahlt bekommt. Eben dieses Surrogat hat er dann herauszugeben.

★ Noch wichtigerer Hinweis

Das durch den Verkauf des erlangten Gegenstandes (Verkaufserlös, commodum ex negotiatione) oder durch Tausch Erworbene stellt nach h.M. gerade kein Surrogat dar! In diesen Fällen ist Wertersatz zu leisten.

III. Wertersatz

War die Herausgabe des Erlangten in natura von Anfang an oder nachträglich unmöglich, dann muss der Kondiktionsschuldner gem. § 818 Abs. 2 BGB Wertersatz leisten, beispielsweise wenn der Bereicherte den Gegenstand weiterveräußert hat. Maßgeblich für den Wertersatz wäre im Fall einer Weiterveräußerung nur der Verkehrswert des Gegenstandes zu dem Zeitpunkt, in welchem der Bereicherungsanspruch entstanden ist. Erhöht der Bereicherte also den Verkehrswert des Gegenstandes, verkauft ihn und erhält nun einen höheren Erlös dafür, so muss der Bereicherte diesen „Mehrerlös“ nicht an den Bereicherungsgläubiger leisten.

IV. Ausschluss der Herausgabepflicht infolge der Entreicherung

Die Verpflichtung zur Herausgabe des Erlangten (plus Surrogate oder Nutzungen) bzw. zum Wertersatz ist gem. § 818 Abs. 3 BGB ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist. Dahinter steht, dass die Bereicherungsvorschriften eine Vermögensmehrung beim Bereicherten rückgängig machen sollen, nicht aber zu einer Vermögensminderung über den Betrag der Bereicherung hinaus führen sollen. Für den Wegfall der Bereicherung müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein, welche im Folgenden dargestellt werden. Der Empfänger trägt hierfür die Beweislast.

1. Der Schuldner darf nicht mehr bereichert sein

Dies ist nicht erfüllt, soweit das ursprünglich Erlangte oder dessen Wert im Vermögen des Bereicherungsschuldners ganz oder teilweise noch vorhanden ist, so z.B. wenn der Bereicherte den Gegenstand weiterveräußert hat: hier hat der Erlös des Gegenstandes das Vermögen des Bereicherungsschuldners vergrößert, sodass eine Entreicherung nicht vorliegt. Auch wenn sich der Bereicherungsschuldner durch die Bereicherung Aufwendungen erspart, indem er z.B. die Sache an einen Dritten verschenkt, für den er sonst ein Geschenk hätte besorgen müssen, oder indem er den Bereicherungsgegenstand verbraucht und sich dadurch die entgeltliche Anschaffung eines entsprechenden Gegenstands erspart, ist er bereichert. Hätte der Bereicherte die Aufwendungen ohne die Bereicherung hingegen nicht getätigt, z.B. sich keine sehr teure Luxuskreuzfahrt geleistet, liegt keine Bereicherung des Bereicherungsschuldners mehr vor. Dieser hat aufgrund der Tatsache, dass er eben keine Aufwendungen gespart hat, keinen Vorteil mehr in seinem Vermögen.

Eine weitere Fallgruppe bilden die Gehaltsüberzahlungen, bei denen Arbeitnehmer dadurch rechtsgrundlos bereichert werden, dass mehr Gehalt ausgezahlt wird als ihnen zusteht. Ob hier eine Entreicherung vorliegen kann hängt davon ab, wie hoch das reguläre Einkommen ist. Bei Arbeitnehmern mit einem Einkommen von nur geringer oder mittlerer Höhe ist davon auszugehen, dass sie die Überbezahlung zur Verbesserung ihres Lebensstandards genutzt haben, sodass keine Bereicherung übrig bleibt und somit eine Entreicherung durch Verwendung des zu viel gezahlten Geldes vorliegt. Anders bei den Besserverdienern: hier wird die widerlegbare Vermutung aufgestellt, dass sie die Überbezahlung nicht verbrauchen, sondern ihrem Vermögen einverleiben (Schuldentilgung, Anschaffungen, etc.) und somit eine Bereicherung vorliegt.

2. Der Schuldner muss schutzwürdig sein

Dies ist jedenfalls dann nicht erfüllt, wenn der Schuldner bösgläubig ist, d.h. wenn er den Mangel des rechtlichen Grundes kannte. Des Weiteren ist der Schuldner nicht schutzwürdig, wenn der Bereicherungsanspruch des Bereicherungsgläubigers bereits rechtshängig ist, also dem Schuldner bereits eine Klage in der Sache zugestellt worden ist. In den Fällen fehlender Schutzwürdigkeit greift die verschärfte Haftung ein (s.u.).

a) Berücksichtigung von Einbußen des Schuldners

Des Weiteren ist zu beachten, ob der Schuldner in Folge des Erwerbs des Bereicherungsgegenstandes Einbußen erlitten hat. Hintergrund ist erneut der Grundsatz, dass die Kondiktion beim Bereicherungsschuldner nicht zu einer Vermögensminderung über den Betrag der Bereicherung hinaus führen darf. Dies bedeutet konkret, dass der Bereicherungsschuldner insoweit schutzwürdig ist, als ihm die Nachteile wegen seines Vertrauens auf die Endgültigkeit des Erwerbs entstanden sind.

✱ Fallbeispiel

K will V den aufgrund eines nichtigen Kaufvertrages erworbenen Pudel nur gegen Ersatz der Schurkosten zurückgeben. K ist hier schutzwürdig, sodass der Pudel Zug-um-Zug gegen Erstattung der Schurkosten herauszugeben wäre.

b) Berücksichtigung der Gegenleistung

Nicht ausdrücklich im Gesetz geregelt und deshalb streitig ist, wie der Bereicherungsausgleich aussieht, wenn aufgrund eines nichtigen, gegenseitigen Vertrages beiderseits Leistungen erbracht worden sind. Hier stellt sich die Frage, was passiert, wenn bei einer der Parteien eine Entreicherung eintritt.

Hierzu gibt es zwei Theorien, die unterschiedliche Lösungsansätze bieten:

aa) Die Zweikondiktionentheorie

Die Zweikondiktionentheorie besagt zunächst, dass bei der Unwirksamkeit eines gegenseitigen Vertrages auf beiden Seiten unabhängig voneinander zwei Bereicherungsansprüche bestehen. Tritt nun beispielsweise auf der Käuferseite durch Untergang der Kaufsache eine Entreicherung auf und greift auch keine verschärfte Haftung, so hat dies keine Auswirkung für den Bereicherungsanspruch des Verkäufers. Im Ergebnis muss der Käufer also wegen Entreicherung nicht an den Verkäufer leisten, der Verkäufer aber muss weiterhin an den Käufer leisten und den gezahlten Kaufpreis zurückerstatten. Der Entreicherte behält also seinen Bereicherungsanspruch im vollen Umfang, während die Gegenseite leer ausgeht, obwohl sie keinen Einfluss auf den Umstand hat, der zur Entreicherung führt.

Diese sog. „strenge Zweikondiktionentheorie“ wird heute nicht mehr angewandt. Vielmehr wird die modernere „eingeschränkte Zweikondiktionentheorie“ vertreten. Diese stellt zusätzliche Regeln auf, welche die Zweikondiktionentheorie modifizieren: zum Einen kann man sich zwar bei zufälligem Untergang des Bereicherungsgegenstandes oder bei Untergang trotz Beachtung der Sorgfalt auf die Entreicherung gem. § 818 Abs. 3 BGB berufen, nicht jedoch wenn man den Untergang zu verschulden hat. Bei Minderjährigen, Geschäftsunfähigen sowie bei arglistig Getäuschten darf der andere Teil sich hingegen prinzipiell nicht auf eine Entreicherung berufen bzw. ist § 818 Abs. 3 BGB nicht anwendbar, da diese Personengruppen nicht das Risiko der Entreicherung der Gegenseite tragen sollen. Mit dieser restriktiven Anwendung des § 818 Abs. 3 BGB durch die „eingeschränkte Zweikondiktionentheorie“ kommt man am Ende zu angemessenen Ergebnissen, sodass eine Heranziehung dieser Theorie vertretbar ist.

bb) Die Saldotheorie

Die Saldotheorie ist die heute (noch) herrschende Ansicht. Sie geht davon aus, dass auch bei einem nichtigen gegenseitigen Vertrag die von den Parteien erbrachten Leistungen durch den Austauschzweck wirtschaftlich miteinander verknüpft sind. Im Gegensatz zur Zweikondiktionentheorie stehen sich also nicht zwei unabhängige Bereicherungsansprüche gegenüber, sondern es besteht von Anfang an nur ein Bereicherungsanspruch, bei dem nur der kondizieren kann, für den sich ein positiver Saldo ergibt. Dies bedeutet, dass sich Änderungen auf der einen Seite auf die jeweils andere Seite auswirken.

(1) Gleichartige Bereicherungsansprüche

Ist also wie im obigen Beispiel der Käufer K aufgrund der Entreicherung nicht mehr zur Rückgewähr der Kaufsache an den Verkäufer V in der Lage, muss bei der Kondiktion der eigenen Leistung, also der Gegenleistung (Kaufpreiszahlung), der Kaufpreis (= die beim K eingetretene Entreicherung) um den Wert der Kaufsache gekürzt werden. Diese Saldierung ergibt dann, ob und wie viel K von V verlangen kann. Hatte die Kaufsache also einen Wert von 900 € und hat K für sie 1000 € gezahlt, ergibt dies einen Saldo von 100 €, um den der V bereichert ist und den K von V verlangen kann. Hatte die Sache dagegen einen Wert von 1100 € und hat K für sie 1000 € gezahlt, so ergibt sich ein Saldo von minus 100 €. Der K war hier also um 100 € bereichert. Da die Bereicherung des K aber infolge des Untergangs der Kaufsache i.S.d. § 818 Abs. 3 BGB weggefallen ist, hat V keinen Bereicherungsanspruch gegen K. Betrugen sowohl der Wert der Kaufsache und der Kaufpreis jeweils 1000 €, so kommt es zu keiner Saldierung. Weder K noch V haben im Falle der Entreicherung Ansprüche gegeneinander.

(2) Ungleichartige Bereicherungsansprüche

Es ist jedoch auch möglich, dass sich bei der Rückabwicklung eines fehlgeschlagenen gegenseitigen Vertrages nicht Geldbeträge, sondern ungleichartige Leistungen gegenüberstehen, wie z.B. der nichtige Tausch eines Mountainbikes gegen ein Rennrad. Hier ist das Erlangte nur Zug-um-Zug gegen Rückgewähr der Gegenleistung herauszugeben. Eine Erklärung der Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts gem. § 273 BGB ist dabei nicht nötig.

(3) Ausnahmen von der Saldotheorie

Die Saldotheorie kommt bei ihrer Anwendung nicht immer zu vertretbaren Ergebnissen, sodass es auch hier Ausnahmetatbestände gibt, in denen die Zweikondiktionentheorie angewendet wird. Zum einen ist die Saldotheorie nicht anzuwenden, wenn sich daraus Nachteile für Geschäftsunfähige und beschränkt Geschäftsfähige ergeben. Auch wenn der Bereicherungsgläubiger durch arglistige Täuschung oder widerrechtliche Drohung zum Vertragsschluss bestimmt wurde, ist die Saldotheorie nicht anzuwenden, sondern ein Ausgleich über die strenge Zweikondiktionentheorie vorzunehmen. Auch ist die Zweikondiktionentheorie vorzuziehen, wenn der Bereicherungsgläubiger eines sittenwidrigen Geschäfts bei Anwendung der Saldotheorie benachteiligt werden würde. Schließlich greift die Saldotheorie nicht bei Fällen sog. „einseitiger Vorleistung“ ein. Diese liegt vor, wenn eine Partei des nichtigen gegenseitigen Vertrages vorgeleistet hat und dieser Leistungsgegenstand beim Empfänger untergegangen ist. Der Empfänger kann sich nun nicht auf Entreicherung gem. § 818 Abs. 3 BGB berufen, um so nicht an die vorleistende Partei zahlen zu müssen. Vielmehr ist ihm die Berufung auf § 818 Abs. 3 BGB verwehrt. Das Gleiche gilt für verklagte und bösgläubige Parteien, da diese gem. § 819 BGB bereits der verschärften Haftung unterliegen (s.u.).

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C. Verschärfte Haftung gem. § 819 BGB

Im BGB sind mehrere Tatbestände genannt, in denen der Bereicherte sich nicht auf eine Entreicherung gem. § 818 Abs. 3 BGB berufen kann, weil er nicht darauf vertrauen durfte, das Erlangte behalten zu dürfen. Stattdessen haftet er „nach den allgemeinen Vorschriften“.

I. Verschärfte Haftung nach §§ 819 Abs. 1 i.V.m. 818 Abs. 4 BGB

Die gesteigerte oder verschärfte Haftung greift zum Einen gem. § 818 Abs. 4 BGB mit Rechtshängigkeit des Bereicherungsanspruchs ein (dem Schuldner wurde bereits eine Klageschrift in der Sache zugestellt), zum Anderen gem. § 819 Abs. 1 BGB ab dem Zeitpunkt, in dem der Schuldner bösgläubig wird, d.h. von der Rechtsgrundlosigkeit seines Erwerbs weiß. Falls der Bereicherungsschuldner geschäftsunfähig ist, kommt es auf die Kenntnis seines gesetzlichen Vertreters an. Bei beschränkt Geschäftsfähigen muss unterschieden werden: liegt eine Leistungskondiktion vor, so wird wieder auf die Kenntnis des gesetzlichen Vertreters abgestellt. Bei einer Eingriffskondiktion ist die Kenntnis des beschränkt Geschäftsfähigen maßgebend, sofern dieser deliktsfähig im Sinne der §§ 827, 828 BGB ist.

II. Verschärfte Haftung nach §§ 819 Abs. 2 i.V.m. 818 Abs. 4 BGB

Der Empfänger kann sich nicht auf die Entreicherung berufen, wenn er durch die Annahme der Leistung gegen ein gesetzliches Verbot oder die guten Sitten verstößt. Er ist hier in gleicher Weise zur Herausgabe verpflichtet. Trifft der Vorwurf des Gesetzes- oder Sittenverstoßes hingegen sowohl den Empfänger als auch den Leistenden, greift § 817 Satz 2 BGB. Eine Kondiktion ist hier im Regelfall ausgeschlossen.

III. Verschärfte Haftung bei ungewissem Erfolgseintritt nach § 820 BGB

Diese Konstellation ist gegeben, wenn mit der Leistung von beiden Teilen ein Erfolg bezweckt war, dessen Eintritt ungewiss war und welcher letztendlich auch nicht eintritt (§ 820 Abs. 1 Satz 1 BGB). Gleiches gilt für den Fall, dass die Leistung aus einem Rechtsgrund erfolgt, dessen Wegfall nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts als möglich angesehen wurde, welcher tatsächlich aber wegfällt (§ 820 Abs. 1 Satz 2 BGB). In beiden Fällen besteht beidseitig subjektive Ungewissheit hinsichtlich des Bestands des Rechtsgeschäfts, die die verschärfte Haftung rechtfertigt.

IV. Rechtsfolgen

Liegt eine der genannten Voraussetzungen vor, so haftet der Empfänger trotz Wegfalls der Bereicherung nach den allgemeinen Vorschriften, worunter jedenfalls das allgemeine Schuldrecht der §§ 291 ff. BGB mit ihren Verweisungen zu verstehen ist. Der Bereicherungsschuldner wird also von einer Geldschuld nicht frei und muss sie zudem nach § 291 BGB verzinsen. Schuldet er dagegen die Herausgabe eines Gegenstandes, so muss er gem. §§ 292, 989 BGB Ersatz leisten. Bei Verzug haftet er gem. § 287 Satz 2 BGB auch für Zufall, gem. §§ 292, 987 BGB sogar für schuldhaft nicht gezogene Nutzungen.

D. Haftung Dritter gem. § 822 BGB

§ 822 BGB regelt den Fall, dass der Schuldner unentgeltlich über das Erlangte verfügt hat, den Bereicherungsgegenstand also z.B. an einen Dritten verschenkt oder dasjenige verschenkt hat, was er für das ursprünglich Erlangte eingetauscht hat. Wurde der Schuldner infolge der Schenkung durch Entreicherung gem. § 818 Abs. 3 BGB von seiner Haftung befreit, dann erhält der Kondiktionsgläubiger als Ersatz einen Anspruch gegen den beschenkten Dritten. Gibt der Dritte den Gegenstand unentgeltlich an einen Vierten weiter, so ist § 822 BGB erneut anzuwenden.

Die Anwendung des § 822 BGB hängt also davon ab, ob der Kondiktionsschuldner tatsächlich entreichert ist. Der § 818 Abs. 3 BGB ist hier also genau zu prüfen!

An der Entreicherung fehlt es z.B., wenn der Schuldner sich durch das Weiterschenken Auslagen für ein Geschenk erspart hat (s.o.). Auch ist § 818 Abs. 3 BGB nicht anwendbar, wenn der Kondiktionsschuldner im Zeitpunkt des Verschenkens bereits nach den allgemeinen Vorschriften („verschärft“) haftete. Der § 822 BGB hat zur Folge, dass der Dritte das Kondiktionsobjekt an den Gläubiger herauszugeben hat, wobei sich der Umfang der Herausgabepflicht wiederum nach § 818 BGB richtet und der Dritte unter Umständen auch die gezogenen Nutzungen oder Surrogate herauszugeben hat bzw. Wertersatz leisten muss.

E. Anmerkungen

Zur Vertiefung kann auf den Beitrag „Die bereicherungsrechtlichen Mehrpersonenverhältnisse“ verwiesen werden. Zudem finden sie in folgendem Beitrag eine Übersicht zu den Anspuchsgrundlagen im Bereicherungsrecht. Zur Problematik Verhältnis zwischen Rücktritt und Bereicherungsrecht, insbesondere Einfluss des § 346 III Nr.3 BGB auf § 818 III BGB vergleiche „Die Rechtsfolgen des Rücktritts § 346 BGB“.

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