§ 160 StGB, Verleitung zur Falschaussage

Dieser Beitrag beschäftigt sich mit der Verleitung zur Falschaussage nach § 160 Abs. 1 StGB. Im Folgenden wird dem Leser diesbezüglich ein Aufbauschema präsentiert, welches zugleich auf die wesentlichen Probleme dieser Vorschrift eingeht.

Datum
Rechtsgebiet Strafrecht
Ø Lesezeit 4 Minuten
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Dieser Beitrag beschäftigt sich mit der Verleitung zur Falschaussage nach § 160 Abs. 1 StGB. Im Folgenden wird dem Leser diesbezüglich ein Aufbauschema präsentiert, welches zugleich auf die wesentlichen Probleme dieser Vorschrift eingeht.

A. Allgemeines

§ 160 StGB gehört ebenfalls zur Gruppe der Aussagedelikte und soll die Lücken schließen, die sich aus der grundsätzlichen Eigenhändigkeit dieser Delikte ergeben. Damit hat der Gesetzgeber dafür gesorgt, dass auch eine mittelbare Täterschaft im Falle eines Aussagedeliktes zu einer Bestrafung führt.

B. Prüfungsschema: Verleitung zur Falschaussage, § 160 StGB

A. Tatbestand

I. Objektiver Tatbestand

  1. Erfüllung des objektiven Tatbestandes von § 153 StGB oder von § 154 StGB oder von § 156 StGB.
  2. Verleiten
  • P 1: Täter hält den anderen (Aussagenden) für gutgläubig – der Aussagende ist allerdings bösgläubig.
  • P 2: Täter hält den anderen für bösgläubig – Aussagender ist jedoch gutgläubig.

II. Subjektiver Tatbestand

Vorsatz in Bezug auf den objektiven Tatbestand. Bedingter Vorsatz genügt.

B. Rechtswidrigkeit

C. Schuld

C. Prüfung – Verleitung zur Falschaussage – § 160 StGB im Detail

A. Tatbestand

I. Objektiver Tatbestand

Hierbei gilt zu beachten, dass  der objektive Tatbestand des § 153 StGB oder § 154 StGB oder § 156 StGB erfüllt wird.

Der Täter muss den anderen (Aussagenden) zu einer der drei oben genannten Taten verleitet haben. Dementsprechend gilt zu klären, was unter verleiten zu verstehen ist. Dabei versteht man jede Einwirkung auf den Willen des Aussagenden, die diesen dazu bestimmt, die vom Täter gewollte Tat herbeizuführen. An dieser Stelle können sich nun folgende Probleme ergeben.

P 1: Täter meint einen vermeintlich Gutgläubigen zu verleiten.

Beispiel: A wird vorgeworfen, er habe bewaffnet einen Juwelierladen überfallen. Am Prozesstag führt A mit seinem Jagdkameraden B ein Gespräch, in dem A dem B erklärt, dass die beiden zur Tatzeit wieder zusammen auf der Jagd gewesen wären. A ist der Meinung, der schon immer etwas leichtgläubig gewesene B, würde dementsprechend unvorsätzlich diese Aussage tätigen. Dieses Mal hat B allerdings den Braten gerochen. Trotzdem sagt B ( vorsätzlich ) zugunsten des A aus.

  • Eine Ansicht verlangt für die Anwendung von § 160 Abs. 1 StGB, dass die Voraussetzungen einer mittelbaren Täterschaft insgesamt vorliegen müssen. Denn schließlich scheitert in einer solchen Konstellation eine Strafbarkeit nach § 25 Abs. 1, 2. Alt. nur, weil es sich bei Aussagedelikten um eigenhädige Delikte handelt. Damit könnte jedoch noch eine Versuchsstrafbarkeit gegeben sein.
  • Eine andere Ansicht stellt auf den Begriff „verleiten” ab. Dementsprechend soll diese Begrifflichkeit dafür verantwortlich sein, auch derartige Fälle über § 160 Abs. 1 StGB zu lösen. Denn dem Täter geht es primär um eine objektiv falsche Aussage, welche im Ergebnis dann auch vorliegt. Weiterhin ist dem Täter durchaus bewusst, dass er durch sein Verhalten, die Rechtspflege gefährdet. Diese Ansicht plädiert also für eine weite Auslegung. Danach hätte man eine vollendete Tat.

Mögliche Stellungnahme: Die zweite Ansicht will § 160 Abs. 1 StGB anwenden. Schließlich ginge es dem Täter um das Vorliegen einer objektiv falschen Aussage und eine solche ist im Ergebnis auch gegeben. Eine Strafbarkeit nach § 160 Abs. 1 StGB dürfe nicht entfallen. Die erste Ansicht argumentiert mit dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift. § 160 Abs. 1 StGB soll die Lücke schließen, die sich daher ergibt, dass bei eigenhändigen Delikten, keine mittelbare Täterschaft möglich ist. Dann müssen aber auch die Voraussetzungen einer mittelbaren Täterschaft in vergleichbarer Weise gegeben sein. Wenn man hierbei noch den weiteren Gedanken hinzuzieht, dass in einer solchen Konstellation, der Täter quasi nur versucht ein Werkzeug zu benutzen, muss man dann dabei konsequenterweise die Existenz des § 160 Abs. 2 StGB ( Versuchsstrafbarkeit ) berücksichtigen. Demzufolge erscheint es hier eher unpassend, eine vollendete Tat anzunehmen. Die erste Ansicht erscheint vorzugswürdiger.

Weiterhin stellt sich die Frage, wie es sich verhält, wenn der Täter einen vermeintlich Bösgläubigen verleiten möchte.

P 2: Verleiten eines vermeintlich Bösgläubigen.

Beispiel: A ist wegen versuchten Totschalges angeklagt. Sein guter Bekannter B soll aussagen. A erklärt dem B noch, bevor dieser aussagt, dass die beiden zur Tatzeit zusammen laufen gewesen wären. B soll zu seinen Gunsten vorsätzlich falsch aussagen. Allerdings war B  tatsächlich davon überzeugt, mit A laufen gewesen zu sein. B sagt daraufhin gutgläubig falsch aus.

Hierbei herrscht allerdings mittlerweile Einigkeit. In einer solchen Konstellation wird nach § 159 StGB ( Versuch der Anstiftung zur Falschaussage ) bestraft.

Anmerkung: Es gilt zu beachten, dass eine Versuchsstrafbarkeit nach § 160 Abs. 2 StGB möglich ist. Diese Versuchsstrafbarkeit bezieht sich auch auf diejenigen Normen, die als solche keine Versuchsstrafbarkeit kennen ( z.B. §§ 153, 156 StGB ).

II. Subjektiver Tatbestand

Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz bezüglich des objektiven Tatbestandes. Dabei genügt bedingter Vorsatz.

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B. Rechtswidrigkeit

Hierbei ergeben sich keine deliktspezifischen Besonderheiten.

C. Schuld

Auch hier ergeben sich keine deliktspezifischen Besonderheiten.

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