Haftung nach dem StVG

Haftung nach StVG, Kraftfahrzeug, Halter, Haftungsausschuss höhere Gewalt & Schwarzfahrt, Mitverschulden, Umfang Ersatzpflicht, Schaden durch mehrere PKWs.

Datum
Rechtsgebiet Schuldrecht BT
Ø Lesezeit 10 Minuten
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I. Einleitung

Sobald in Klausuren ein zivilrechtlicher Sachverhalt im Straßenverkehr (Verkehrsunfall) spielt und es dabei um Haftungsfragen geht, ist an die Normen nach §§ 7 ff. StVG zu denken. Diese sind stets vorrangig gegenüber den Normen des BGB nach §§ 823 ff. zu prüfen, denn die Haftung nach dem  § 7 I StVG  ist eine verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung und die Haftung nach § 18 I 1 StVG eine Haftung für vermutetes Verschulden.

II. Abgrenzung  Gefährdungshaftung  gegenüber Verschuldenshaftung, vermutetes Verschulden

Bei der Gefährdungshaftung haftet der Schädiger ohne jegliches Verschulden für einen Schadenserfolg, weil er eine besondere Gefahrenquelle nutzt. Beispiele für Gefährdungshaftung sind die Tierhalterhaftung § 833 S. 1 BGB, die Produzentenhaftung nach § 1 ProdHaftG und die Kfz-Halterhaftung nach § 7 I STVG.

Bei der Verschuldenshaftung nach §§ 823-826, 839 BGB ist das Verschulden eine Anspruchsvoraussetzung. Der Anspruchsteller muss dem Gegner das Verschulden nachweisen.

Bei vermutetem Verschulden muss der Anspruchsgegner seine Nichtschuld beweisen. Beispiele hierfür sind §§ 280 I 1, 831, 832, 833 S. 2, 836-838 BGB und die Fahrerhaftung nach § 18 I 1 StVG.

In Klausuren werden daher Normen aus Gefährdungshaftung als „stärkste“ Anspruchsgrundlagen zuerst geprüft. Vermutetes Verschulden vor dem bloßen Verschulden. Für Verkehrsunfälle bedeutet das, dass §§ 7 I, 18 I StVG stets vor §§ 823 ff. BGB zu prüfen sind. Im Übrigen sind die §§ 823 ff. BGB nach § 16 StVG nicht gesperrt, sondern nebeneinander anwendbar.

Im ersten Staatsexamen ist im Gutachten vollständig zunächst nach StVG und dann nach dem BGB zu prüfen. Im zweiten Staatsexamen ist in Urteilsklausuren die Prüfung nach BGB überflüssig. Eine Prüfung kann allenfalls noch im Wege des Hilfsgutachtens erfolgen. Eine Prüfung nach dem BGB im Urteil kommt nur in Frage, wenn die Höchstbeträge nach §§ 12, 12a StVG überschritten werden.

III. Haftung nach dem StVG

1. Die Halterhaftung nach § 7 I StVG

Nach § 7 I StVG haftet der Halter eines Kraftfahrzeugs oder Anhänger ohne Verschulden, wenn  bei dem Betrieb seines Kfz ein anderer verletzt oder getötet oder eine Sache beschädigt wird.

a. Kraftfahrzeug

Der Begriff des Kraftfahrzeugs ist nach § 1 II StVG legaldefiniert und umfasst Fahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden. Dabei ist die Ausnahme des § 8 Nr. 1 StVG zu beachten, wonach 7 I StVG nicht gilt, wenn ein Unfall durch ein KfZ verursacht wurde, das nicht schneller als 20 km/h fahren kann.

b. Halter

Halter ist, wer das Kraftfahrzeug auf eigene Rechnung in Gebrauch hat und die Verfügungsgewalt darüber besitzt (wirtschaftliche Betrachtung). Halter bedeutet daher nicht zugleich auch Eigentümer. Bei der Verfügungsgewalt ist das tatsächliche Herrschaftsverhältnis maßgeblich. Gerade bei Leasingverträgen fallen Halter und Eigentümer regelmäßig auseinander.

c. Bei dem Betrieb

aa. Das Fahrzeug muss in Betrieb sein. Dies ist immer der Fall, wenn das Fahrzeug lenkend im öffentlichen Verkehrsbereich in Bewegung gesetzt wurde. Da der Begriff aber weit auszulegen ist, findet § 7 I StVG auch Anwendung, wenn das Fahrzeug in verkehrsbeeinflussender Weise ruht.

bb. Weiterhin muss sich aber als zusätzliches Erfordernis die typische Betriebsgefahr realisiert haben. Das bedeutet, dass örtlich und zeitlich ein Zurechnungszusammenhang zwischen dem Betrieb des Kfz und dem Eintritt des Schadens bestehen muss. Die gerade durch das Kfz verursachte spezifische Gefahr muss sich verwirklicht haben.

Jura Individuell- Tipp: In Klausuren sollten bei diesem Prüfungspunkt unbedingt die Begriffe „Betriebsgefahr“ und/oder „spezifische Gefahr des Kfz“ fallen.

2. Haftungsausschluss höhere Gewalt nach § 7 II StVG

Nach § 7 II StVG ist die Ersatzpflicht ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird. Höhere Gewalt ist ein von außen kommendes, unvorhersehbares Ereignis, das auch durch äußerste Sorgfalt nicht verhütet werden kann.

Der Begriff der höheren Gewalt hat nach der Schuldrechtsmodernisierung den Begriff des unabwendbaren Ereignisses ersetzt, um Kindern im Straßenverkehr einen stärkeren Schutz zu gewährleisten. Bei einem unabwendbaren Ereignis (s. hierzu noch unten § 17 II StVG) wird auf einen Idealfahrer abgestellt. Bei der höheren Gewalt kommen jedoch lediglich elementare Naturkräfte (Wirbelstürme, Erdbeben oder Brückeneinsturz, Tiere wie Pferde auf der Autobahn) oder Handlungen Dritter in Frage und diese müssen nach der menschlichen Erfahrung unvorhersehbar und unabwendbar sein. Fahrfehler anderer oder plötzlich in die Straße laufende Fußgänger oder Kinder fallen aber nicht unter höhere Gewalt.

3.  Haftungsausschluss Schwarzfahrt nach § 7 III StVG

Nach § 7 III 1 StVG haftet ein Schwarzfahrer und nicht der Halter, wenn der Schwarzfahrer ohne Wissen und Wollen des Halters fährt, es sei denn den Halter trifft ein Verschulden.

4. Entgeltliche Personenbeförderung, Verbot des Haftungsausschlusses nach § 8a StVG

Gem. § 8a StVG kann die Haftung gegenüber entgeltlich, geschäftsmäßig beförderten Personen nicht ausgeschlossen werden. Im Umkehrschluss heißt das, dass die Haftung auch ausgeschlossen werden kann. In Klausuren spielt dies häufig bei der Abgrenzung von Gefälligkeitsfahrten zu Geschäftsfahrten eine Rolle und es kann problematisch sein, ob ein Haftungsausschluss möglich war oder nicht.

5. Mitverschulden

Das Mitverschulden bei Verkehrsunfällen richtet sich nach § 9 StVG, welcher auf § 254 BGB verweist. § 9 StVG muss aber bei einem Mitverschulden unbedingt zitiert werden. Bei der Sachbeschädigung gilt nach § 9 StVG jedoch die Ausnahme, dass sich der Verletzte auch ein Verschulden seines Gewahrsamsinhabers anrechnen lassen muss. (Bsp.: Ein Pferdeeigentümer muss sich ein Verschulden seines Reiters anrechnen lassen.)

Jura Individuell- Hinweis: § 9 StVG i.V.m. § 254 BGB ist nur zu prüfen, wenn der Verletzte nicht selbst als Halter oder Fahrzeugführer am Unfall beteiligt war. Das ist beispielsweise bei Radfahrern oder Fußgängern oder auch dem Beifahrer der Fall. Bei einem Unfall zwischen zwei Kraftfahrzeugen kommt § 17 II StVG (siehe unten) zum Einsatz.

6.  Umfang der Ersatzpflicht

Die §§ 10, 11 und 13 StVG regeln den Umfang der Ersatzpflicht.

Nach einer Tötung kann gem. § 10 I 1 StVG Ersatz für die Kosten einer versuchten Heilung verlangt werden. Ersatz, wenn seine Erwerbsfähigkeit während der Krankheit aufgehoben oder gemindert war, nach § 10 I 2 StVG die Beerdigungskosten. Nach § 10 II StVG kann der gesetzliche Unterhalt für Dritte geltend gemacht werden. Diese Regelungen entsprechen im wesentlichen § 844 I, II BGB.

Nach § 11 S. 1 StVG kann bei Körperverletzung der Geschädigte Heilungskosten und Ersatz der Vermögenseinbußen verminderter oder aufgehobener Erwerbsfähigkeit verlangen.

Schmerzensgeld kann nach § 11 S. 2 StVG verlangt werden.

7.  Schadensverursachung durch mehrere Kraftfahrzeuge nach § 17 StVG

§ 17 StVG ist bei einer Schadensverursachung von mindestens zwei beteiligten Kfz anzuwenden. § 17 I StVG und § 17 II StVG sind streng zu trennen.

§ 17 I StVG regelt den Innenausgleich, wenn mehrere Halter einem Dritten zum Schadensersatz verpflichtet sind. § 17 II regelt die Haftung der Fahrzeughalter untereinander, wenn diese einander wechselseitig zum Schadensersatz verpflichtet sind.

a. § 17 I StVG

§ 17 I StVG kommt zur Anwendung, wenn mehrere Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Schadensersatz verpflichtet sind. § 17 I StVG ist ein besonderer Fall der Gesamtschuldnerschaft und verdrängt § 426 I BGB. Es ist dann für den Einzelfall eine Abwägung nach den Verursachungsbeiträgen der einzelnen Halter vorzunehmen (Halter und Fahrzeugführer desselben Kraftfahrzeugs bilden dabei aber immer eine Haftungseinheit). Bei der Abwägung ist die Betriebsgefahr und der Verschuldensgrad aufzuführen, eine mögliche Alkoholisierung oder Verstöße nach der StVO (als Auffangnorm: § 1 II StVO – das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme) können miteinbezogen werden. Im Extremfall kann eine Haftung ganz hinter der anderen zurücktreten.

Jura Individuell- Hinweis: Typischerweise werden dabei Haftungsquoten gebildet, dies empfiehlt sich auch in der Klausur: bei Berücksichtigung einer beiderseitigen Betriebsgefahr 50:50, bei geringem Überwiegen eines Verursachungsbeitrages 60:40, bei Überwiegen eines Versursachungsbeitrages 70:30, bei erheblichem Überwiegen eines Verursachungsbeitrages 80:20.

b. § 17 II StVG

Nach § 17 II StVG gilt § 17 I StVG auch für die Haftung der Fahrzeughalter untereinander. Auch dann kommt es auf den Verursachungsbeitrag an.  Dahinter steht der Rechtsgedanke des § 254 BGB, der Geschädigte muss sich seine eigene Betriebsgefahr mit anrechnen lassen. Diese wird dann gegebenenfalls  durch Verschulden oder Mitverschulden erhöht. Der Anspruch des Geschädigten wird dann entsprechend ausgeschlossen, nach seinem Verursachungsbeitrag gekürzt oder er bleibt voll bestehen. Ein Verschulden des Fahrers muss sich der Halter anrechnen lassen.

Sowohl in § 17 I StVG als auch § 17 II StVG wird bei dem Schadensausgleich eine Haftungsquote gebildet.

c.  § 17 III StVG – unabwendbares Ereignis

Nach § 17 III StVG ist die Ersatzpflicht dann ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird. Wann ein unabwendbares Ereignis vorliegt ergibt sich aus  § 17 III S. 2 StVG. Danach ist ein Ereignis nur dann unabwendbar, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Fahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Der Wortlaut „nur dann“ bedeutet „nur ausnahmsweise“. Das Leitbild ist der „Idealfahrer“. Dieser muss äußerste Sorgfalt, Aufmerksamkeit und Geistesgegenwart bewiesen haben und den Unfall dennoch nicht verhindert haben können.

Schema Halterhaftung, § 7 I StVG

(1) Anspruch richtet sich gegen Halter eines Kfz oder gegen Halter eines Anhängers

(a) Halter ist, wer das Kraftfahrzeug auf eigene Rechnung in Gebrauch hat und die Verfügungsgewalt darüber besitzt.

(b) Kfz: Legaldefinition 1 II StVG.

(2) Rechtsgutsverletzung: Tötung, Körperverletzung oder Sachbeschädigung

(3) Die Verletzung ist bei dem Betrieb eines Kfz erfolgt

(a) Bei dem Betrieb des Kfz – Kausalität: Betrieb des Kfz –Rechtsgutverletzung.

(4) Möglicher Haftungsausschluss

(a) Keine Höhere Gewalt gem. § 7 II StVG.

(b) § 8 StVG.

(5) Schadensminderung/Schadensbegrenzung – §§9, 12, 12 a, 17 StVG

(6) Schadensausgleich gem. § 17 zwischen Haltern

(a) kein unabwendbares Ereignis nach § 17 III StVG.

(b) Abwägung der Verursachungsbeiträge.

(7) Keine Verwirkung oder Verjährung – § 15, 14 StVG

8. Fahrerhaftung, § 18 StVG

Nach § 18 I 1 StVG haftet auch der Führer (Fahrer), wenn bei dem Betrieb eines Kfz ein anderer Mensch getötet oder verletzt oder eine Sache beschädigt wird. Führer ist derjenige, der das Kfz eigenverantwortlich in Betrieb setzt und es während der Fahrt leitet.

Der Fahrer haftet neben dem Halter als Gesamtschuldner.

Nach § 18 I 1 StVG ist die Ersatzpflicht ausgeschlossen, wenn der Schaden nicht durch ein Verschulden des Führers verursacht ist (gesetzliche Vermutung, § 292 ZPO). Dies muss der Fahrer beweisen (anspruchshindernde Einwendung) – entsprechend § 276 II BGB. Er muss also nach § 276 II BGB beweisen, dass er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet hat. Der Fahrer kann sich demnach leichter entlasten als der Halter, dem eine Entlastung nur gelingt, wenn er höhere Gewalt oder im Fall des § 17 StVG ein unabwendbares Ereignis beweisen kann.

Nach § 18 III StVG kann sich auch der Fahrer den Verursachungsbeitrag des Geschädigten anrechnen lassen.

 Schema Fahrerhaftung, § 18 I StVG

(1) Anspruchsgegner ist Führer des Kfz oder Anhängers

(2) Fall des § 7 I StVG

(3) Haftungsausschluss nach §§ 18 I 2, 8 StVG

(4) Schadensminderung/Schadensbegrenzung – §§ 9, 12, 12 a, 17, 18 III StVG

(5) Keine Verwirkung oder Verjährung – §§ 15, 14 StVG

9. Verhältnis zu anderen Vorschriften

Nach § 16 StVG sind neben den Ansprüchen aus dem StVG auch die Ansprüche nach §§ 823 ff. BGB anwendbar. Bedeutung haben die verschuldensabhängigen Ansprüche nach §§ 823 ff. BGB, wenn die Haftungshöchstgrenze nach § 12 f. StVG überschritten ist oder wenn der Anspruch nach § 15 StVG verwirkt ist. Auch hat das StVG keine Anspruchsgrundlage für den Ersatz wegen entgangener Dienste, hier ist § 845 BGB anwendbar.

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10. Sonstige Besonderheiten

Als besonderer Gerichtsstand kommt § 20 StVG in Betracht.

Es besteht nach § 115 I Nr. 1 VVG i.V.m. § 1 PflVG ein Direktanspruch des Geschädigten gegen den Kfz-Versicherer des Schädigers. Schädiger und Versicherung sind Gesamtschuldner (§ 115 I 4 VVG). Fallen Halter und Fahrzeugführer auseinander besteht ebenso eine gesamtschuldnerische Haftung mit dem Halter , Versicherung und Führer (§ 18 StVG, § 421 BGB). Im Innenverhältnis zwischen Versicherungsnehmer und Versicherung gelten §§ 116 I, 100 ff. VVG). Werden Halter/Fahrer und Versicherung verklagt, besteht nach §§ 59, 60 ZPO eine einfache Streitgenossenschaft (h.M, siehe Thomas/ Putzo, ZPO, 37. Auflage 2016).

IV.  Achtung in der Klausur!

Für Klausuren gilt natürlich: Immer zuerst den Bearbeitervermerk genau lesen. In einer nach dem ersten Überfliegen des Sachverhalts vermeintlichen StVG-Klausur kann es sein, dass eine Prüfung der Normen nach dem StVG ausgeschlossen ist. Ansonsten stürzt man sich womöglich freudig auf die StVG und bemerkt am Ende (oder im schlimmsten Fall gar nicht), dass die Prüfung überflüssig war.

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