Konkurrenzenlehre StGB

Überblick über die Konkurrenzen, Tateinheit, Tatmehrheit, Idealkonkurrenz, Subsidiarität

Datum
Rechtsgebiet Strafrecht AT
Ø Lesezeit 5 Minuten
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I. Einführung

Die Konkurrenzen spielen im Strafrecht immer dann eine Rolle, wenn der Täter mit einer Handlung mehrere Straftatbestände oder einen Tatbestand mehrmals verwirklicht hat. Die gesetzliche Grundlage bilden die §§ 52 ff. StGB.

In der Klausur gilt es festzustellen, ob bei mehreren verwirklichten Delikten Tateinheit nach  § 52 StGB oder Tatmehrheit nach § 53 StGB gegeben ist.

a. Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals, liegt gemäß § 52 StGB Tateinheit vor. Tateinheit wird auch als Idealkonkurrenz bezeichnet. § 52 II StGB bestimmt, dass bei mehreren verletzten Strafgesetzen nur auf eine Strafe erkannt wird und diese sich nach der am schwersten angedrohten Strafe bestimmt.

b. Hat jemand mehrere Straftaten begangen, die gleichzeitig abgeurteilt werden, so liegt gemäß § 53 StGB Tatmehrheit vor. Tatmehrheit wird auch als Realkonkurrenz bezeichnet. Nach § 53 I StGB wird dann eine Gesamtstrafe gebildet. Gemäß § 54 II 1 StGB darf die Gesamtstrafe nicht die Summe der Einzelstrafen erreichen.

II. Tateinheit, § 52 StGB

Tateinheit besteht zunächst, wenn eine Handlungseinheit besteht. Unterschieden wird hierbei zwischen Handlung im natürlichen Sinne und Handlung im rechtlichen Sinne.

a. Handlung im natürlichen Sinne

Von einer Handlung im natürlichen Sinne spricht man, wenn es durch einen Handlungsentschluss zu einer Willensbetätigung kommt, d.h. eine Willensbetätigung führt zu einer Körperbewegung und dabei werden mehrere Delikte verwirklicht.

b. Handlung im rechtlichen (juristischen) Sinne

Die Handlung im rechtlichen Sinne umfasst eine juristische Wertung. Auch wenn beispielsweise mehrere Bewegungen gegeben sind, werden sie bei der rechtlichen Bewertung zusammengefasst. Hier wird zwischen der natürlichen Handlungseinheit (nicht zu verwechseln mit der Handlung im natürlichen Sinne), der tatbestandlichen Handlungseinheit und der Klammerwirkung (Verklammerungsprinzip) unterschieden.

aa. Nach dem BGH liegt natürliche Handlungseinheit vor, wenn mehrere Delikte von einem einheitlichen Willensentschluss getragen werden und aufgrund ihres räumlich-zeitlichen Zusammenhangs so eng miteinander verbunden sind, dass das gesamte Tätigwerden objektiv bei natürlicher Betrachtungsweise als ein einheitliches zusammengehöriges Tun erscheint.

bb. Eine tatbestandliche Handlungseinheit ist bei mehraktigen Delikten (bspw. Freiheitsberaubung, § 239 StGB), zusammengesetzten Delikten (bspw. Raub, § 249 StGB: Gewalthandlung und Wegnahmehandlung) oder Dauerdelikten (bspw. Trunkenheit im Verkehr, § 316 StGB) gegeben.

cc. Nach der Rechtsprechung wird durch das Verklammerungsprinzip Handlungseinheit angenommen, wenn zwei selbständige strafrechtliche Handlungen jeweils mit einem Dauerdelikt in Tateinheit stehen. Dann „verklammert“ das Dauerdelikt die „Nicht- Dauerdelikte“ zu einer Tateinheit.

Das Verklammerungsprinzip wird zum Teil stark kritisiert, insbesondere wenn die „Nicht-Dauerdelikte“ schwerer wiegen als das Dauerdelikt. Weniger problematisch wird es gesehen, wenn das Dauerdelikt das „schwerste“ Delikt ist, es mithin sozusagen das Bindeglied ist.

Zur Klarstellung:

Ist eine Handlungseinheit gegeben, liegt die erste Voraussetzung für eine Annahme von Tateinheit vor.

Weiterhin müssen mehrere Strafgesetze verletzt sein – nach § 52 I StGB entweder mehrere Strafgesetze (ungleichartige Tateinheit) oder dasselbe Strafgesetz mehrmals (gleichartige Tateinheit). Bei einem einzigen Dauerdelikt besteht keine Tateinheit, ebenso nicht bei einer fortgesetzten Handlung, da hier nicht mehrere Delikte verwirklicht werden.

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III. Gesetzeskonkurrenzen

Die verwirklichten Straftaten können teilweise im Wege der Gesetzeskonkurrenz verdrängt werden. Hier wird zwischen Spezialität, Subsidiarität und Konsumtion unterschieden. Bei den Gesetzeskonkurrenzen kommt es darauf an, den Unrechtsgehalt einer Tat wiederzugeben. Jedes betroffene Rechtsgut muss in den Konkurrenzen gewürdigt werden.

Die Gesetzeskonkurrenz ist gesetzlich nicht geregelt.

Beispiel: B schießt in Tötungsabsicht  auf A und trifft ihn in die Schulter. Dann bleibt der versuchte Totschlag neben der vollendeten gefährlichen Körperverletzung bestehen.  Die einfache Körperverletzung wird im Wege der Gesetzeskonkurrenz (Spezialität) verdrängt.

a. Spezialität

Spezialität liegt vor, wenn ein Delikt zwingend auch alle Tatbestandsmerkmale eines anderen Delikts enthält. Das ist typischerweise immer der Fall bei Qualifikationen und ihren Grunddelikten. Ausnahmen gelten jedoch, wenn die Qualifikation im Versuch stecken bleibt, da dann aus Klarstellungsgründen beide Delikte nebeneinander stehen bleiben.

Beispiele: § 224 StGB verdrängt § 223 StGB, § 244 StGB verdrängt § 242.

b. Subsidiarität

Subsidiarität bedeutet, dass eine Norm nur zur Anwendung kommt, wenn nicht schon eine andere Norm ausdrücklich (im Gesetz besteht ein Nachrangigkeitsverhältnis) oder stillschweigend zur Anwendung kommt.

Beispiele für ausdrückliche Subsidiarität (Formulierung: Wenn die Tat nicht nach §§ mit Strafe bedroht ist): §§ 145 II StGB, 145 d I StGB, 246 I StGB, 248 b I StGB, 265a I StGB, 316 I StGB.

Beispiele für stillschweigende Subsidiarität: Vollendung verdrängt Versuch, Täterschaft verdrängt Teilnahme, Anstiftung verdrängt Beihilfe, Vorsatz verdrängt Erfolgsqualifikation. Erfolgsqualifikation verdrängt reine Fahrlässigkeitsdelikte, konkretes Gefährdungsdelikt verdrängt abstraktes Gefährdungsdelikt.

c. Konsumtion

Bei der Konsumtion sind bei einem Delikt typischerweise, aber nicht notwendigerweise, alle Tatbestandsmerkmale enthalten. Das Delikt ist eine typische Begleiterscheinung.

Beispiele: Bei einem Wohnungseinbruchsdiebstahl nach § 244 StGB sind typischerweise, aber nicht zwingend ein Hausfriedensbruch nach § 123 StGB und eine Sachbeschädigung nach § 303 StGB enthalten.

Bei der Verletzung des Postgeheimnisses nach § 202 StGB ist typischerweise eine Sachbeschädigung nach § 303 StGB mitverwirklicht.

IV. Tatmehrheit, § 53 StGB

Tatmehrheit setzt eine Handlungsmehrheit von Straftaten voraus.

Auch bei Tatmehrheit ist Gesetzeskonkurrenz möglich, sog. mitbestrafte Vortat und mitbestrafte Nachtat.

a. Mitbestrafte Vortat

Bei der mitbestraften Vortat liegt der Unrechtsgehalt auf der Nachtat.

Beispiel: Verbrechensverabredung nach § 30 II StGB.

Für eine Bestrafung muss die Nachtat die Vortat nicht mitumfassen.

b. Mitbestrafte Nachtat

Bei der mitbestraften Nachtat verwirklicht der Täter typischerweise auch die Nachtat, damit die Vortat einen Sinn bekommt, beispielsweise zur Sicherung der Beute.

Die mitbestrafte Nachtat tritt dann hinter der Vortat zurück. Kann der Täter wegen der Vortat nicht belangt werden, bleibt die Nachtat strafbar.

Beispiel: Die Nachtat Hehlerei gemäß § 259 StGB tritt hinter dem Diebstahl gemäß § 242 StGB zurück, da der Dieb kein tauglicher Täter der Hehlerei ist.

Klausurtipp: Die Konkurrenzen sollten in der Klausur am Ende jedes Tatkomplexes stehen. Dort stehen die Delikte aufgrund der Gliederung der Klausur in mehrere Tatkomplexe häufig zueinander in Tateinheit.

Am Ende der Klausur sollten die Gesamtkonkurrenzen gebildet werden. Hier sollten dann die Delikte aus den verschiedenen Tatkomplexen zueinander  in Tatmehrheit stehen, da sie durch verschiedene Handlungen begangen wurden.

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