Verfassungsbeschwerde – Musteraufbau

Verfassungsbeschwerde; Urteilsverfassungsbeschwerde; Begründetheit; Zulässigkeit; Musteraufbau, Gutachtenstil, Examen.

Datum
Rechtsgebiet Grundrechte
Ø Lesezeit 11 Minuten
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Dieser Artikel soll mustergültig die Prüfung einer Verfassungsbeschwerde darstellen. Ob für den Jurastudenten im ersten Semester, der die Verfassungsbeschwerde i.d.R. erstmals als Gegenstand der Vorlesung und späteren Klausur kennenlernt oder für den Examenskandidaten, der sich angesichts der Relevanz im Examen auch mit diesem außerordentlichen Rechtsbehelf auseinandersetzen muss – dieses Schema bietet eine Übersicht über die einzelnen Prüfungspunkte. Wie Sie sicherlich schnell merken, werden einzelne Punkte recht ausführlich im Gutachtenstil gelöst, während bei anderen nur eine Definition angegeben wird.

Ziel des Artikels ist die schnelle Übersicht über alle relevanten Punkte der Verfassungsbeschwerde. Da es allerdings vielen Studierenden nach wie vor schwer fällt, in der Klausur den Gutachtenstil anzuwenden, sollen schwierige Punkte im Gutachtenstil erläutert werden.

Nachfolgend wird exemplarisch die Prüfung einer Urteilsverfassungsbeschwerde dargestellt. Die Verfassungsbeschwerde hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist.

A. Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde

I.         Zuständigkeit

Die Zuständigkeit des BVerfG für Verfassungsbeschwerden ergibt sich aus Art. 93 I Nr. 4a GG, §§ 13 Nr. 8a, 90 ff. BVerfGG.

II.        Beteiligtenfähigkeit

Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) müsste auch beschwerdefähig sein. Wer beschwerdefähig ist, bestimmt sich nach § 90 I BVerfGG. Danach kann „jedermann“ Verfassungsbeschwerde erheben. „Jedermann“ ist derjenige, der Träger von Grundrechten oder der in § 90 I BverfGG aufgeführten grundrechtsgleichen Rechte ist.

III.      Prozessfähigkeit

Weiterhin müsste der BF auch prozessfähig sein. Darunter versteht man die Fähigkeit, Prozesshandlungen selbst bzw. durch einen Vertreter vor- bzw. entgegenzunehmen.

Das ist i.d.R. unproblematisch. Meist wird man in der Examensklausur eine natürliche, volljährige Person haben. Diese ist immer prozessfähig. Hier sollte man deshalb, wenn der Sachverhalt nichts Weiteres hergibt, keine allzu ausführlichen Ausführungen machen. In einem Satz sollte man den Punkt der Vollständigkeit halber allerdings schon erwähnen. Dann kann der Korrektor sein Häkchen drunter setzen.

A ist als erwachsene Person auch prozessfähig.

IV.      Beschwerdegegenstand

Es müsste ein tauglicher Beschwerdegegenstand vorliegen. Nach Art. 93 I Nr. 4a GG, § 90 I BVerfGG kann jeder Akt der öffentlichen Gewalt tauglicher Beschwerdegegenstand sein. Bei einer Urteilsverfassungsbeschwerde kommen mehrere Beschwerdegegenstände in Betracht. So wird es regelmäßig einen Ausgangs-VA und eventuell auch einen Widerspruchsbescheid gegeben haben (in Bundesländern, in denen ein Vorverfahren durchzuführen ist), gegen den der BF bereits vorgegangen ist. Weiterhin sind die Urteile der vorausgegangenen Instanzen Akte der öffentlichen Gewalt. Hier sollte festgestellt werden, dass Gegenstand der Verfassungsbeschwerde zumindest auch das letztinstanzliche Urteil ist.

V.        Beschwerdebefugnis

Der BF müsste ferner beschwerdebefugt sein. Das ist er, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass zumindest die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung besteht und er durch den Akt der öffentlichen Gewalt selbst, unmittelbar und gegenwärtig betroffen ist. An dieser Stelle kann bereits erwähnt werden, dass das BVerfG keine Superrevisionsinstanz verkörpert. Der BF darf sich somit im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde nicht auf die Verletzung unterhalb der Verfassung stehender Rechtsnormen wie z.B. Gesetze, Rechtsverordnungen oder Satzungen berufen.

1. Möglichkeit der Grundrechtsverletzung

Es darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein, dass der BF in seinen Grundrechten oder in einem grundrechtsgleichen Recht verletzt wurde.

2. Betroffenheit des Beschwerdeführers

Als Adressat des Urteils ist der BF auch selbst betroffen.

Unmittelbare Betroffenheit liegt jedenfalls dann vor, wenn kein weiterer Vollzugsakt notwendig ist.

Gegenwärtig ist die Beeinträchtigung, wenn die Grundrechtsverletzung schon begonnen hat oder zumindest unmittelbar bevorsteht.

VI.      Rechtsschutzbedürfnis

1. Rechtswegerschöpfung im weiteren Sinne: Subsidiarität

Aus dem Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde folgt, dass der BF vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde alle zur Verfügung stehenden und zumutbaren prozessualen Möglichkeiten ergreifen muss, um eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern. Der BF muss daher alle ihm möglichen Rechtsbehelfe unterhalb der Verfassungsbeschwerde ausgeschöpft haben. Denn grds. ist es zunächst Aufgabe der ordentlichen Gerichte und Fachgerichte Rechtsschutz zu gewähren.

2. Rechtswegerschöpfung im engeren Sinne

Die Rechtswegerschöpfung im engeren Sinne ergibt sich aus § 90 II BVerfGG. Danach kann die Verfassungsbeschwerde erst nach Erschöpfung jeglicher anderer Rechtswege erhoben werden. Dies wird bedeutsam, sofern eine prinzipale Normenkontrolle in Betracht kommt, wenn also zu fragen ist, ob Rechtsschutz vor dem Verwaltungsgericht mit einer inzidierten Überprüfung des entsprechenden Gesetzes erreicht werden kann. Hiervon ausgeschlossen ist die Überprüfung von Parlamentsgesetzen. Denn gegen Parlamentsgesetze ist ein Rechtsweg im Sinne einer prinzipalen Normenkontrolle nicht eröffnet und von § 90 II S. 1 BVerfGG nicht umfasst.

VII.     Form und Frist

Die Verfassungsbeschwerde muss schriftlich verfasst sein, § 23 I 1 BVerfGG. Sie ist ferner zu begründen, § 23 I 2 BVerfGG.

Darüber hinaus gilt für die Urteilsverfassungsbeschwerde die Frist aus § 93 I BVerfGG. Danach ist die Verfassungsbeschwerde binnen eines Monats nach Zustellung der Entscheidung einzureichen (§ 93 I 2 BVerfGG).

Wenn alle Voraussetzungen vorliegen, ist die Verfassungsbeschwerde zulässig.

Jura-Individuell-Hinweis:

Vergessen Sie im Gutachten nicht Zwischenergebnisse einzufügen.

B. Begründetheit der Verfassungsbeschwerde (Aufbau der Prüfung eines Freiheitsgrundrechts)

Die Verfassungsbeschwerde müsste ferner begründet sein. Die Verfassungsbeschwerde ist begründet, wenn der BF durch das letztinstanzliche Urteil in einem seiner Grundrechte verletzt ist.

Jura-Individuell-Hinweis:

Wichtig ist, dass bei der Begründetheit einer Urteilsverfassungsbeschwerde nur geprüft wird, ob das dem letztinstanzlichen Urteil zugrundeliegende Gesetz grundrechtskonform ist und ob die konkrete Anwendung des Gesetzes gegen die Verfassung verstößt. Folglich wird nicht geprüft, ob das einfache Gesetz richtig angewendet wurde, denn das BVerfG soll gerade keine Superrevisionsinstanz sein.

I. Schutzbereich

1. Persönlicher Schutzbereich

Der persönliche Schutzbereich bestimmt den Personenkreis, der sich auf das verletzte Grundrecht berufen kann. So unterscheidet man zwischen sog. Jedermanngrundrechten oder Menschenrechten (z.B. Art. 4 GG, Art. 2 I GG) und den sog. Deutschengrundrechten (z.B. Art. 8 GG). Bei Letzteren können nur deutsche Bürger Träger des Grundrechts sein.

Eine Besonderheit gilt es jedoch bei EU-Ausländern zu beachten. Auch EU-Ausländer können sich auf Deutschengrundrechte berufen. Dabei ist die dogmatisch richtige Herleitung allerdings umstritten: Eine Ansicht leitet die Anwendbarkeit vom Diskriminierungsverbot des Art. 18 I AEUV her, welcher Anwendungsvorrang genieße und eine Diskriminierung aufgrund der (EU-) Staatsangehörigkeit verbiete. Nach einer anderen Ansicht können sich EU-Ausländer zwar aufgrund des eindeutigen Wortlauts des Grundgesetzes nicht auf Deutschengrundrechte berufen. Sie genießen jedoch über Art. 2 I GG einen ebenso effektiven Grundrechtsschutz, indem die Rechtfertigungsmaßstäbe der Deutschengrundrechte auf Art. 2 I GG übertragen werden. Im Ergebnis einig ist man sich jedoch, dass sich Nicht-EU-Ausländer nicht auf die Deutschengrundrechte berufen können.

2. Sachlicher Schutzbereich

Hier muss man nun die einzelnen Grundrechte betrachten und prüfen, ob das Handeln des einzelnen sich unter den Schutzbereich dieses Grundrechts subsumieren lässt.

II. Eingriff

Hier empfiehlt es sich mit dem modernen Eingriffsbegriff zu arbeiten. Der Grund dafür liegt darin, dass der klassische Eingriffsbegriff mit seinen Merkmalen Finalität, Unmittelbarkeit, Regelung und Durchsetzbarkeit mit Befehl und Zwang zu eng geworden ist. Viele gravierende Beeinträchtigungen von Seiten des Staats werden von ihm daher nicht mehr erfasst.

Deshalb ist nach dem modernen Begriff jedes Handeln, das dem Staat zugerechnet werden kann und dem Einzelnen ein Verhalten ganz oder teilweise unmöglich macht, das in den Schutzbereich des in Rede stehenden Grundrechts fällt, als Eingriff zu werten. Lesenswert dazu: http://www.servat.unibe.ch/dfr/vw087037.html (Die Glykolwein-Entscheidung).

III.      Rechtfertigung

1. Schranke

Hier geht man der Frage auf den Grund, wie das grundrechtlich geschützte Verhalten einschränkbar ist. Denn auch ein schrankenlos gewährleistetes Grundrecht erlaubt dem Träger nicht alles zu tun, was ihm beliebt. Vielmehr finden die Grundrechtsausübungen des einen dort ihre Grenzen, wo sie mit den Rechten Dritter oder anderen Gemeinschaftswerten von Verfassungsrang kollidieren.

2.  Schranken-Schranke

Jedes staatliche Handeln muss eine hinreichende gesetzliche Grundlage haben. In einer Urteilsverfassungsbeschwerde wird in der Regel in der Ausgangssituation gegen einen auf einem Gesetz basierenden Verwaltungsakt vorgegangen. Deshalb muss im Folgenden die formelle und materielle Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Grundlage untersucht werden.

Dabei findet eine abstrakte Prüfung des Gesetzes statt. Ein gravierender Fehler in der Klausur wäre es, wenn bei der Untersuchung der Verfassungsmäßigkeit der konkrete Sachverhalt einbezogen würde.

a) Formelle Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Grundlage

Die Zuständigkeit beim Gesetzgebungsverfahren, die sich nach den Art. 30 I, 70 ff. GG bestimmt, ein ordnungsgemäßes Verfahren nach Art. 76 ff. GG und etwaige formelle Anforderungen sind zu beachten.

Das Zitiergebot gem. Art. 19 I 2 GG gilt nur für Grundrechte mit sog. Einschränkungsvorbehalten (erkennbar an der Formulierung „beschränkt“ in Art. 8 II GG oder „Beschränkungen“ in Art. 10 II GG). In der Regel birgt die formelle Verfassungsmäßigkeit keine allzu großen Schwierigkeiten in Klausuren. Sie darf dennoch nicht vergessen werden.

b) Materielle Verfassungsmäßigkeit

aa) Wesentlichkeitstheorie

Ursprünglich für Verordnungen i.S.d. Art. 80 GG entwickelt, besagt diese Theorie vom BVerfG heute, dass die wesentlichen (grundrechtsrelevanten) Fragen vom Gesetzgeber selbst geregelt werden müssen (BVerfGE 47, 46ff.).

bb) Bestimmtheitsgebot aus Art. 20 III GG

Danach muss die Norm hinreichend bestimmt sein. Das heißt, sie muss klar und eindeutig formuliert sein, so dass jeder Bürger sein Verhalten danach ausrichten kann.

cc) Verhältnismäßigkeit
(1) Legitimer Zweck

Der Gesetzgeber muss mit dem Gesetz einen legitimen Zweck verfolgen. Dabei hat er einen weiten Beurteilungsspielraum.

(2)  Geeignetheit

Geeignet ist die Norm, wenn sie den Zweck irgendwie fördert. Auch dies betreffend hat der Gesetzgeber einen weiten Beurteilungsspielraum.

(3) Erforderlichkeit

Erforderlich ist die Norm, wenn kein milderes Mittel ersichtlich ist, das in gleicher Weise effektiv ist.

(4) Angemessenheit

Hier muss die Frage aufgeworfen werden, ob das von der Norm vorgegebene Verbot nicht außer Verhältnis zu dem mit der Norm verfolgten Zweck steht.

Es ist nun eine ausführliche Güterabwägung vorzunehmen.

Die Verhältnismäßigkeit ist regelmäßig das Herzstück der Begründetheitsprüfung. Deshalb sollte man schematische Ausführungen vermeiden und stattdessen diskutieren. Meist sind im Sachverhalt auch schon Argumente für beide Seiten angelegt, die dabei abzuarbeiten sind.

Jura-Individuell-Hinweis:

Kommt man hier zu dem Ergebnis, dass die Norm in formeller und materieller Hinsicht verfassungsmäßigen Anforderungen entspricht, muss die konkrete Einzelmaßnahme unter die Lupe genommen werden. Das wird bis zum Examen häufig übersehen, ist aber eine essentielle Unterscheidung. Unterlaufen hier Fehler, kostet das wertvolle Punkte.

Zwischenergebnis: Die gesetzliche Grundlage ist verfassungsmäßig.

3. Verfassungsmäßigkeit der konkreten Maßnahme

a) Formelle Verfassungsmäßigkeit

Wiederum ist zu prüfen, ob Zuständigkeit, Verfahren und Form verfassungsgemäß sind.

b) Materielle Verfassungsmäßigkeit

Bei Prüfung der konkreten Maßnahme wird einzig herausgearbeitet, ob eine spezifische Grundrechtsverletzung durch das vom Gericht ausgesprochene Urteil vorliegt. Dies heißt aber nicht, dass die Richtigkeit der Anwendung der Tatbestandsmerkmale des Gesetzes auf den konkreten Sachverhalt geprüft wird. Der Sachverhalt wird vielmehr allein dahingehend untersucht, ob durch die Entscheidung des Gerichts der Beschwerdeführer in seinen Grundrechten verletzt ist.

Jura-Individuell-Hinweis:

Anders als in der Verhältnismäßigkeitsprüfung oben soll jetzt nicht die abstrakte Norm Gegenstand der Betrachtung sein. Nun soll vielmehr am konkreten Fall gearbeitet und argumentiert werden. Es ist also jeder Punkt mit den Interessen des BF abzugleichen und in Relation zu bringen.

(1) Legitimer Zweck

Es müsste ein legitimer Zweck gegeben sein. Der legitime Zweck des VA ist …

(2) Geeignetheit

Geeignetheit meint die Förderung des legitimen Zwecks. Die Maßnahme verfolgt den Zweck … Die Handlung ist förderlich das verfolgte Ziel zu erreichen.… Sie war mithin geeignet.

(3) Erforderlichkeit

Des Weiteren müsste sie erforderlich gewesen sein.

Jura-Individuell-Hinweis:

Hier liegt nun ein Diskussionsschwerpunkt. Ihrer Fantasie und Argumentation sind (fast) keine Grenzen gesetzt. Diskutieren Sie mildere Mittel. Argumentieren Sie, warum diese in der konkreten Situation vielleicht doch versagen.

(4) Angemessenheit

In der Prüfung der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne ist wiederum ein Schwerpunkt auszumachen. Auch hier müssen Sie anders als oben bei der Angemessenheit am konkreten Fall eine Güterabwägung vornehmen. Stellen Sie beide Seiten sauber da. Erläutern Sie Punkte für die eine und die andere Seite. Das Argumentieren bringt hier Zusatzpunkte. Und im Ergebnis werden Sie bei guter Begründung keinen Punktabzug erhalten, wenn Sie sich für einen anderen Weg entscheiden als den, den die herrschende Meinung in der Sache geht.

Jura-Individuell-Hinweis:

Beenden Sie Ihre Ausführungen mit dem Zwischenergebnis, ob die Maßnahme verfassungsmäßig ist oder eben nicht. Dann schreiben Sie als weiteres Zwischenergebnis, ob die Verfassungsbeschwerde begründet ist und am Ende folgt ein letzter Satz zur Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde insgesamt.

Wenn sich Fragen zu dem Thema Verfassungsrecht ergeben sollten, können Sie sich jederzeit an das Team von Jura Individuell wenden. Wir werden Ihre Fragen aufgreifen und mit Ihnen gemeinsam lösen.

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Anmerkungen

siehe auch Prüfungsschema zu Art. 14 I 1 GG, „Klausur zur Berufsfreiheit“,  „Caroline von Monaco I“.

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