Art. 8 GG in der Klausur

Vorstellung und Aufbauschema des Art. 8 GG. Hinweise und Tipps für die Bearbeitung der Versammlungsfreiheit in der Klausur.

Datum
Rechtsgebiet Grundrechte
Ø Lesezeit 10 Minuten
Foto: Bryce Bondzio/Shutterstock.com

Die beiden Absätze des Art. 8 GG, der die Versammlungsfreiheit schützt, kommen mit einer bemerkenswerten textlichen Kürze aus. Das darf aber natürlich nicht darüber hinwegtäuschen, dass hinter der Norm viele Probleme stecken, die von Klausurerstellern sowohl während des Studiums als auch im Examen sehr gerne sowohl in Klausuren mit verwaltungsrechtlichem Schwerpunkt als auch in Klausuren mit verfassungsrechtlichem Schwerpunkt eingebaut werden.

Dieser Artikel nimmt es sich zur Aufgabe, den Leser an den Artikel 8 GG heranzuführen, ihn aber auch mit schwierigeren Problemen vertraut zu machen, die häufig in der Verhältnismäßigkeit der Einzelmaßnahme einer Behörde behandelt werden müssen.

I. Der Schutzbereich des Art. 8 I GG

  1. Personeller Schutzbereich

Es handelt sich um ein Deutschengrundrecht, also Deutsche im Sinne des Art. 116 I GG werden geschützt. Über Art. 19 III GG können sich auch inländische juristische Personen des Privatrechts auf Art. 8 I GG berufen.

  1. Sachlicher Schutzbereich

a. Sich friedlich ohne Waffen versammeln

aa. der Versammlungsbegriff

Eine Versammlung ist die Zusammenkunft mehrerer Personen (nach h.M. mindestens 3) zu einem gemeinsamen Zweck bei innerer Verbundenheit.

Hier treffen wir gleich auf eines der größeren Probleme im Rahmen des Art. 8 I GG, wenn es nämlich darum geht, welche Anforderungen an den gemeinsamen Zweck zu stellen sind. Hier gibt es im Wesentlichen drei verschiedene Möglichkeiten: ein enger, ein aufgelockerter und ein weiter Versammlungsbegriff.

Der enge Versammlungsbegriff: Beginnen wir mit dem engsten Normverständnis, denn das ist auch diejenige Ansicht, der sich das Bundesverfassungsgericht angeschlossen hat. Nach dieser Ansicht müssen die Personen zur Erörterung öffentlicher Angelegenheiten zusammenkommen. Welche Argumente kann man für diese Ansicht ins Feld führen? Meist wird hier historisch argumentiert: Art. 8 I GG ist eine Reaktion auf die Weimarer Zeit und das Dritte Reich und dient damit primär dem Schutz politischer Versammlungen. Zudem weise das Grundrecht einen engen Bezug zum Demokratieprinzip auf, indem es einen Ausgleich für die geringen plebiszitären Mitwirkungsrechte des Einzelnen ermögliche. Die Inanspruchnahme von Art. 8 I GG soll nach diesem Verständnis dem Bewusstsein politischer Ohnmacht und gefährlichen Tendenzen zur Staatsverdrossenheit entgegenwirken.

Der erweiterte Versammlungsbegriff: Nach einer gelockerteren Ansicht genügt es, wenn eine gemeinsame Meinungsbildung und -äußerung stattfindet, unabhängig davon, ob es sich dabei um öffentliche oder private Themen handelt. Für diese Meinung lässt sich auch ein ganz schönes Argument anführen: Die Vertreter dieser Auffassung begreifen Art. 8 I GG nämlich als Komplementärgrundrecht zur Meinungsfreiheit: Art. 8 I GG schütze demzufolge die Meinungsbildung in kollektiver Form.

Der weite Versammlungsbegriff: Für diese Meinung genügt jedweder Zweck, es sei denn die jeweilige Veranstaltung dient einer reinen Konsumfunktion (wie etwa in aller Regel bei einem Musikkonzert oder einem Kinobesuch). Diese Meinung beruft sich in erster Linie auf den Wortlaut, der eine etwaige Einschränkung nicht vorsehe. Außerdem habe Art. 8 I GG den Sinn, die Isolierung des Einzelnen zu vermeiden und die Persönlichkeitsentfaltung in Kollektivform zu gewährleisten.

Jura Individuell-Hinweis: In aller Regel wird es sich in der Klausur um eine politische Demonstration handeln, sodass der Streit nicht entschieden werden muss. Muss er einmal entschieden werden, so scheint es angezeigt, dem Bundesverfassungsgericht in seiner Meinung zu folgen.

bb. Waffen

Waffen sind alle technischen Waffen im Sinne des § 1 WaffG sowie jeder Gegenstand, der zur Verletzung von Personen oder zur Beschädigung von Sachen geeignet ist und zu diesem Zweck mitgeführt wird.

Jura Individuell-Hinweis: Anders als es die Reihenfolge der Wörter in Art. 8 I GG intuitiv veranlassen würde, scheint es Sinn zu machen, erst das Vorliegen von Waffen zu prüfen, denn sind Waffen vorhanden, lässt dies die Unfriedlichkeit vermuten.

cc. Friedlich

Friedlich ist eine Versammlung, die keinen gewalttätigen und aufrührerischen Verlauf nimmt, bei der also keine Gewalttätigkeiten oder aggressiven Ausschreitungen gegen Personen oder Sachen unmittelbar bevorstehen oder bereits stattfinden.

Kann es dabei ausreichen, dass etwa ein Verstoß gegen § 240 StGB vorliegt? Natürlich nicht, denn das würde den Gesetzesvorbehalt in Art. 8 II GG obsolet und es dem Gesetzgeber auch viel zu leicht machen, den Schutzbereich eines so wichtigen Grundrechts von vorneherein zu beschränken.

Jura Individuell-Hinweis: Nicht den Fehler machen, bei einzelnen unfriedlichen Versammlungsteilnehmern der Versammlung als solcher den Schutz des Art. 8 I GG zu versagen! Nur die besagten unfriedlichen Individuen verlieren den Schutz des Art. 8 I GG. Anderes kann nur dann gelten, wenn die Unfriedlichkeit auf die gesamte Versammlung übergegriffen hat.

b. Geschütztes Verhalten

Art. 8 I GG schützt ziemlich umfassend: Geschützt ist die Organisation und Vorbereitung der Versammlung, die Wahl des Versammlungsorts und -zeitpunkts, die Leitung und die Teilnahme an der Versammlung einschließlich der An- und Abreise. Nicht geschützt ist aber etwa das Recht, sich auf fremden Grundstücken zu versammeln. Wie bei anderen Grundrechten auch, enthält Art. 8 I GG natürlich auch die negative Freiheit, nicht an Veranstaltungen teilnehmen zu müssen.

II. Eingriff in den Schutzbereich des Art. 8 I GG

Achtung: Bei Art. 8 I GG gibt es natürlich ganz eindeutige Eingriffe, wie etwa die Auflösung einer Versammlung. Allerdings gibt es in der Klausur auch häufig Verhaltensweisen seitens des Staates, die etwas mehr Auseinandersetzung mit ihnen im Prüfungspunkt des Eingriffs erfordern. Im Folgenden eine Übersicht über das, was in Klausuren typischerweise auftaucht (Achtung: bei weitem keine erschöpfende Aufzählung):

  • Auflösungen und Verbote
  • Anmeldungs- und Erlaubnispflichten
  • Überwachungsmaßnahmen als klassisches Beispiel des Eingriffs der zweiten Kategorie: Hier wird ein Eingriff angenommen, soweit durch die Maßnahme die Entschlussfreiheit hinsichtlich der Teilname an der Versammlung beeinträchtigt wird (Abschreckungseffekt)
  • Behinderungen bei Anreise
  • Sanktionierung der Teilnahme an einer Versammlung
  • Behinderung der Wirkung der Versammlung (etwa indem man die Öffentlichkeit abschottet)

III. Rechtfertigung des Eingriffs in Art. 8 I GG

  1. Zwei Schranken

Es existieren zwei verschiedene Schranken für Art. 8 I GG: Da ist zum einen der Gesetzesvorbehalt des Art. 8 II GG für Versammlungen unter freiem Himmel. Findet eine Versammlung nicht unter freiem Himmel statt, so kommt Art. 8 II GG nicht zum Tragen. Für diesen Fall muss dann auf die verfassungsimmanenten Schranken zurückgegriffen werden, d.h. eine Einschränkung kann zugunsten von kollidierendem Verfassungsrecht vorgenommen werden.

Jura Individuell-Hinweis: Vorsicht: „unter freiem Himmel“ nicht wörtlich verstehen. Es geht hier nicht um eine Überdachung, sondern um die Frage, ob die Versammlung zu allen Seiten von ihrer Umwelt abgegrenzt ist. Und warum? Weil solche Veranstaltungen, die potentiell unkontrollierten Zulauf erfahren können, ein viel größeres Gefahrenpotential in sich tragen und der Verfassungsgeber sich daher dazu entschieden hat, dass es möglich sein muss, den Rahmen solcher Versammlungen zu regeln.

  1. Schranken-Schranken

Wie sonst auch sind in Art. 8 GG-Klausuren sowohl die Verfassungsmäßigkeit der Schranke als auch die Verfassungsmäßigkeit des Einzelaktes zu prüfen, der sich auf die Schranke stützt. Bezüglich beider Punkte sollen hier ein paar typisierte Probleme dargestellt werden und wie man mit diesen umgeht.

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a. Verfassungsmäßigkeit des eingreifenden formellen oder materiellen Gesetzes

Klassiker-Problem der Anmeldepflicht in § 14 VersG: Wer § 14 VersG liest, der wird feststellen, dass Versammlungen 48 Stunden vor Beginn bei der Versammlungsbehörde anzumelden sind. Nach dem Wortlaut gilt das für jegliche Form von Versammlungen. Allerdings muss eine verfassungskonforme Auslegung der Norm dazu führen, dass die Missachtung der Anmeldepflicht nicht für sich allein das Verbot bzw. die Auflösung rechtfertigen kann. Es muss vielmehr eine gesonderte Gefahrensituation hinzutreten.

Bei Spontanveranstaltungen (nicht geplante Versammlung, die sich aus aktuellem Anlass bildet und keinen Veranstalter hat) gilt daher: Die Anmeldepflicht muss überhaupt nicht beachtet werden, da es der Gesetzgeber sonst in der Hand hätte, einen versammlungsfreien Zeitraum zu definieren (vgl. BverfGE 85, 69 (75)).

Bei Eilversammlungen (geplante Versammlung, deren Zweck aber nur erreicht werden kann, wenn die 48-Stunden-Frist nicht eingehalten wird) gilt lediglich, dass die Anmeldung vorzunehmen ist, sobald der Entschluss zur Durchführung der Versammlung feststeht.

b. Verfassungsmäßigkeit des Einzelakts

1. Problem: Einschreiten gegen Versammlung oder gewaltbereite Gegendemonstration

Das Szenario ist das Folgende: Eine friedliche Demonstration ruft eine gewalttätige Gegendemonstration hervor. Ist es dann in Ordnung, wenn etwa die Polizei die friedliche Demonstration auflöst, um den gewalttätigen Demonstranten den Grund zu nehmen, weiterhin gewalttätig zu sein?

Antwort: Nein, das geht im Grundsatz natürlich nicht, denn dann würde die Wahrnehmung der Versammlungsfreiheit empfindlich erschwert werden. Das heißt, dass die Versammlungsbehörde grundsätzlich gegen die Gegendemonstration vorgehen muss und dass ein Vorgehen gegen die friedliche Ausgangsdemonstration nur unter den strengen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme eines Nichtverantwortlichen in Betracht kommt (vgl. BverfGE 69, 315 (360f.))

2. Problem: Darf eine Versammlung wegen einer Gefahr für die öffentliche Ordnung verboten bzw. aufgelöst werden?

Grundsätzlich nein. Das wird damit begründet, dass aufgrund der überragenden Bedeutung der Versammlungsfreiheit der Rückgriff auf außerrechtliche Verhaltensregeln ein Vorgehen gegen eine geschützte Versammlung nicht legitimieren kann.

In Klausuren taucht häufig die Problematik auf, ob dies auch im Zusammenhang mit rechtsextremistisch motivierten Versammlungen gilt. Hier haben einzelne Gerichte (z.B. OVG NW, DVBl. 2001, 1624 (1624 f.)) das Schutzgut der öffentlichen Ordnung als ausreichend angesehen, ein Verbot bzw. eine Auflösung zu legitimieren. Zur Begründung kann man vor allem mit der Historie argumentieren: Das Grundgesetz ist sicherlich Gegenentwurf zur nationalsozialistischen Gewaltherrschaft im Dritten Reich und die Ablehnung von rechtsextremistischem Gedankengut bringe es auch an verschiedenen Stellen zum Ausdruck, etwa in Art. 1 I, II, 20 I-III, 21 II, 24 II und 26 GG.

Dem hat sich allerdings das Bundesverfassungsgericht entgegengestellt. Aufgrund der Betroffenheit eines für eine Demokratie so wichtigen Grundrechts sei auch bei derartigen Versammlungen eine detaillierte Regelung durch den Parlamentsgesetzgeber notwendig, ein Rückgriff auf den unbestimmten Begriff der öffentlichen Ordnung damit nicht möglich. Ein weiteres Argument, das in der Klausur genannt werden sollte, besteht mit Blick auf das Parteienprivileg in Art. 21 II GG. Folgt man nämlich der Meinung etwa des OVG Nordrhein-Westfalens, so könnte rechtsextremen Parteien ein Großteil der öffentlichen Werbung für ihre politische Überzeugung untersagt werden, was für solch kleine Parteien besonders wichtig ist.

Merke aber: Auflagen können mit Verweis auf die Verletzung der öffentlichen Ordnung erlassen werden, wenn durch das Verhalten der Versammlungsteilnehmer ein Einschüchterungseffekt sowie ein Klima der Gewaltdemonstration und potentiellen Gewaltbereitschaft erzeugt wird. Ein paramilitärischer Eindruck verträgt sich nicht mit unserer Zivilgesellschaft. Hierzu hat das Bundesverfassungsgericht gesagt: Art. 8 I GG schützt Aufzüge und keine Aufmärsche (BverfGE, DVBl. 2001, 897 (899 f.)).

IV. Konkurrenzen

Zum Schluss wollen wir uns noch kurz dem Verhältnis von Art. 8 I GG zu anderen Grundrechten widmen. Natürlicherweise ist Art. 8 I GG dem Art. 2 I GG gegenüber spezieller und damit vorrangig zu prüfen. Schwieriger ist da schon die Abgrenzung der Schutzbereiche von Art. 8 I GG und der Religionsfreiheit aus Art. 4 I, II GG, der Meinungsfreiheit aus Art. 5 I 1 1. Halbsatz GG und der Kunstfreiheit aus Art. 5 III 1 1. Fall GG. Ein Stichwort hilft hier sehr: Das der versammlungsspezifischen Gefahr. Geht es um eine solche, ist Art. 8 I GG einschlägig. Erfolgt ein Eingriff jedoch mit Blick auf die religiösen Inhalte einer Versammlung, die Meinungskundgabe oder die künstlerische Betätigung, so sind die dementsprechenden Grundrechte zu prüfen.

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