Caroline von Monaco I

§ 823 I BGB; Caroline von Monaco I, Caroline von Monaco II; Allgemeines Persönlichkeitsrecht; Kurzbeitrag

Datum
Rechtsgebiet Zivilrecht
Ø Lesezeit 2 Minuten
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Dieser Artikel setzt sich mit dem Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts auseinander. Er ist Teil 2 der Artikelreihe. Teil 1 bildet die Prüfung des § 823 I BGB anhand des sog. Herrenreiterfalls und führt in die Grundlagen ein, weshalb wir anraten, mit diesem Artikel zu beginnen.

A. Caroline von Monaco I

I. Ausgangslage und Sachverhalt

 – Urteil v. 15. Dezember 1999 – 1 BvR 653/96

Die Klägerin C. ist vorliegend gegen einen, in einer Boulevardzeitschrift erschienen, Artikel über eine angeblich bevorstehende Hochzeit vorgegangen. C. verlangt eine Gegendarstellung auf der Titelseite.

Als widerstreitende Interessen müssen in die Abwägung einfließen: Das allgemeine Persönlichkeitsrecht der C. aus Art. 2 I i.V.m. 1 I GG und das Presse- und Informationsrecht der Zeitschrift bzw. des Verlages gem. Art. 5 I 2 GG.

Im Ergebnis bejaht das BVerfG einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der C. und führt in seinen Leitsätzen folgendes aus:

„Das Grundrecht der Pressefreiheit verlangt nicht, daß die Titelseite von Presseerzeugnissen von Gegendarstellungen oder Richtigstellungen freigehalten wird.

Es verstößt nicht gegen das Grundrecht der Pressefreiheit, daß der Anspruch auf Gegendarstellung weder das Vorliegen einer Ehrverletzung noch den Nachweis der Unwahrheit der Erstmitteilung oder der Wahrheit der Gegendarstellung voraussetzt.

(…) Die Pflicht, Tatsachenbehauptungen zu berichtigen, die sich als unwahr erwiesen haben und das Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG) des Betroffenen fortwirkend beeinträchtigen, schränkt die Pressefreiheit nicht unangemessen ein.“

II. Ergebnis und Rechtsfolge

Die Zeitung wird zur Richtigstellung verurteilt. C. hat mithin einen Berichtigungsanspruch aus §§ 823 I, 1004 analog.

Denn der Einzelne muss selber entscheiden können, wie und in welchem Umfang er sich der Öffentlichkeit präsentiert.

Darüber hinaus ergibt sich ein Gegendarstellungsanspruch aus § 249 I, II BGB. Diese Gegendarstellung muss mit gleicher Schrift und Hervorhebung des Wortes erscheinen (Prinzip der Waffengleichheit). Die Gegendarstellungspflicht dient a) dem Schutz des Betroffenen und b) dem Schutz der Öffentlichkeit bzgl. richtiger und umfassender Informationen.

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Anmerkungen

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siehe auch: Caroline von Monaco II und Herrenreiterfall

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