Schwere Brandstiftung – § 306 a Abs. 2 StGB

Dieser Beitrag beschäftigt sich mit der schweren Brandstiftung gemäß § 306 a Abs. 2 StGB und soll dem Leser vor allem einen einfachen Einstieg in die Thematik ermöglichen.

Datum
Rechtsgebiet Strafrecht
Ø Lesezeit 10 Minuten
Foto: Hermes Rivera/unsplash.com

Dieser Text über die schwere Brandstiftung enthält ein übersichtliches Prüfungsschema und stellt Erläuterungen zu den einzelnen Tatbestandsmerkmalen, Beispiele sowie Wiederholungsfragen bereit, um einen guten Zugang zu dieser Vorschrift zu erlangen.

A. Schwere Brandstiftung – Allgemeines

§ 306 a Abs. 2 StGB bildet einen eigenständigen Tatbestand. Dabei handelt es sich bei der schweren Brandstiftung gemäß § 306 a Abs. 2 StGB nach herrschender Meinung um ein konkretes Gefährdungsdelikt.

B. Prüfungsschema – Schwere Brandstiftung – § 306 a Abs. 2 StGB

I. Tatbestand

1. Objektiver Tatbestand

a) mögliche Tatobjekte
b) Tathandlung

Inbrandsetzen oder durch Brandlegung ganz oder teilweise zerstören.

c) (konkrete) Gefahr der Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen
d) spezifischer Gefahrverwirklichungszusammenhang (Unmittelbarkeitszusammenhang)

2. Subjektiver Tatbestand

II. Rechtswidrigkeit

III. Schuld

IV. Tätige Reue, § 306 e StGB

C. Prüfungsschema – Schwere Brandstiftung – § 306 a Abs. 2 StGB – im Detail

I. Tatbestand

1. Objektiver Tatbestand

a) mögliche Tatobjekte

Hierbei kommen die in § 306 Abs. 1 StGB genannten Tatobjekte in Frage, sodass man auf die dort gemachten Erläuterungen Bezug nehmen kann. Da § 306 a Abs. 2 StGB nicht insgesamt auf § 306 Abs. 1 StGB verweist, können auch eigene oder sogar herrenlose Tatobjekte in Betracht kommen.

b) Tathandlungen

Auch hierbei ist eine Bezugnahme auf § 306 Abs. 1 StGB möglich.

★ Wichtiger Hinweis

Sollten Brandstiftungsdelikte Gegenstand einer Klausur sein, sollte man stets mit der Prüfung des § 306 Abs. 1 StGB beginnen, da die übrigen Delikte auf diesem aufbauen und man daher bezüglich vieler Ausführungen einfach nach oben verweisen kann.

c) (konkrete) Gefahr der Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen

Weiterhin müsste durch (conditio-sine-qua-non-Formel) die Tathandlung eine konkrete Gefahr der Gesundheitsschädigung eines „anderen Menschen“ entstanden sein.

Dabei versteht man unter einer Gesundheitsschädigung das Hervorrufen oder Steigern eines pathologischen Zustandes (Begriff der Gesundheitsschädigung entspricht dem aus § 223 StGB). Eine konkrete Gefahr liegt dann vor, wenn es nur noch vom Zufall abhängt, ob sich ein entsprechender/möglicher Erfolg realisiert oder nicht. Demzufolge benötigt man also eine hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts.

Diese konkrete Gefahr einer Gesundheitsschädigung muss zunächst kausal durch die jeweilige Tathandlung erfolgt sein. Hierbei ist zunächst die conditio-sine-qua-non-Formel anzuwenden, sodass die Tathandlung nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass die Gefahr in ihrer konkreten Gestalt entfiele.

Letztlich gilt es noch zu klären, ob ein Tatbeteiligter als ein „anderer Mensch“ unter den Normschutz des § 306 a Abs. 2 StGB fallen kann.

Erste Ansicht

Einer Ansicht nach können Tatbeteiligte gerade nicht dem Schutz dieser Norm unterliegen, da sie sich durch ihr Verhalten auf die Seite des Unrechts stellen. Da § 306 a Abs. 2 StGB nicht nur einen Individualschutz bietet, sondern auch die Allgemeinheit schützen soll, kann ein Teilnehmer der Tat nicht mehr als Teil dieser Allgemeinheit anzusehen sein. Demnach wäre der Tatbeteiligte nicht mehr vom Schutzzweck dieser Norm erfasst.

Weitere Ansicht

Eine andere Auffassung nimmt hingegen keine Schutzverwirkung des Teilnehmers annehmen. Vielmehr soll auch der Beteiligte/Mittäter als „anderer Mensch“ im Sinne dieser Vorschrift geschützt sein. Schließlich stünde der Individualschutz des § 306 a Abs. 2 StGB im Vordergrund, da eine Tatbestandserfüllung dieser Norm eine konkrete Individualgefahr fordere. In diesem Zusammenhang stelle auch der Beteiligte – nicht jedoch der Täter selbst, der kein „anderer“ im Sinne der Vorschrift sei – ein Individuum dar und könne daher sein Schutzrecht nicht verwirken.

d) spezifischer Gefahrverwirklichungszusammenhang (Unmittelbarkeitszusammenhang)

Neben der Kausalität muss zudem ein spezifischer Gefahrverwirklichungszusammenhang gegeben sein. Danach muss der Täter mit der Tathandlung eine derartige spezifische Gefahr geschaffen haben, welche sich sodann in einer geradezu tatbestandstypischen Weise in ihrer konkreten Gestalt realisiert hat.

★ Wichtiger Hinweis

Merkhilfe: Hierbei kann man sich grundsätzlich die Frage stellen, ob die Gefahr der Gesundheitsschädigung noch als das „Werk des Täters“ angesehen werden kann. Anmerkung: Dieser Prüfungspunkt wird durch die weiter unten folgenden Beispiele zur Thematik „Retterschäden“ etwas klarer.

In diesem Zusammenhang kann sich zudem noch die Frage stellen, ob beim sogenannten Unmittelbarkeitszusammenhang am Taterfolg oder an der Tathandlung anzuknüpfen ist. Im Ergebnis soll die Tathandlung als Anknüpfungspunkt im Sinne dieser Vorschrift dienen. Eine ausführliche Erläuterung dieser Grundsatzproblematik aus dem allgemeinen Teil des Strafrechts kann man folgendem Beitrag entnehmen: Das erfolgsqualifizierte Delikt.

Ferner gilt es unter diesem Prüfungspunkt – wie oben bereits erwähnt – noch die Problematik der sogenannten „Retterschäden“ zu diskutieren. Hierbei muss man sich stets die Frage stellen, ob diese noch vom Unmittelbarkeitszusammenhang erfasst sind und damit ein spezifischer Gefahrverwirklichungszusammenhang bejaht werden kann.

✱ Fallbeispiel
Beispiel 1:

A setzt ein Haus in Brand. Daher läuft Feuerwehrmann B ins brennende Haus hinein, um ein acht jähriges Kind vor den Flammen zu retten. Die Erfolgsaussichten, das Kind retten zu können, sind vielversprechend. Bei der Rettungsaktion wird B fast von einem herabfallenden, brennenden Holzbalken erfasst.

Hierbei kann ein Unmittelbarkeitszusammenhang bejaht werden. Schließlich liegt es gerade im Pflichtenkreis eines Feuerwehrmanns, Menschen oder unter Umständen auch wertvolle Gegenstände vor den Flammen zu bewahren (sogenannte „Berufsretter“). Dementsprechend muss der Täter also damit rechnen, dass ein Feuerwehrmann sich in einer aussichtsreichen Situation einer solchen Gefahrenlage aussetzt. Demzufolge ist eine Zurechnung in solchen Konstellationen nur abzulehnen, wenn eine Rettungsaktion von vornherein völlig aussichtslos ist.

Beispiel 2:

A setzt ein Museum in Brand. Feuerwehrmann B läuft in das Gebäude, um noch die wichtigsten und wertvollsten Skulpturen aus der Zeit der Antike zu retten. Die Rettung dieser Gegenstände ist allerdings von Anfang an aussichtslos. B wird beinahe von einem herabfallenden, brennenden Holzbalken erfasst. Hier stellt sich die Frage, ob die Gefahr der Gesundheitsschädigung noch als das Werk des Täters anzusehen ist. Ein Unmittelbarkeitszusammenhang soll gerade nicht vorliegen, wenn eine eigenverantwortliche Selbstgefährdung gegeben ist. Hier begab sich B, trotz aussichtsloser Rettungschancen, in das brennende Gebäude, sodass man an dieser Stelle wohl eher von einer eigenverantwortlichen Selbstgefährdung ausgehen muss. Dementsprechend ist hier die Gefahr der Gesundheitsschädigung nicht als „Werk des Täters“ anzusehen.

Beispiel 3:

A setzt ein Haus in Brand. Privatmann B (Eigentümer des Hauses) rennt ins Haus, um seine Playstation zu retten und wird dabei fast von einem herabfallenden Holzbalken erfasst.

Auch hier stellt sich die Frage, ob ein Unmittelbarkeitszusammenhang zu bejahen ist oder eine eigenverantwortliche Selbstgefährdung vorliegt.

Bei Rettungsbemühungen Privater kann man stets dann von einem Unmittelbarkeitszusammenhang ausgehen, wenn die Rettungsbemühungen auf Grund einsichtiger Motive (Rettung naher Angehöriger) erfolgen. Stehen jedoch für die Rettungshandlung nur sonstige Motive im Vordergrund, dann ist von einer eigenverantwortlichen Selbstgefährdung auszugehen.

Hier möchte B lediglich seine Playstation (kein einsichtiges Motiv) retten. Damit kann A die Gefahr der Gesundheitsschädigung nicht mehr als sein Werk zuzurechnen sein.

★ Wichtiger Hinweis

Anmerkung: Läuft man dagegen als Privatperson in ein brennendes Haus, um die eigenen Kinder vor den Flammen zu bewahren, wäre wiederum – auch bei Aussichtslosigkeit – ein Unmittelbarkeitszusammenhang zu bejahen.

✱ Fallbeispiel

Beispiel: A setzt ein Haus in Brand. Daher läuft Feuerwehrmann B ins brennende Haus hinein, um ein acht jähriges Kind vor den Flammen zu retten. Die Erfolgsaussichten, das Kind retten zu können, sind vielversprechend. Bei der Rettungsaktion wird B fast von einem herabfallenden, brennenden Holzbalken erfasst.

Hierbei kann ein Unmittelbarkeitszusammenhang bejaht werden. Schließlich liegt es gerade im Pflichtenkreis eines Feuerwehrmanns, Menschen oder unter Umständen auch wertvolle Gegenstände vor den Flammen zu bewahren (sogenannte „Berufsretter“). Dementsprechend muss der Täter also damit rechnen, dass ein Feuerwehrmann sich in einer aussichtsreichen Situation einer solchen Gefahrenlage aussetzt.

Demzufolge ist eine Zurechnung in solchen Konstellationen nur abzulehnen, wenn eine Rettungsaktion von vornherein völlig aussichtslos ist. Dazu folgendes Beispiel:

✱ Fallbeispiel

Beispiel 2: A setzt ein Museum in Brand. Feuerwehrmann B läuft in das Gebäude, um noch die wichtigsten und wertvollsten Skulpturen aus der Zeit der Antike zu retten. Die Rettung dieser Gegenstände ist allerdings von Anfang an aussichtslos. B wird beinahe von einem herabfallenden, brennenden Holzbalken erfasst. Hier stellt sich die Frage, ob die Gefahr der Gesundheitsschädigung noch als das Werk des Täters anzusehen ist. Ein Unmittelbarkeitszusammenhang soll gerade nicht vorliegen, wenn eine eigenverantwortliche Selbstgefährdung gegeben ist. Hier begab sich B, trotz aussichtsloser Rettungschancen, in das brennende Gebäude, sodass man an dieser Stelle wohl eher von einer eigenverantwortlichen Selbstgefährdung ausgehen muss. Dementsprechend ist hier die Gefahr der Gesundheitsschädigung nicht als „Werk des Täters“ anzusehen.

✱ Fallbeispiel

Beispiel 3: A setzt ein Haus in Brand. Privatmann B (Eigentümer des Hauses) rennt ins Haus, um seine Playstation zu retten und wird dabei fast von einem herabfallenden Holzbalken erfasst.

Auch hier stellt sich die Frage, ob ein Unmittelbarkeitszusammenhang zu bejahen ist oder eine eigenverantwortliche Selbstgefährdung vorliegt.

Bei Rettungsbemühungen Privater kann man stets dann von einem Unmittelbarkeitszusammenhang ausgehen, wenn die Rettungsbemühungen auf Grund einsichtiger Motive (Rettung naher Angehöriger) erfolgen. Stehen jedoch für die Rettungshandlung nur sonstige Motive im Vordergrund, dann ist von einer eigenverantwortlichen Selbstgefährdung auszugehen.

Hier möchte B lediglich seine Playstation (kein einsichtiges Motiv) retten. Damit kann A die Gefahr der Gesundheitsschädigung nicht mehr als sein Werk zuzurechnen sein.

★ Wichtiger Hinweis

Anmerkung: Läuft man dagegen als Privatperson in ein brennendes Haus, um die eigenen Kinder vor den Flammen zu bewahren, wäre wiederum – auch bei Aussichtslosigkeit – ein Unmittelbarkeitszusammenhang zu bejahen.

2. Schwere Brandstiftung – Subjektiver Tatbestand

Zudem müsste der Täter vorsätzlich hinsichtlich der Gesundheitsschädigung und der Gefahr gehandelt haben.

II. Rechtswidrigkeit

Hierbei sind die allgemeinen Grundsätze zu beachten. Ebenso ist eine Einwilligung seitens des Opfers möglich, da die herrschende Meinung von einem konkreten Gefährdungsdelikt ausgeht.

III. Schuld

Weiterhin müsste der Täter schuldhaft gehandelt haben. Daher sind auch an dieser Stelle die allgemeinen Grundsätze zu beachten.

IV. Tätige Reue, § 306 e StGB

Hier kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern oder von Strafe absehen, wenn der Täter freiwillig den Brand löscht, bevor ein erheblicher Schaden entsteht.

D. Schwere Brandstiftung – Wiederholungsfragen

Frage 1: Die schwere Brandstiftung gemäß § 306 a Abs. 2 StGB stellt ein abstraktes Gefährdungsdelikt dar. Richtig oder falsch ?

Frage 2: Da § 306 a Abs. 2 StGB insgesamt auf § 306 Abs. 1 StGB verweist, können nur fremde Tatobjekte geschützt sein. Richtig oder falsch ?

Frage 3: Bei § 306 a Abs. 2 StGB muss über die Kausalität hinaus zusätzlich noch ein spezifischer Gefahrverwirklichungszusammenhang gegeben sein. Richtig oder falsch ?

Frage 4: Ein spezifischer Gefahrverwirklichungszusammenhang liegt vor, wenn eine eigenverantwortliche Selbstgefährdung des Opfers gegeben ist. Richtig oder falsch ?

Frage 5: Bezüglich des Tatbestandsmerkmals der Gesundheitsschädigung kann entsprechend auf die Ausführungen zu § 223 StGB verwiesen werden. Richtig oder falsch ?

E. Schwere Brandstiftung – Kurzlösungen zu den Wiederholungsfragen

Lösung zu Frage 1: Falsch. § 306 a Abs. 2 StGB stellt vielmehr ein konkretes Gefährdungsdelikt dar.

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Lösung zu Frage 2: Falsch. Schließlich verweist § 306 a Abs. 2 StGB lediglich auf die in § 306 Abs. 1 StGB genannten Tatobjekte (h.M.). Somit können fremde, eigene und sogar herrenlose Gegenstände als Tatobjekte im Sinne der schweren Brandstiftung gemäß § 306 a Abs. 2 StGB in Betracht kommen.

Lösung zu Frage 3: Richtig. Allein die Überprüfung der Kausalität reicht bei § 306 a Abs. 2 StGB nicht aus. Darüber hinaus muss zusätzlich das Erfordernis eines spezifischen Gefahrverwirklichungszusammenhangs geprüft werden.

Lösung zu Frage 4: Falsch. Gerade wenn eine eigenverantwortliche Selbstgefährdung vorliegt, kann kein spezifischer Gefahrverwirklichungszusammenhang (Unmittelbarkeitszusammenhang) gegeben sein. Die konkrete Gefahr der Gesundheitsschädigung ist dann nicht mehr als das „Werk des Täters“ anzusehen.

Lösung zu Frage 5: Richtig. Zum Begriff der Gesundheitsschädigung, kann man auf Ausführungen zu § 223 StGB zurückgreifen.

F. Abschlussbemerkung

Einen Gesamtüberblick der Brandstiftungsdelikte liefert folgender Beitrag: Die Brandstiftungsdelikte.

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