Brandstiftung mit Todesfolge – § 306 c StGB

Dieser Beitrag beschäftigt sich mit der Brandstiftung mit Todesfolge gemäß § 306 c StGB. Er soll einen einfachen Einstieg ermöglichen, ohne dabei auf die Erläuterung der wesentlichen Grundsätze dieser Norm verzichten zu müssen.

Datum
Rechtsgebiet Strafrecht
Ø Lesezeit 3 Minuten
Foto: Davey Heuser/unsplash.com

Die einzelnen Tatbestandsmerkmale der Brandstiftung mit Todesfolge werden erörtert. Zudem enthält der Artikel ein leicht einprägsames Prüfungsschema sowie Wiederholungsfragen und eine Checkliste im Schnellüberblick.

A. Allgemeines

§ 306 c StGB stellt ebenfalls eine Erfolgsqualifikation zu den §§ 306 – 306 b StGB dar. Anders als von anderen Erfolgsqualifikationen gewohnt, fordert die Brandstiftung mit Todesfolge gemäß § 306 c StGB für den Eintritt der schweren Folge kein (lediglich) fahrlässiges Handeln des Täters nach § 18 StGB. Vielmehr wird an dieser Stelle eine qualifizierte Form der Fahrlässigkeit, nämlich „wenigstens Leichtfertigkeit“, vorausgesetzt.

B. Prüfungsschema

A. Tatbestand

I. Grundtatbestand der §§ 306 – 306 b StGB

II. Eintritt der schweren Folge nach § 306 c StGB

III. Kausalität

IV. Gefahrspezifischer Zusammenhang (Unmittelbarkeitszusammenhang)

V. Mindestens Leichtfertigkeit im Zusammenhang mit dem Eintritt der schweren Folge

B. Rechtswidrigkeit

C. Schuld

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C. Detailliertes Prüfungsschema – Brandstiftung mit Todesfolge

A. Tatbestand

I. Grundtatbestand der §§ 306 – 306 b StGB

Zunächst muss der Täter einen dieser Straftatbestände erfüllt haben.

★ Wichtiger Hinweis

Grundsätzlich macht es im Rahmen der Überprüfung von Brandstiftungsdelikten Sinn mit § 306 StGB zu beginnen. Schließlich bauen weitere Brandstiftungsdelikte auf § 306 StGB auf, sodass man mit einer solchen Vorgehensweise oft nach oben verweisen kann und dadurch lästige Inzidenzprüfungen umgangen werden können.Text

II. Eintritt der schweren Folge nach § 306 c StGB

§ 306 c StGB verlangt den Tod eines „anderen Menschen“. Hierbei stellt sich die Frage, ob auch Tatbeteiligte als „andere“ im Sinne dieser Vorschrift zu verstehen sind und sie schließlich dem Schutzbereich dieser Norm unterliegen.

Einer Ansicht nach können Tatbeteiligte gerade nicht dem Schutz dieser Norm unterliegen, da sie sich durch ihr Verhalten auf die Seite des Unrechts stellt. Da § 306 a Abs. 2 StGB nicht nur einen Individualschutz bietet, sondern auch die Allgemeinheit schützen soll, kann ein Teilnehmer der Tat nicht mehr als Teil dieser Allgemeinheit anzusehen sein. Demnach würde eine Verwirkung dieser Schutzmöglichkeit eintreten. Eine andere Auffassung nimmt hingegen keine Schutzverwirkung des Teilnehmers annehmen. Vielmehr soll auch der Beteiligte/Mittäter als „anderer Mensch“ im Sinne dieser Vorschrift geschützt sein. Schließlich stünde der Individualschutz des § 306 a Abs. 2 StGB im Vordergrund, da eine Tatbestandserfüllung dieser Norm eine konkrete Individualgefahr fordere. In diesem Zusammenhang stelle auch der Beteiligte – nicht jedoch der Täter selbst, der kein „anderer“ im Sinne der Vorschrift sein– ein Individuum dar und könne daher sein Schutzrecht nicht verwirken.

III. Kausalität

Weiterhin erfordert § 306 c StGB einen Kausalzusammenhang zwischen dem Grunddelikt der Brandstiftung und dem Eintritt der schweren Folge des Todes (conditio-sine-qua-non-Formel).

IV. Gefahrspezifischer Zusammenhang (Unmittelbarkeitszusammenhang)

Darüber hinaus setzt die Brandstiftung mit Todesfolge einen spezifischen Gefahrverwirklichungszusammenhang voraus. So muss sich im Tod die brandspezifische Gefahr für das Rechtsgut Leben realisiert haben.

Tipp: Hier sind insbesondere (erneut) denkbare Retterschäden sowie die Rettungsversuche Privater hinreichend zu erörtern.

★ Wichtiger Hinweis

Detailliertere Erläuterungen zum spezifischen Gefahrverwirklichungszusammenhang sind folgendem Beitrag zu entnehmen – Schwere Brandstiftung – § 306 a Abs. 2 StGB

V. Mindestens Leichtfertigkeit im Zusammenhang mit dem Eintritt der schweren Folge

Es gilt zu beachten, dass der Täter den Eintritt des Todes „wenigstens leichtfertig“ verursacht haben muss. Demnach ist eine wenigstens fahrlässig begangene Tat nach § 18 StGB nicht ausreichend. Handelt der Täter hingegen mit Vorsatz hinsichtlich der Folge, erfüllt dies unproblematisch den subjektiven Tatbestand. Leichtfertigkeit ist dann anzunehmen, wenn der Täter die Möglichkeit eines eventuell tödlichen Ausgangs wegen besonderem Leichtsinn oder aus besonderer Gleichgültigkeit außer Acht ließ.

★ Wichtiger Hinweis

An dieser Stelle kommt es nicht darauf an, ob der Täter wusste, dass sich zur Tatzeit jemand im brennenden Objekt aufhielt.

B. Rechtswidrigkeit

Zudem müsste der Täter rechtswidrig gehandelt haben. Dabei sind keine Besonderheiten zu beachten.

C. Schuld

Auch der Prüfungspunkt der Schuld weist keine spezifischen Besonderheiten auf.

D. Wiederholungsfragen – Brandstiftung mit Todesfolge

Frage 1: § 306 c StGB setzt als Erfolgsqualifikation mindestens fahrlässiges Handeln bezüglich der schweren Folge voraus. Richtig oder falsch?

Frage 2: Ob auch Beteiligte „andere Menschen“ im Sinne der Brandstiftung mit Todesfolge sein können, spielt bei diesem Straftatbestand keine Rolle. Richtig oder falsch?

Frage 3: § 306 c StGB verlangt einen Kausalzusammenhang zwischen Grunddelikt und dem Eintritt der schweren Folge. Richtig oder falsch?

Frage 4: Auch bei der Brandstiftung mit Todesfolge können die sogenannten Retterschädenkonstellationen problematisch werden. Richtig oder falsch?

Frage 5: Da § 306 c StGB das schwerste Brandstiftungsdelikt darstellt, sollte man in einer Klausur auch stets mit der Prüfung dieses Brandstiftungsdeliktes beginnen. Richtig oder falsch?

E. Lösungen

Lösung zu Frage 1: Falsch. Hinsichtlich dieser Erfolgsqualifikation wird „wenigstens Leichtfertigkeit“ verlangt. In diesem Zusammenhang gilt es zwischen den Begrifflichkeiten „Fahrlässigkeit“ und „Leichtfertigkeit“ zu unterscheiden.

Lösung zu Frage 2: Falsch. Auch bei diesem Straftatbestand ist eine Diskussion darüber, wer alles als Täter im Sinne dieses Straftatbestandes in Frage kommt, unentbehrlich.

Lösung zu Frage 3: Richtig. Im Rahmen des objektiven Tatbestandes gilt es das Vorliegen eines Kausalzusammenhanges zwischen Grunddelikt und dem Eintritt der schweren Folge festzustellen.

Lösung zu Frage 4: Richtig. Im Rahmen der Brandstiftungsdelikte gilt es als unerlässlich sich hinsichtlich der Retterschadenskonstellationen gut vorzubereiten, da diese immer als Prüfungsgegenstand in Frage kommen können. Dies gilt insbesondere auch für § 306 c StGB.

Lösung zu Frage 5: Falsch. Hinsichtlich der Überprüfung von Brandstiftungsdelikten bietet sich ein Einstieg über § 306 StGB an. Schließlich bauen alle weiteren Brandstiftungsdelikte auf diesem auf.

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Das Wichtigste im Überblick: Checkliste

Oft sinnvoll im Rahmen der Überprüfung von Brandstiftungsdelikten mit § 306 StGB zu beginnen

§ 306 c StGB = Erfolgsqualifikation zu den §§ 306 – 306 b StGB

§ 306 c StGB setzt „wenigstens Leichtfertigkeit“ voraus

Auch hier Streit darzulegen, ob Tatbeteiligte als „andere“ im Sinne dieser Vorschrift zu verstehen sind Gefahrspezifischer Zusammenhang Retterschäden und private Rettungsaktionen können auch im Zusammenhang mit dieser Norm einen Problemschwerpunkt darstellen

F. Abschlussbemerkung

Einen schönen Gesamtüberblick hinsichtlich der Brandstiftungsdelikte kann folgender Beitrag bieten: Die Brandstiftungsdelikte

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