Strafprozess – Gang der Hauptverhandlung

Ein Ablaufplan für Referendare über die gesamte Hauptverhandlung; Vom Aufruf der Sache bishin zur Urteilsverkündung

Datum
Rechtsgebiet Strafprozessrecht
Ø Lesezeit 5 Minuten
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Überblick zum Ablauf des Strafverfahrens insbesondere für die Sitzungsvertretung.

In der Strafrechtsstation werden Referendare als Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft eingesetzt. Hier ist es wichtig, den Ablauf der Hauptverhandlung zu kennen. Aber auch im ersten Staatsexamen – insbesondere für die mündliche Prüfung – ist die Aneignung dieser Kenntnisse unumgänglich. § 243 StPO ist hierfür die maßgebliche Norm.

  1. Gem. § 243 I 1 StPO beginnt die Hauptverhandlung mit dem Aufruf der Sache.
  2. Gem. § 243 I 2 StPO stellt der Vorsitzende fest, ob der Angeklagte und der Verteidiger (wenn es einen Verteidiger gibt und der Angeklagte nicht alleine kommt) anwesend und die Beweismittel (Zeugen, Sachverständiger) herbeigeschafft sind ( sog. Präsenzfeststellung). In § 243 I 2 StPO wird der Staatsanwalt nicht erwähnt, die Sitzungsvertretung der Staatsanwaltschaft wird gem.§ 226 I StPO vorausgesetzt.
  3. Gem. §§ 52, 72 StPO werden die Zeugen und Sachverständigen vor ihrer Vernehmung belehrt, in der Praxis meist gemeinsam vor dem Verlassen des Sitzungssaals (§ 243 II  1 StPO). Bei umfangreichen, langen Terminen werden Zeugen oftmals zu einer späteren Uhrzeit geladen und dann jeweils vor ihrer Aussage belehrt. Die Zeugen werden gem. § 58 StPO einzeln und in Abwesenheit der später zu hörenden Zeugen vernommen. Eventuell wird noch gem. § 189 GVG ein Dolmetscher vereidigt.
  4. Dann erfolgt die Vernehmung des Angeklagten zur Person gem. § 243 II 2 StPO.
  5. Der Staatsanwalt verliest den Anklagesatz, § 243 III 1 StPO.
  6. Beim Verlesen der Anklage aufstehen! Es ist darauf zu achten, dass das Wort „ Angeschuldigter“ der Anklage durch „ Angeklagter“ ersetzt wird. Hat der Sitzungsvertreter als Vorlage einen Strafbefehl, ist dieser entsprechend umzuformulieren. Es ist aber auch vertretbar, den Strafbefehl in wortgetreu wiederzugeben. Am besten fragen Sie hier Ihren Ausbilder, was in der jeweiligen Staatsanwaltschaft üblich ist. Los geht es immer mit „Dem Angeklagten x, Personalien wie eben erörtert, wird Folgendes zur Last gelegt: “….dann lesen bis zu „strafbar als“ inklusive der zitierten Normen des StGB, StVO, BtMG etc…). Zusätze wie beispielsweise “ Strafantrag ist form- und fristgerecht gestellt“, was nach den §§ steht, wird nicht mehr vorgelesen.
  7. Dann folgt gem. § 243 IV StPO dieMitteilung des Vorsitzenden, ob es in dieser Sache Gespräche über eine Verfahrensabsprache gegeben hat.
  8. Dann erfolgt die Belehrung des Angeklagten. Der Angeklagte wird darauf hingewiesen, dass es ihm freisteht, ob er sich zu der Anklage äußern will oder nicht.
  9. Lässt sich der Angeklagte zur Sache ein, erfolgt die Vernehmung des Angeklagten zur Sache und zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen gem. § 243 V 2 StPO. Dem Angeklagten wird Gelegenheit gegeben, sich umfassend zur Sache zu äußern.
  10. Dann folgt die Beweisaufnahme gem. §§ 244- 257 StPO. Hier haben Staatsanwalt, Verteidiger und Angeklagter ein Fragerecht an die Zeugen in der Reihenfolge Vorsitzender – Beisitzer –  Staatsanwalt – Nebenklagevertreter – ggf. Sachverständiger-Verteidiger – Angeklagter, siehe dazu §§ 240, 241 a StPO. Für Beweisanträge gilt § 244 StPO. Den Umfang der Beweisaufnahme regelt § 245 StPO. Gem. § 257 I StPO soll der Angeklagte nach der Vernehmung eines jeden Mitangeklagten und nach jeder einzelnen Beweiserhebung befragt werden, ob er dazu etwas zu erklären habe. Dies wird in der Praxis oft nicht beachtet, da der BGH entschieden hat, dass es sich nur um eine Ordnungsvorschrift handelt, deren Missachtung nicht zu einer erfolgreichen Revision führen kann.
  11. Gem. § 258 I StPO erhalten nach dem Schluss der Beweisaufnahme – der Reihe nach – der Staatsanwalt, wenn anwesend Nebenklagevertreter, Verteidiger, und dann der Angeklagte zu ihren Ausführungen das Wort, Schlussplädoyer. (Abweichende Reihenfolge bei Berufungsverhandlungen, in denen nur der Angeklagte Berufung eingelegt hat – hier beginnt der Verteidiger  mit seinem Plädoyer, erst danach kommt die Staatsanwaltschaft.)
  12. Für den Referendar als Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft ist das Plädoyer der anspruchsvollste Teil. Das Plädoyer wird direkt nach der Beweisaufnahme gehalten, der Vorsitzende erteilt dann das Wort. Für das Plädoyer erhebt sich der Sitzungsvertreter.
  13. Bei einer umfangreichen und schwierigen Verhandlungen kann der Referendar um eine kurze Unterbrechung bitten, um sein Plädoyer zu strukturieren und zu überdenken. Bei Zweifeln besteht auch die Möglichkeit kurz mit dem zugeteilten Staatsanwalt telefonisch Rücksprache zu halten.
  14. Zwar sollte das Plädoyer möglichst frei gehalten werden, doch hat so gut wie jeder Richter Verständnis für einen ungeübten Referendar, sodass es unschädlich ist, wenn Zettel zur Erinnerungsstütze verwendet werden.
  15. Gem. § 258 I, III StPO gebührt dem Angeklagten das letzte Wort.
  16. Die Hauptverhandlung schließt mit der Urteilsverkündung gem. § 260 I StPO. Der Urteilsverkündung geht die geheime ( §§ 43, 45 DRiG)  Beratung und Abstimmung, §§ 193- 197 GVG, 263 I StPO, des Gerichts voraus. Zur Urteilsvekündung müssen alle im Saal aufstehen.
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Das Urteil ergeht gem. § 268 I StPO „ Im Namen des Volkes“. Es wird durch die Verlesung der Urteilsformel und Eröffnung der Urteilsgründe gem. § 268 II 1 StPO verkündet. Die Urteilsformel (der Tenor) ist der wichtigste Teil des Urteils. Sie wird vor den Gründen verlesen, damit der Angeklagte nicht unnötig belastet wird. Die Urteilsgründe teilt der Richter meist in ihrem wesentlichen Inhalt gem. § 268 II 2 StPO mit. In der Regel folgt die Urteilsverkündung direkt im Anschluss gem. § 268 III 1 StPO oder spätestens am elften Tag nach der Verhandlung, andernfalls muss mit der Hauptverhandlung von neuem begonnen werden, § 268 III 2 StPO.

★ Jura-Individuell-Tipp

Für den Referendar ist es wohl selbstverständlich, aber auch dem Examenskandidaten ist es ans Herz zu legen, sich einen oder zumindest einen halben Sitzungstag am Strafgericht anzusehen. Der Zeitaufwand lohnt sich! Unter dem Strich gewinnt man ein besseres Verständnis für die Materie und die Abläufe. Das abstrakte Wissen kann viel besser behalten und verstanden werden, wenn man eine oder (besser) mehrere Verhandlung(en) mal selbst erlebt hat. Durch die Routine gewinnt man letztlich auch Zeit in der Prüfungssituation.

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